1 1““] “
Ediktal⸗Ladung unbekannter Realprä⸗ [216] tendenten. han Kgönigliches Kreisgericht zu Belgard, 8 Erste Abtheilung, 18 den 10. Februar 1852.
Der Gutsbesitzer Alexander Carl Friedrich von Dassel besitzt das im Belgardschen Kreise belegene Gut Schinz, welches er mittels Vertrages vom
25. Januar 1843 ieutenant von Petzold
1 Nrrfl 1814 von dem Lieutenant von Petzo für Dreißigtausend Thaler gekauft hat.
Früher war dieses Gut ein von Podewilssches Lehen, jetzt wird es nach erfolgter Präklusion der zu Lehen daran berechtigten Geschlechter zu Allo⸗ dialrechten besessen. Dasselbe, ursprünglich aus drei Antheilen bestehend, ist jedoch noch mit wie⸗ derkäuflichen Rechten behaftet.
Den einen Antheil hat Lorenz Christoph von Podewils durch Kontrakt vom 24. September 1712 für 4500 Gulden pommersch an Bernd von Münchow erb⸗ und eigenthümlich, dieser aber mit lehnsherrlichem Konsense durch Kontrakt vom 12. November 1716 für 5000 Gulden an Franz Hoyer wiederkäuflich auf 24 Jahre ver⸗ äußert.
Den zweiten, andern von Venz von Podewils und dessen Erben besessenen Antheil, hat Mathias Friedrich von Podewils reluirt und ihn demnächst durch Vergleich vom 26. Oktober 1705 seinem nächsten Agnaten, dem Mathias Ernst von Pode⸗ wils, für 3650 Gulden auf 21 Jahre wieder⸗ käuflich abgetreten, der ihn am 8. Januar 1706 dem Georg Ernst von Podewils und dessen Sohn abgetreten hat. Der Hauptmann Ewald von Podewils hat ihn demnächst mit Konsens des Mathias Ernst und Georg Heinrich von Pode⸗ wils durch Kontrakt vom 9. August 1715 dem Franz Hoyer auf seine wiederkäuflichen Rechte überlassen.
Den dritten Antheil von Schinz hat derselbe Hauptmann Ewald von Podewils durch Kon⸗ trakt vom 7. Januar 1718 an Franz Hoyer für 4225 Gulden auf 21 Jahre wiederkäuflich veräußert.
Da der Gutsbesitzer von Dassel das Aufgebot der unbekannten Real⸗Prätendenten an dem ganzen Gute Schinz bei uns nachgesucht hat, so werden hiermit alle Wiederkaufsberechtigten zu den einzelnen drei Antheilen des Gutes Schinz, namentlich die ihrem Leben und Auf⸗ enthalt nach unbekannten Veräußerer der drei Antheile von Schinz zu wiederkäuflichen Rechten:
Bernd von Münchow,
Mathias Friedrich von Podewils,
der Hauptmann Ewald von Podewilbs,
deren Erben und Rechtsnachfolger, nicht minder alle unbekannten Realprätendenten auf das ganze Gut Schinz oder dessen einzelne drei Antheile, welchen aus Eigenthums⸗ oder sonstigem Titel⸗ eale Forderungsrechte daran zustehen, die auf eden Besitzer mit dem Grundstück übergehen, jerdurch vorgeladen, sich spätestens in dem auf den 8. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, or dem Kreisgerichts⸗Direktor Zweigert anbe⸗ aumten Termin, auf dem Königlichen Kreis⸗ Gerichtshause zu melden, ihre Ansprüche an⸗ uzeigen, die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweismittel zur Stelle zu bringen und alsdann weitere Verhandlung zu gewärtigen. Alle ausbleibenden Wiederkaufsberechtigten, deren Erben und Rechtsnachfolger, so wie alle
ihnen ein ewiges Stillschweigen des⸗ halb auferlegt werden vich. 1
Zu diesem Termin wird der seinem Leben
592 und Aufenthalt nach unbekannte Kaufmann und Sülzverwandte Franz Hoper zu. Kolberg, so wie dessen Erben und Rechtsnachfolger, behufs Wahrnehmung ihrer Rechte vorgeladen. * Fqmn “] ge rl.
[401] entliche Vorladung.
