1852 / 93 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Lasten zugestanden ist. Behoͤrde des Verbandes in eben der Art, lichen Lasten zulässig ist, durch Execution erzwungen werden.

G Besitzer des verpflichtelen Grundstücks, an den eigentlich Verpflichteten.

Gesetz, betreffend die Melioration der Niederung der Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt

von Täütschwitz im Kreise Heyerswerda nitzer Kreise belegenen Grundstücke werden Corporationsrechten unter dem Namen

vereinigt. niwaͤj durch Regulirung und Einwallung des Flusses, der die Vorfluth hindernden Stauanlagen.

Vollziehung zu errichtendes Statut diesis Gegenstände näher festzusetzen:

1 2 mitzuwirken.

9 —ꝙ* 7 K 8 SCb müssen alle einzelnen, durch diese

Grundstücke, Hof⸗ und Baustellen, auch wenn dieselben sonst von gemeinen Lasten befreit sind,

Maßstabe beitragen. Sstab Verhaͤlt⸗ niß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils

WISI Beitragspflicht ruht unablöslich auf

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Se seinen Nebenflüssen besindlichen Stauwerke nebst Zubehör,

Fachmr.

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Schwarzen Elster, vom III“

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1

Die Besitzer der in der Niederung der Schwarzen Elster Ar s Schwei⸗ bis Arnsnesta im Schwei⸗

zu einer Gesellschaft mit

„Verband zur Regulirung der Schwarzen Elster“

Zweck der Gesellschaft ist Entwässerung

§. 2. Ein nach Anhörung der Betheiligten unter landesherrlicher Verbandes hat folgende

den Umfang des Sozirtätszwecksd; das Beitrags⸗Verhältniß der einzelnen Betheiligten zur An⸗ legung und Unterhaltung der Meliorationewerke; das Ober⸗Aufsichtsrecht der Staats-⸗Behörden; vaneas die Organisation, so wie die Befugnisse und Pflichten Verwallungs⸗Behörden des Verbandes; das Recht der Verbands⸗Genossen, persönlich oder durch Ab⸗ geordnete bei der Verwaltung der Verbands⸗Angelegenheiten 1. 1““ 2 1— Zu der Aussührung und Unterhaltung der Meliorationswerke Werke verbesserten ertragsfähigen

der

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nach dem im Statut zu bestimmenden Dem Vertheilungs⸗Maßstabe ist das Verhält⸗

zum Grunde zu legen. Die Hauptbinnengräben zur nen Niederungs⸗Abtheilungen, so

inneren Entwässerung der einzel⸗ wie die etwa einzurichtenden Be⸗ wässerungs⸗Anlagen, sind von den speziell dabei betheiligten Grund⸗ besitzern gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten nach Ver⸗ hältniß des Vortheils, insoweit die Unterhaltungspflicht nicht schon bisher durch Observanz oder sonstige Rechtstitel anders geord⸗ net war.

Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen durchzuführen und zu beaufsichtigen. ““ den Grun ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypo⸗ thekarischen Eintragung. Die Beiträge selbst genießen bei Kon⸗ kurrenz mit anderen Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vor⸗ zugsrecht, welches den in §§. 357 und 393 Titel 50 Theil I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung bezeichneten, beständig fortlaufenden

Anlagen

Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungs⸗

wie dies bei den öffent⸗

Execution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere

vorbehaltlich ihres Regresses 115—“ 8

““ 86 I . 3

v11“ 8 d

Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung der Regulirung und der damit in Verbindung stehenden Boden⸗ Meliorationen erforderlichen Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. Kraft dieses Rechtes ist der Verband namentlich befugt: 1) die Abtretung oder Veränderung der in dem Strome und

die Abtretung oder vorübergehende Ueberweisung des zu neuen 8 Flußbetten, Gräben und Uferverwallungen, oder zur Unter⸗ 8 bringung der Erde und des Schuttes bei Ausgrabungen und bei der Abtragung von Bauwerken, so wie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen erfor⸗ s‚sderlichen Terrains Ie gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmwen.

Das durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Fluß⸗ bett wird dagegen Eigenthum des Verbandes, doch steht dem an⸗ schießenden Grundbesitzer das Recht zu, die dem alten Flußbette abgewonnene Fläche gegen Erlegung des Taxwerthes zu erwerben. Handelt es sich lediglich um die Veränderung von Stauwer⸗ ken, so ist der Verband verpflichtet, nicht nur diese Veränderung selbst auf seine Kosten zu bewirken, sondern auch die betreffenden Stauwerksbesitzer wegen des Verlustes, der durch die Hemmung des Gewerbebetriebes während der Dauer der Veränderungs⸗Arbeiten

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¹b,) ob ein Grundstück nach §.

