a) aus der ersten Ausloosung I. Emission. 1a Serie I. Nr. 628. Serie II. Nr. 100. 2844. 3560. 5446. 6582. Serie III. Nr. 5305. 6153. 9267. 11,505. Een““] Serie IV. Nr. 507. 572. 1657. 2053. 2199. 377. 6038. 6787. 6791. 6828. 7486. 8052. 12,625. 15,469. vn“ 8 idh Ljtabes der zweiten Ausloosung 8 ⸗. “ Serie II. Nr. 3412. 4037. 4472. 4701. Sen⸗ II. Nr. 2221. 3093. 8298. 89909. 9820. 10,031. 10,488. 11,330. 14,092. Serie IV. Nr. 422. 808. 1080. 2769. 4049. 4075. 4303. 5417. 5790. 5813. 6033. 6340. 7650. 8309. 11,301. 12,907. 185,703. 19,355. 20,394. 21,091. 22,386. 25,419. 27,005. 28,089. c) aus der dritten Ausloosung . Nr. 416. 422. 1241. 1359. 1886. 5438. 6640. 6658. 7402. Nr. 610. 2118. 2172.3184.5205. 5918. 6061. 6116. 7027. 75602 7806. 8448. 8953. 8978. 9439. 95881 10,386. 10,992. 44,102. 11,658. 12,385. 13,660. 14,899.
Serie IV. Nr. 236. 425. 1749. 1780. 2016. .
Serie II.
Seerie III.
2051. 2118. 3019. 3590. 3924. 3940. 4555. 4632. 4717. 5319. 66399. 6641. 6817. 8010. 8280. 8844. 9028.9057. 10,685. 11,589. 12,173. 12,776. 12,888. 16,654. 19,279. 19,520. 19,524. 19,526. 20,594. 20,753. 24,105. 26,890. 27,458. 28,701. 29,214.
d) aus der vierten Ausloosung 8 . Emstan..
Sehe . S Vääö h, N 832 3789, 3975. 6565. 7278.
III. Nr. 347. 363. 2004. 2662. 2775. 3588. 3688. 5463. 5586. 5733. 591, 7492. 76427., 7817. 89229. 843 9920, 170,195. 10,269. ——1419,11b 163,125. 13,270. 13,994. 14,419. Nr. 66. 658. 854. 1097. 2379. 3433. 4007. 4630. 4652. 5436. 5463. 6103. 6473. 6847. 6987. 7171. 7329. 8417. 8452. 8914. 9403. 9441. 9499. 9649. 10,057. 10,291. 10,309. 10,618. 10,619. 2,230. 13,370. 13,481. 13,490. 13,695. 15,064. 15,936. 16,657. 46,866, 47,48,4. 47,723. 17,805. 18,465. 19,687. 21,452. 21,846 22,205. 22,258. 22,381. 24,072. 24,225. 25,401. 25,516. 26,297.. 27,027. 27,071. 28,905. 29,707. 29,718. 30,000. 8
8 der zweiten G vö v116“ Gerie 11. Nr. 78897. 8913.—
der dritten Ausloosung II. Emission.
Nr. 7515. 7533. 7824. 8069. 8448.
98 9211. 10,576. 10,983. 11,018.
Wir bemerken dabei, daß die sub a bis f auf
geführten Nummern der Prioritäts⸗Obligalionen
8
8
4000.
600 J. und II. Emission statutenmäßig seit dem 30. Juni 1848 resp. 1849, 1850 und 1851 nicht mehr verzinst und 10 Jahre nach diesen Ter⸗ minen annullirt werden. 8 Berlin und Hamburg, den 28. April 1852.
Sexkeses Die Direewion.
1““ 8
g Berlin⸗Hamburger⸗Eisenbahn. [561] Betriebs⸗Einnahmen.
Für Personen, Gepäck und Equipage: Im Ja⸗
nuar bis inkl. Februar 1852 circa: 73,100 Thlr. Für Güter und Vieh: 136,400 Thlr. Zusam⸗ men: 209,500 Thlr. Für Personen, Gepäck und Equipage: Im März c. circa: 38,100 Thlr. Für Güter und Vich: 82,400 Thlr. Zusammen: 120,500 Thlr. Summa circa: 111,200 Thlr. für Personen, Gepäck und Equipage, 218,800 Thlr. für Güter und Vieh, zusammen 330,000 Thlr. (Einschließlich der mit den Frachten er⸗ hobenen Transitozölle und vorbehaltlich der Fest⸗ stellung durch die Controle, so weit es noch er⸗ forderlich ist.) In den Monaten Januar bis März vorigen Jahres betrug die Einnahme: 281,693 Thlr. 11 Sgr., also im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr circa: 48,300 Thlr.
