1852 / 103 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gesammtbetrag der Geschäfts⸗Antheile: 1,643,400 Rthlr. Zunahme seit Mitte Ok⸗ tober 1851: 1,101,800 Rthlr.

Statutmäßige Kredit⸗Gewährung am

31. März: 642,692 scbka⸗ 4 Sje 1 Pf. oder

39 2 pCt. der Geschäfts⸗Antheile.

Wiihseloer kehr 14866 Wechsel im Betrage

voon 1,805,897 Rthlr. 8 Sgr. 3 Pf.

Hiervon sind auf statutenmäßige Kredit⸗Ge⸗ wohrung 1,133,649 Rthlr. 7 Sgr. 10 Pf. 8 e diskontirt worden, gegen eine Einnahme fuür Diskonto von 9331 Rthlr. 16 Sgr. 1 Für Kommissions⸗Gebühr auf statutmäßiger Kredit⸗Gewährung wurden vereinnahmt:

4804 Rthlr. 3 Sgr. 6 Pf. Der Wechsel⸗ und Geldverkehr nach Art. 22 des Statuts trug ein: für Diskonto 3752 Rethlr. 20 Sgr., für Coursgewinn und

Kponmission 476 Rthlr. Sgr. 2 Pf. Bestände am 31. März; an Geld 71,284 Rthlr. 7 Sgr. 1 Pf., an Wechseln 632,257 Rthlr. EP1ö a n eposit⸗Rechnungen der Mit⸗ glieder: 261,937 Rthlr. 27 Sgr. 2 Pf.; der Niiccht⸗Mitglieder: 77,736 Rthlr. 25 Sgr. 6 Pf. Auf den laufenden Deposit⸗Rechnungen betrug der Kassen⸗Umschlag: 2,305,819 Rthlr. Guthaben von Kreditoren auf verschiede⸗ nen Rechnungen: 194,139 Rthlr. 9 Sgr.

8 Pf.

Vervbra asrasttn. 2434 Rthlr. 11 Sgr. Muthmaßlicher Betrag des Schadens auf 2 unbezahlt gebliebenen Wechseln 900 Rthlr. Zur Bildung einer Schäden⸗Reserve wird ver⸗ wendet: 1233 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf.; aus dem Rein⸗Gewinn zur statutmäßigen Reserve: 219 KRithlr. 4 Sgr.; Gesammt⸗Reserve: 1452 Rithlr. 23 Sgr. 6 Pf. 1 Brutto⸗Gewinn: 7928 Rthlr. 21 Sgr. 6 Pf.;

Rein⸗Gewinn: 4260 Rthlr. 21 Sgr.

Für dies Quartal beträgt auf 164,340 Rthlr.

Baar⸗Einlage die Gesammt⸗Dividende

3122 Rthlr. 14 Sgr. oder 1 8 pCt.

Berlin, den 28. April 1852.

Direction der Diskonto⸗Gesellschaft.

[468] Russische 4proz. Inscriptionen.

8 Die neuen Coupons zu den auf den Namen

der Herren Stieglitz u. Comp. in Petersburg ge⸗ stellten Inscriptionen der zweiten Aproz. russischen Anleihe werden gegen Einlieferung der Talons besorgt durch Mendelssohn u. Nee. Pcoße Nn 535.

1542] 25

Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs Ernst, Herzogs zu Sachsen⸗Koburg und Gotha gr. 2c9.

Die am 1. April 1850 fällig gewesenen Zins⸗

abschnitte von den zur geschlossenen Anleihe der

vormaligen Herzogl. Kammer allhier gehörigen

Schuldscheinen: Lit. D. No. 92.

C. 4, 159, 184 und 198.

»„ D. » 282 und 525.

sind bis zum 1. April d. J. bei einer der hiesigen

Landeskassen zur Zahlung nicht präsentirt wor⸗

den, und werden daher in Gemäßheit des

Artikel 14 der landesherrlichen Verordnung vom

11. August 1837 (Nr. 170 der Gesetz⸗Samm⸗

lung) hierdurch für erloschen erklärt. Goocha, den 21. April 1852. Herzogl. sächsische Landes⸗Regierung, Finanz⸗Abtheilung.

