Das Abonnement deträgt
8 20 Sgr. für ½ Jahr u S in allen ö der Monarchie ohne e G eis-Erhöhung. h“] mMit Zeiblatt (Preuß. Adier⸗Zeitune)
Alle pest⸗Anstarten des In⸗ un Auslandes nehmen Bestellung au den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die 8
Expeditionen:
Die auf 6494 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. ausge⸗ sallene Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in unserem Büreau V. bei den Jantzen’'schen
erfolgt in der Maße, daß einer jeden Actie an der linken oberen Ecke der Vorderseite die Worte: Gültig nach Höhe von 100 Thlrn. als Schuld-
Königlich
“
1107] Bekanntmachun g. “ 1 1 Folgende den Erben des zu Meseberg verstor⸗ ür
benen deit autssester⸗ Johann Friedrich Räcke ehörigen Grundstücke:
.) 8 im Uünesecsschen Kreise unter der Ge⸗ ichtsbarkeit des unterzeichneten Königlichen
“ isgeri belegene, im Hypothekenbuche Allodial⸗Rittergut Meseberg nebst Pfarr⸗ Erbpachts⸗Grundstücken, abgeschätzt auf 22,312 Rthlr. 2 Sgr. 2 Pf.,
2) die auf der Meseberger Feldmark belegene,
¹— Band I. Bl. 13 des Hypothekenbuchs ver⸗
zeichnete Wiese von 2 Fuder Heuertrag, taxirt zu 500 Rthlr.,
sollen Theilung halber im Wege der nothwendigen
Subhastation im Termine den 8. Juli 1852
an hiesiger Gerichtsstelle von Vormittags 10 Uhr
ab vor dem Herrn Kreisrichter Knauth verkauft werden. ““ Taxe und Hypothekenschein können in unserer
Registratur eingesehen werden. 16
Seehausen, den 3. Dezember 1851. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I
1308] Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgerichts⸗Kommission zu Oranienburg, den 2. März 1852.
Die den Erben des Scharfrichters Hahn zu⸗ gehörige, hierselbst belegene und im Hypotheken⸗ buche von der Stadt Oranienburg Vol. I. No. 71
Fol. 561 verzeichnete Scharfrichterei nebst dazu gehörigem Grundstücke, abgeschätzt auf 21,881 Rthlr. 13 Sgr. 1 Pf. zufolge der nebst Hypothe⸗ enschein in dem zweiten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 21. September d. J., Vor⸗ nittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle üubhastirt werden.
1185] Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Prenzlau, den 2. Februar 1852. Die in und außerhalb der Stadt Prenzlau belegenen, in einem eigenen Hypothekenbuche ver⸗ zeichneten, auf den Namen der Wittwe Barsch⸗ Hippe geb. Görne eingetragenen, dem Kaufmann Ferdinand Louis Otto gehörigen Kämmerei⸗ Mühlen nebst Zubehör, abgeschätzt auf 49,877 Thlr. 2 Pf., zufolge der nebst Hopothekenschein und Bedingungen in unserer Negistratur einzu⸗ sehenden Taxe, sollen am 8. September c., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, Schulzenstraße Nr. 526, resubhastirt werden.
Alle unbekannte Real⸗Prätendenten werden aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.
Zugleich werden die dem Aufenthalte nach unbekannten, im Hypothekenbuche nicht näher be⸗ zeichneten adligen Interessenten und Deputaten zu obigem Termine hierdurch öffentlich vorge⸗
[1102 Nothwendiger Verkauf. Das im Bezirk des unterzeichneten Kreisge⸗ richts, Regierungs⸗Bezirk Danzig, in Koliebken Nr. 1 belegene, dem Robert Kwiatkowski zuge⸗ hörige Eisenhammer und Mühlengrundstück ab⸗ geschätzt auf 11,609 Rthlr. 25 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 15. Juni 1852, Vormittags 12 Uhr, an or⸗ dentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. MNeustadt, den 23. November 1851. 2 Königl. Kreisgericht. 1. Abtheilung. 8 145] † Das Grundstück zu Danzig auf der Rechtstadt hinl der Breitgasse Nr. 7 des Hypothekenbuches, dessen Besitztitel berichtigt ist für den Bäckerei⸗ besitzer Wilhelm Jantzen, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation. 8
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Resubhastationsakten einzusehen. Der Bietungstermin wird n Ln 417. 1 18e, Vormittags 11 2 an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Der dem Aufenthalte nach unbekannte Bäckerei⸗ besitzer Wilhelm Jantzen wird zu demselben hier⸗ mit vorgeladen, so wie die unbekannten Erben des Fleischermeisters und Gastwirths Johann Christian Blankenhorn. Danzig, den 6. Januar 1852. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. IJ. Abtheilung.
1840=1 Dek lntmachung.
In der Ehescheidungssache des Königlichen Kreisgerichts⸗Rath Wilhelm Panse Kläger, wider dessen Ehegattin Juliane Mathilde geb. Adler Verklagte, ist zur Beantwortung der Klage und weiteren mündlichen Verhandlung ein Termin auf den
1. Juli 1852, Vormittags 12 Uhr, vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts angesetzt. Die Verklagte wird hiermit vorgela⸗ den, in diesem Termine persönlich zu erscheinen, im Falle ihres Nichterscheinens der Kläger aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet werden wird.
