S.en ihre pässe dem dortigen Katserlich russischen Vice⸗
een Iörche. für die Benutzung der Post⸗Dampfschiffe der
bei einer Uihen preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 28. Februar 1852. General⸗Post⸗Am Schmückert. Verfügung vom 13. März 1852 — betreffend die Stem⸗ pelpflichtigkeit der Beschäftigungsgesuche disponibler Post⸗Expeditions⸗Gehülfen.
Nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 und nach den Erörterungen in der Verordnung vom 25. Sep⸗ tember 1849 ist die Stempelpflichtigkeit von Gesuchen, welche seitens disponibler Post⸗Expeditions⸗Gehülfen wegen Beschäftigung an die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen gerichtet werden, außer Z und es ist in der Ordnung, daß in dem im Berichte der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction vom 4ten v. M. zur Sprache gebrachten Falle, in welchem zu einem derartigen Gesuche der bestimmungsmäßige Stempel nicht verwendet worden war, das im §. 23 des allegirten Gesetzes vorgeschriebene Strafverfahren eingetreten ist. Solche Beschäftigungs⸗Gesuche werden übrigens entbehrlich, wenn die betheiligten Post⸗Anstalten — wie es dem Interesse des Dienstes entsprechend erscheint — über Disponibilität von Post⸗ Erpeditions⸗Gehülfen den zuständigen Königlichen Ober⸗Post⸗ Directionen zur weiteren Veranlassung dienstliche Anzeige erstatten.
Berlin, den 13. März 1852. General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Rheinischen Revisions⸗ und Cassa⸗ tionshofes vom 6. Januar 1852 — betreffend die Kompetenz der Polizeigerichte in Steue defr uda⸗ uʒ4— Einführungs⸗Gesetz zum Strafgesetzbuch Artikel II., VIII. und XIV.
Gegen die Ehefrau des Klempners S. zu B. wurde bei dem dortigen Königlichen Landgerichte die Untersuchung wegen Ein⸗ schwärzung von Weizenmehl eingeleitet. Der Strafantrag der Steuerbehörde war neben Nachzahlung der einfachen Gefälle von 7 Sgr. 3 Pf. und Confiskation des Mehles im Werthe von 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. auf eine Geldstrafe von 29 Sgr. als dem vierfachen Betrage der einfachen Steuer gerichtet. Da die Unter⸗ suchung hinreichende Belastungsgründe ergeben hatte, so beantragte das öffentliche Ministerium die Verweisung der Sache vor das Zuchtpolizeigericht. Die Rathskammer verwies dieselbe jedoch vor das Polizeigericht, indem sie erwog, daß nach Art. VIII. des Einführungs⸗Gesetzes zu dem Strafgesetzbuch die Art und die Hohe der angedrohten Strafe lediglich für die Frage maßgebend sei, ob eine Handlung als Uebertretung, Vergehen oder Verbrechen zu betrachten, und hiernach die Kompetenz des erkennen⸗ den Gerichts zu bestimmen. Diese Vorschrift gelte auch für solche Materien, welche nicht in dem neuen Strafgesetzbuche enthalten seien, und der Art. II. verweise namentlich auf Steuer⸗ und Zoll⸗Con⸗ traventionen. Bei denselben lasse die Höhe der Geldstrafe sich zwar nur mit Rücksicht auf den gegebenen einzelnen Fall bestimmen, näm⸗ lich nach dem Betrage der jedesmal umgangenen Steuer — allein diese Strafskala begründe keine Abweichung von den allgemeinen Kompetenzregeln, da in jedem einzelnen Falle die Höhe der Geld⸗ strafe ganz bestimmt zu fixiren sei. In der vorliegenden Sache be⸗ trage die gesetzliche Strafe nur 29 Sgr. und erscheine daher zu⸗ berts Vet. XIV. des Einführungsgesetzes das Polizeigericht kom⸗ petent.
Der Ober⸗Prokurator legte gegen diesen Beschluß der Raths⸗ kammer das Rechtsmittel der Opposition ein, und das öffentliche Ministerium bei dem Königlichen Appellationshofe führte zu deren Begründung an, daß die Handlung der Beschuldigten nach §§. 15 und 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 über die Schlacht⸗ und Mahlsteuer und nach §S§. 60 bis 65 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 ein Vergehen darstelle, worüber zu erkennen die Zuchtpolizeigerichte allein kompetent seien, da in Strafsachen die Kompetenz sich nicht nach den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falles, sondern lediglich danach richte, mit welcher Strafe die Handlung an sich und ihrer Art nach zu belegen sei. — Der Art. VIII. des Einführungsgesetzes knüpfe das Vorhandensein einer
weifel,
(Uebertretung daran, daß die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen oder in einer Geldbuße bis zu funfzig Tha⸗ lern bestehe, dagegen sei die Strafe der Steuer⸗Defrandation an sich auf ein bestimmtes Maß nicht fixirt, und auch in den einzelnen Fällen mit Rücksicht auf den wandelbaren Betrag der einfachen Ge⸗ fälle für eine unbestimmte zu erachten.