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der Niederung so wie Beseitigung

11u“ A u““ Der Staat gewährt dem Verbande:

von Manteuffel.

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gen den bisherigen Zustand etwa mehr entstehenden Unterhaltungs⸗

kosten und eines Verlustes an der Wasserkraft zu entschädigen.

b 5. 7. HEiim. Sctreitigkeiten über die Fragen: 1““ a) welche Gegenstände in den einzelnen

unterliegen; 3 beitragspflichtig ist;

ec) wie die Beitragspflicht zu vertheilen ist; 8 sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Verwaltungs⸗Behörden zu entscheiden. 3

Dagsegen bleiben Streitigkeiten über die Beitrags⸗Verhältnisse nach der Observanz oder sonstigen Rechtstiteln (§. 3, Absatz 2) der Entscheidung durch die 1“ vorbehalten. Dem Verbande wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nach dem Ermessen der Verwaltungs⸗Behörde geschehen muß, um das rascher zugeführte Hochwasser, ohne Scha⸗ den für die unterhalb Arnsnesta liegenden Grundbesitzer, abzufüh⸗ ren. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche ꝛc. nö⸗ thig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb Arnsnesta, welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zustand erlangen, zu verhältnißmäßigen Beiträgen eben so herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen.

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1) die Kosten für die Vorarbeiten und die Remuneration der Königlichen Beamten, welche mit der Ausführung der Melio⸗ rations⸗Anlagen von den Staats⸗Verwaltungs⸗Behörden beaiteat werde 2) die Stempel⸗, Porto⸗ und Gebührenfreiheit für alle Ver⸗ handlungen in Angelegenheiten des Verbandes für die Dauer

der ersten von Königlichen Beamten zu leitenden Ausführung

der Meliorations⸗Anlagen bis zu deren Uebergabe in die

keeeigene Verwaltung des Verbandes; * 3) ferner wird der Staat unentgeltlich die Stauwerke der ihm

gehörigen Hammer⸗ und Löbener Mühle so verändern, oder

8 nöthigenfalls kassiren, wie es nach dem festzusetzenden Melio⸗ reationsplan geschehen muß. umIINI171(e Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.

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beigedrucktem Königlichen Insiegel. 2 Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1852.x.

(La S.) Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons. von Raumer.

von Bodelschwingh. von Bonin.

von Westphalen.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt: Den Kaiserlich russischen Offizieren, Obersten von Telia⸗ kowski vom Genie⸗Corps und dem Seconde⸗Lieutenant Goureau von den Garde-Jägern, den Rothen Adler-Orden, dritten und vierten Klasse, zu verleihen; Den Rechtsanwalt und Notar Engelmann zu Ratibor zum Justizrath; so wie

zum Landrathe; und Den Kreisgerichts⸗Salarienkassen⸗Rendant! Ostrowo zum Rechnungs⸗Rath zu ernennen. 1 8 n x 8 I I 8 8 599 5 1 qIDZallneveins⸗Kanserenzen— Berlin, 19. April. Die Eröffnung der hiesigen Zoll⸗Kon ferenzen hat am heuligen Tage stattgefunden.

en Weigert zu

Handel ꝛc. und der Finanzen, in Gegenwart der nachstehend be zeichneten Bevollmächtigten: 192

für Preußen: des General⸗Direktors der Steuern Pommer⸗Esche, des Geheimen Raths Philipsborn, des Grheimen Regit⸗ rungs⸗ Raths Delbrück; des Ministerial⸗KRaths Meixner; b des Gesandten und Wirklichen Geheimen Ratlz⸗

von Könneritz; für Hannover: des General⸗Direktors der Steuern Dr. Klenze. füfr Kurhessen:

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EE11 fuͤr Boyern: für Sachsen: 519

des Ober⸗Finanz⸗Raths du Fais; für Großherzogth. Hessen: des Ober⸗Steuer⸗Raths Ewald;

P— 83

elwa verursacht wird, so wie wegen der durch die Veränderung ge⸗

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ringischen Vereins: des Geheimen Staats⸗Raths Thon;

8 1““ v11“

Fällen der Expropriation

1 8 8

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und!

resp. der

Den bisherigen Landraths⸗-Amts⸗Verweser J. P. Sprenger

Dieselbe erfolg. durch den Minister⸗Präsidenten im Verein mit den Ministern si

Legations⸗

für Großherzogthum Sachsen und die übrigen Staaten des thü⸗

für Braunschweig: des Finanz⸗Direktors von Thielau. Der Bevollmächtigte fur Oldenburg war durch Krankheit hindert. Die Bevollmächtigten von Württemberg, Baden, Nassau und Frankfurt werden in den nächsten Tagen erwartet. Der Minister⸗Präsident eröffnete die Konferenzen mit folgender

Ansprache: „Meine Herren!

