1852 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten Dienste. Gesuche um Verleihung Unserer Ordenszeichen sollen daher nicht eingelegt, in keinem Falle aber berücksichtigt werden. v111AAA““ Das Ehrenkreuz ist nach dem Tode des Inhabers zurückzuge⸗ Ein Gleiches findet bei Verleihung einer höheren Klasse statt. Die Medaillen verbleiben der Familie.

b Sollte wider Verhoffen sich der Fall ergeben, daß ein Ordens⸗ Inhaber zu einer entehrenden Strafe verurtheilt würde, oder sich sonst ein unwürdiges Betragen zu Schulden kommen ließe, so werden Wir denselben der Ehre des Ordens verlustig erklären und ihm dessen Zeichen entziehen. 1

Urkundlich Dessen haben Wir beiderseits gegenwärtige Statu⸗ ten eigenhändig unterschrieben und Unsere angestammten Fürstlichen Siegel beidrucken lassen.

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Gegeben Schloß Hohlstein und Neisse, den 16. Februar 8 s(L. S.) Fr. W. C. Fürst zu Hohenzollern. (L. S.) Karl Anton Fürst zu Hohenzollern. Den vorstehenden Statuten des Fürstlich hohenzollernschen Haus⸗Ordens ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

ben.

beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 8

CGharlottenburg, den 20. März 18522 8.) Friedrich Wilhelm.

von Man

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N en Allergnädigst geruht: Dem Ober⸗Marschall von Münchhausen und dem Ober⸗ Stallmeister von Seebach, so wie dem Kammerherrn von Zie⸗ gesar II., sämmtlich in Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Diensten, den beiden ersteren den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit em Stern, dem letzteren die dritte Klasse dieses Ordens; Dem Regterungs⸗Secretair Tusche zu Oppeln den Charakter als Kanzlei⸗Rath; und Dem Ober⸗Buchhalter Borheck bei der Regierungs⸗Haupt⸗ Kasse zu Erfurt den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. 1 8

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Ministerium

del, Arbeiten. Dem Besitzer einer Eisengießerei C. Hoppe zu Berlin, ist unter dem 21. März 1852 ein Patent Zjaauf ein durch Zeichnung und Beschreibung erläutertes, als

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und Maschinenbau⸗Anstalt,

neu und eigenthümlich erkanntes Instrument zur Messung

dynamischer Wirkungen

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den U. sang des preußischen Staates ertheilt worden. CI

. g vom 15. März 1852 betreffend die por⸗ tofreie Beförderung der Korrespondenz in Betreff der Bestellung und Lieferung der für Rechnung der Posthalter anzuschaffenden Postillons⸗Monti⸗ rungsstücke.

„‚Zur Beseitigung von Zweifeln und zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens wird hierdurch bestimmt, daß der Kor⸗ respondenz⸗Verkehr in Betreff der Bestellung und Lieferung der für Rechnung der Posthalter anzuschaffenden Postillons⸗Montirungsstücke zwischen den Königl. Ober⸗Post⸗Directionen und den Post⸗Anstalten, so wie zwischen den Ersteren und den Lieferanten, wenn diese nicht am Sitze der Ober⸗Post⸗Directionen wohnen (resp. mit den Post⸗

1

Anstalten in den Wohnorten der Lieferanten) als Dienstsachen porto⸗

frei befördert werden sollen, daß dagegen die Zu endung der Ge⸗ genstände, mag solche durch die Ober⸗Post⸗Directionen oder unmit⸗ telbar durch die Lieferanten erfolgen, so wie die Berichtigung der Geldzahlungen dafür, der Portozahlung unterliegen. DABerrlin, den 15. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

die Ermittelung der Ursachen von stattgehabten

Cirkular⸗Verfügung vom 19. März 1852 betreffend

Dampfkessel⸗Explostonen.

