18¹] v1A’—“” L“ Zu dem Nachlaß der am 13. März 1803 kin⸗ derlos und ohne letztwillige Disposition verstor⸗ benen Anna Maria von Gostkowska geb. von Grumbkow 8 einer Tochter des Christian von Grumbkow und der Constantia Agnesia von Blan⸗ kenburg, bestehend in den auf dem Rittergut Schimmerwitz c. hiesigen Kreises Rubrica III. Nr. 1 und 2 eingetragenen Kapitalien von 1975 Fl. und 125 Fl. polnisch, haben sich auf das ergangene Aufgebot nur Louise Karoline Christiane von Grumbkow, Anna Gottliebe v. Grumbkom, verehelichte v. Kaminska, Friedrich Herrmann v. Grumbkow
als Erben gemeldet. Da deren Alleinerbrecht
nicht erhellt, vielmehr noch andere zur Erbfolge
gleich berechtigte Verwandte der Erblasserin be⸗ fannt sind, über deren Leben und Aufenthaltsort keine Nachricht vorhanden, so werden auf den
Antrag des Nachlaß⸗Kurators folgende Personen:
1) Martin Ernst v. Grumbkow, geboren 1736; 2) Sophie v. Grumbkow, geboren den 28. Juli
1750; “
3) folgende Kinder der Rosine Sophie von Grumbkow verehelichte Georg Friedrich von
Grumbkow:
a) Constantia Sophie von Grumbkow, geb.
üe9,
Justine Barbara von Grumbkow, geb.
den 19. Oktober 1767,
c) Dorothea Eleonore von Grumbkow, geb. den 13. November 1755, Charlotte Elisabeth von Grumbkow, geb. den 1. Februar 1758, Anna Rosine von Grumbkow, geb. den 23. April 1765,
4) von den Kindern des am 23. Dezember 1807 verstorbenen Friedrich Nikolaus Martin von Grumbkow:
Eugenie Friederike Louise von Grumbkow und
Rosine Louise Salome von Grumbkow,
5) die Erben des am 22. März benen Christian v. Grumbkow, resp. seines Sohnes, des Hauptmann Hans Christian v. Grumbkow, nämlich:
a) der Kammerherr v. Fuchs auf Röcknitz,
L) die Ehegattin des Kammerherrn v. Hart⸗ mann geborne v. Fuchs, 1
c) die Ehegattin des Kammerherrn v. Fei⸗ litsch, Amalie Natalie geb. v. Wölsker,
d) die Ehefrau des Kammerherrn v. Beust, geborne v. Fuchs;
6) der Sohn des am 5. August 1813 verstor⸗ benen Johann Jakob von Grumbkow, Na⸗ mens Georg Ernst von Grumbkow,
oder die unbekannten Erben derselben, hierdurch
geladen, in dem auf
den 12. November cr., Vormittags
EE7 an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termin persönlich oder durch einen gehörig legitimirten
Bevollmächtigten, wozu, die hiesigen Rechts⸗
Anwalte von Böhn und Schweder in Vor⸗
schlag gebracht werden, zu erscheinen und ihr
Erbrecht nachzuweisen.
Den nicht Erscheinenden gegenüber werden diejenigen, welche sich melden oder bereits ge⸗ meldet haben, für die rechtmäßigen Erben ange⸗ nommen, und wird ihnen als solchen der Nachlaß zur freien Disposition verabfolgt werden.