Der Weber Karl Dierig in Lampersdorf hat wider seine Ehefrau, Elisabeth, geborene Wolf, wegen böslicher Verlassung auf Trennung der Ehe geklagt. Zur Beantwortung der Klage haben wir einen Termin auf
Oef
den 16. Juli 1852, Vormittags um
11 Uhꝛ,
in unserem Geschäftslokal am Schloßplatz hier⸗
selbst vor dem Kreisrichter Bernstein angesetzt, zu welchem die Verklagte unter der Warnung hierdurch vorgeladen wird, daß, wenn sie sich we⸗ der vor noch in dem Termine meldet, die bös⸗ liche Verlassung für zugestanden erachtet und auf Trennung der Ehe erkannt werden wird.
Frankenstein, den 11. März 1852.
8
Königl. Kreisgericht. I.
Da folgende Personen, als: 1) der Bäcker Andreas Gottfried Guse, geb. am 24. Juni 1797 zu Unterwiederstädt, welcher Halle 1831 verlassen, sich zuletzt 1839 in Buttstädt aufgehalten, 113 Thlr. 0 Pf. besitzt; der Sattler Johann Friedrich Blum, geb. am 1. September 1784 zu Radewell, seit 1830 verschollen, Vermögen von 50 Thlr.; 3) der Schuhmachergesell Johann Christian Karl Daniel Reisel, geb. den 24. Juli 1804 zu Morl, welcher seit 1826 von hier fort, die letzten Nachrichten einige Jahre später von Ystadt in Schweden aus ertheilt hat, Vermögen gegen 100 Thlr.; 4) Andreas Friedrich Wilhelm Schmidt, geb. den 18. Juli 1805 zu Halle, seit 18 Jahren unbekannt abwesend, Vermögen 190 Thlr.; der Tischler Karl Heinrich Samuel Röder, geb. am 13. September 1802 zu Halle, jetzte Nachrichten vor etwa 21 Jahren vom Rhein aus, Vermögen von 9 Thlr. 2 Pf., seit den angegebenen Zeitpunkten keine Nachricht von sich gegeben haben, und deren Todeserklärung beantragt ist, so werden dieselben, so wie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, hierdurch ge⸗ laden, sich spätestens in dem auf den 30. Oktober 1852, Vormittags 11 Uhn vor dem Herrn Obergerichts⸗Assessor Müller an Gerichtsstelle hier, Zimmer Nr. 5, anberaum⸗ ten Termine persönlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls die genannten abwesenden Personen für todt erklärt, die Intestat⸗Ecbfolge über ihr
2)
Vermögen eröffnet und der Nachlaß des Bäckers Guse und des Tischlers Röder dem Fiskus über⸗ wiesen werden wird.
Halle a. d. S., am 2. Dezember 1851. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
[11126] Oeffentliche Bekanntmachung.
Der Gutsbesitzer Friedrich Albert Rath⸗
mann aus Berghoff bei Rüdersdorff, welcher im Jahre 1830 nach dem Gute Kysel im Lo⸗ burger Kreise gereist, von dort angeblich nach
hierdurch öffentlich
382]
Amerika verzogen und seitdem vers ollen i wird hierdurch aufgefordert, binnen 1g Monit⸗ ten und spätestens in dem auf den 9. Oktober 1852, Vorm. 10 Uhr, an hiesiger Gerichts⸗ stelle anberaumten Termine sich mündlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den sich legitimiren⸗ den Erben und in deren Ermangelung dem Kö⸗ niglichen Fiskus zugesprochen wird. Gleichzeitig werden die unbekannten Erben und Erbnehmer des Verschollenen zur Wahrnehmung ihrer Ge⸗ rechtsame in dem gedachten Termine vorge⸗ laden. Alt⸗Landsberg, den 10. Dezember 1851. 8. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission. LEEWEEöI“ 9 *
11711 Ediktal⸗Vorladung der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗ Prozesse über den Nachlaß des Kaufmanns Otto Meyer.
Ueber den Nachlaß des hierselbst am 5. August 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer ist am 22. November v. J. der erbschaftliche Liqui⸗ dations⸗Prozeß eröffnet worden.
1 5 Termin zur Anmeldung aller Ansprüche e
am 15. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrook im Verhandlungszimmer des hiesigen Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.
Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an das⸗ jenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.
Den auswärtigen Gläubigern werden die Her⸗ ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag gebracht. 1
Danzig, den 26. Januar 1852. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht,
I. Abtheilung.
555] 6 8— 8 8 Anonyme Gesellschaft für
Bergbau und Zinkfabrication zu Stolberg.
Wir beehren uns den Herren Actionairen unserer Gesellschaft hierdurch die Anzeige zu machen, daß die gewöhnliche jährliche b
General⸗Versammlung,
Samstag, den 29. Mai d. J., in Aachen im Gasthofe zum großen Monarchen stattfinden wird.
Aachen, den 28. April 1852.
Der Verwaltungs⸗Rath.
Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für ein⸗ und aus⸗ gehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre am 25., 26. und 28. Juni abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herre Käufer das ganze Quantum übersehen können. Güstrow, den 22. März 1852. Bürgermeister und Rath.
0. April 1852 sind ausgegeben worden: b ““ Siebenundfunfzigste Sitzung der I. Kammer....... ....evvweee.. 3
zigste
ahg pe flI. Kastehw.. .... Total 293 ¾ Bogen des I., II. und III. Abonnements.
—
... Foger
chte über die Verhandlungen beider Kammern
v“
Bogen
6
NxnftaKg;
Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pf., in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 17 ½ Sgr.
ch
8z ₰
I5hhluanas Ara. I
H1Svam. E1“ 8 FI 299
92 8 1195 J* 8 [ 212
“ 828
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
FiilI KtzIhnehitrhuo
5* 1““ “
188 8 ₰ “ 8 7* 28 81 8
22 S. 8 reußt 1 den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger 0 ¼ an, für Serlin die
und Auslandes nehmen Lestellung auf
Alle Post-Anstalten des Iu⸗
— Expeditionen: Mauer⸗Straße KRr. 51. und FPeipziger-Straße Kr. 14.
ET“ vanem. I
1 ½ %
1
1
9
Berrlin, Sonntag den 2. Maii⸗
“ 8 “
8
Dem Landrath Pilgrim zu Dortmund den Rothen Adler⸗
Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; so wie
2
4 8
111““ 82
Den bisherigen Stadtgerichts⸗Rath Bigorck zu Königsberg
zm Direktor des Kreisgerichts zu Memel; und
Den bisherigen Stadtrichter Dr. Grafen von Wartensleben bei dem hiesigen Stadtgerichte zum Stadtgerichts⸗Rath zu ernennen.
1“ “
8
EEEEE“
Ministerium für Handel, Bewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Verfügung vom 18. April 1852 — betreffend die Er⸗ läuterung der früheren Bestimmung über die Porto⸗
freiheit auf Sendungen zwischen der Bank und Privat⸗
Personen.
Die Bestimmung im Schlußsatze des §. 27 der Uebersicht der
Portofreiheits⸗Verhältnisse, die Sendungen zwischen dem Haupt⸗ Bank⸗Direktorium und Privat⸗Personen betreffend, wird dahin er⸗ läutert, daß alle von der Bank an Privat⸗Personen ausgehenden
und von Letzteren an die Bank gerichteten Sendungen innerhalb
der bestehenden allgemeinen Gränzen der Portofreiheit nur dann unentgeltlich befördert werden sollen, wenn die betreffenden König⸗ lichen Bankstellen ein besonderes Attest darüber geben, „daß die fraglichen Sendungen wirklich und lediglich im
Interesse der Bank erfolgen, und daß in keiner Hin⸗
sicht das Interesse dabei ob⸗
“ Berlin, den 18. April 1852.
von Privat⸗Personen
.“
v“
C4““ ch un g. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg).
Die beiden großen eisernen Post⸗Dampfschiffe „Preußischer
Adler“ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310 facher Pferde⸗ kraft versehen und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passa⸗ gieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güterladung ein⸗
gerichtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige Verbindung
einmal ein Dampfschiff abgefertigt werden, und zwar:
2*
zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) unterhalten. Die Eröffnung der Verbindung findet am 15. Mai neuen Styls statt, an welchem Tage der „Preußische Adler“ zum erstenmale von Stettin, und der „Wladimir“ zum erstenmale von Kronstadt ab⸗ gehen wird. Von gedachtem Tage ab bis zu dem am 23. Oktober erfolgenden Schlusse der Fahrten wird aus jedem Hafen wöchentlich
“
aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags, - es von
aaach Ankunft des ersten Eisenbahnzug aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends.
