1852 / 96 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eNn HeRrAdAsv E.e. esece, Sausigewwewere

8 1 ½ 1 1 . 88 Ie 7 7.. 11 beeinträchtigt wird, hensec. jeder einzelne Wähler in seinem persönlichen

nteresse von diesen Nachtheilen betroffen und in die Lage versetzt werden sc nblshen unbestraft beleidigen zu lassen. Aber auch für andere Rechtsstreitigkeiten entziehen die Wähler durch Verabsaͤu⸗ mung der Wahl ihren Mitbürgern und sich selbst die mannigfachen Vortheile, welche die Vermittelung der Schiedsmänner und die Ver⸗ minderung der mit jedem Prozeß verbundenen Unannehmlichkeiten und Weiterungen darbieten. Sollte es in der That in einem Be⸗ zirke so gänzlich an Gemeinsinn fehlen, daß eine Schiedsmanns⸗ Wahl in ihm nicht zu Stande gebracht werden könnte, so wird nichts übrig bleiben, als darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wähler durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Pflicht genöthigt werden. Die Königliche Regierung hat eine Belehrung in diesem Sinne durch das Amtsblatt zu veröffentlichen, außerdem aber anzuordnen, daß dieselbe bei Ausschreibung der neuen Wahlen in jeder Ge⸗

meinde noch besonders verkündet wird. 1ö6*“

Berlin, d n N. Februar 1852. „* 8 ö * G Der Minister des Innern. v. Westphalen. Hurant . igliche Regierung zu N.

8 1“ 8

Cirkular⸗Erlaß vom 9. März 1852 daß die Natu⸗ ralisation von Angehörigen der deutschen Bundes⸗

tragstellers aus seinem bisherigen Unterthanen⸗ Verhältnisse abhängig zu machen sei. Von den Regierungen mehrerer deutschen Bundesstaaten ist der

Wunsch ausgedrückt worden, daß Angehörige dieser Staaten in den

preußischen Unterthanen⸗Verband nicht aufgenommen werden möch⸗

ten, bevor dieselben aus ihrem bisherigen Unterthans⸗Verhältnisse entlassen worden seien.

Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 (Ges.⸗Samml. Nr. 2319)

hat zwar die Reception von Ausländern von einer solchen Entlas⸗ sung nicht abhängig gemacht. Dies ist jedoch nur um deswillen nicht geschehen, wei

es nicht für zweckmäßig erachtet worden ist, eine solche die Naturalisation von Ausländern beschränkende Be⸗ stimmung allgemein auszusprechen.

Es ist vielmehr räthlicher erschienen, diese Frage, unter Be⸗ rücksichtigung der diesseitigen Interessen und der Beziehungen zu den betreffenden auswärtigen Staaten im Verwaltungswege zu

kegeln.

Nun entspricht es aber den Verhältnissen der deutschen Bun⸗ desstaaten zu einander, daß Angehörige des einen in den Unter⸗

thanen⸗Verband des anderen erst dann aufgenommen werden, wenn ihre Entlassung aus dem bisherigen Unterthans⸗Verhältnisse rite erfolgt ist. Auch hat die Erfahrung gelehrt, daß eine bei dem entgegengesetzten Verfahren eintretende Duplizität des Unterthans⸗ Verhältnisses mit Uebelständen verknüpft ist, und namentlich in Be⸗

iehung auf die Millitairpflicht solcher männlichen Abkömmlinge des

Rezipirten, welche bei der Naturalisation des letzteren das militair⸗ pflichtige Alter noch nicht erreicht hatten, und auf welche daher die Vorschrift §. 7 l. c. unter 5 nicht anzuwenden war, leicht Kolli⸗ sionen herbeiführt.

Aus diesen Gründen, und da in den meisten übrigen deutschen

Bundesstaaten das in Antrag gebrachte Verfahren schon jetzt statt⸗

findet, sehe ich mich veranlaßt, hierdurch zu bestimmen, daß die Naturalisation von Angehörigen anderer deutschen Bun⸗ desstaaten erst dann stattfinde, wenn der Nachweis über die Ent⸗ lassung des Antragstellers aus dem bisherigen Unterthans⸗Ver⸗ hältnisse beigebracht worden ist. Sollten, was nur selten vorkommen wird, besondere Umstände

eine Ausnahme von dieser Regel wünschenswerth erscheinen lassen,

so ist dazu die Genehmigung des Ministeriums des Innern nach⸗ zusuchen.

