1852 / 98 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Badische Loose 38 ½. den 84 ½. London 121 ½. Paris 95 ½.

Paris, Donnerstag, 22. April, Nachmittags 5 Uhr.

8 C. B.) 3proz. 71, 85. 4 ½proz. 100, 90.

Kurhessische Loose 36 ⅞. Amsterdam 100 ¾.

WEE“

556

Wien 99 ½¾. Lombar-. London.

““ ““ 88 8 2 11“ 2 Donnerstag, April, Nachmittags 5 Uhr 30 Min. (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 99 ⅞%, X. Spanier 215, 2.

Sardinier 96 ½.

Die Bank hat das Disconto auf 2 pCt. reduzirt.

(Tel. Dep.

I

wolle, 8000 Ballen

Liverpool, Mittwoch, 21. ApPrI. (Tel. Dep, d. C. B.) Baum⸗ Umsatz, Preise gegen gestern unverändert. 8 AASeaee hmars e adsdngazid

ö1**

vW1621212“

1“*“ Der unten beschriebene Dienstknecht Kar! August Bischer aus Groß⸗Beeren, welcher, so viel bekannt, zuletzt bei dem Gutsbesttzer Körner zu Rangsdorf gedient hat, ist der Ver⸗ übung mehrerer Diebstähle dringend verdächtig, und sein jetziger Aufenthalt ist unbekannt. Sämmt⸗ liche Civil⸗ und Militair⸗Behörden werden des⸗ halb ergebenst ersucht, auf den ꝛc. Bischer vigiliren, denselben im Betretungsfalle festnehmen ind in das hiesige Hausvoigtei⸗Gefängniß ab⸗ liefern zu lassen. Zugleich wird Jedermann, der von dem Aufenthalte des ꝛc. Bischer Kenntniß haben sollte, aufgefordert, hiervon der nächsten Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Berlin, den 20. April 1852. Der Staats⸗Anwalt bei dem Königl. Kreisgericht.

Ppersonal⸗Beschreibun g.

Der Dienstknecht Karl August Bischer ist im Jahre 1822 zu Groß⸗Beeren geboren, evan⸗ gelischen Glaubens und Wehrmann 2ten Auf⸗ gebots, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat blondes Haar,

ine platte Stirn, helle Augenbrauen, bläuliche Augen, eine spitze Nase, einen gewöhnlichen Mund, vollständige Zähne, röthlichen Bart, brei⸗ tes Kinn, blasse Gesichtsfarbe und ist untersetzter Statur; besondere Kennzeichen fehlen.

8 1

Der Arbeitsmann und Schiffer Johann Friedrich Erdmann, 30 Jahr alt, aus Prill⸗ witz gebürtig und in Charlottenburg ortsangehö⸗ rig, so wie der Schiffsknecht Wilhelm Haacke, zu Birkendorff bei Krossen ortsangehörig, welche beide sich auf Schifffahrt, auf dem Kahn des Schiffseigenthümers Sturm zu Berlin befinden sollen, sind des Diebstahls dringend verdächtig. Da ihr Aufenthaltsort nicht hat ermittelt werden können, so werden alle Behörden des In⸗ und Auslandes ergebenst ersucht, auf den ꝛc. Erd⸗ mann und den zꝛc. Haacke zu vigiliren, sie im Betretungsfalle sofort zu verhaften und in unser Gefängniß, gegen Erstattung der Auslagen, ab⸗ liefern zu lassen.

nicht

Das Signalement kann werden. Charlottenburg, den 13. April 1852. öniglich preußische Kreisgerichts⸗Kommission. ““ Jordan.

angegeben

5

G6X“ Kreisgericht Osterode. Das Allodial⸗Rittergut Marienfelde, An⸗ theil A., jetzt Nr. 8, mit den vereinigten Anthei⸗ len O., jetzt Nr. 9., X, jetzt Nr. 10, R. und M., im Osteroder Kreise belegen, gerichtlich ab⸗ geschätzt auf 14,193 Thlr. 10 Sgr., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im Bü⸗ reau III. einzusehenden Taxe, soll an hiesiger Gerichtsstelle am 6. September cr., Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem Deputirten Herrn Kreisrichter Schrage, subhastirt werden. Alle unbekannte Real⸗Prätendenten werden

u1160 8

v sich bei Vermeidung der Präklusion,

spätestens in diesem Termine zu melden. Osterode, den 6. Januar 1852.

[171 Ediktal⸗Vorladung der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗ Prozesse über den Nachlaß des Kaufmanns Otto Meyer.

