“
a. Arbeiten des Brunnenmachers. b. Materialien dazu und deren Transport. 8 “ 1 N Arbeiten des Schmirdes. Arbeiten des Klempners und Kupferschlägers. Arbeiten des Tischlers. 1X“X“X“ Arbeiten des Schlossers. Arbeiten des Glasers. 8 1 Arbeiten des Staffir⸗ und Stubenmalers. Stuck⸗ und Tapezier⸗Arbeiten. 8 Ofen⸗Arbeiten. “ Eisenguß⸗Arbeiten. 4 2 Bauführungskosten und Rendantengebühr. XIX. Extraordinaria. IZII1ö“ Alle Positionen der Kostenberechnung erhalten eigene, bis zum Schlusse der Berechnung durchlaufende Nummern, auf welche die Positionen der Arbeits⸗ und Materialien⸗Berechnungen, so wie die Beschreibungen des Er⸗ läuterungs⸗Berichts, zu beziehen sind (s. §§. und 12 e.). Ausführliche Beschreibungen der Bau⸗Gegenstände in dem Texte der Berechnungen sind
Sde. Reecapitulation WVEI 111““ §. 11. Am Schlusse der Kosten⸗Berechnung ist, sofern dieselbe mehr als drei Titel umfaßt, ohne Rücksicht auf den Umfang des Baues, nach beiliegendem Schema (A.) eine Uebersicht der Gesammtkosten zusammen⸗ zustellen, wobei in den sub §. 9. angenommenen Fällen die Resultate des Auszuges zu benutzen sind. Die in dem Schema verzeichneten, bei dem Bau aber nicht vorkommenden Titel werden ausgestrichen. Auf der Rück⸗ seite et seq. der Recapitulation können Berechnungen, welche auf etwaige Alternativ⸗Vorschläge, Patronats⸗, Gemeinde⸗ und andere Verpflichtungen, so wie auch die, welche auf Ermittelung der Baukosten im Verhältniß zu der Grundfläche oder zu der Länge der Bauwerke sich beziehen, nachgetra⸗ gen werden. Die letztgedachten, nach der Anlage II. der Cirkular⸗Verfü⸗ gung vom 12. September 1842 aufzustellenden Berechnungen dürfen bei keinem Neubau⸗Projekie fehlen. 116“.“ 8½ 8. Erläuterungs⸗Bericht. S. 12. Der Erlänterungs⸗Bericht hat alle auf das Bau⸗Projekt be⸗ zügliche Verhältnisse, Constructionen, Materialien, Arbeiten u. s. w. mit Hinweisung auf die übrigen Ausarbeitungen in einer, auf gebrochenen Bo⸗ gen kurz, aber erschöpfend abgefaßten Beschreibung in nachstehender Reihe⸗ folge gründlich zu beleuchten: ““ fels 19 Dien slliche EE11“ zur Aufstellung des Projek⸗ tes. Angabe der Gründe, aus welchen der Bau für nöthig erachtet wor⸗ den, der Räume oder sonstigen Erfordernisse, welche durch denselben beschafft werden sollen, des Zeitraumes, innerhalb dessen die Ausführung beabsichtigt wird, und der zur Verfügung gestellten Bausumme. “
b. Beschaffenheit der Baustelle. Mit Vezug auf Sitnations⸗ und Nivellements⸗Zeichnungen, Rechtfertigung der Wahl der Baustelle, Beschreibung der zur Einfriedigung, Regulirung oder Entwässerung etwa nöthigen Arbeiten und Vorrichtungen.
vc. Beschaffenheit des Baugrundes. Angabe der zur Er⸗ forschung desselben benutzten Hülfsmittel, gutachtliche Aeußerung über die Tragfähigkeit, resp. über die zur hinreichenden Befestigung desselben erfor⸗
li rdnungen.
