1852 / 91 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lationsgerichts zu Naumburg, der Referendar Joh. Anton Karl Schaaf⸗ aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt, der Refe⸗ rendar Dr. Heinrich Moritz Szuman aus dem Departement des Appella⸗ tionsgerichts zu Posen in des das Kammergerichts.

Entlassen find: Der Obergerichts⸗Assessor Daniel Friedrich Gaͤde in Folge seines definitiven Uebertritts zur Verwaltung; der Obergerichts⸗

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8 8 8 1 v“

llung des künstlerischen Eigenthums er- FF. wiagg t, agchauden wird, und weiter da, wo von der Jagd⸗ reaus in Lübeck, so wie vor jeder Betheiligung an dem Unterneh⸗ w . 25 s solcher die Rede ist, also im 4ten Abschnitt s men desselben, hierdurch gewarnt.

Tit. hl. I. und im Zten Abschnitt des Tit. 16 Thl. II. des All⸗ Berlin, den 1. April öFE“ ““

gemeinen Landrechts. 1” 1I11I1nn An ersterer Stelle heißt es nun im §. 114, daß nur solche DDeer Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

tragen in das zur Sicherste öffnete Register angemeldet worden sind, und daß die Anmeldungen,

nach erhaltener Bescheinigung über die Eintragung, bei den Polizei⸗ und Gerichtsbehörden wegen unbefugter Nachahmung solcher Ge⸗ enstände vergebens klagbar geworden sind, weil sich im Laufe der

ntersuchung ergeben hat, daß solche Kunstwerke nicht zu denen

gehöͤren, welche nach den Bestimmungen des gedachten Gesetzes auf Schutz gegen Nachbildung Anspruch zu machen haben.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen und daraus entstehen⸗

den unnützen Weitläufigkeiten und Kosten wird das Publikum daher

Thiere nur der,

Insekten und andere Thiere, welche weder zur Jagd, noch zur von Westphalen. Bodelschwingh.

Fischereigerechtigkeit geschlagen sind, von einem Jeden ei 1 en ein werden können, und weiter im §. 497, bn5 Vgdbase hehgtn 1 er, welcher die Jagdgerechtigkeit hat, unter en in den Polizeigesetzen des Landes vorgeschriebenen Einschrän⸗

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1 ——

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, außer⸗ ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich

Assesser Gustav Johann Leopold Sprengel in Folge seiner Ernennung zum Beigeordneten der Stadt Brandenburg aus dem Justizdienste; der Referendar Gustav Wilhelm Alexander Brelow behufs seines Uebergan⸗ ges zur Oberrechnungs⸗Kammer aus dem Justizdienste; der Auskultator Kall Friedrich Remmert auf seinen Antrag aus dem Justizdienste.

kungen schießen, hetzen, beizen, fangen und auf andere Art si

8 2 1, s I 5 1 bis e e n chst die Gesetze einer jeden Provinz (cfr. §. 31 er Ober⸗Präsident der Provinz Posen, von Puttkammer, it. hl. II. A. L. R.); im Mangel anderer Bestimmungen von Posen. Z“

gehören aber nicht blos vierfüßige wilde Thiere, sondern auch wil⸗ 9

darauf aufmerksam gemacht:

1) daß die Ministerial⸗Bescheinigung über die geschehene Ein⸗ tragung nur besagt, der Anmeldende habe den Schutz des 2 Gesetzes in Anspruch genommen, nicht aber, daß ihm dieser

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Uebernommen haben: Der Apotheker Adolph Napp die Creve⸗ coeur'sche Apotheke zu Krombach; der Apotheker Karl Crevecoeur, bis