. 88
Seeländische Eisenbahn. Am 14. dieses wurde von den Actionairen der
1. Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell⸗
schaft unter Leitung des Höchstengerichts⸗Advo⸗
katen Liebe eine extraordinaire General⸗Versamm⸗ lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch
439 Stimmen repräsentirt waren. — Folgende
Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig
angenommen:
Nr. 1. Unterwirft sich die 1. Abtheilung der See⸗ ländischen Eisenbahngesellschaft den im Gesetze vom 27. Februar 1852, „betref⸗ fend Zinsengarantie für das zur Voll⸗ endung der Seeländischen Eisenbahn erforderliche Baukapital“ erwähnten Be⸗ dingungen und Bestimmungen, um in Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen?
Nr. 2. Bevollmächtigt die General⸗Versammlung
ddie Gesammt⸗Verwaltung der Gesell⸗ schaft, innerhalb der durch das Gesetz vom 27. Februar 1852 fefstgestellten Gränzen, auf beste Weise: a) das zur Vollführung der Bahn er⸗ forderliche Kapital aufzubringen; b) wegen der Ausführung der Bauarbeit acbzuschließen und selbiger vorzustehen? Genehmigt die General⸗Versammlung, daß das den Actionairen in der 1. Ab⸗ theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur Fortsetzung der Bahn erforderlichen Actien aufgehoben werde? Beschließt die General⸗Versammlung, unter der Voraussetzung, daß das Un⸗ ternehmen in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 27. Februar 1852 zu Stande gebracht werden kann, wie folgt: a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu⸗ folge der Statuten den neuen Actio⸗ nairen zukommende Recht mit den
älteren an der Verwaltung der An gelegenheiten der Gesellschaft Thei zu nehmen, erst in Kraft treten, wenn die ganze Bahn, sowohl für der Personen⸗ als für den Güter⸗Trans port eröffnet worden, und soll de
Betrieb der Kopenhagen⸗Rothschilder
an r. 2. 29
Bahn bis zu der Zeit denselben nicht
angehen.
Ueber den Betrieb der Kopenhagen⸗ KReothschilder, so wie auch den Bat dder neuen Bahn, werden separat Rechnungen geführt, bis die letzte ir
ihrer ganzen Ausdehnung sowohl fü
den Personen⸗ als für den Güter
Transport eröffnet worden ist.
Die auf der 1. Abtheilung der Bahr
haftende Schuld soll folgendermaßen
abgemacht werden:
1) entweder durch Zahlung eines baaren Einschusses von 28 Spezien — Eine jede Actie, für welche
eein solcher Einschuß geleistet wor⸗
den, erhält 5 pCt. von diesen
28 Spezien vom Tage der Zah⸗ lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nach wie vor an der Dividende vom Betriebe der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn
während dieser Zeit ihren Antheil
erhält.
oder dadurch, daß vom jsten Januar 1852 an der ganze auf diejenigen Actien, für welche der Sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs⸗Ueberschusses der Kopenhagen⸗Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen
—
Bahn die auf genannte Actien
fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben
verwandt werde? d) Die Gesammtverwaltung der Gesell⸗ schaft soll ermächtigt sein, wenn we⸗ gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats⸗Frist den Ter⸗ min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer⸗
den soll?
Von mehreren der anwesenden bedeutenderen Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sub 4 c. 1 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, so⸗ wohl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde.
Kopenhagen, den 15. April 1852
Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn⸗
Gesellschaft.
“ p. t. Vorsitzender.
sche Eisenbahn. Die ordinaire General⸗Ver⸗ sammlung wird am 26. Mai d. J., Nachmittags 6 Uhr, hier⸗ selbst abgehalten. — Legitimation der Actionaire am 25sten im n Haupt⸗Büreau. Kopenhagen, den 22. April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. 8— G p. t. Vorsitzender. 88
in i hr a la8
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider K.
E11“ 1 118. 4 † 1. Mai 1852 ist ausgegeben worden: “
ühtundfunfzigste Sitzung der I. Kammer ..... . .. “ DToctal 2961
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Bogen des I., II. und III. Abonnements.
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Redaction und Rendantur: Schwie ger.
s Abonnement beträgt 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohn Preis-Erhöhung. Eiiengn Mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) in Berlin: 1 Kthtr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Mosnarchie: 1 Kthlr. 17 ⅛ Sgr.