Die sich häufenden Fälle des Zerspringens von Dampfkesseln und die Erfahrung, daß die deshalb eingeleiteten Untersuchungen über den Anlaß der Explosion kein genügendes Licht verbreiten, haben mich veranlaßt, die Königliche technische Deputation für Ge⸗ werbe zum Gutachten darüber aufzufordern, auf welche Momente eine derartige Untersuchung vorzugsweise zu richten sei, um wo möglich die sichere Beurtheilung des einzelnen Falles vorzubereiten und einen Anhalt für die zu treffenden Anordnungen auf diesem noch so wenig erhellten Gebiete zu gewinnen. Die Königliche technische Deputation für Gewerbe hat hierauf die im Auszuge anliegende gutachtliche Aeußerung (Anlage a.) abgegeben, welche ich der Königlichen Regierung zur sorgfältigen Beachtung für jeden Fall einer Dampfkessel⸗Explosion mittheile. Findet in einem solchen Falle wegen des dabei eingetretenen Verlustes eines Menschenlebens oder ans anderen Gründen eine gerichtliche Untersuchung ohne Auf⸗ schub statt, so werden die im polizeilichen und technischen Interesse vorzunehmenden Ermittelungen sich füglich mit den gerichtlichen Ver⸗ handlungen verbinden lassen. Jedenfalls wird aber für die sofortige Besichtigung der Betriebsstätte und für die Erledigung der in der Anlage gedachten Ermittelungen zu sorgen sein, bevor irgendwelche Aenderungen an dem Orte der Explosion, der Lage der Trümmer, namentlich der zerstörten und nicht zerstörten Maschinentheile u. s. w. vorgenommen werden. Die erste Sorge der Lokalpolizei⸗Behörden wird daher auf die Erhaltung dieses Zustandes zu richten sein, bis seitens des Untersuchungsrichters der Augenschein eingenommen ist, oder, wenn dieser keinen Anlaß findet, einzuschreiten, bis der That⸗ bestand polizeilich festgestellt sein wird.

Ueber jeden Fall der Explosion eines Dampfkessels, es mögen dabei Menschen umgekommen sein oder nicht, ist mir sofort eine vorläufige Anzeige und nach beendigter Untersuchung ein vollständi⸗ ger Bericht unter Einreichung der Akten und Zeichnungen, auch der unter Nr. 1 der Anlage erwähnten Verhandlungen zu erstatten.

Berlin, den 19. März 1852. 8 ¹ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent

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beiten. LEö1

An

auf welche die Regierungen insbesondere ihr Augenmerk zu richten haben, erlauben wir uns, folgende hier an— zuführen:

1) Um zu beurtheilen, ob bei der Anlage etwa von den techni⸗ schen Grundlagen, auf welche hin die Konzession ertheilt wor⸗ den, oder von den hierbei etwa gestellten besonderen Bedin⸗ gungen abgewichen ist, müssen die der Konzession vorherge⸗ gangenen Verhandlungen und Erhebungen dem Berichte bei⸗ gefügt werden.

Von dem Kesselhause, von der Lage der Kessel in demselben und von der ECinrichtung und Construction des verunglückten Kessels ist eine deutliche Zeichnung im Grundrisse, Längen und Quwerschnitt nach dem Zustande, wie solcher unmittelbar vor der Explosion stattgefunden hat, anzufertigen und dem Untersuchungs⸗Protokoll beizufügen. In dem Protokoll ist anzugeben, welche Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, zur Erkennung des Wasserstandes und der Dampfspannung in demselben vorhanden waren, welche Lage die Speisevorrichtungen gegen den Kessel hatten, wie viel Sicherheitsventile, von welcher Größe und Construction und auf welche Weise belastet, angebracht waren. Zu dem Species⸗Fakti über die Explosion selbst übergehend, ist eine genaue auf die Sache eingehende Beschreibung des Herganges, so weit er sich noch ermitteln läßt, erforderlich. Sehr wünschenswerth wäre dabei eine durch eine genaue Zeichnung erläuterte Auseinandersetzung der Art und Weise, wie der Kessel zerrissen ist, wie weit die Stücke umhergeflogen sind, welche Schwere dieselben hatten und welche Zerstörung am Kesselhause oder anderweitig sie hervorgebracht haben. Es lassen sich aus diesen Angaben, wenn sie genau vorliegen, nicht unwichtige Rückschlüsse auf die bei der Exploston wirksam gewesenen Kräfte machen. Eine fernere Untersuchung nach stattgehabter Vernehmung des Maschinenmeisters oder Heizers würde auf die Beschaffenheit des Materials und die Dimensionen des zerstörten Kessels zu richten sein, besonders an den Bruchstellen desselben. Es waͤre zu ermitteln, ob an diesen Stellen vielleicht Fehler im Mate⸗

Des Königs Majestät haben die

gemacht.

rial oder in der Construktion stattgefunden haben, ob etwa Nietlöcher ausgerissen und wie an den übrigen Theilen des

Kessels die Nietungen überhaupt beschaffen sind.