Schutz wirklich gewährt worden sei, indem es in streitigen Fällen erst auf das Gutachten des artistischen Sachverstän⸗ digen⸗Vereins ankommt, ob das angemeldete Kunstwerk auch wirklich von der Art ist, daß es auf den gesetzlichen Schutz ein Anrecht hat; daß zur Eintragung in das gedachte Register nur selbststän⸗ dige Kunstwerke anzumelden sind, das heißt solche, bei welchen die künstlerische Hervorbringung an und für sich der Haupt⸗ zweck ist, und für sich allein ihren Werth und ihre Bedeu⸗ tung hat, nicht aber Manufaktur⸗ und Fabrikwaaren, welche, abgesehen von der daran angebrachten Verschönerung oder Veredelung durch die Kunst, einen anderen Gebrauchszweck haben oder Fabrikmuster, wie die oben angegebenen, widrigen⸗ falls die Anmeldenden sich selbst zuzuschreiben haben, wenn die geschehene Eintragung für die Sicherstellung ihres ver⸗ meintlichen Eigenthumsrechts ohne allen Erfolg ist.

b Berlin, den 13. April 1852. h“

Der artistische Sachverständigen⸗Verein für den preußischen Staat.

Sotzann. Stuüler, Kugler. L. Sachse. Rauch.

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Verfügung vom 25. März 1852 nach welcher der

Krammetsvögelfang nur von denjenigen ausgeübt

werden darf, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden.

Weenn die Königliche Regierung nach Ihrem Berichte vom 19. Februar d. J. bei Ertheilung des an den Magistrat zu N. unter dem 8. September v. J. erlassenen Bescheides:

daß es zum Fangen von Krammets⸗ und anderen Zugvögeln

eines Jagdscheins nicht bedürfe, 2 von der Ansicht ausgegangen ist, daß das Gesetz vom 7. März 1850 nur die Ausübung der Jagdnutzung mittelst Schießgewehrs unter Kontrolle stellen und resp. die Schonung des Standwildes befördern wolle, so kann, wie ihr auf den gedachten Bericht eröffnet wird, dies nicht weiter motivirte Ansicht nur darauf beruhen, daß nach §. 15 A. c. unter anderen auch solchen Personen, von denen eine unvor⸗ sichtige Führung des Schießgewehrs zu besorgen ist, die Ertheilung des Jagdscheins versagt werden soll. Eine solche Argumentation

des Geflügel, insofern beide zur Speise gebraucht , zu werden gen, zur ausschließlichen Jagdgerechtigkeit (cfr. §. 32. a. ““

Diese allgemein gesetzlichen Bestimmungen, von welchen insbesonder Diese 9 1 b e d letztere nach der Jagd⸗Ordnung vom 20. Mai 1720 (Rabe d. S. 591

auch in der Mark zur Anwendung kommt, sind durch das vorallegirte

Jagdpolizei⸗Gesetz, insofern solches nur die polizeill 1

- 8 lch polizeilichen Einschrän⸗ kungen bei der Ausübung des Rechts vorschreibt, nicht g und es gehören demnach Krammets⸗ und andere Zugvögel, insoweit

sie zur Speise gebraucht zu werden pflegen, zur Jagdgerechtigkeit,

und dürfen nur von demjenigen, welcher das Jagdrecht hat 5 2 2 e⸗ jagt oder, da der §. 61 Tit. 16 Theil II. des A. 8 9 88 b

gen in Dohnen zu den erlaubten Jagdarten ählt, durch Dohne eingefangen werden. Wie aber die Asübung der Jagd den im Gesetz vom 7. März 1850 vorgeschriebenen polizeilichen Einschränkungen unterliegt, so insbesondere auch die Ausübung eines Theils derselben, das Fangen der Krammets⸗ und anderer eßbarer wilder Zugvögel durch Dohnen, so daß also ein Jeder, der auch nur in letztgedachter Art die Jagd, mithin nur einen Theil des Jagdrechts ausüben will, sich einen Jagdschein ertheilen lassen und selbigen bei der Ausübung stets mit sich führen muß.