Im Auftrage Sr. Majestät des Königs, unseres allergnädig⸗ sten Herrn, haben wir, meine anwesenden Kollegen und ich, die Ehre, Sie hier zu begrüßen und heißen Sie herzlich willkommen.

Die Königliche Regierung hätte dringend gewünscht, das Werk, welches uns hier zusammengeführt hat, früher mit Ihnen beginnen zu können. Sie kennen aber die Umstände, welche diesem Wunsche entgegenstanden. Es wird auch keiner näheren Bezeichnung der Schritte bedürfen, welche wir gethan haben, als mit dem Schluß des verflossenen Jahres der Zeitpunkt herannahte, in welchem ein Beschluß wegen des Uebergehens der Zollvereins⸗Verträge in eine neue Periode zu fassen war. Uns mußte hierbei der Gedanke fern liegen, ein Band zu loͤsen, das allen Staaten, die es umschlang, eine Quelle des Segens geworden war; wir wünschen vielmehr, den Verein in erweiterter und neu befestigter Gestalt unter Festhaltung seiner wesentlichen Grundlagen in eine neue Pe⸗ riode übergehen zu sehen. Fern von ausschließlichen Bestrebungen sind wir von der Ueberzeugung durchdrungen, daß das gemeinsame materielle Interesse, welches das Band knüpfte, auch für die Er⸗ neuerung und Erweiterung des Vereins seine volle Kraft uben wird, und daß die bis jetzt mit uns zollverbündeten Staaten auch ihrerseits dazu beitragen werden, daß die Vortheile, welche die Ver⸗ einigung des Steuer⸗Vereins mit dem Zollvereine für die mate⸗ rielle Wohlfahrt darbietet, und welche durch den von uns ge⸗ schlossenen Vertrag den Vereins⸗Genossen, so viel an uns lag, ge⸗ chert worden sind, zu voller Entwickelung gelangen. In dieser Ueberzeugung ist Preußen durch alle die Bedenken und Schwierig⸗ keiten nicht wankend geworden, welche sich erhoben haben, und deren Lösung Aufgabe der jetzt beginnenden Verhandlungen ist. Die Lö⸗ sung aber wird um so sicherer und um so leichter erfolgen, wenn, wie wir zuversichtlich vertrauen, die zu erörternden Fragen allseitig einer unbefangenen, von Neben⸗Ruͤcksichten absehenden Prüfung unterworfen und praktische Bedürfnisse ins Auge gefaßt werden.

Die Gesichtspunkte, von welchen die Köͤnigliche Regierung bei den bevorstehenden Verhandlungen ausgeht, und die Anträge, welche sie für selbige gestellt hat, sind in den Mittheilungen niedergelegt, welche sie seit den letzten Monaten des verflossenen Jahres an die mit ihr zum Zollverein verbundenen Regierungen gerich⸗ tet hat. Darin ist schon ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verhandlungen, zu deren Eröffnung Sie, meine Herren, sich auf Preußens Einladung hier versammelt haben, als Berathungen über die fernere Fortsetzung des Zollvereins unter Hinzutritt derjenigen neuen Mitglieder, welche sich bereits vertragsmäßig zum Eintritt verpflichtet haben, anzusehen sind.

An diese Arbeiten lassen Sie, meine Herren, uns mit Freudig⸗ keit gehen. Ist deren Ziel erreicht, erst dann werden wir mit Aussicht auf Erfolg unsere Berathungen auf andere uns Allen gleichmäßig am Herzen liegende Fragen richten und in's Auge fassen dürfen, wie zwischen dem neu begründeten Zollverein und den andern, Deutschland ganz oder für einen Theil ihres Gebiets angehörigen Staaten umfassende Handelsverträge zu schließen sein werden. Wir rechnen darauf, daß Sie, meine Herren, das Vertrauen, nit welchem wir Ihnen gern und bereitwillig entgegenkommen, in gleicher Weise erwiedern. Wir werden dann das uns vorgesteckte Ziel erreichen und ein segensreiches Werk zum Heil und Frommen aller Theilnehmer aufrichten.

Es bleibt mir nur noch übrig, Ihnen, meine Herren, die hier anwesenden Kommissarien der Königlichen Regierung, nämlich den General⸗Direktor der Steuern, Herrn von Pommer⸗Esche, den Herrn Geheimen Legations⸗Rath Philipsborn und den Herrn Geheimen Regierungs⸗Rath Delbrück vorzustellen.“

Hierauf erwiederte der Königlich bayerische Bevollmächtigte Folgendes:

„Gestatten mir Ew. Excellenz, und ich glaube hierdurch im Sinne aller übrigen Herren Kommissarien zu handeln, für die freundliche Begrüßung den ergebensten Dank auszudruͤcken.