) Bei der Besichtigung der Kesselstücke ist das Augenmerk dar⸗ auf zu richten, ob nicht einzelne vom Feuer berührte Stellen, die vielleicht vom Wasser entblößt waren, glühend gewesen sind. Man erkennt dies an einer veränderten Färbung des Bleches, welche von der Farbe der nicht geglühten Blechtheile

durch einen mehr ins Blaue spielenden Ton verschieden ist. DOie Feststellung dieses Umstandes ist nicht blos für die Er⸗ corschung der ÜUrsachen der Explosion von Wichtigkeit, sondern kann auch dazu dienen, die Aussagen der mit der Wartung

ddes Kessels beauftragt gewesenen oder anderer betheiligten

—Personen zu prüfen.

7) Nicht minder ist es von Wichtigkeit, den Zustand der Bleche, am Boden des Kessels oder an denjenigen Stellen, die der größten Einwirkung des Feuers ausgesetzt waren, einer ge⸗ nauen Prüfung zu unterwerfen. Namentlich ist zu er⸗ mitteln, ob sich hier etwa Ablagerungen von Pfannensteinen

vorfinden, die auf eine Unterlassung rechtzeitiger Reinigung

sschließen lassen, ob diese Ablagerungen sich in Form eines

leicht zerreiblichen Schlicks oder einer harten Inkrustation am

Kesselboden gebildet haben, und im letzteren Falle, ob sich an

den Außenflächen des Kesselbodens Andeutungen von Blasen

und Spaltungen der Bleche vorfinden. Jene harten Incru⸗

stationen verhindern die unmittelbare Berührung des Wassers

mit den Kesselwänden und geben dadurch oft Veranlassung zu

einem Glühendwerden der letzteren, was sich an der vorerwähn⸗

ten veränderten Färbung nach Entfernung des Pfannensteins erkennen läßt und eventualiter zu konstatiren ist.

8) So weit es sich noch thun läßt, ist der Wasserstand im Kessel

und die Dampfspannung zur Zeit der Explosion zu ermit⸗ teln, die Beschafsenheit der Speisepumpen, der Probir⸗ hähne und Sicherheitsventile zu untersuchen, um daraus zu erkennen, ob diese Organe ihre Verrichtungen unausgesetzt haben thun können.

Indem wir hiermit die hauptsächlichsten Momente angedeutet zu haben glauben, bescheiden wir uns gern, daß es kaum möglich sein dürfte, alle diejenigen Umstände, welche bei einer Explosion möglicher⸗ weise vorkommen und eine nähere oder entferntere Beziehung zu

der Ursache derselben haben können, erschöpft zu haben. Vieles, was sich

nicht vorhersehen und daher auch nicht in eine allgemeine Instruction zusammenfassen läßt, muß vielmehr der sachkundigen Beurtheilung des mit der Untersuchung beauftragten Baubeamten überlassen blei⸗ ben. Nach dem gegenwärtigen Standpunkte der wissenschaftlichen Ausbildung unserer Baubeamten kann von ihnen mit Recht eine die Sache durchdringende Prüfung und auf Grund dessen eine so umfassende Berichterstattung erwartet werden, welche dazu beizu⸗

tragen geeignet ist, den Ursachen der Dampfkessel⸗Explosionen mehr

auf die Spur zu kommen, als dies bisher möglich war. Berlin, den 21. Dezember 1851. 8 Die Königliche technische Deputation für Gewerbe

8*

das Königliche Ministerium für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Bekanntmachung vom 23. März Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer unter dem Namen „Belgisch⸗Rheinische Gesellschaft der Kohlenbergwerke an der Ruhr“ gebildeten Actien⸗ Gesellschaft.

Bildung einer Actien⸗Gesell⸗ schaft unter dem Namen „Belgisch⸗Rheinische Gesellschaft der Kohlenbergwerke an der Ruhr“, mit dem Domizil zu Düsseldorf, welche den Zweck verfolgt, die Erwerbung von Kohlenbergwerken in den Bezirken der Bergämter zu Essen und Bochum, den Betrieb derselben, die Förderung und Veräußerung von Steinkohlen und deren Umwandlung in Coaks, so wie die Erwerbung und Construc⸗ tion alles dessen zu bewirken, was zur Erreichung dieser Zwäcke erforderlich ist, Allerhöchst zu genehmigen und die Gesellschafts⸗ tatuten unter mehreren Maßgaben zu bestätigen geruhet, welche aus der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf zu veröffentlichenden Allerhöchsten Bestätigungs⸗ Urkunde vom 10. März d. J. zu ersehen sind.“ Solches wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Aetien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt

Berlin, den 23. März 1852.

G Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt.

1852 betreffend die

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8

Verfügung vom 19. März 1852 dition der preußisch⸗sardinischen Korrespondenz.