Ueber den Nachlas des hierselbst am 5. August 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer ist am 22. November v. J. der erbschaftliche Liqui⸗ dations⸗Prozeß eröffnet worden.

Termin zur Anmeldung aller Ansprüche teht

am 15. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrook im Verhandlungszimmer des hiesigen Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an das⸗ jenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Den auswärtigen Gläubigern werden die Her⸗ ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.

Danzig, den 26. Januar 1852. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht,

Fg. I. Abtheilung. V -1X“

[515] Bekanntmachung.

für früher angeschaffte Betriebsmittel circa 87,000 Rthlr. abgesetzt und nach dem Veschlusse unseres Gesellschafts⸗Ausschusses etwa 60,000 Rthlr. zum Reservefonds genommen sind, ver⸗ bleibt eine Dividende von 16 Rthlr. pro Actie, welche bei unserer Hauptkasse in Empfang ge⸗ nommen werden kann. Magdeburg, den 21. April 1852. Direktorium 8 der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

[442] e“ Breslau⸗Schweidnitz⸗ Frreiburger Eisenbahn.

Bei der heute erfolgten Ausloosung von 12 Prioritäts⸗Actien behufs Amortisation wur⸗ den nachstehende Nummern gezogen:

380. . 818. 541. 685. 720. 1137. 1408.

1500. 1590. 1750. 1986.

Die Inhaber dieser Prioritäts⸗Actien werden daher hiermit aufgefordert, dieselben gegen Em⸗ pfang des Nominalwerthes am 1. Juli d. J., an unsere Hauptkasse abzuliefern. Da von diesem Tage ab die Verzinsung der ausge⸗ loosten Prioritäts⸗Actien aufhört, so sind ge⸗ mäß §. 9 des ersten Nachtrages zum Gesell⸗ schaftsstatut die noch nicht fälligen Zins⸗Cou⸗ pons mit abzuliefern. Geschieht dies nicht, so

IIrGibisttn—⸗

Nachdem von den Einnahmen des Jahres 1851

. . . .. ..Uonler .

ᷣnlK- I8

9 8— v1*“

wird deren Betrag von dem Kapitale gekürzt

und zur Einlösung der fehlenden Coupons ver⸗ wendet werden. Breslau, den 3. April 1852.

Dtvektvriumn.)Rhüibaülan

Nheinische Eisenbahn⸗Gesell

514 Unter Bezugnahme auf die §§. 33 und 34 des Statuts berufen wir die diesjährige ordentliche General⸗-Versammlung auf Donnerstag den 27. Mai, Vormittags 10 Uhr, in dem großen Rathhaussaale in Köln, und machen die Actionaire, welche derselben beizu⸗ wohnen gedenken, auf die pünktliche Beachtung der §§. 30 und 31 des Statuts aufmerksam. Köln, den 21. April 1852. Die Direction. 1““ Hirtt, Spezlal⸗Direhor. 58 5

E2

General⸗-Versammlung

der Actionaire der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Die diesjährige ordentliche General⸗Versamm⸗ lung der Actionaire der Mecklenburgischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft ist auf 8

Montag den 24. Mai d. Mittags 12 Uhr, in Schwerin im Hötel du Nord angesetzt und ladet der Ausschuß die Herren Actionaire dazu ein. Legitimations⸗Büreaus sind in Schwerin, Wismar, Güstrow und Rostock in den Directions⸗Büreaus, so wie in Hamburg und Berlin errichtet, und wird hinsichtlich der beiden letzteren Plätze das Nähere demnächst in den Lokalblättern angegeben werden. In diesen Büreagus werden die Actien bis zum Tage vor der General⸗Versammlung abgestempelt und Le⸗ gitimationskarten, welche auf Namen lauten,

ertheilt.

Die Vorlagen in der Versammlung wer⸗ den sein:

1) die Jahresberichte des Ausschusses und der

Direction, 8

2) die Rechnung pro Jahrgang 1850,

3) die Rechnung pro Jahrgang 1851,

4) die Mittheilung des Berichtes der in der vorigjährigen General⸗Versammlung ge⸗ wählten Comités zur Prüfung des Fahr⸗ planes und des Tarifes,

Beschlußnahme über die Strafgelder für

verspätete Actien⸗Einzahlungen,

Abänderung des §. 22 des Statuts dahin,

daß die Legitimation zum Besuche der

General⸗Versammlungen noch am Tage, an

welchem dieselbe abgehalien wird, beschafft

werden kann,

die Wahl neuer Mitglieder in den Aus⸗ schuß.