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[550 Bekanntmachung. Bei der heute stattgefundenen ersten Ziehung

584 der Obligationen unserer Prioritäts⸗Anleihe sind die folgenden:

5 Stück Litt. A., jedes Stück von 500 Thlr., Nr. 149. 441. 484. 714. 933;

5 Stück Litt. B., jedes Stück von 100 Thlr., Nr. 329. 399. 441. 607. 682. 704. 939. 1118. 1220. 1285. 1292. 1641. 1662. 1746. 2012. 2068. 2869. 2910. 3020. 3197. 3208. 3461. 3825. 4455. 4522. 4631. 4979. 4994. 5211. 5229. 5356. 5630. 5702. 6274. 7124. 7502. 7716. 7724. 7779. 7808. 8182. 8202. 8416. 8549. 8836. 8994. 9169. 9338. 9903. 10,126. 10,462. 10,474. 10,967. 11,198. 11,234. 11,392. 11,493. 11,679. 11,748. 12,018. 12,357. 12,638. 12,893. 13,107. 13,741. 13,744. 14,150. 14,182. 14,496. 14,796. 14,799. 14,861. 14,879. 14,962. 14,990, zur Rückzahlung auf den 1. Oktober d. J. be⸗ stimmt worden. Wir setzen die Inhaber dieser Obligationen mit dem Bemerken hiervon in Kenntniß, daß von jenem Tage an die ent⸗ sprechenden Beträge an unserer Hauptkasse hier⸗ selbst erhoben werden können und daß die Ver⸗ zinsung derselben vom genannten Tage an aufhört. Kassel, am 24. April 1852. Die Direction der Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn. Sezekorn.

Am 14. dieses wurde von den Actionairen der 1. Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell⸗ schaft unter Leitung des Höchstengerichts⸗Advo⸗ katen Liebe eine extraordinaire General⸗Versamm⸗ lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch 439 Stimmen repräsentirt waren. Folgende Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig angenommen:

Nr. 1. Unterwirft sich die 1. Abtheilung der See⸗ ländischen Eisenbahngesellschaft den im Gesetze vom 27. Februar 1852, „betref⸗ fend Zinsengarantie für das zur Voll⸗ endung der Seeländischen Eisenbahn erforderliche Baukapital“ erwähnten Be⸗ dingungen und Bestimmungen, um in b Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen? Nr. 2. Bevollmächtigt die General⸗Versammlung

1 die Gesammt⸗Verwaltung der Gesell⸗

schaft, innerhalb der durch das Gesetz

vom 27. Februar 1852 festgestellten

Gränzen, auf beste Weise:

a) das zur Vollführung der Bahn er⸗ forderliche Kapital aufzubringen;

b) wegen der Ausführung der Bauarbeit

abzuschließen und selbiger vorzustehen?

Genehmigt die General⸗Versammlung,

daß das den Actionairen in der 1. Ab⸗ theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur

Fortsetzung der Bahn erforderlichen Actien

aufgehoben werde?

Beschließt die General⸗Versammlung,

unter der Voraussetzung, daß das Un⸗ ternehmen in Uebereinstimmung mit dem

Gesetze vom 27. Februar 1852 zu Stande

gebracht werden kann, wie folgt:

a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Aclien kontrahirt werde, soll das zu⸗ folge der Statuten den neuen Actio⸗ nairen zukommende Recht mit den

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älteren an der Verwaltung der An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft Theil zu nehmen, erst in Kraft treten, wenn die ganze Bahn, sowohl für den Personen⸗ als für den Güter⸗Trans⸗ port eröffnet worden, und soll der Betrieb der Kopenhagen⸗Rothschilder