Hiernach hat die Königliche Regierung im Allgemeinen zu ver fahren, im vorliegenden Falle aber den Magistrat zu N. anderweit zu bescheiden und den Landrath N. anzuweisen, dem Kaufmann N gg G zu N., zu. daß der Krammetsvögelfang nur

enjenigen ausgeübt werden darf, wel im Besitze ei Nedsgein, befades. 5 ““

Der dem Landrath N. auf seine Beschwerde in dieser Sache vorläufig ertheilte Bescheid wird der Kön ühe 8eenag in 98 Füsthne Anlage zur Kenntnißnahme und Weiterbeförderung zuge⸗

igt.

Berlin, den 25. März 1852. 88

Der Minister des Innern, gleichzeitig in Vertretung des Ministers

für landwirthschaftliche Angelegenheitteen. von Westphalen. liche Regierung zu N.

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der Betheiligung an einem durch die Blätter bekannt gemachten Unternehmen

desfestung Mainz, von Hahn, nach Mainz.

Regiments zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihnen verliehenen Ritterkreuzes des Guelphen⸗Ordens,

Abgere ist: Der General⸗Major und Kommandant der Bun⸗

Berlin, 16. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Rittmeister von Kotze, den Premier⸗Lieute⸗ nants von Rudolphi und von Stedingk des Zten Husaren⸗

den Seconde⸗Lieutenants Roos und Baron von Wackerbarth, genannt von Bomsdorff, desselben Regiments zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihnen verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse, und dem Wachtmeister Wegener desselben Regiments zur Anlegung der von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihm verliehenen silbernen Verdienst⸗Medaille die Genehmigung zu ertheilen.

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Provinz Preuße V

G hen ist: Dem bisherigen Kaplan zu Stuhm, Peter Gäbler, die erledigte Pfarrstelle an der katholischen Kirche zu Deutsch⸗Damerau (Kreises Stuhm); die durch den Tod des Waldwärters Blaneck erledigte Forstaufseher⸗Stelle zu Juncza, in der Oberförsterei Czersk, dem Reserve⸗ jäger Wiesner interimistisch.

rovinz Brandenburg.

Ernannt sind: Die Referendarien Theodor Julius Bussenius und Karl Gotthard Gottfried Kosigarten zu Gerichts⸗Assessoren; die Auskultatoren August Friedrich Heinrich Rudolph Stage, Georg Theodor Benecke und Gustav Florentin Eugen Fitzau zu Referendarien; zu Auskultatoren die Rechts⸗Kandidaten Ludwig Karl Leviseur und Theo⸗ dor Ludwig Emanuel Dirksen und dem Stadtgerichte zu Berlin über⸗

wiesen; Konrad Heinrich Lösch und Friedrich Julius Kühne und dem Paul Otto Wilhelm Sundelin und

her in Krombach, die Musset'sche Apotheke in Siegen. Ernannt ist: Der bisherige Schulverwalter, Schulamts⸗Kandidat August Trapmann, zum zweiten Lehrer bei der evangelischen Elementar⸗ Schulanstalt zu Schee, Kirchspiels Sprockhövel, definitivy. , 11ö11““ v67-““ J.b 11“ b 8 3 hIII11“ Angestellt ist: Der Postsekretair Krecker als Ober⸗Post⸗Kasse Buchhalter bei der Ober⸗Post⸗Kasse zu Köln. Versetzt ist: Der Postsekretair Tschenk von Berlin nach Köln und ist mit der Verwaltung des neu errichteten Post⸗Speditions⸗Amte Nr. 10 Köln⸗Verviers, beauftragt worden.

8 Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 17. April. Im Opernhause. Sä4ste Schauspiel⸗ haus⸗Abonnements⸗Vorstellung: Othello, der Mohr von Venedig, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Shakespeare, übersetzt von 8 8ve Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr Amphitheater 7 ¾ Sgr. 8

Im Schauspielhause. Treizième représentatior. de la Com . pagnie Française: 1) E. H., vaudeville en 1 acte. 2) La Courte-Paille, drame -vaudeville en 3 actes. (Mr. Félicien Robert.)