Der Anklagesenat des Appellationsgerichtshofes pflichtete jedoch den Gründen des Landgerichts bei und verwarf demnach die einge⸗
legte Opposition.
Der Königliche General⸗Prokurator hat gegen diese Entschei⸗ dung den Cassationsrekurs angemeldet und gründet denselben auf Verletzung resp. falsche Anwendung der Art. VIII. und XIV. des Einführungsgesetzes des Strafgesetzbuchs, so wie der Art. 129 und 130 der Kriminal⸗Prozeßordnung. In dem Einsendungsberichte wird außer den eben angeführten Gründen noch geltend gemacht, daß die Steuergesetze von der Ansicht ausgingen, in Fällen der frag⸗ lichen Art stets die Möglichkeit einer förmlichen Voruntersuchung zu geben und überhaupt bei diesen Contraventionen, so weit die verpönten Handlungen der nämlichen Gattung angehörten, ein gleichmäßiges Strasverfahren eintreten zu lassen. Deshalb über⸗ trage das Cirkular vom 2. Februar 1827 und die Königliche Ka⸗ binets⸗Ordre vom 11. April 1839 (Rheinische Sammlung Bd. III. S. 93 und Bd. VII. S. 42) die Umwandlung der im Verwal⸗ tungswege festgesetzten Geldbußen ohne alle Ausnahme den Straf⸗ Rathskammern der Landgerichte.
Der Antrag des General⸗Prokurators ging dahinin:
„das Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu kassiren, die gegen den Beschluß der Rathskammer des Landgerichts eingelegte Op⸗ position anzunehmen und die Cassationsverklagte vor das Zucht⸗ polizeigericht zu verweisen/,/⁴. 8
1 2 Dn Erwägung, daß der Art. VIII. des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 hinsichtlich der neben dem Strasgesepoach geltenden besonderen Gesetze, wohin zufolge Art. II. namentlich die Steuergesetze gehören, allgemein für den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt, wie die darin genannten strafbaren Hand⸗ lungen unter die Dreitheilung zu ordnen, und daß in dieser Beziehung auf frühere Vorschriften nicht zurückgegangen wer⸗ den kann; Ins
11“ 2
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daß hiernach die Handlung als Uebertretung qualiftzirt und zur Kompetenz der Polizeigerichte gehörend betrachtet wird, wenn die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen ober in Geldbuße bis zu funfzig Thalern besteht;
daß, dieser Bestimmung gemäß, wenn die Höhe der Strafe sich nach dem größeren oder geringeren Objekt der Handlung rich⸗ tet, es auf die Strafe des einzelnen Falles ankommt, und für den Begriff einer Uebertretung oder eines Vergehens nicht die unbestimmte Strafe, mit welcher die Handlung im Allge⸗ meinen, ihrer Gattung nach, belegt werden kann, maßgebend ist;
daß bei Steuer⸗Contraventionen besondere Gründe, welche für eine gegentheilige Annahme sprechen könnten, nicht zu berück⸗ sichtigen sind, da der Artikel VIII. keine Ausnahme zuläßt, son⸗ dern alle im Strafgesetzbuch nicht enthaltene Materien gleichstellt;
daß im vorliegenden Falle nach der Beschuldigung die durch die Steuer⸗Contravention verwirkte Strafe nur in einer Geld⸗ buße von 29 Sgr. bestehen würde, demnach der Appellations⸗ gerichtshof, indem er die Opposition gegen die Verweisung der Sache vor das Polizeigericht verwarf, die von dem Cassations⸗ Kläger angeführten Gesetze nicht verletzt, vielmehr richtig ange⸗ westt 1““ EWiam.
Aus diesen Gründen
verwirft der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof den Rekurs
gegen die Entscheidung des Anklagesenats des Königlichen Appel⸗ lationsgerichtshofes zu Köln.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten. 8
Dem Pächter des Schulamts Joachimsthal, Beamten Kauff⸗ mann zu Golzow, ist der Charakter eines Königlichen Oberamt⸗ manns beigelegt; und Hir
Der Kreis⸗Thierarzt Sauer zu Liebenwerda, Regierungs⸗ Bezirks Merseburg, in gleicher Eigenschaft in den Kreis Weh Regierungs⸗Bezirks Königsberg, versetzt worden.
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11 —2ꝙ W 255 11 anrghuch⸗Seeine, . v“
Verfügung vom 24. März 1852
Kriegs⸗Ministeriun.
— betreffend den Uebergang der Etats⸗ und Gehalts⸗Angelegenheiten der Militair⸗Geistlichkeit zum Ressort des Allgemei⸗ nen Kriegs⸗Departements und Anweisung der Gehäl⸗ ter und Bearbeitung der Schulden⸗Angelegenheiten der Geistlichen durch die Militair⸗Intendanturen.