Reg Bnorengtsset; und Baukosten. Motivirung der Anordnun⸗ gen der Grundrisse und Ansichten, der Haupt⸗ und Neben⸗Eingänge, der Höhenlage der untersten Fußböden in Beziehung auf das äußere Terrain, der verschiedenen Geschoßhöhen, so wie der zur Verhütung von Kapillar⸗ Feuchtigkeit, Hausschwamm, Fäulniß und sonstigen Gebände⸗Krankheiten etwa nöthigen Vorsichtsmittel u. s. w. Nachweis der durch den Entwurf beschafften Räumlichkeiten, mit Bezug auf das sub a. angegebene Bedürf⸗ niß und mit Hinweisung auf die Zeichnungen. Angabe der Gesammt⸗ summe der Kostenberechnung und Motivirung der etwa nöthigen Ueber⸗ schreitung der verfügbaren resp. der durch Ueberschläge vorläufig berechneten Summe. Angabe der Baukosten im Verhältniß zu der Grundfläche oder zu der Länge der Bauwerke. (s. §. 11.) Vergleichung dieses Kosten⸗ Verhältnisses mit denen anderer Ausführungen in demselben Baukreise. b
e. Bauart. Begründung der getroffenen Wahl hinsichtlich der Ma⸗ jerialien und ihres Transportes, so wie der Constructionen und Arbeiten des Rohbaues, mit Rücksicht auf Standfähigkeit, Festigkeit, Dauer, Feuer⸗ sicherheit und Gesundheit, so wie auf die unter allen Umständen nothwen⸗ dige Schonung der Kosten. Beschreibung des Materials und der Arbeit zu allen wesentlichen oder eigenthümlich konstruirten und geformten Gegen⸗ ständen der Architektur und des inneren Ausbaues, namentlich der Gesimse, der plastischen Ornamente, der Treppen, Fußböden, Thüren, Fenster, Oefen, Heerde, Wand⸗ und Deckenbekleidungen u. s. w. in der Reihefolge der Titel und mit Hinweisung auf die einschlagenden Positionen der Kosten⸗ Berechnung (s. §. 10) und auf die Detail⸗Zeichnungen, welche letztere nöthigenfalls durch Handzeichnungen, mit eingeschrirbenen Maßen, am Rande des Berichts zu ergänzen sind.
„Dieser Abschnitt hat vorzugsweise den Zweck einer speziellen Instuc⸗ tion für die Ausführung und wird in der Regel den Kontrakts⸗Bedingun⸗ gen einverleibf.
1. Bau⸗Ausführung. Angabe und Begründung der Modali⸗ täten, unter deuen die Ansführung des Baues beabsichtigt wird: ob im Wege der General⸗Entreprise oder in dem der Submission durch verschie⸗
dene Lieferanten und Handwerker, oder gegen Tagelohn auf Rechnung. Beschreibung der Folgereihe und des Kontrol⸗Verfahrens, unter welchen die verschiedenen Lieferungen und Arbeiten ohne nachtheilige Uebereilung innerhalb des (nach a.) gegebenen Zeitraumes, ausgeführt werden sollen, mit Rücksicht auf die vor der Benutzung des Gebäude 8 . 11½½ † 1 Bung GHebäudes nothwendige Aus trocknung aller Theile desselben. Motivirung der etwa für nöthig erachte⸗ ten Bauführungskosten, namentlich der Umstände, welche in solchen Fällen den betheiligten Distrilts⸗Baubeamten verhindern, die spezielle Leitung und Rechnungsführung des Baues selbst zu übernehmen. Motivirung der Kosien des Titels XIX. b
8
.
und der schließlichen Regulirung der Geldforderungen der Unternehmer, mit Rücksicht auf die eintretenden Modalitäten bei vorkommenden Ab⸗ weichungen von dem Projekte, so wie bei tadelhafter, verspäteter oder gänzlich unterbliebener Ausführung verdungener Lieferungen und Arbeiten. Schließlich wird noch bemerkt, daß jede Ausarbeitung und jede Zeich⸗ nung mit Datum, Namen und Amts⸗Charakter, sowohl des Verfertigers als des Revisors, zu versehen ist. “ Berlin, den 17. Februar 18522. . Der Minister für Handel, everb⸗ und öffentliche Arbeiten. 11A1“”“ von der Heydt. G 1— A. 1 * 8 Rekapitulation der vorstehend berechneten Kosten zu Regierungs⸗Bezirk Baukreis
8 8 Kostenbetrag der Mate⸗ der Arbei⸗ rialien und Bemer⸗
des Trans⸗kungen.
““ “ Ks. portes bis zur Baustelle.
R. 2—24
Titel der Kosten berechnung.
berechnung.