Sonntag, 18. April. Im Opernhause. (57ste Vorstellung) Die Hugenotten, Oper in 5 Abtheilungen. Musik von Meyerbeer. Ballets von Hoguet. (Fräul. Liebhart: Margarethe von Valois.)

Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 22 ½ Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Im Schauspielhause: 85ste Abonnements⸗Vorstellung: Der geheime Agent, Lustspiel in 4 Akten, von Hackländer. (Herr Granz, vom Ständischen Theater zu Prag: Alfred, als erste

Gastrolle.) Hierauf, zum ersten Male: Rothe Haare, drama⸗ tischer Scherz in 1 Akt, von M. A. Grandjean. Besetzung: Banquier Braun, Hr. Jerrmann. Sophie, dessen Tochter, Fräul. Denecke. Rittmeister Waldeck, Hr. von Lavallade. Julius Hase, Hr. Guthery. Wendler, Kom⸗

würde aber schon um deshalb hinfällig sein, weil de 8 1 §. 86 auch leha aia⸗ Umstanae welche 818 Fütrang 8e8 Cehe⸗ WI eines Kommissions⸗Büreaus zu Lübeck. Kreisgerichte zu Berlin überwiesen; gewehrs auch nicht einmal entfernt im Zusammenhange gedacht werden Seeitt längerer Zeit werden a. können, hervorhebt, bei deren Vorhandensein der Jagdschein versagt ““ neen stgan aürern wort 4 resp. versagt werden kann. Hiervon abgesehen, Aufforderungen erlassen, die mit der Ueberschrift: „Beachtenswerth“ eh e- von welcher die Königliche Regierung ausgegan⸗ die Anzeigen enthalten: „wie und wo man für 8 Rthlr. preußisch 7chx dne 8 mit dem eigentlichen Charakter des Gesetzes Courant in den Besitz einer baaren Summe von etwa 200,000 sich ganz n genteir 1 I“ nämlich, daß das qu. Gesetz Rthlr. gelangen könne“, und mit der Einladung schließen, sich an vbvb 16“ Fnktie⸗ Geset ankündigt, schreibt §. 1 V das Kommissions⸗Büreau zu wenden. ag. gen 16 des einem jeden Grundbesitzer Nachdem auf die über den Werth und Zweck dieser Aufforde Bestimmungen des Gesetzes die onarhegezogene ve wileh von dem Polizei⸗Amte zu Lübeck 1 as Jagdp eilung gemacht worden, Hcseh Fege hh Snnah, . dgsgse nen von S Einschränkun⸗ daß der Inhaber des gedachten Kommissions⸗Büreaus unter eig⸗ gn diesen Einschränkungen gehöͤrt 18s . Jag rechts gesetzt hat. ner Verantwortlichkeit numerirte Promessen durch die verbreiteten Jagd ausüben will, sich einen Jagd chein CE“ del⸗ J heie direkten Geldge⸗ S. aC enGell kr. 1 un in Au ellen, sondern daß er darin n erpflich⸗ 3.. 2 1 ; Br Tite 888 8. 11 ac. Sap stets mit sich führen muß (cf. tung Aberieh ine⸗ falls G““ von n E1ö1122“* Bändel zu Golzow, Superintendentur Neustadt⸗Brandenburg, I 28 Fenderst Weixen 2 Rlbr. 2 Tg. 6 Pan, Heghen d Kehr Finschränk position ist ganz allgemein und ohne alle Lotterie auf die korrespondirenden Nummern Gewinne fielen „Hantor dlocdz Zne8. 8 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 27 Sgr. 6, Pf. Grosse Gerste 1 Rthlr. Fgel ear;, as da E d sose 1 1b Krei urch den Tod des Kreis⸗Chirurgu hiemann. zundär . IäeWWren 42 Rübk , auch 2 Rihlr Krammetsvögeln und anderen Zugvögeh sofern sie 15 Vehen 9 86. EE vers tcheg zu eeeeen Geburtshelfer mit 8 Faͤhigkeits Zeugniß zur Verwal⸗ 7 8G 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 pf. auch 1 Rthlr. 22 Sgr. braucht werden, unzweifelhaft zur Ausübung der Jagd gehört den Fufforderun 1 1hgs. 2 veeh hcge . b ung einer Kreis⸗Chirurgenstelle haben sich als Bewerber an die Königliche 6 pf. Grosse Gerste 1 Riblr. 20 Sgr. Hafer 1 Rtlür. 2 Sgr. 6 Pf., Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in dieser Be jehung hiernach aber bei 8 88,8 Umfange, abhängig bleibe. Regierung zu Potsdam, Abtheilung des Innern, zu wenden. auch 1 Athlr. 1 Sgr arbsen 1 Rihlv. 27 Sgr. 6 Pf., auch Heee ne nicht L. gh in 8r 21 Jagdpolizei Gesege Publikums wbenamn er Untenssmes rnncech⸗ G in Uebergegangen sind: Der Gerichts⸗Assessor Friedrich 1hRh 1 Rthlr. 25 Sgr. 1 ö elches, wie euwähnt, nor die Ausuübun 4 8 ij 9 ! t dem Departement des Appellationsgerichts zu Ratia⸗⸗ v g sondern da zu suchen, wo die Lehre von ö regelt, §. 1 des noch gültigen Gesetzes vom 5. Juli 1847, wegen des Keen eeeh geshge elet re Wisesetsanblatnie 81 Peenbars ngen sind: n sie eine Spezies des Thi ige 9d überhaupt, soweit Spiels in auswärtigen Lotterieen „gedacht ist, so wird vor einem 2 8 Friedri Rudolph Julius Bänsch und der Refe- Zu Lande: Weizen 4 Wspl. 12 Schffl. Boggen 3 Wspl. 2 Schfü eitt aatttki th hierfanges, und also eine Subspezies der Eingehen auf die gedachten Aufforderungen des Kommissions⸗Bü⸗ anz, der Referendar Friedrich Rudolph Julius Be Grol2 Genmcch hepi rtaler de Wapl. Laabnen 82. Weart