Die Königlich bayerische Regierung hat der Einladung der Königlich preußischen Regierung zu den gegenwärtig beginnenden Verhandlungen bereitwillig entsprochen.

Sie hat den Standpunkt, von welchem sie für dieselben aus⸗

gehen zu müssen glaubt, in ihrer Erwiederung auf die Einladung bereits offen und ohne Rückhalt zu erkennen gegeben. Sie wünscht aufrichtig die Erneuerung und Erweiterung des Zolwereins, denn sie erblickt hierin nicht blos die Grundlage des materiellen Wohles der deutschen Staaten und Völker, sondern auch ein Band der Einigung unter denselben von hohem Werthe.

Sie wünscht dabei die Bewahrun

ver⸗

gung der Mitglieder und auf einer angemessenen Beschütz inländischen G. werbthätigkeit beruhenden Grundprinzipien des Zoll⸗ vereins, die sich bisher als segensreich erprobt haben.

Sie wünscht die Erweiterung des Zollvereins nicht nur in der Richtung nach dem Norden Deutschlands, sondern auch in anderer Richtung, namentlich zu dem Zwecke, um zu einer Verständigung mit Oesterreich über die Herbeiführung einer Zoll⸗ und Handels⸗ Vereinigung zu gelangen.

Die Königlich bayerische Regierung giebt sich der Hoffnung hin, daß die Verhandlungen in den angedeuketen Beziehungen ein all⸗ seitig befriedigendes Resultat gewähren werden, und wird angele gentlich bestrebt sein, darauf hinzuwirken.“ 8

Zum Vorsitzenden der Konferenz ist, auf Antrag des Königlich

bayerischen Bevollmächtigten, der General⸗Direktor der Steuern von Pommer⸗Esche gewählt worden. 8

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11] 1““ 8 ern 8314 W Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

. Arbeiten. 5 11“1““ 1 8 1“] Das Ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 3518. den Allerhöchsten Erlaß veom 17. März 1852, betreffend die Verleihung des Rech’s zur Erhebung des tarif⸗ mäͤßigen Chausseegelbdes auf der Gemeinde⸗Chaussee von der trier⸗saarlouiser Bezirksstraße bei Beckingen über Haustadt und Reinshach bis an die trier⸗straß⸗ burger Staatsstraße; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1852, betreffend die in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗Chaussee von der zell⸗gödenroöther Bezirks⸗ straße bei Löffelscheid über Cappel nach Kirchberg den betreffenden Gemeinden bewilligten fiskalischen Vor⸗ rechte; unter 1b den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte, so wie des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts für den Bau der Chaus⸗ see von Eschbach über Immekeppel bis zur engels⸗ kirchen⸗wipperfürther Gemeinde⸗Chaussee bei Lindlar; unter 1 den Allerhöchsten Erlaß vom 24. März 1852, betreffend die in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Guben nach Kottbus bewilligten fiskali⸗ schen Vorrechte; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. März 1852, betref⸗ send die Verleihung der fiskalischen Vorrechte ꝛc. zum Ausbau einer Gemeinde⸗Chaussee von Trarbach nach Irmenach und einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg nach Enkirch; unter das Gesetz, betreffend die Abänderung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 wegen anderweiter Vertheilung und Aufbringung des in der Rheinpro vinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der Justiz⸗Verwaltung. Vom 31. März 1852; unter vas Gesetz zur Ergänzung des Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820. Vom 2. April 1852; unter die Bekanntmachung über die unterm 24. März 1852 erfolgte Bestätigung des Statuts der Actiengesellschaft für den guben⸗kottbuser Chausseebau. Vom 3. April 1852; und unter das Gesetz, betreffend die Melioration der Niederung der Schwarzen Elster. Vom 7. April 1852. den 20. April 1852. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Thierarzt erster Klasse, Kaumann, ist zum Kreis⸗Thier arzt im Kreise Habelschwerdt, Regierungs⸗Bezirks Breslau, ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präsident der Provinz Westphalen, Dr. von Düesberg, von Münster.

Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Landwehr⸗ Brigade, Graf von der Schulenburg, von Glogau.

Der Präsident des evangelischen Ober⸗Kirchenraths, von Uechtritz, von Heidersdorf bei Lauban. ““

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Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieuntenant und Com⸗ mandeur der 5ten Division, von Wussow, nach Brandenburg.

Der General⸗Major und Remonte⸗Inspecteur, von Dobenecd, nach Gumbinnen. e helleg

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