Nummer der Kosten⸗
IJ. Erd⸗Arbeiten.. II. Künstliche Befesti⸗ gung des Baugrun⸗ III. Maurer.. IV. Steinmeyga. V. Zimmermann... ö.“ VWIIIäF†x. VIII. Brunnenmacher.... IX. Schmidt incl. Ma⸗ terial X. Klempner u. Kupfer⸗ schläger desgl..... XI. Tischler desgl. XII. Schlosser desgl... XIII. Glaser desggl.... XIV. Staffir⸗ und Stu⸗ benmaler desgl... XV. Stuck⸗ und Tape⸗ zier⸗Arbeiten.. XVI. Ofen⸗Arbeiten XVII. Eisenguß⸗Arbeiten. XVIII. Bauführungskosten nebst Rendantenge⸗ XIX. Extraordinaria
8 8
Gesammtsumma
8 8* 11““ 8 n“ [in calculo festgestellt auf:
der Anschlags⸗Verfasser. den Ken 186 den ten 185
(Name.) (Name.) (Name.) (Amts⸗Charakter.) (Amts⸗Charakter.) (Amts⸗Charakter.)
gefährlicher und unleidlicher Gewerbe im Bereiche des lübischen Rechts. Auf den Bericht vom 9. v. M. erklären wir uns dahin ein⸗ verstanden, daß die Vorschriften des lübischen Rechts Art. 12. Tit. 12. Bd. III., in Betreff des den Hauseigenthümern zustehenden Wider⸗ spruchs gegen den Betrieb gefährlicher und unleidlicher Gewerbe in den Nachbarshäusern durch die in den 8§. 15, 22, 23, 26, 28, 29, 31 — 33 der Allgem. Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 enthaltenen Bestimmungen aufgehoben worden sind und zu der von dem Neu⸗Vorpommerschen Kommunal⸗Landtage in der Petition vom 1. Dezember v. J. beantragten authentischen Deoclaration der letz⸗ teren keine Veranlassung vorliegt, da durch die Bestimmungen der Allgem. Gewerbe⸗Ordnung für die Rechte der Nachbarn genügend gesorgt ist. bef eee; das ꝛc. daher, unter Rückgabe der Anlagen des obigen Berichts an den Kommunal⸗Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten eine Eröffnung in diesem Sinne gelangen zu las⸗ sen, denselben aber zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß er sich nach der Verordnung vom 17. August 1825 nur mit der Be⸗ rathung von Kommunal⸗Angelegenheiten zu befassen habe und dazu die fragliche Bestimmung des lübischen Rechts nicht gehöre. Berlin, den 10. Februar 1852. 4 Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister des Innerf üund öffentliche Arbeiten. von Westphalen.
2₰ 8 * An 8
Bau⸗Abnahme. Angabe des Zeitpunktes der Bau⸗Abnahme
das Königliche Ober⸗Präsidium von Pommern.
Erlaß vom 10. Februar 1852 — betreffend den Betrieb
zur Polizei⸗Verwaltung zur Anwendung zu bringen seien, jedoch
8 8— 8 Verfügung vom 13. April 1852 — betreffend die Ein⸗ richtung der Post⸗Cours⸗Wagen.
Der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction wird auf den vom 23. v. Mts. eröffnet, daß es zweckmäßig “ und 88 Bedenken unterliegt, bei dem Neubau von Königlichen Post⸗Cours⸗ Wagen zu gestatten, daß die Seiten⸗, Vorder⸗ und Rück⸗Wände des Kastens von Eisenblech angefertigt, und die Seiten⸗Wände so wie die Thüren des Hinter⸗Magazins, mit Eisenblech belegt werden. Zur Bekleidung der Decken der Personen⸗Räume muß dagegen Rindleder oder Segeltuch verwendet und die Decke des Hinter⸗ Magazins mit starkem Zink⸗Blech belegt werden. G
Hiernach wolle die Königliche Ober⸗Post⸗Direction die Bedin⸗ gungen der Submisston wegen Erbauung Königlicher Post⸗Cours⸗ Wagen ergänzen. 1 , en 13. 11832. “
An
“
General⸗Post⸗Amt.
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Erlaß vom 23. Februar 1852 — betreffend das Verfahren bei Entzichung der mit dem Besitze eines Landgutes verbundenen Polizei⸗Verwaltung.