Schwerin, den 16. April 1852.

Der Ausschuß

der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

die Abonnenten der st

Heute den 23. Apri

Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

6

T699 ““ f. 8

1

8

““

1“ 8

8 8 88 5 2vq 5 Kööni

in allen Theilen der Monarchie ohne 8 1 Preis-Erhöhung. .ö1

Mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) I I 1“ in Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Ppft.,, 2

in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 17 Sgr. 2

1“

681

1.

8

E

1“

8 Alle Post-Anstalten oes In⸗- und

an, für Berlin die 1 Expeditionen: KMauer⸗-Straße slr. 54. und

Leipziger⸗-Straße r. 14.

nesws.nxxn

Irxwxrfxr e eeearernee

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Grobßherzoglich hessischen Rittmeister der Gendarmerie Scherer zu Mainz, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Bevollmächtigten bei der Bundes⸗Militair⸗Kommission in Frankfurt g. M. und Commandeur der 14ten Infanterie⸗Brigade, Obersten Grafen von Waldersee, so wie dem Major Schnitzler, In⸗ enieur vom Platz zu Köln, das Ritterkreuz des Königlichen Haus⸗ frdens von Hohenzollern; desgleichen dem Rittergutsbesitzer von Oertzen auf Kittendorf im Mecklenburgischen, den St. Johanniter⸗ Orden zu verleihen; und

Den Rechtsanwalt Ju Justiz⸗Rath zu ernennen. ,·— igrth 1l 111““ 88 10. aarh l69 vt Justiz⸗Ministeriiumm.

Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals

vom 15. März 1852 die Frage betreffend: inwiefern

der Verkäufer eines Grundstücks für Kriegssteuern,

Brandschatzungen und andere außerordentliche Lasten aufzukommen verpflichtet sei. 3 Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 11 §. 180.

180.

8 Zur Verpflichtung des Verkäufers nach §. 180 Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts ist erforderlich,

daß vor dem darin ge⸗ nannten Zeitpunkte eine Verhaftung des Grundbesitzes als solchen für die Beiträge zu den fraglichen Lasten feststand.

Angenommen vom Plenum am 15. März 1852.

b. Sitzungs⸗Protokoll.

Die vielfachen Leistungen, welche durch die feindlichen Heere, während diese in den Jahren 1806, 1807 und 1808 den preußi⸗ schen Staat besetzt hielten, in Anspruch genommen wurden, sind in der Kur⸗ und Neumark nur zum geringsten Theil unmittelbar von den Bewohnern aufgebracht, hauptsächlich vielmehr durch Anleihen beschafft worden, welche auf den Kredit der Provinzen und der Kommunen gemacht sind. Die Regulirung der hieraus hervorge⸗ gangenen Schuldverhältnisse hat sich lange verzögert und ist erst in den Jahren 1821 und 1822 erfolgt, seit welcher Zeit die zur Ver⸗ zinsung und Tilgung jener Schulden angeordneten Maßregeln aus⸗ geführt worden. Inzwischen sind vielfache Veränderungen in dem Besitze vorgekommen; es sind Grundstücke von denjenigen, welche solche zu der Zeit, als die Kriegsschulden ihre Entstehung erhalten haben, besaßen, veräußert worden, und die Kriegsschulden⸗Beträge von Personen eingezogen, welche erst nach dem Jahre 1808 zum Besitze gelangt sind. Dies Verhältniß hat zu der Frage geführt: ob und in welchem Maße in Fällen dieser Art der Verkäufer vpoon Grundstücken verpflichtet sei, die nach der Veräußerung und

nach der Uebergabe ausgeschriebenen Kriegsschulden⸗Beträge zu vertreten?

Ueber diese Frage ist von dem Königlichen Ober⸗Tribunal je nach Verschiedenheit des Falles sehr verschieden erkannt; in mehre⸗ ren dieser zur Entscheidung des Ober⸗Tribunals gelangten Fälle ist indessen die Entscheidung wesentlich auf den §. 180 Tit. 11 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts gestützt worden. Namentlich ist in einer Sache der Verkäufer auf Grund des §. 180 a. a. O. zur Vertretung der Kriegsschulden verurtheilt, weil alle Bedin⸗ gungen des §. 180 vorhanden seien, da die Schuld, zu deren Tilgung die Kriegssteuer ausgeschrieben worden, vor der Uebergabe

