1852 / 109 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Mai. Leipzig-Dresd

Bayerische 90 ½ ben 90 ½ G. Jrekcsh⸗ Satt zecsche 102 ¼ Br., G. Thüringer 83 ½¼ Br., 83 ¾ G. Altona-Kieler 107 ½ Br., 107 G. n Lit. A. 160 ¼ Br., Lit. B. 131 ½ Br.

Zittauer 24 ¼ Br. Magdeburg-Leipziger 123 Br., 122 ½ G. Köln-Mindener« 113 ¾ Friedrich-Wilhehms-Nordbahn 48 ½ G. Anhalt-Dessauer Landesbank-Actie Wiener Banknoten 83 Br., 82 ½ G.

ner 167 Br., 166 ½ G. Sächsisch-

624

(Tel. Dep. d. C. B.) 5 proz.“Metalliques 1839r Loose 98 ½. dische Loose 38 ½. den 84 ⅞.

Löbau- Berlin -Anhaltische

dt) Ssse N 1 (Tel. Dep. d.

(Nichtamtlich.)

Stettin, 7. Mai, 1 Uhr 55 Minuten

hne Geschäft, still. Br. 8 6. Rüböl 9 % bez., Herbst 10 ⅛l bez.

Juni-Juli, Juli-August ohne Geschäft.

reichische Banknoten 82N Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 152 ¼ Br. 136 ¾ Br. Oberschlesisch-Krakauer 84 ½ Br.

Sgr. Roggen 50—66 Sgr. Gerste 41—50 Sgr.

Nachmittags. Roggen Mai-Juni 47 ½, 48 bez., Juni- Juli 49 bez., Spiritus 15, 14 ¼ bez., Ereslau, 7. Mai, 1 Uhr 30 Minuten Nachmittags. 4proz. Freiburger Actien 88 ¾˖ Br. Oberschlesische Actien Litt. B. Neisse-Brieger 71 ¼ Br. Getreidepreise: Weizen, weilsser, 56 69 Sgr., do. gelber 57 67 Hafer 28 32 Sgr.

talliques 95 q½. dam 172 ½. Silber 23 ½.

Weizen C. B.)

korn, fest. Oester-

77 3proz. Spanier 43 ℳ%. Kurhessische Loose 36 ½.

London 121 ⅛.

Wien, Donnerstag, 6. Mai, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. C. B.) Börse ruhig. 4 ½ proz. Metalliques 85 ½. 169. 1839r Loose 122 ½. Augsburg 12

Frankfeart a. M., Donnerstag, 6. Mai, Nachmittags 2 Uhr. Nordbahn 50 ⅞.

4 ½ꝙprozentige Metalliques 69 ½ Bankactien geschäftslos. 1proz. Spanier 21 ⁄. Ba Wien 97 ½. Lombar

Paris 95 ¼. Amsterdam 100 ⅛.

Silberanleihe 109 ½. 5 proz. Me-

Amster

Gold 30 ¼

Lombarden 104 ⅛. 3 ½. Hamburg 182 ½.

4*

London 12, 21. Paris 146 ½.

Paris, Donnerstag, 6. Mai, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep. d. 3proz. 70, 45.

London, Mittwoch, 5. Mai, Nachmittags 3 Uhr. d. C. B.) Getreidemarkt:

Hafer, höher.

4 ½proz. 100, 25. (Tel. Dep. Mehl, niedrer. Weizen, flau. Sigring-

[3961 Bekanuntingchun g.

Der Bauer Christoph Klatt zu Schrotz, hiesigen Kreises, ist durch das hier am 1sten dieses Monats ergangene Erkenntniß für einen Verschwender erklärt und unter Kuratel gestellt worden, was hierdurch mit der Aufforderung:

demselben ferner keinen Kredit zu ertheilen, Jedermann zur Kenntniß bekannt gemacht wird. D. Krone, den 10. April 1852.

Königl. Kreis⸗Gericht. I. Abtheilung.