Damit übrigens die Entlassung nicht erfolge, bevor die Bewil⸗

ligung des Naturalisations⸗Gesuchs feststeht, darf die Beibringung jener Entlassung nicht zur Begründung dieses Gesuchs gefordert werden. Die vollständige Prüfung des letztern muß vielmehr vor⸗

Erst wenn die Naturalisation von der Königlichen Re⸗ rung worden, ist die Naturalisations⸗Urkunde zwar auszufertigen, deren Ausantwortung aber, mit welcher die Eigen⸗

schaft als Preuße erworben werden würde, von der dem Extrahen⸗ ten Seena⸗ aufzugebenden Beibringung seiner Entlassung abhängig zu machen.

Zu dieser Beibringung wird übrigens eine besti te Frist V stellen, nach deren fruchtlosem Ablauß E1 Urkunde von der Königlichen Regierung zu kassiren sein.

e aber die Naturalisations⸗ Berlin, den 9. März 1852.

11278 Der Minister des Innern. von Westphalen.

An

sämmtliche Königliche Regierungen und

an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.

E“

11““

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst H einrich LXXIV. zu Reuß⸗Schleiz⸗Köstritz, von Jänkendorf.

Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D. Graf von Alvens⸗ leben, von Errxleben.

Berlin, 22. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn zu Inn⸗ und Knyphausen, Commandeur des 8ten Husaren⸗Regiments, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Bayern ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Verdienst⸗Orden der Bayerischen Krone; so wie dem Stabshautboisten Christoph vom Kaiser Franz Grenadier⸗Regiment, zur Anlegung der von Sr. Ma⸗ jestät dem Könige von Hannover ihm verliehenen silbernen Verdienst⸗ Medaille zu ertheilen. õ,òͤͤͤͤCͤͤͤͤͤͤ681*p Bekanntmachung vom 13. April 1852 betreffend das neue Muster, welches vom 1. Juli c. an von den Ge⸗ werbtreibenden zur Anmeldung des gegen Steuer⸗ vergütigung auszuführenden Branntweins in Anwen⸗

dung gebracht werden soll.

Höherer Verfügung zufolge wird nachstehend das neue Muster bekannt gemacht, welches vom 1. Juli c. an von den Herren Ge⸗ werbtreibenden zur Anmeldung des gegen Steuervergütigung aus⸗ zuführenden Branntweins in Anwendung gebracht werden muß.

Nähere Erläuterungen dazu werden die Koͤniglichen Haupt⸗ Steuer⸗Aemter auf Verlangen ertheilen. Frankfurt a. d. O., den 13. April 1852.

Königliche Regierung. ö““ I Unterzeichnete meldet hiermit dem Königlichen „im Bezirke des Königlichen z daß er beabsichtigt, den nach Gebinde⸗

zahl, Menge und Alkoholgehalt nachstehend deklarirten inländischen Brannt⸗

wein innerhalb der nächsten Tage über das zu N. nach N. auszuführen, und trägt darauf an, ihm nach erfolgter Ausfuhr und auf Grund der desfallsigen Ausgangsbeschei⸗ nigüng die angeordnete Steuervergütung zu gewähren.

Angabe des Versenders. Revisionsbefund des Ausgangs⸗Amts.

Des in Der iedem Ge⸗ einzel⸗ binde be⸗ nen Ge⸗ findlichen binde Brannt⸗ weins

Der einzelnen 8 Gebinde Des Branntweins

Längen⸗

ecaumur

ara nach Preußischem duzirt auf

Gewicht. öͤhemesser.

Zoll⸗ Netto⸗Gewicht, nach Abrechnung

der eingebrannten oder vorschrifts⸗

8

Alkoholgehalt in Prozenten

Tara re

2 0ꝗ

Menge in Quart

und

nach Tralles.

mäßigen Tara in Zoll⸗ Menge in Quarten.

scheinbare Alkoholstärke in Prozen⸗ ten nach Tralles.

emperaturgrade nach R über oder unter Null.

brannte wahre Alkoholstärke in Prozenten

.