Nach stattgefundener Ermittelung erreicht die preußisch⸗sardi nische Korrespondenz bei der Beförderung durch Frankreich ihre Bestimmungsort früher, als auf dem bisherigen Wege durch Oester reich und die Schweiz.

Die Post⸗Anstalten haben daher vom 1. April c. ab die nach Sardinien bestimmten Briefe in der Regel über Frankreich zu leiten Eine Ausnahme hiervon

gemäß, auch auf diesem Wege ihrem Bestimmungsorte zuzufüh⸗ ren sind. denz dem Frankirungszwange

bis zur österreichisch⸗sardinischen

Gränze unterliegt, kann die im Transit durch Frankreich zu beför⸗ dernde Korrespondenz zwischen beiden Staaten, nach der Wahl des

Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte fran⸗ kirt abgesandt werden. Die Taxe für die über Frankreich zu lei⸗ tende Korrespondenz bleibt vorerst unverändert.

Für die Auswechselung der in Rede stehenden Korrespondenz

zwischen Preußen und Frankreich haben die beiderseitigen Post⸗ Verwaltungen sich gegenseitig einstweilen noch die in der Verord⸗ nung vom 30. November pr. ger 1851, Nr. 141, Seite 787) angegebenen Sätze in Vergütung zu stellen. 11“ Berlin, den 19. März 1852. Wi

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Bescheid vom 19. März 1852 betreffend die Aus⸗ händigung von Geld⸗ und Werthsendungen, welche an Magistrate oder an städtische Kassen 8 adressirt sind. Iün. Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction wird auf den Bericht vom 6. Februar d. J. eröffnet, daß bei der Verschiedenheit der einzelnen zur Zeit geltenden Städte⸗Verfassungen den Post⸗Anstal⸗

ten, in Bezug auf die Aushändigung der Geld⸗ und Werthsendun⸗ gen, welche an Magistrate oder an stäͤdtische Kassen adressirt sind,

eine allgemeine Anweisung darüber nicht ertheilt werden kann, von wem die Quittungen unter den deshalb von der Post auszustellen⸗

den Geld⸗Auslieferungsscheinen zu unterzeichnen und mit welchen

Siegeln oder Stempeln dieselben seitens der Quittungsleister zu versehen sind.

Im Allgemeinen ist festzuhalten, daß über die an einen Ma⸗ gistrat adressirten Geld⸗ und Werth⸗Sendungen der betreffende Magistrat, über die an eine städtische Kasse adressirten Sendungen aber die betreffende Kasse zu quittiren hat.

Von wie vielen und welchen Magistrats⸗Mitgliedern, resp. von welchen Kassenbeamten die Quittungen zu unterzeichnen und mit welchem Siegel dieselben zu unterzeichnen sind, hängt von den Be⸗ stimmungen der einzelnen Städte⸗Ordnungen und von den beson⸗ deren, über die städtischen Kassen ergangenen Verordnungen ab.

Es liegt daher jeder einzelnen Post⸗Anstalt ob, bei den kom⸗ petenten Behörden darüber Erkundigungen einzuziehen, in welcher Art die innerhalb des Bestell⸗Bezirks der Post⸗Anstalt befindlichen Magistrate oder städtischen Kassen Quittung zu leisten haben, und sodann ihrerseits nach Maßgabe der erlangten Auskunft zu ver⸗ 8 Berlin, den 19. März 1852. v

General⸗Post⸗Am vW die Königliche I“

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Allgemeine Verfügung vom 26. Januar 1852— treffend die Ablieferung der entbehrlichen Bestände bei den Salarien⸗Kassen der Kreisgerichte an die

Regierungs⸗Haupt⸗Kasse. Reg gs⸗Haup ss

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Allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1849. Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 §§. 90 ff. n J g

Dem Königlichen Appellationsgerichte wird auf die Anfrage vom 14. v. Mts. hierdurch eröffnet, daß, da die Kassen⸗Instruction vom 10. November v. J. §§. 90 ff. eine Belegung entbehrlicher Salarienkassen⸗Bestände beim Depositorium nicht gestattet, und die früheren durch die allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1849 aufgehobenen Bestimmungen nicht wieder in Kraft getreten sind, in

betreffend die Spe⸗

bilden diejenigen Briefe, auf deren Adresse der Speditionsweg durch Oesterreich resp. die Schweiz ausdrücklich vorgeschrieben ist, und welche demnach, dem Willen des Absenders

Während die auf dem letzteren Wege zu leitende Korrespon⸗

(Königlich Preußischer Staats⸗Anzei⸗

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