Lauenburg in Pommern, den 9. Januagr 1852.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[99] Ediktal⸗Ladung. 1 Auf dem Folio des sub No. 35 des Hypo⸗ thekenbuchs verzeichneten, dem Wirklichen Gehei⸗ men Rath Grafen Renard zu Groß⸗Strehlitz Je barhen Alt⸗Tarnowitzer Eisenerz⸗Graben⸗Rechts esrn. sub Rubrica III. folgende Posten einge⸗ „Nr. 4. Protestatio de non amplius intabu- lando des Königlichen Kammerherrn Ludwig Friedrich Wilhelm Grafen Schlabrendorff welche derselbe wegen der ihm von dem vorigen Besitzer der gegenwärtigen Eisenerz⸗ Bergwerke, Karl Heinrich Grafen von So⸗ beck, vermöge diesfälligen Instruments de Hdato Koschentin, den 31. März 1781, zu⸗ stehenden rückständigen Guttentager Kauf⸗ elder per 13,400 Rthlr. unterm 9. April
— 2 „8 G211 * “]
5858
1810 verstor⸗
116“*“
781 eingelegt hat, und seinem Antrage ge⸗ mäß vigore deereti vom 23. April 1784 hiierorts vermerkt worden.“ (cfr. Ingross. Buch Tom. IV. fol. 115—117.) „Nr. 5. Protestatio de non amplius intabu- lando des Kommerzien⸗Raths Theodor Mizell, welche derselbe zur subsidiarischen Siccherheit eimer ihm an den vorigen Besitzer ddeer gegenwärtigen Cisenerz⸗Bergwerke Karl Heinrich Grafen von Sobeck aus einem unterm 18. Oktober 17814 geschlossenen Eisen⸗ lieferungs⸗Kontrakts zustehenden Forderung per 36,000 Rthlr. unterm 2. Juli 1782 eingelegt hat, und ist die Protestatio ad instantijam desselben ex decreto vom 24sten April 1784 hoc loco eingetragen worden.“ (cfr. Ingross. Buch Tom. ARmnmhmkeen „Nr. 6. Der Eisenlieferungs⸗Kontrakt über 7,200 Centner, so der vorige Besitzer dieser Eisenbergwerke Karl Heinrich Graf von Sobeck mit dem Kauf⸗ und Handlungsmann George Marcus Helfenstein unterm 7. April 1784 geschlossen, und auf gegenwärtige Eisenerz⸗Bergwerke vigore decreti vom 26. ejusd. m. et anni intabuliren lassen.“ (efr. Ingross. Buch Tom. IV. fol. 121 v. 125.) Behufs Löschung dieser Posten und auf An⸗ trag des Besitzers werden hierdurch 1) der Kbönigliche Kammerherr Ludwig Friedrich Wilhelm Graf Schlabrendorff, früher auf Kommerzienrath
2) der Königliche Müzell, vormals zu Brieg; 3) der Kaufmann George Marcus Helfenstein, vormals zu Breslau, deren etwaige Erben, Cessionarien oder die sonst in ihre Rechte getreten sind, zu einem auf den 5. Mai 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Volkening in un⸗ serm Terminszimmer Nr. II. anberaumten Ter⸗ mine unter der Warnung vorgeladen: daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüchen auf das alt⸗tarnowitzer Eisen⸗ erzgrabenrecht präkludirt werden sollen, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden und demnächst die Löschung der vor⸗ aufgeführten Posten im Hypothekenbuch erfol⸗ gen wird. Beuthen O/S., den 13. Januar 1852. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Theodor
[462] Bekanntmachung
Die Neue Berliner Hagel-Assekuranz- Gesellschaft beehrt sich beim Beginn der Versicherungs-Periode das landwirthschaftliche Publikum darauf aufmerksam zu machen, dals sie gegen feste Prämien, wobei durchaus keine Nachzahlungen stattfinden, die Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagel- schaden übernimmt, und den Verlust durch Hagelschlag, der die bei ihr Versicherten trifft, gleich nach erfolgter Feststellung baar ver- gütigt.
Der Sicherheits-Fonds, mit welchem die Ge- sellschaft in diesem Jahre für ihre Verbind- lichkeiten haftet, besteht aus dem vollständigen Stamm-Kapital von 500,000 Thalern, wozu noch die emzunehmenden Prämien kommen.
Die erforderlichen Antrags-Formulare, so wie Verfassungs-Urkunden sind in dem Haupt- Büreau, am Kupfergraben No. 7, so wie bei den betreffenden Agenten, welche in den Pro- vinzial-Blättern bekannt gemacht werden, zu haben.
Berlin, den 14. April 1852. Direction
der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz- Gesellschaft.
Niederschlesisch-Märkische
[464] Eisenbahn.