Bahn bis zu der Zeit denselben nicht

angehen. Ueber den Betrieb der Kopenhagen⸗ Rothschilder, so wie auch den Bau der neuen Bahn, werden separate Rechnungen geführt, bis die letzte in ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für den Personen⸗ als für den Güter⸗ Transport eröffnet worden ist. Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden *☛ 6.2 1) entweder durch Zahlung eines baaren Einschusses von 28 Spezien. Eine jede Aectie, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor⸗ den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah⸗ lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nach wie vor an der Dividende vom Betriebe der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn wöährend dieser Zeit ihren Antheil oder dadurch, daß vom Asten Januar 1852 an der ganze auf diejenigen Actien, für welche der sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs⸗Ueberschusses der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde? Die Gesammtverwaltung der Gesell⸗ schaft soll ermächtigt sein, wenn we⸗ gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats⸗Frist den Ter⸗

min zu bestimmen, binnen welchem

die baare Einzahlung geleistet wer⸗

den soll?

hreren der anwesenden bedeutenderen

Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sub 4 c. 1 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, so⸗ wohl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde. v Kopenhagen, den 15. April 1852.. sschuß der Seeländischen Eisenba

.t. Vorsitzender.

sche Eisenbahn. Die ordinaire General⸗Ver⸗ sammlung wird am 26. Mai 2u, d. J., Nachmittags 6 Uhr, hier⸗ selbst abgehalten. Legitimation der Aectionaire am 25sten im

Kopenhag 3 Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn⸗

88 Haupt⸗Büreau.

en, den 22. April 1852.

““ Ehlers,

p. t. Vorsitzender..

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die V.

Heute den 29. April 1852 ist ausgegeben worde: chsundfunfzigste Sitzung der I. Kammer ...

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Reedaction und Rendantur: Schwieger.

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Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Aree Ers huns. Mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗-Zeituna) 8E1“ in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., 42 u in der ganzen monarchie: . Fetbee 8t 1 Kthlr. 17 Sgr. 3n 6† 8, 9 ö —qA ——— 418 8 ““ 3

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8 * Alle Post-Anstalten des In⸗ und 1 1 E 1 Auslandes nehmen gestellung auf 1“ den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

an, für Berlin die Expeditionen: . mMauer-Straße Kr. 54. und EEETEDD1 Leipziger⸗Straße Rr. 14

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11* Ich habe auf Grund der im zwölften Artikel der Statuten

des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vom 23. August v. J. enthaltenen Bestimmung den Vorsitz im Ordens⸗Kapitel dem Prinzen Friedrich von Preußen Königliche Hoheit, als Meinem Stell⸗ vertreter, übertragen. Indem Ich Sie von dieser Ernennung hier⸗

durch benachrichtige, überlasse Ich Ihnen, dieselbe durch die Gesetz⸗

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Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. I“ Charlottenburg, den 26. April 1852. ““ b 1“ Friedrich Wilhelm. 11 ö6126464A“ Manteuffel.

die Ober⸗Kammerherrn und Minister des Königlichen Hauses, Grafen zu Stolberg, und den Minister⸗ Präsidenten Freiherrn von Manteuffel. 8

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Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Cochem⸗Kaisersescher Kommunal⸗ Chaussee unweit Landkern über die sogenannte Schöne⸗Aussicht an der Koblenz⸗Trierer Staatsstraße bis zu den Schieferbrüchen bei Müllenbach genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der in die Straßenlinie fallenden Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme der Chaussee ⸗Neubau⸗ und Unter⸗ haltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Ueber⸗ nahme der künftigen Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine halbe Meile nach dem jedesmal für die Staats⸗Chausseen gültigen Tarife verleihen. Auch sollen auf die⸗ selbe die dem Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen über die Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen zur Anwendung kom⸗

men. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung

zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. II Charlottenburg, den 7. April 1852.

Friedrich Wilhelm.