[5822 Nothwendiger Verkauf. 8 Die im Dorfe Saspe sub Nr. 4, 5, 9, 8 und 3 des Hypothekenbuches belegenen, dem Bürger⸗ meister George Eduard Wilhelm Rheinland und seiner Ehefrau Emilie Renate geb. Kirchner ge⸗ hörigen Grundstücke, sollen Schulden halber in dem auf den 8. November 1852, Vormittags 14 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine im Wege der nothwendigen Subhastation ver⸗ kauft werden. Das Grundstück Nr. 4 des Hypothekenbuches ist auf 3207 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf., das Grundstück Nr. 5 des Hypothekenbuches ist auf 5342 Rthlr. 20 Sgr., das Grundstück Nr. 9 des Hypothekenbuches ist auf 1493 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf., das Grundstück Nr. 8 des Hypothekenbuches ist auf 3576 Rthlr. 1 Sgr. 8 Pf., das Grundstück Nr. 3 des Hvpothekenbuches ist auf 2039 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. gerichtlich abgeschätzt. Die Tarxations⸗Instru⸗ mente und die neuesten Hypothekenscheine der Grundstücke können im V. 1 werden. Danzig, den 21. April 1852. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht.

1. Abtbeilung. 9 A 1 Sea.

[439 Avertissement. Nothwendiger Verkauf. Das im Fürstenthum⸗ kamminschen Kreise be⸗ legene Rittergut Nessin nebst Pertinenzien, land⸗ schaftlich abgeschätzt auf 36,435 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf., zufolge der nebst Hppothekenschein und

in der Registratur einzusehenden

am 4. Oktoher d. J., Vormittags

1I an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4

Büreau eingesehen

vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Borns sub⸗

hastirt werden.

Kolberg, den 28. März 1852.

8 Königl. Kreisgericht. IJ. Abtheilung.

[1741] Ediktal⸗Vorladung

der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗ Prozesse über den Nachlaß des Kaufmanns

Otto Mevyer.

Ueber den Nachlaß des hierselbst am 5. August 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer ist am 22. November v. J. der erbschaftliche Liqui⸗ dations⸗Prozeß eröffnet worden.

Termin zur Anmeldung aller Ansprüche teht

am 15. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrook im Verhandlungszimmer des hiesigen Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an das⸗ jenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Den auswärtigen Gläubigern werden die Her⸗ ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.

Danzig, den 26. Januar 1852.

Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht, I. Abtheilung.

5941 vekanntmachung⸗, veirefknd die Wiederbesezung der Kreis⸗Thierarzt⸗Stelle der Kreise Goldberg⸗Haynau und Lüben.

Nachdem der bisherige Kreis⸗Thierarzt der Kreise Goldberg⸗Haynau und Lüben, Napp, mit Tode abgegangen ist, so werden diejenigen Thier⸗ ärzte, welche zur Verwaltung einer Kreis⸗Thier⸗ arzt⸗Stelle qualifizirt sind und bei Wiederbe⸗ setzung gedachter Stelle berücksichtigt zu werden wünschen, aufgefordert, ihr desfallsiges Gesuch, zu welchem ein Stempel von 5 Sgr. zu verwen⸗ den, nebst den erforderlichen Qualisications⸗ und Führungs⸗Attesten bis ultimo Mai c. an uns gelangen zu lassen.

Liegnitz, den 30. April 1852. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

[593] Vakante Rektorstelle. 819 Die Rektorstelle an der hiesigen Großen⸗Schule

(Progymnasium), mit welcher ein jährliches Ein⸗ kommen von circa 700 Rthlr. verbunden ist, soll zum 1. Oktober d. J. anderweit besetzt werden. Bewerbungs⸗Gesuche werden bis 20. Mai d. J.

altges om mnert. be aeII 2 ea kH A

Spandow, den 4. Mai 1852.

Bekanntmachung. die Lieferung von A. 60 Last große Stückkohlen, B. 120 Last Nußkohlen zur Rostfeuerung, C. 100 Last zum Ziegelbrennen geeignete feine Kohlen für den Bau der Nogat⸗Brücke zu Marienburg soll im Wege der Submission ausgegeben werden. Die Bedingungen sind auf dem Rathhause und der Börse zu Stettin und der Börse zu Danzig, so wie in unserm Geschäftslokale einzusehen, und die Erbietungen versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission für Kohlenlieferung unter den Bedingungen vom 1. Mai c.“ bis zum 15. Mai c., Vormittags 11 Uhr, portofrei der unterzeichneten Behörde einzusenden, von welcher die Eröffnung der eingegangenen Erbietungen an genanntem Tage, in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Submittenten, geschehen wird. Dirschau, den 1. Mai 1852. Königliche Kommission für den Bau der Weichsel⸗ und Nogat⸗Brücken.

E“

[15911 Grundstück 8⸗Verkauf.