Es sollen:
350 Ellen blaues Uniformstuch besserer und geringerer Qualität, ferner graues Tuch besserer und geringerer Qualität, und endlich
075 Dutzend vergoldete Knöpfe mit dem kleinen Wappenschilde und 200 ⸗ kleine dergleichen im Wege der Submission beschafft werden. Des⸗
1. fallsige Offerten nebst Proben erwarten wir bis zum 30sten d. M., Vormittags 10 Uhr, wo die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden sollen
Berlin, den 13. April 1852. Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen
7
te
[463] 2 Miheinische Eisenbahn Der bisherige Inhaber der Stamm⸗Aetien unserer Gesellschaft, Nr. 1093, 3423, 3424 und 3568, hat uns die Anzeige gemacht, daß ihm diese Actien mit den dazu gehörigen Dividenden⸗ scheinen von den Jahren 1851 bis 1858 ein⸗ schließlich gestohlen worden seien, und die Mor⸗ tification dieser Dokumente bei uns beantragt. Gemäß §. 22 der Statuten fordern wir dem⸗ nach den gegenwärtigen Besitzer obiger Actien und Coupons hierdurch auf, binnen längstens 10 Monaten von heute an dieselben an uns einzuliefern oder seine Rechte daran bei uns gel⸗ tend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf jenen
für nichtig und verschollen erklärt und an deren
und dem Antragsteller ausgehändigt werden. Köln, den 10. April 1852. Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗ v 14“ Hirte, Spez. Direktor.
[382] 1 Der Wollmarkt in Güstrow
gehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahn am 25., 26. und 28. Juni abgehalten und die Wolle schon vor Beginn der Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herrg Käufer das ganze Quantum übersehen können.
Frist die oben bezeichneten Actien und Couponz
Stelle andere Dokumente werden ausgefertig,
durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für ein⸗ und aus
Güstrow, den 22. März 1852. Blrürgermeister und Rath.
Ediktalladung. Der Schneidergeselle Gottlob Heinrich Neh 1804 hier geboren, ehelicher Sohn des nunme⸗
Gottfried Nebe, ist seit sehr langer Zeit von hit abwesend, hat sich vor länger als 20 Jahren! Bucharest aufgehalten, seit dieser Zeit aber übge sein Leben und seinen Aufenthalt keine Nachric erlangt werden können. Auf den Antrag seiner Geschwister werde hierdurch in Gemäßheit des Mandats ver 13. November 1779 und des Gesetzes vor 27. Oktober 1834 Ediktalien erlassen und g nannter Gottlob Heinrich Nebe unter der Vm warnung, daß er außerdem für todt erklärt un sein Vermögen denen, welche daran gegründe Ansprüche nachweisen können, werde verabfol werden, alle anderen unbekannten Personen abn welche an Nebe's Nachlaß als Erben, Gläubigt oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde Ansprütt zu haben vermeinen, bei Verlust ihrer Ansprutg und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohllte der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hiet mit aufgefordert und geladen, 1888 den 10ten Mai 18522 an hiesiger ordentlicher Gerichtsstelle, entwedt persönlich, oder durch gehörig legitimirte Bevon⸗ mächtigte, welche von auswärtigen Interessenie bei 5 Thalern Strafe allhier zu bestellen sins sich einzufinden, ihre Ansprüche unter Beibrt⸗ gung des erforderlichen Beweises und Producht der einschlagenden Urkunden, auch nach Befinde unter Ausführung der etwaigen Vorzugsrecht zu liquidiren, wegen der streitigen Vorzugsrecht unter sich rechtlich zu verfahren, binnen seche o611V1A1A1AX“ und sodann öI“ L2 der Inrotulation der Akten, so wie Fen 30 Irtt 49392 der Publication eines Erkenntnisses, contumaciam der Außengebliebenen Mittag 1. Uhr verfahren werden wird, gewärtig zu sein. Dölitz bei Leipzig, am 26. November 1851.
—
Redaction und Rendantur:
Die Gerichte daselbst.
Schwieger.
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verstorbenen hiesigen Stellmachermeisters Johanf
der Morgenzahl geschehen. 16 §. 4.