*

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentli Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Gesetz, betreffend die Kosten des gerichtlichen Ver⸗ fahrens in den nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ord⸗ nung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in

den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom 21. April 1852.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc., G verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Die Kosten und Gebühren für das gerichtliche Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 19. Mai 1851 zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers sollen nach folgenden Bestimmungen angesetzt und erhoben werden.

EEZ1“ Die Gerichtsvollzieher erhalte: 1) für die Zustellung der Klage an den Ge⸗ mmaeinde⸗Vorsteher (§. 30 N. 1 des Ge⸗ ssetzes vom 19. Mat 1851), ingleichen für die Zustellung der Anzeige und Auffor⸗

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von der Heydt. von Bodelschwingh.

derung, betreffend den angefertigten Thei-a— lungs⸗ oder Ablösungsplan an den Ge⸗ meinde⸗Vorsteher (§. 47 für Einholung der Bescheinigung des Ge⸗ meinde-⸗Vorstehers über die durch ihn ger.. anlaßte Verkündigung der Klage (§. 30 u Nr. 1) oder der Anzeige und Aufforderug für das Protokoll über Anheftung der Klage (§. 30 Nr. 2), ingleichen für das Proto⸗ koll über Anheftung der Anzeige und Auf⸗ forderung, betreffend den angefertigten Plan (s. 17). für Einholung der Beglaubigung des Pro⸗ tokolls durch den Gemeinde⸗Vorsteher..... für jede angeheftete Abschrift .. für die Anzeige über Hinterlegung des Pla⸗ nes mit Aufforderung an die Parteien, welche keinen Anwalt bestellt haben (§. 4),, „Hinsichtlich der Reisekosten, so wie aller vorstehend nicht auf- geführten Akte der Gerichtsvollzieher, kommt die Gebührentaxe vom 29. März 1851 zur Anwendung.

Bei der Klage (§§. 28 30) wird weder Abschrift von Be⸗ weisstücken, auf welche sich dieselbe gründet, noch Abschrift des Pro⸗ tokolls über den Mangel he Rinsn im Vorverfahren zugestellt.

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Die Gerichtsschreiber⸗Gebühren sind, wie in ordinairen Sachen, jedoch nur insoweit zu entrichten, als sie Emolumente der Gerichts⸗ schreiber sind.

Der für den Staat bestimmte Antheil der G Gebühren wird nicht erhoben. h“

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für die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar (5. 3 und folgende des Gesetzes vom 19. Mai 1851) und für den Theilungs⸗ oder Ablösungsplan des Kommissars (§. 46) eine Ein⸗ schreibungs⸗-Gebühr von 1 Groschen für jedes Blatt von 30 Zeilen auf der Seite.

In dem Theilungs⸗ oder Ablösungs⸗Plan müssen Namen, Stand und Wohnort aller Parteien aufgenommen werden. Wenn das Verfahren auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachungen stattgefunden hat (§. 55), so muß dies in dem Theilungs⸗ oder Ablösungs⸗Plane erwähnt werden.

Bei Hinterlegungen dürfen Gerichtsschreiber⸗Gebühren nicht erhoben werden.

Die Akte, Vacationen und Bemühungen der Anwälte, welche in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 vorgeschriebenen Ver⸗ fahren erforderlich sind, werden nach dem gegenwaͤrtig geltenden Kostentarif für ordinaire Sachen in Gemäßheit der Dekrete vom 16. Februar 1807 berechnet, insofern sie in diesem Tarif ausdrück⸗ lich bezeichnet und taxirt sind und in dem Folgenden keine Abände⸗

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rung festgesetzt ist.

Artikel 4.. Der Anwalt erhält: u“ 1) für die Rekursschrift von einem abweisenden Bescheide der Regierung an die Rathskammer (§§. 2 und 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1851): die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs

vom 16. Februar 1807; 2) für die Veröffentlichung der Klage (§. 30 Nr. 3) im Gan⸗ zen, ingleichen für die Veröffentlichung der Anzeige und Aufforderung, betreffend die Hinterlegung des Planes (§. 47)

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