Das Bad zu Tharand,

drei Stunden von Dresden gelegen, als Kur⸗ und Vergnügungsort im In⸗ und Auslande be⸗ reits rühmlichst bekannt, welches durch seine Mi⸗ neralbäder, Moorschlamm⸗ und Dampfbäder, namentlich aber durch seine vorzügliche Kaltwasser⸗ Heilanstalt, von Jahr zu Jahr sich der gestei⸗ gertsten Aufnahme erfreut hat, und bei der nun⸗ mehr festbestimmten und bereits in Angriff genommenen Eisenbahn⸗Verbindung Tha⸗ rands mit der Residenz, in ein Paar Jahten einer der zuverlässig frequentesten Heil⸗ und Ver⸗ gnügungsorte im Königreich Sachsen zu werden verspricht, steht Familien-Verhältnisse wegen so⸗ fort und unter billigen Anzahlungs⸗Bedingungen, mit seinem vollständigen Inventar oder auf Ver⸗ langen auch ohne solches, aus freier Hand zu verkaufen, durch den Rechtsanwalt Bormanrn Notar in Tharand.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen

1 ilas. 8

Heute 1 7. Mai 1852 sind ausgegeben worden:

Seechzigste Sitzung der I. Kammer

6

8

Redaction und Rendantur: Schwieger.

beider Kammern

———y.—

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchd

1834r Loose 180.

Bankaktien 1268. Nordbahn

streckung

Das Abonnement beträgt: Sgr. für ¼ Jahr IE in allen Theilen der Monarchie ohne— Peiten Ers ong⸗ 1* 8 1* mit geiblatt (Preuß. Adler⸗Zeituno) SSSTI3“X*“*“ in der ganzen Monarchie: 8 1. 88 it ülg. 1 Kthlr. 17 Sgr. 1 9 natnden.;

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lich Preußisch

Alle Poft⸗-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expeditionen: KMauer-Straße Kr. 54. und Leipziger-Straße Ar. 14.

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*

n Allergnädigst geruht:

General⸗Lieutenant a. D. von Stockhausen zu Berlin den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub; General⸗Lieutenant von Möllendorff, Commandeur der Garde⸗Infanterie, und dem General-⸗Lieutenant a. D. Chlebus zu Düsseldorf den Stern zum Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub;

General⸗Lieutenant von Gayl, Commandeur der 16ten Di⸗ lgg, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub;

pensionirten Deich⸗Inspektor Licht zu Gieshof im Kreise Lebus und dem pensionirten Schifffahrts⸗Inspektor Gräwert zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; Oberst⸗Lieutenant a. D. von Wolden zu Potsdam das Ritterkreuz des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; Obersten von Kleist, Commandeur des 2ten Garde⸗Regi⸗ ments zu Fuß, und dem Seconde⸗Lieutenant von der Ka⸗ vallerie des 2. Bataillons (Hirschberg) 7. Landwehr⸗ Regiments, Heinrich Johanniter⸗Orden zu verleihen; so wie

Die Kreisrichter von Aulock zu Bernstadt (Kreisgerichts⸗ Bezirk Oels), Cogho zu Hermsdorf u. /K. (Kreisgerichts⸗Bezirk Hirschberg), Richtsteig zu Hirschberg, von Prittwitz zu Militsch und Klingberg zu Breslau zu Kreisgerichts⸗Räthen zu ernennen.

Justiz Ministerimu. Allgemeine Verfügung vom 4. Mai 1852 die V der Erkenntnisse in Steuer⸗D. 3 (Sachen betreffend.

Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1852. 1

Nachdem durch die Allgemeine Verfügung vom 6. Februar d. J. (Koͤniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 46 Seite 236) den Gerichtsbehörden die Anweisung ertheilt worden ist,

die in Steuer⸗Defraudationssachen den erkannten Geldbußen für den Fall der Zahlungs⸗Unfähigkeit substituirten Freiheitsstrafen

1“

künftig, ohne die in der Verfügung vom 18. Juni 1823 (Jahr⸗

bücher Bd. 21 S. 320) vorgeschriebene Rückfrage bei der Steuer⸗ Behörde, sofort zu vollstrecken, wenn die Exekution wegen der

b prinzipaliter erkannten Geldbuße fruchtlos ausgefallen ist,

kommt es noch darauf an, eine gleichmäßige Anordnung darüber zu treffen, welche Bescheinigung die Gerichtsbehörden in solchen Fällen den Steuerbehörden auszustellen haben, damit letztere in den Stand gesetzt werden, die betreffende Sache rechnungsmäßig als beendigt

nachweisen zu können.