Brutto⸗Gewicht in Zoll⸗ einge

Eingebrannte Bemerkungen, namentlich über Ermitte⸗

lung der Quartzahl durch den

laufende Nummer. Marke und Nummer.

enʒ T

0.

S S

8 S

—:——— 8 282

zusammen =

N. den (Unterschrift des Versenders. Die Richtigkeit vorstehender Er⸗ Gesehen N. den ten nittelungen bescheinigen. Firma der Steuerstelle. e en ten (Siegel.) Unterschrift. Die Revisions⸗Beamten. Unterschriften.

Die Ausbegleitung über die Grenze bescheinigen Unterschriften. 8 Daß die oben bezeichneten (vier) Gebinde, welche unter Nr. Ausfuhr⸗Registers nachgewiesen werden, über die Grenze ausgeführt wor⸗ den sind, wird hiermit bescheinigtt. 1““ (Siegel.) Königliches Haupt⸗Zoll⸗Amt.

Unterschrift. 8 8 Bekanntmachung vom 10. April 1852 betreffend die Aufhebung der Gränzsperre gegen Polen.

Nach den Ermittelungen, welche wir in Bezug auf den Stand der Rinderpest in Polen jüngst auf zuverlässigem Wege haben vornehmen lassen, erscheint die Gefahr des Vordringens derselben nach der diesseitigen Gränze zu so fern liegend, daß wir die durch unser Publikandum vom 4. November v. J. angeordneten Gränz⸗ verkehrs⸗Beschränkungen heute wieder aufgehoben haben, was wir

8

8

hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Posen, den 10. April 1852. Königliche Regierung.

V . betreffend die Verhältnisse der jüdischen Corporationen des Regie⸗ 8* rungsbezirks Posen.

Im Einverständnisse des Königlichen Ober⸗Präsidiums der hie⸗ sigen Provinz, so wie der Königlichen Ministerien des Innern und der geistlichen Angelegenheiten, bringen wir hiermit behufs Besei⸗ tigung jedes fernerweiten Irrthums zur öffentlichen Kenntniß, daß die einseitige Ablösung der jüdischen Corporations⸗Verpflichtungen in hiesiger Provinz ohne gleichzeitiges Aufgeben der bestehenden Kultusgemeinschaft unstatthaft ist vielmehr die in ihrer seit⸗ heerrigen Kultusgemeinschaft verbleibenden Juden nach wie vor als Miitglieder der betreffenden Corporation angesehen und behandelt werden müssen, demzufolge dieselben dann auch nicht blos zu den Kultuskosten, sondern eben so zur Deckung aller übrigen Corpora⸗ ions⸗Bedürfnisse der betreffenden Synagogen⸗Gemeinde heranzu⸗ ziehen sind. Hiernach haben sich Alle, die dabei betheiligt sind, zu

Pösen, den 14. Aprcl 1852535. Köoͤnigliche Regierung. 8

““ 5

Personal-Chronik

Provinzial⸗Behörde

pSFPcpvrooinz Preußen.

rnannt sind: Der Bürgermeister Raabe in Heilsberg zum Poli⸗ zei⸗Anwalt, und der Beigeordnete, Vermessungs⸗Revisor Runge daselbst zum Stellvertreter desselben.

Bestätigt sind: Der ehemalige Bürgermeister Klein aus Dreng⸗

furth als Bürgermeister zu Fischhausen; der Apotheker Alexander Fromm in Willenberg als Beigeordneter des dasigen Gemeinde⸗Vorstandes auf 6 Jahre vom 1. Januar 1852 ab. 32 b

Vereidigt ist: Der RobertzSiehr als Feldwesser

Provinz Brandenburg.

FErledigt ist: Durch den Tod des reformirten Kantors und Lehrers Vausch zu Königsberg i. d. N. die Stelle desselben.

Provinz Posen. 16 Ernannt sind: Die Obergerichts⸗Referendarien von Puttkam⸗ mer und Hähnel zu Regierungs⸗Referendarien.

Erledigt ist: Die katholische Lehrerstelle zu Zimnawodga, Kreis Krotoschin; die katholische Schulstelle zu Ryczywol; die zweite Stelle an der katholischen Schule zu Dolzig, Kreis Schrimm; die katholische Schul⸗ lehrerstelle zu Gora, Kreis Pleschen; die erste Lehrerstelle an der Simultan⸗ schule zu Schildberg; die vierte katholische Lehrerstelle an der Stadtschule zu Kosten.