Die Vorschrift des Artikels 66 der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Pro⸗ vinzial⸗Ordnung vom 11. März 1850 hat zu der Anfrage Veran⸗ lassung gegeben: ob die Entziehung der Polizei⸗Gerichtsbarkeit, also, nach jetiger Lage der Gesetzgebung, die Entziehung der mit dem Besitze eines Landgutes verbundenen Polizei⸗Verwaltung, auch gegenwärtig noch in den Fällen und Formen der Gesetze vom 8 März 1837 und vom 23. Juli 1847 zu erfolgen habe.
Diese Frage muß bejaht werden.
Die Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung steht in orga⸗ nischem Zusammenhange mit der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, und bildet nur den Schlußstein derselben. So lange die Gemeinde⸗Ordnung in einem Bezirke noch nicht zur Gültigkeit ge⸗ langt ist (§. 156 der Gemeinde⸗Ordnung), kann daher auch der Art. 66 der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung nicht seine Wirksamkeit äußern, also auch nicht die darin ausgesprochene Auf⸗ hebung aller Gesetze über Kreis- und Provinzialstände wieksam werden. Es folgt hieraus die fortdauernde Anwendbarkeit der Ge⸗ setze vom 8. Mai 1837 und 23. Juli 1847 um so nothwendiger als der Art. 114 der Verfassungs⸗Urkunde ausspricht, daß es bis zur Emanirung, d. h. nach §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung bis zu deren gesetzlicher Wirksamkeit und Kraft, bei den bisherigen Be⸗ stimmungen hinsichtlich der Polizei⸗Verwaltung verbleibe, und zu diesen Bestimmungen doch offenbar auch die über Voraussetzung und Form der Entziehung des Rechts zur Polizei⸗Verwaltung ge⸗ hören. Endlich aber würde man, wollte man jene beiden Gesetze als bereits aufgehoben betrachten, in die gleich verwerfliche Alter⸗ native gerathen, entweder, daß die Regierung auch dem unwürdig⸗ sten Besitzer der Dominial⸗Polizei⸗Verwaltung solche zu entziehen außer Stande wäre, eben weil es ihr dazu beim Wegfall der ge⸗ dachten Gesetze, außer den betreffenden allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, an aller gesetzlichen Grundlage fehlen würde, oder
Verwaltung eintritt in den Fällen und Formen der G 8. Mai 1837 und 23. Juli 1847, weil nach §. 1 des erstgedachte Gesetzes nur Personen von unbescholtenem Ruf fähig sind, für sich oder für Andere die Rechte der Gerichtsbarkeit auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen, und die Vorschriften über diese Bescholtenheit, neben dem Strafgesetzbuche, nur in den beiden fra lichen Gesetzen zu finden sind. Es geht demnach, wenn das Gu mit welchem die Polizei⸗Verwaltung verbunden ist, auch Standschaft hat, die Polizei⸗Verwaltung verloren, sobald der Besitzer nach §. 4 sq. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 von Ausübung der ständ ischen Rechte ausgeschlossen ist. Wenn mit dem Gute Standschaft nicht “ ist, so ist in den Fällen des §. 6 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 — sofern in venselben nicht schon richterlich auf Ent⸗ ziehung der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Untersagung der Aus⸗ G derselben auf Zeit erkannt sein sollte — durch Plenarbeschluß 8 Regierung nach §. 7 sq. des letztgedachten Gesetzes über die 1* Polttei-Varwahttig zu entscheiden. Hiernach möge die Königli j ü
tommende Fälr 8— Königliche Regierung Sich für etwa vor⸗ Beerlin, den 23. Februar 1852. 8
Der Minister des Innern. von Westphalen.