FEs ist für angemessen erachtet worden, die seither von dem Militair⸗Oekonomie⸗Departement bewirkte Bearbeitung aller Ange⸗
419
„ Die Königlichen General⸗ und Divistons⸗Kommandos, so wie rr e e cs eenn ens n wollen daher die hiernach erfor⸗
rlichen Mittheilungen den Intendanturen jederzeit 52
als möglich Biggetzen saf n n 1 jederzeit so schleunjg
Neben diesen Mittheilungen ist dem Allgemeinen Kriegs⸗De⸗ partement nach wie vor von allen Veründerungen ungesäumt An⸗ zeige zu machen, welche in dem Personalstande der Mültair⸗Geist. lichen und Küster und der bei der Militair⸗Seelsorge betheiligten Civil⸗Geistlichen und unteren Civil⸗Kirchenbeamten eintreten. IIIN
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Berlin, den 24. März 1852.
legenheiten, welche die Aufstellung des Etats für die Militair⸗Geist⸗ 1““ Kriegs⸗Ministerium
lichkeit, die Gewährung der Gehalts⸗ Militair⸗Geistlichen und Küster, die Remunerirung der
Militair⸗Seelsorge betheiligten Civil⸗Geistlichen und unteren Civil⸗ Befriedigung der Kultus⸗Bedürfnisse be⸗ treffen, vom 1. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs⸗Departe⸗ ment zu übertragen, gleichzeitig aber auch und von demselben Tage ab die Anweisung der Gehälter, Zulagen und Kultuskosten⸗Aver⸗ sional⸗Entschädigungen der Militatr⸗Geistlichen und Küster und der Remunerationen der bei der Militair⸗Seelsorge betheiligten Civil⸗ Geistlichen und unteren Civil⸗Kirchenbeamten, so wie die Bearbei⸗ und Schulden⸗Angelegenheiten der Militair⸗ auf die Militair⸗Intendanturen übergehen
Kirchenbeamten und die
tung der Vorschuß⸗ Geistlichen und Küster zu lassen.
Die Ausführung dieser Maßregel macht es nöthig, daß die
Intendanturen jederzeit und so bald als möglich
eine genaue niß sowohl des Tages, an
bei der Militair⸗Seelsorge betheiligter Civil⸗Geistlicher oder
Civil⸗Kirchen⸗Beamter seine Wirksamkeit für die Militair⸗Seelsorge
einstellt. Eben so bedürfen die Intendanturen auch einer näheren niß von einem jeden, einem Militair⸗Geistlichen oder Küster
ten Urlaube und von dem Tage des Antritts und der Beendigung desselben, so wie von dem Anfange und dem Ende einer jeden Amts⸗ Suspension, welche etwa über einen Militai ⸗Geistlichen oder Küster
verhängt werd
und Zulage⸗Kompetenzen der
an welchem ein neu angestellter Militair⸗ Geistlicher oder Küster sein Amt antritt und ein für die Militair⸗ Seelsorge in Thätigkeit tretender Civil⸗Geistlicher oder unterer Civil⸗ Kirchen⸗Beamter die diesfälligen Functionen übernimmt, als auch des Tages erhalten, an welchem ein Militair⸗Geistlicher oder Küster aus seinem Militair⸗Kirchen⸗Amte ausscheidet oder stirbt und ein
von Bonin. 88 Rlaeg HrSn
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bei der
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Bekanntmachung vom 24. März 1852 — betreffend den
Uebergang der Angelegenheiten des Militair⸗Knaben⸗
Erziehungs⸗Instituts zu Annaburg auf den Geschäfts⸗ Bereich des Allgemeinen Kriegs⸗Departements.
““ Leitung und Bearbeitung der Angelegenheiten des Mili⸗ tair⸗Knaben⸗Erziehungs⸗Instituts zu Annaburg, welche bisher von dem Militair⸗Oekonomie⸗Departement besorgt wurde, ist vom 1. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs⸗Departement mit der Maßgabe übertragen worden, daß gleichzeitig die Bearbeitung der Bau⸗ und ökonomischen Angelegenheiten des Instituts auf die Intendantur des IV. Armee⸗Corps übergeht.
Dies wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab die Ge⸗ suche um Aufnahme von Knaben in dieses Institut an das Allge⸗ meine Kriegs⸗Departement zu richten find. “
Kennt⸗
unterer
Kennt⸗ ertheil⸗
Bekanntmachun g vom 19. M ürz 1852 —
betreffend die Preissätze für die nicht in natura empfangenen
Rationen, für den Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1852.
Die in dem Zeitraum vom 1. April bis
Ende Juni 1852 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus dem
Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt.
Die monatliche Ration Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
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A 3 Metzen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh mit
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à à 2 ¾ Metzen Hafer, 2 ⅞ Metzen Hafer, Der Schffl.] Der Cntnr. 5 Pfund Heu, 5 Pfund Heu,
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