1 81 8 die Beiträge erst nach der Uebergabe ver⸗ und es darauf, ob die Kriegssteuer eine Realabgabe sei, nicht ankomme, zur Anwendung des §. 180 vielmehr aus⸗ reiche, daß die Last auf die Grundstücke vertheilt worden. Neuerlich ist bei dem zweiten Senate des Ober⸗Tribunals ein ähn⸗ licher Fall zur Entscheidung gekommen, in welchem es sich um Erstat⸗ tung und Vertretung von Beiträgen handelt, welche zur Verzinsung und Tilgung von Kriegsschulden auf ein in dem fruͤher zur Neu⸗ mark gehörig gewesenen schievelbeiner Kreise belegenes Gut vertheilt worden. Von dem zweiten Senate wird die Ansicht vertheidigt, daß es zur Anwendung des §. 180 a. a. O. nicht ausreiche, wenn vor dem Verkaufe und der Uebergabe eines Gutes eine gewisse Schuld überhaupt bestanden habe, Vertretung auf Grund des §. 180 vielmehr nur dann gefordert werden könne, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung einer Last oder Abgabe bereits vor dem Verkaufe dem Verkäufer als Besitzer des verkauften Grundstücks obgelegen hat. Es wird daher nicht für genügend gehalten, daß einer Pro⸗ vinz oder einem Kreise gewisse Schulden oder Lasten zur Vertre⸗ tung überkommen sind, ohne daß varüber, wie die Aufbringung im Einzelnen zu bewerkstelligen sei, etwas Bestimmtes feststehe, insbe⸗ sondere festgestellt sei, daß und wie der Grundbesitz heranzuziehen sei. Bei diesem Widerspruch in den Ansichten sind daher dem Plenum des Ober⸗ Tribunals folgende Fragen zur Beantwortung Genügt es, um den Verkäufer dem Käufer für Kriegssteuer, Brandschatzungen und außerordentliche Lasten, welche erst nach geschlossenem Kauf oder erst nach erfolgter Uebergabe auf die einzelnen Grundstücke vertheilt worden, verantwortlich zu machen, daß eine derartige Schuld oder Schatzung überhaupt nur vor dem Kauf oder der Uebergabe eine Provinz oder einen Kreis betrof⸗

des Gutes entstanden, theilt seien,

oder Ist dazu erforderlich, daß vor jenem Zeitpunkte eine besondere Verhaftung des Grundbesitzes als solchen für die Beiträge zu

num ernannten Referenten, haben sich der von dem zweiten Senate aufgestellten Ansicht angeschlossen. Es ist auch in der heutigen zur Berathung hierüber anstehenden Sitzung des Plenums von Nie⸗ mand unternommen, die frühere entgegengesetzte Ansicht zu verthei⸗ digen. Es ist daher, ohne daß es der Abstimmung bedurft hat, folgender Beschluß gefaßt worden: Zur Verpflichtung des Verkäufers nach §. 180 Tit. 11 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts ist erforderlich, daß vor dem darin genannten Zeitpunkte eine Verhaftung des Grundbesitzes als solchen für die Beiträge zu den fraglichen Lasten feststand.

In dem Gutachten eines der Referenten ist indessen darauf hinge⸗ wiesen, daß die vorgedachten zur Entscheidung des Plenums gestellten Fragen nicht völlig das Gebiet erschöpfen, welches die bei Entscheidung der Streitfrage zur Erwägung kommenden Rechtsverhältnisse um⸗ fassen, da es in Beziehung auf die Kriegsschulden der Kur⸗ und Neumark Fälle gebe, in welchen es auf den Grundbesitz und auf Vertheilung der Kriegssteuer auf die Grundstücke überall nicht an⸗ komme, und durch welche der §. 180 a. a. O. überhaupt nicht be⸗ rührt werde. Es ist zu dem Ende hinsichtlich der neumärkischen Provinzial⸗Kriegsschulden auf den Königlichen Befehl vom 30. Juli 1822, hinsichtlich der kurmärkischen Provinzial⸗Kriegsschulden auf die Königlichen Befehle vom 17. Dezember 1821 und 18. Septem⸗ ber 1822 Bezug genommen und ausgeführt, daß es sich nach die⸗ sen Befehlen lediglich von einer rein persönlichen und einer Ver mögenssteuer handle, und von einer Vertheilung der Kriegslasten

im Sinne des §. 180 a. a. O. um so weniger die Rede sein könne,

den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger B

8

Auslandes nehmen Bestellung auf .

8—

fen, als Provinzial⸗ oder Kreisschuld bestanden hat? v

solchen Lasten ausdrücklich festgestellt worden sei? Beide, für die zur Entscheidung dieser Fragen durch das Ple⸗