Angestellt ist: Der Civil⸗Supernumerar; Jakoby und der Mi⸗ litair⸗Anwärter Langner als Büreau⸗Assistenten.

Eingetreten ist: Der Regierungs⸗Assessor Kägler bei dem Re⸗ gierungs⸗Kollegium zu Posen. 8

Ueberwiesen ist: Der reitende Feldjäger⸗Lieutenant Delbrück V

ddem Regierungs⸗Kollegium zu Posen als Hülfsarbeiter. Gestorben ist: Der Regierungs⸗Secretair Pape.

Königliche Schauspiele.

Freitag, 23. April. Im Opernhause. S89ste Schauspielhaus⸗ Abonnements⸗Vorstellung: Die Jungfrau von Orleans. Roman⸗ tische Tragödie in 5 Abtheilungen, von Schiller. (Hr. Grans: Graf Dunois.) Anfang 6 Uhr.

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 7¾˖ Sgr.

Im Schauspielhause. Quinzième représentation de la Com- pagnie Française: 1) Le Chaperon, Comédie -Vaudeville en 1 Acte. 2) Riche d'amour, Vaudeville en 1 Acte. (M. Féli- cien: Pingouin.) 3) Le Mobilier de Rosine. Vaudeville en 1 Acte.

Sonnabend, 24. April. Im Schauspielhause. 90ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Rothe Haare, dramatischer Scherz in 1 Akt, von M. A. Grandjean. Hierauf, zum ersten Male wiederholt: Personal⸗Akten, Lustspiel in 2 Akten, von Ch. L'Egru.

Fonds - und Geld-Cour

81“

der Berliner Börse vom 22. April 1852.

Wechsel- Cou FPse vom . .. 1888

Preuss. Courant.

Geld.

ᷓ1“”“ . 250 Fl. Hamburg .300 Mk. London.... 1 Lst. Wien im 20 Fl. 150 Fl. Augsburg . 6 Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr.

Fuss 100 I Frankfurt a. M. südd. W. ... 100 Fl. Petersburg ... 100 SRbl.

1463 b 5 150

Fonds-Course vom 22. April 1852.

2

ins

Freiwillige Anleihe 6 Staats-Anleihe von 1850 u. 1852. Staats-Schuld-Scheine Prämiensch. der Seecehandl. à St. 51 Thlr. Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung. Rerliner Stadt-Obligationen B...... . .⸗ dite dito Kur- und Neumärk.. ..

.Ostpreussische

Pommersche Posensehe..

dito Schlesische dito Lit. B. vom Staat garant.

Westpreussische .. Kur- und Neumärk. . ..

Pommersche

Posensche..

Preussische..

Kheinische und Westphälische...

Sächsische

Schlesische

Schuldverschr. d. Eichsfeld. Tilg.-C.

P

Pfandbriefe

Bentenbriefe.

Friedrichsd'or ..

Andere Goldmünzen 4 5 Thlr

1

22,2,e]

w

2⸗8

—önSSSS.

FEisenbahn -Actien 8 . vom 22. April 1852.

Zinsf.

Aachen-Düsseldorfer. Bergisch -Märkische dito dito Berlin-Anhalter dito Berlin-Hamburger... dito Prioritäts 88* dito dito Berlin-Potsdam-Magdeburger.... . dito Prioritäts-Obligation dito dito I11“ Berlin-Stettiner dito Prioritäts-Obligationen Cöln-Mindener .

.A“ dito II. Em. Dösseldorf-Elberfelder Ato Prioritäts- Prioritäts-..... Magdeburg-Halberstädter Magdeburg-Wittenberge. dito Prioritäts-. Niederschlesisch- Märkische .. 1 dito mwrittes .“ dito Prioritüt .... dito Prioritäts- III. Serie dito IV. Serie Oberschlesische Lit. A... W““ dito Li. B. .. Prinz-Wilhelms (Steele-VYohw.)

dit Prioritäts-

dit 8 8 1II. Serig.

EII1I1“

4 2. 88 ꝓ*n

u1“

m 2*ο

2△⸗

2 .