Nach einer Aeußerung des Herrn Finanz⸗Ministers genügt zu diesem Zweck eine Bescheinigung über die in das Vermögen des

IX. WPrinzen Reuß, bden Si.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗

V

V V

anhängigen Prozeßsache

Verurtheilten von Seiten des Gerichts fruchtlos vollstreckte Execution,

ohne daß es der Mittheilung des Strafverbüßungs⸗Attestes bedarf.

petenz⸗Konflikt nicht zu begründen.

Die Gerichtsbehörden werden daher dem Antrage des Herrn

Finanz⸗Ministers gemäß hierdurch angewiesen, in dergleichen Fällen der betreffenden Steuerbehörde eine solche Bescheinigung unmittel⸗ bar nach dem fruchtlosen Ausfall der Exekutionsvollstreckung zuge⸗ hen zu lassen.

n, den 4. Mai 1852.

EC1 An

keinem Bedenken unterliegen. Es

scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 6. März 1852

betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges über

solche Gehaltsforderungen der Schullehrer, welche auf Vertragsverhältnissen beruhen.

Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 41 (Gesetz⸗Sammlung S. 4 74)

Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung S. 198).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Oppeln erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N.

des Schullehrers L. wider die Gemeinde S., V betreffend Gehaltsforderungen,“ 8 hat der

8

b Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht erkannt, daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig zu erachten, der erhobene Kompetenz-Konflikt daher als unbegründet zurückzu⸗

Von Rechts wegen. Gründ e.

Der Schullehrer L. ist durch die Vocation vom 23. Oktober

1839 als Schullehrer zu B. angestellt und diese Vocation von der

Königlichen Regierung zu Oppeln unter dem 5. Februar 1840 be⸗ stätigt. In dieser Vocation und deren Anlage ist speziell verzeich⸗ net, was L. überhaupt und wieviel er von jeder der verschie⸗ denen zu der Schule gelegten Gemeinden erhalten soll; es ist diese Repartition nicht blos von dem Kommunal⸗ und Schul⸗Vorstande der Gemeinde zu S. durch Unterschrift vollzogen, also aner⸗ kannt, sondern ausdrücklich auch von der Regierung bestä⸗ tigt. Hierburch hat sich daher zwischen dem Schullehrer L. einer⸗ seits und der Schulgemeinde S. andererseits ein obligatorisches Rechtsverhältniß gebildet. Daß aber dem L. zustehen muß, aus

diesem vertragsmäßig gebildeten Rechtsverhältnisse auf Erfüllung zu

3

klagen und daß hierüber der Rechtsweg zulässig ist, dies kann überall folgt dies aus dem §. 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 und findet seine Bestätigung

in der Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836, welche ausnahmsweise in gewissen Fällen als Begünstigung die exekutivische Einziehung

von Leistungen an Schulbeamte im Administrationswege gestattet, dadurch also die Regel bestätigt, daß hierüber richterliche Entschei⸗ dung stattfinde.

An sich verkennt auch die Königliche Regierung zu Oppeln die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht; sie meint nur, daß dieser in dem vorliegenden Falle wegen besonderer Verhältnisse ausgeschlossen bleiben müsse. Diese besonderen Verhältnisse sollen darin gefunden

werden, daß sich die ursprünglich zugelegte und von der Regierung

genehmigte Repartition späterhin als unrichtig ergeben habe, es des⸗

halb der anderweitigen Repartition bedürfe und diese nur von der

Verwaltungsbehörde zuzulegen sei. In solcher Weise ist aber der Kom⸗ Die Verwaltungsbehörde hat von ihrer verfassungsmäßigen Befugniß zur Vertheilung der dem Schul⸗

lehrer zustehenden Emolumente bereits den ihr zustehenden Gebrauch ge⸗

macht; sie kann dahernicht befugt sein, unter der Behauptung, daß bei der früher stattgefundenen und genehmigten Vertheilung unrichtig ver⸗ fahren sei, in das vertragsmäßig erworbene Recht des L. einzugrei⸗ fen und diesen von der Verfolgung seines Rechts im Wege des Prozesses abzuhalten. Die richterliche Behörde wird und kann be- greiflich nur darüber entscheiden, was der Schullehrer L. nach dem durch die vorgesetzte Schul⸗Behörde genehmigten Vertrag von der Gemeinde S. zu fordern habe; die richterliche Behörde kann also