die Königlichen Regierungen zu Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, Stettin, Köslin, Stralsund, Potsdam, Frankfurt, Breslau, Lieguitz, Oppeln, Posen, Bromberg Magdeburg, Merseburg und Erfurt. s
Cirkular⸗Erlaß vom 26. Februar 1852 — betreffend den Gebrauch des Prädikats „Erlaucht“ im amtlichen 8 v1“ 2 2 I E“ 28 Aus Anlaß eines Allerhöchsten Erlasses bringe ich der König⸗ lichen Regierung in Erinnerung, daß das Prädikat „Erlaucht“ in den Preußischen Staaten nur den Mitgliedern derjenigen Familien zu geben ist, welchen dasselbe nach Maßgabe der durch die Aller⸗ höchsten Kabinets⸗Ordres vom 21. Februar 1832, 3. März 1833, und 15. September 1846 (Gesetz⸗Sammlung de 1832 pag. 129, de 1833 pag. 29, de 1846 pag. 517) genehmigten Beschlüsse der Bundes⸗Versammlung vom 18. August 1825, 13. Februar 1829 und 13. Juni 1845 und den Bekanntmachungen des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 28. April 1832 (Gesetz⸗Sammlung Seite 129) und 5. Dezember 1846 (Gesetz⸗Sammlung Seite 517)
8
daß die Regierung bei dieser Entziehung völlig willkürlich verfah⸗ ren könnte. Ich halte demnach dafür, daß bis zur definitiven ge⸗ setzlichen Regulirung der ländlichen Polizei⸗Verwaltung die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 8. Mai 1837 und des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über den Verlust und die Entziehung des Rechts
unter den durch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gebotene Modificationen. Hieraus 1. sich “
1) daß, wenn gegen den Inhaber der Polizei⸗Verwaltung auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt ist, dadurch ohne Wei⸗ teres nach §. 12 und 22 des Strafgesetzbuchs die Polizei⸗Verwal⸗ tung verloren geht, und das Recht zur Ausübung derselben in eige⸗ ner Person oder durch einen von dem Berechtigten berufenen Stell⸗ vertreter verwirkt ist. In diesem Falle bedarf es keiner besonderen Entziehung der Polizei⸗Verwaltung, weder durch Ausschließung von der Ausübung ständischer Rechte, wie solche im §. 4 sq. des Ge⸗ setzes vom 23. Juli 1847 angeordnet ist, noch, in den Fällen man⸗ gelnder Standschaft, durch einen Plenarbeschluß der Regierung nach den Vorschriften der §§. 7 flg. des Gesetzes vom 8. Mai 1837, vielmehr ist beim Vorhandensein eines solchen Richterspruchs nach §. 4 dieses Gesetzes zu verfahren. Es folgt ferner
2) daß da, wo nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
ist, dennoch der Verlust resp. die En olizei⸗
zusteht oder von des Königs Majestät beigelegt ist. 1 “
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Erlaß vom 27. Februar 1852 — betreffend die Anord⸗ nung und Ausführung der Wahlen zum Ersatz abgegangener Schiedsmänner. Aus einer Mittheilung des Herrn Justiz⸗Ministers habe ich ersehen, daß von den fünfundzwanzig Schiedsmanns⸗Bezirken des
8
Landkreises N. gegenwärtig nur elf mit Schiedsmännern versehen
sind, weil in den wiederholten Wahlterminen für die meisten der
übrigen Bezirke gar keine, für andere zu wenig Wähler erschienen
sind. Daß in den Wahlterminen für die letzte Kategorie von Be⸗ zirken keine Wahlen stattgefunden haben, kann nicht gebilligt wer⸗ den. Denn die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Wählern in den Wahlterminen ist nicht vorgeschrieben; die Wahl kann also und muß erfolgen, wenn auch nur eine ganz geringe Zahl von Wählern erschienen ist. Die Königliche Regierung hat daher neue Wahlen für die noch unvertretenen Bezirke anzuordnen und bei deren Ausschreibung den Versuch zu machen, eine regere Theilnahme für dieselben zu erwirken. Nachdem in Gemäßheit des Art. XVIII. des Einführungs⸗ Gesetzes zum Strafgesetzbuche Injurienklagen nicht eher eingeleitet werden können, als bis die Vermittelung des Schiedsmanns statt⸗ gefunden hat, sind die Wähler doppelt verpflichtet, sich der Bürger⸗ pflicht dieser Wahl zu unterziehen. Denn thäten sie dies nicht, fehlt es also wegen Unmöglichkeit der Wahl für einen Bezirk an einem Schiedsmann, so würde dadurch wenigstens bis dahin, daß die Staats⸗Regierung die geeigneten Mittel zur Abhülfe dieses Uebels getroffen hätte, die Rechtssicherheit erheblich gefährdet wer⸗ den, indem gegen Einwohner des Bezirks Injurienklagen gar nicht angestellt werden können. Einen solchen Zustand durch ihren Mangel an Gemeinsinn herbeizuführen, sollten die Wähler um so mehr Bedenken tragen, als nicht nur die übrige Einwohnerschaft dadurch oöe“]