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1“
Berlin, Mittwoch den 5. Mai
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: V Dem Ober⸗Regierungsrath a. D. Wehrmann zu Stralsund, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kö⸗ niglich hannoverschen Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. Nieper, den Rokhen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Wasserbau⸗Direktor Huebbe in Hamburg, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem Oberförster Siegfried zu Erlau, im Regierungs⸗Be⸗ zirk Erfurt, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Bekanntmachung der Ministerial ⸗Erklärumng, die Uebereinkunft mit Sachsen⸗Weimar zur Verhütung 11161461644454A4*ʒ
v18111
Nachdem die Königlich preußische und die Großherzoglich sachsen⸗weimar⸗ und eisenachsche Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maßregeln zur Verhütung der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Gränzbezirken zu treffen,
erklären beide Regierungen Folgendes: . I a.
Gränzbezirken vom
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich preußische, als die Großher⸗
zoglich sächsische Regierung, die Forst⸗ und Jagdfrevel, welche ihre Unter⸗ thanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten und Jagdrevieren began⸗ gen worden wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaft⸗ werdung der Forst⸗ und Jagdfrevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. Den Förstern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich gestattet sein, die Spuren begangener Forst⸗ und Jagdfrevel, so wie die Frevler selbst, bis auf eine Meile auch in das Gebiet des anderen Theiles zu verfolgen.
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Freovler selbst, so ist es ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß die Angehaltenen an die nächste Ortspolizei⸗Behörde deijenigen Regierung überliefert werden, auf deren Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst⸗ und Jagdfrevlers begrif⸗ fenen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles vorzunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verhinderung dessel⸗ ben aber, so wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei⸗Kommissar, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüg⸗
lich verfügt werden wird. Artikel 3.
Dem nacheilenden Forst⸗ und Jagbeamten wird überlassen, das über den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf dessen Bestrafung von Einfluß sein können, im Gebiete seiner Landes⸗ herrschaft aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen und darin Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begange⸗ nen Frevel bemerkt, aufzuzeichnen.
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunter⸗ schrift des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstal⸗ tenden Ortsvorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und, so weit es sich von Haussuchungen handelt, bei wel⸗ chen der Ortsrichter ꝛc. (Artikel 2) zugegen war, unter Mit⸗
wirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einverständniß des Ortsrichters oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits be⸗ sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokolle ausdrück⸗ lich bemerkt werden. Beschlagnahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Frevlern
“
Von diesem Protokoll, worin jedesmal über etwaige
gebrauchter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind,
händigt der Forst⸗ oder Jagdbea sofort ein Duplikat dem behufs der Haussuchung requirirten Beamten des Orts ein, welcher letztere, insofern dies nicht der Ortsrichter ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Disziplinarstrafe von 1 bis 5 Rihlrn. für denjenigen Orts⸗Vorstand, welcher der Requisition nicht Genüge
leistet. “ Artikel 4.
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichteten Forst⸗ und Polizeibeamten des Ortes des begange⸗ nen Frevels oder von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufge⸗ nommen worden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. “ 8 8
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, delchem der Frevel verübt 1““ 14““
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich preu⸗ ßischen und in den Großherzoglich sachsen⸗weimarschen Landen wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst⸗ und Jagdfre⸗ vel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.
Artikel 7.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Mai d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft erlischt.
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar und Eisenach zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter ge⸗ genseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Lan⸗ den haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 23. März 1852. 1— .
Könhniglich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. (L. S.) von Manteuffel.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich sachsen⸗weimarschen Staats⸗Ministeriums vom 29. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. April 1852.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und b Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Privat⸗Dozenten an der medizinischen Fakultät der Univer⸗ sität Halle, Dr. Meckel von Hemsbach, ist das Amt des Pro⸗ sektors an dem Charité⸗Krankenhause hierselbst übertragen.
1“ 18
3W1“
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 2. April 1852 — betreffend
die Ermittelung des Alkoholgehalts und der Quart⸗ menge von Branntwein, für welchen eine Steuerver⸗ gütung in Anspruch genommen wird.
Zur Erreichung eines gleichmäßigen und richtigen Verfahrens bei der Ermittelung des Alkoholgehaltes und der Quartmenge von
Branntwein, für welchen eine Steuervergütung in Anspruch genom⸗ men wird, hat sich das Bedürfniß geltend gemacht, die dabei zu be⸗