„
Bei günstiger Witterung wird die Ueberfahrt in 65—70 Stun⸗-⸗
den zurückgelegt. Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt: 1 “ öö. Platz pro Person 62 Rthlr. preuß. Cour. Ih49 — “ 021¹— v““
1 atghu nahme des Weines, einbegriffen. .“ 8 “ “
“ “
diesen Beträgen ist die Beköstigung, mit Aus⸗
Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Jeder Passagier auf dem ersten Platze oder in den Privat⸗Kajüten kann 16 Kubik⸗ fuß, auf dem zweiten Platze 12 Kubikfuß und auf dem dritten Platze 5 Kubikfuß rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben auch nur die Hälfte dieses Gepäckmaßes frei. Für das Uebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß rheinl. zu entrichten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reise⸗Effekten bestehen. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut aufgegeben werden.
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter 1 wird in Stettin und Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗Anstalten besorgt.
Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vaterlande oder Wohnorte des Passagiers befind⸗ lichen Kaiserlich russischen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Auch müssen die Pässe vor Lösung des Passagier⸗Billets in Stettin dem dortigen Kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben vor Lösung des Passagier⸗Billets ihre Pässe dem dortigen Kaiserlich russischen Vice⸗ Konsul vorzuzeigen.
Die übrigen, für die Benutzung der Post⸗Dampfschiffe der Stettin⸗St. Petersburger Route bestehenden Bedingungen können bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 28. Februar 1852. g un Mhar SU A veeees eeyerab⸗-Mäst⸗Amt. H mhiltnuantbcha⸗
1 22. S 18288 .NAH Rs Fnt.. . . .) man ma⸗
5 ⸗ b “ E
Verfügung vom 19. April 1852 — betreffend die Be⸗ förderung der Kreuzband⸗Sendungen nach Rußland.
Zur Beseitigung des von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction in Betreff der Kreuzband⸗Sendungen nach Rußland angeregten Zweifels wird derselben Folgendes eröffnet:
Nach Maßgabe der Schlußbestimmung im Artikel 16 des preußisch⸗russischen Post⸗Vertrages vom 24. Dezember v. J. soll die Beförderung unfrankirter Kreuzband⸗Sendungen nach Ruß⸗ land in der Regel nicht stattfinden. Es dürfen daher nach Rußland bestimmte Kreuzband⸗Sendungen ohne Vorausbezahlung des Porto's von den Post⸗Anstalten nicht angenommen werden.
Wenn jedoch in einzelnen Fällen unfrankirte Kreuzband⸗Sen⸗ dungen nach Rußland den Preußischen Post⸗Anstalten vom Aus⸗ lande zugehen, oder sich dergleichen Sendungen in den Briefkasten vorfinden, so sind dieselben als gewöhnliche Briefe nach Rußland abzusenden und, wie die Verordnung vom 6. März c. bestimmt, mit dem vollen tarifmäßigen Brief⸗Porto zu belegen. 1
Berlin, den 19. April 1852. ““
“ General⸗Post⸗Amt. “ 8 tuasra h 8 8
Justiz⸗Ministerium. “ Allerhöchste Ordre vom 10. März 1852 — betreffend die Reisekosten der Gendarmen bei Dienstreisen in un⸗
vermögenden gerichtlichen Angelegenheiten.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 23. Februar d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß künftig den Gendarmen bei Dienstreisen in unvermögenden gerichtlichen Angelegenheiten für solche, anf Vorladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft von ihnen auch innerhalb ihres Geschäftsbezirks unter⸗ nommene Reisen, welche über eine Meile hinausgehen, für jede Meile über die erste Meile hinaus 5 Sgr. Reisekosten, Diäten aber,
wie bisher, nur insoweit, als etwa die Reise über ihren Geschäfts⸗
bezirk hinausgeht, und die Gendarmen zum Zwecke ihrer gerichtlichen Vernehmung länger als zwei Tage und eine Nacht von ihren Stand⸗ quartieren entfernt gewesen sind, nach den für dergleichen Fälle bis