dem Kreisgerichte zu Potsdam überwiesen; Karl Adolph Wilhelm Poch⸗ hammer und dem Kreisgerichte zu Brandenburg überwiesen.

Uebertragen ist: Die durch den Tod des Försters Kieselbach erledigte Försterstelle zu geernbng⸗ im E orgungsberechtigten Jäger, bisherigen Forstaufseher Joh. Karl Krüger val 8 sorsungec Füncedhg h8 die durch die Pensionirung des Försters Hoff⸗ toirist, Hr. E. Krüger. Sgcoh⸗ vghe⸗

mann erledigte Försterstelle zu Tremmersee, im Forstreviere Groß⸗Schöne⸗ Hr. A. Bethge. Ort der Handlung: ine große

beck, dem Foͤrster Sott, bisher zu Hermsdorf, im Reviere Tegel; die in Deutschla

durch die Amtsentsetzung des Försters Weber erledigte Försterstelle zu Prötze, im Forstreviere Groß⸗Schönebeck, dem versorgungsberechtigten Jä⸗ ger August Wilhelm Wünn.

Verliehen ist: Dem Schullehrer und Küster Johann Friedrich Samuel Quade zu Alt⸗Zerpenschleuse, Superintendentur Bernau, dem Schullehrer und Küster August Herrmann Otto zu Löwenberg, Super⸗ ntendentur Zehdenick, und dem Schullehrer und Küster Gotthelf August 1111X“

endar Karl Woldemar Haasenritter aus dem Departement des Appel⸗