Das Abonnement beträgt:
20 Sgr. für †¼ Jahr 1“ 2 in allen Theilen der Monarchie ohne 8 8 D 1 1 1 Preis-Erhöhung. Mit Seiblatt (reuß. Adler-Zeitung) 1.“ eseeeaee*4“ 1 . in Uer amzen menachie: 1 Kthlr. 17 ⅛ Sgr.
2
* Alle Post-Anstarten des 8 ss 1 sch E r Auslandes . . b vI. . 258 den Königl. Preuß. 8 aats⸗Anzeiger T“ Expeditionen: 8“ mauer⸗Straße r. 54. und Leipziger⸗Straße Kr. 14.
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H2drA. 1852.
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Statut des Deichve Reeser Eylande. Vom 17. März 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc. hr “ die Grundbesitzer Eylandes, Gemeinde gleichen Namens, Bürgermeisterei Rees t⸗ ses Rees, Regierungs⸗Bezirk Düsseldorf, clcer 88 Fre sers Anwachs trägt, zum Schutze ihrer Grundstücke gegen das so⸗ genannte Sommerwasser und zur gehörigen Wiederabführung des Winter⸗Inundattonsgewässers seit dem Jahre 1848 zu einem ge⸗ meinschaftlichen Deichverbande zusammengetreten, wird, auf Grund des Gesetzes vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen und auf Grund des Deichschau⸗Reglements vom 24. Februar 1767 für das Herzogthum Cleve, dieser Deichverband hiermit nach Anhörung der
Betheiligten landesherrlich genehmigt selben folg 2 Leneieh ) genehmigt und demselben folgendes Sta⸗ Der neue Deichverband befaßt unter dem Namen „Deichver⸗ band Bressers Anwachs auf dem Reeser Eylande“ diejenigen Grund⸗ stücke, welche auf der von dem Kataster⸗Büreau zu Duͤsseldorf am 2. September 1847 in zwei Blättern, anlangend Flur I. des Reeser Eylandes in Kopie gelieferten und von der Wasserbau⸗Behörde zu Rees am 8. Januar 1849 visirten Karte innerhalb der in Roth angedeuteten Linie gelegen und nicht als wasserfrei bezeichnet, so wie in der von der Kreis⸗Baubehörde zu Rees am 3. April 1848 vollzogenen und von der dortigen Wasserbau⸗ Behörde am 3. Januar 1849 visirten Nachweisung als im Schutze des Dammes befindlich zur Gesammtgröße von 407
Morgen, 14 Quadratruthen, 95 Quadratfuß aufgeführt sind, und hat zum Zweck, sowohl den an Nr. 18 des Reeser Pegels gelege⸗ V
nen Damm zum Schutze gegen das sogenannte Sommerwasser, als auch die in dem oben erwähnten Damme befindliche größere Aus⸗ laßschleuse und die in dem sogenannten Kickvorsten Strange vorhan⸗ dene kleinere Auslaßschleuse zum Ablassen der Winter⸗Inundations⸗ gewässer in gehörigem Stande zu erhalten; desgleichen alles das⸗ jenige vor und nach zur Ausführung zu bringen, was erforderlich, um den oben erwähnten Zweck des Schutzes gegen Sommerwasser und der Wasser⸗Abführung, seinem ganzen Umfange nach, sicher zu
H .
Die Bestimmungen des im Eingange bezogenen Gesetzes vom 28. Januar 1848 und Reglements n 84. Sraler 1702 Pharzen. so weit sie nicht durch die Bestimmungen dieses Statuts selbst ab⸗ geändert oder durch die Natur des nur einen Sommerpolder bil⸗ denden Deichverbandes ausgeschlossen werden, überall zur Anwendung.
Dies gilt insbesondere von den den Grundbesitzern in dem Deichschau-Verbande auferlegten Beschränkungen ihres Eigenthums und dem den Staatsbehörden zugewiesenen Recht der Beauf⸗ sichtigung.
Die Bestimmungen des §. 60 des Reglements vom 24. Fe⸗ bruar 1767 sollen aber bei allen Vergrabungen, also auch wenn Erde außerhalb Deiches zu gewöhnlichen Reparaturen abgegraben
andes Bressers Anwachs auf dem
in demjenigen Theile des Reeser
werden (§. 4 des Reglements vom 24. Februar 1767), die Zahl
der Deputirten (§. 89 des Re n (§. glements) wird auf zwei . Alle diese Personen verwalten ihr Amt als Beceaehs
und sollen nur in vorkommenden Fälle ädi r n Ent Auslagen und Versäumnisse erh gag en Entschädigung für wirkliche
Hinsichtlich der Betheil [1“ - er Betheiligung der Grundbesitzer od ⸗ nossen an den Erbentagen kommen die C “
des Reglements vom 24. Februar 1767 ur A ag. Vertretung durch Bevollmächtigte is zwlässg. —endung. Cine 6
Abänderungen des vorstehenden Deich⸗S ü ter landesherrlicher Genehmigung “ atuts dürfen nur un
V Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi
beigedrucktem Keniglichen Irstebue⸗ Henss Zitectes seg. 808
Gesgeben Charlottenburg, den 17. März 1855. (L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. Simons. von Westphalen.
andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. de. V fü “ . . 2„ — 1“ V erfügung vom 29. März 1852 — betreffend die Spe⸗ 3 dition und Porto⸗Berechnung der Korrespondenz
nach Norwegen.
Nach einer Mittheilung der Königlich schwedischen Post⸗Ver⸗ waltung wird auch in diesem Jahre eine easchen Ses. — Verbindung von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania, so wie von Kiel nach Nyborg und Christiania et vice versa vermit⸗ telst norwegischer Dampfschiffe unterhalten werden.
Die Abfertigung der Schiffe erfolgt: .
aus Kopenhagen vom 14. April c. ab bis auf Weiteres, jeden
MMiittwoch 1 Uhr Nachmittags, und 1
aus Kiel vom 17. April c. ab bis auf Weiteres, jeden
“ Sonnabend 11 ½⅔ Uhr Vormittags.
Da die gedachten Schiffe für die Korrespondenz aus Preußen ꝛc. nach Norwegen eine vortheilhafte Beförderungs⸗Gelegenheit darbie⸗ ten, so werden die Post⸗Anstalten angewiesen, alle nach Norwegen bestimmte Briefe, sofern nicht deren Beförderung im Transit durch Schweden (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Ver⸗ merk auf der Adresse von dem Absender ausdrücklich verlangt wor⸗ den ist, auf Hamburg zu leiten, von wo die Weitersendung der frag⸗ lichen Korrespondenz resp. Dienstag Nachmittags und Sonnabend frü stattfindet.
Die mit den obigen Schiffen zu befördernde Korresponden; nach Norwegen wird von dem preußischen Ober⸗Post⸗Amte zu Ham⸗ burg dem Königlich dänischen Ober⸗Post⸗Amte daselbst unmittelbar üeth e .
In Folge dessen ist für die gedachte Korrespondenz bis au Weiteres folgendes Porto zu “ bh 1t
Ministerium für
—Q———ę—ę—C—C:————
11““
wird, zur Anwendung kommen, so daß der §. 61 des genannten Reglements außer Kraft gesetzt wird.
3 1 §. 3. Die Vertheilung aller zu der sub 1 erwähnten Instandhaltung
erforderlichen Beiträge soll nach der alleinigen Flächengröße der
Grundstücke oder, dem landesüblichen Sprachgebrauche gemäß, nach
““ 8“
Der Deichstuhl besteht in einem Deichgräfen, zwei Heimräthen und einem Deichschreiber. Die Obliegenheiten des letzteren können jedoch von dem Deichgräfen oder einem Heimrathe mit verrichtet
a) das preußische Porto bis und resp. von Hamburg nach dem diesseitigen Tarife,
b) das fremde Porto von Hamburg bis zum norwegischen Be⸗ stimmungs⸗Orte, resp. vom norwegischen Absendungs⸗Orte bis Hamburg mit 10 Schillingen lübisch oder 7 ½ Sgr. für den einfachen, bis 1 Loth incl. schweren Brief.
Bei schwereren Briefen steigt das fremde Porto nach folgender
über 1 —2 Loth incl. 2fach. w. für jedes weitere Loth einen Portosa