Merseburg, den 13. Februar 1852.
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
116111662A““ Da noch immer eine Mehrzahl Actien der frü⸗ heren Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahngesellschaft nicht zur Abstempelung derselben als auf die Sächsische Staatskasse lautende Schuldforderun⸗ gen bei dem unterzeichneten hiermit beauftragten Landtags⸗Ausschuß zu Verwaltung der Staats⸗ schulden präsentirt worden ist, so wird die nach⸗ folgende, deshalb unter dem 12. Juni 1851 er⸗ lassene Bekanntmachung sub O durch deren anderweiten Abdruck, nochmals in Erinnerung gebracht. Dresden, den 10. Mai 1852. Der Landtags⸗Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. von Zehmen.
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die Abstempelung der nach Höhe von
100 Thalern als Schuldforderung an
den Staat übernommenen Sächsisch⸗
Schlesischen Eisenbahn⸗Aectien, in⸗
gleichen die Ausgabe neuausgefertigter
zu diesen Actien gehöriger Zinsen⸗Cou⸗ pons betr.
Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen des, zwischen den Regierungs⸗Bevollmächtigten einerseits, und dem vormaligen Ausschusse und Direktorium der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft in Vertretung der letzteren anderer⸗ seits, am 21. Januar d. J. abgeschlossenen Uebereignungsvertrags über die Abtretung besag⸗ ter Bahn an den Staat, welcher mittelst Aller⸗ höchsten Dekrets von obengenanntem Tage bereits zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird, so viel hierbei der unterzeichnete Landtags⸗ Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden be⸗ theiligt ist, andurch Nachstehendes bekannt ge⸗ macht: 1 8
Die als Schuldforderungen an den Staat über⸗ nommenen Actien des gedachten Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmens sind vom 23. Juni d. J. an bei der
Staatsschulden⸗Vuchhalterei im Landhause zum Zweck ihrer Abstempelung zu produziren. Letztere
forderung an die Staatskasse.
in rother Farbe aufgedruckt und selbige sodann an den Produzenten wieder ausgehändigt werden wird.
2.
Gleichzeitig wird bei besagter Abstempelung der Actien, der Umtausch der zu denselben gehörigen Dividendenscheine gegen neue Zinsbogen erfolgen, und werden zu diesem Behufe den Produzenten die auf die 16 Halbjahrestermine, 1. Juli 1851 bis mit 2. Januar 1859 ausgefertigten Zinsen⸗ Coupons über je 2 Rthlr. nebst Talon, — gegen Zurückgabe der in den Händen der Inhaber noch befindlichen Talons, d. d. 1. Juli 1847, nebst den auf die Zeit vom Anfang Januar 1851 bis Ende Dezember 1859 ausgestellten 18 Dividen⸗ denscheine (einschließlich also der Ende Juni zahl⸗ bar werdenden Dividendenscheine) — ausgehän⸗ digt werden.
Für den Fall, daß der Ende Juni 1851 zahl⸗- bar werdende Dividendenschein bereits abgeschnit⸗ ten worden sein und nicht gleichzeitig mit zum Umtausch abgeliefert werden sollte, wird der den 1. Juli 1851 zur Zahlung gelangende Coupon von den neu auszugebenden Zinsbogen zurückbe⸗ halten und gedachter Coupon nur gegen Abliefe⸗ rung des auf die gleiche Zeit laufenden Divi⸗ dendenscheines an dessen Inhaber ausgehändigt werden. 8 Die Bezahlung der am 1. Juli d. J. fälligen Zinsen geschieht sowohl bei der hiesigen Staats⸗ schulden⸗Kasse als auch bei der Bezirks⸗Steuer⸗ Einnahme zu Leipzig gegen den ersten der ertheil⸗ ten neuen Zinsen⸗Coupons.
Gegen Production bloßer Dividen⸗ denscheine wird dagegen bei der Kasse Zah⸗ lung nicht geleistet, und ist vielmehr deren Um⸗ tausch gegen neue Zinsabschnitte zuvor bei der Staatsschulden⸗Buchhalterei zu bewirken.
Uebrigens müssen Zusendungen durch die Post verbeten werden, da die Staatsschulden⸗Buchhal⸗ terei und Kasse in eine Korrespondenzführung mit den Betheiligten sich nicht einlassen kann.
Dresden, am 12. Juni 1851.
Der Landtags⸗Ansschuß zu Verwaltung der
Staatsschulden. ZVäöhm n.
übeckische Staats-Anleihe von 1850.
Die Zahlung der am 1. Juli 1852 fälligen
Zins⸗Coupons findet nach der Wahl der Inha⸗
ber statt: in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder bei Herren Mendelssohn & Co., in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Juli bestimmt.
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher — mit⸗ hin zwischen dem 1. und 15. Juni d. J. — bei einem der gedachten Banquier⸗Häuser abstempeln zu lassen.
Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham⸗ burg bei dem Banquier⸗Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können später⸗ hin nur in Lübeck eingezogen werden.
Lübeck, den 8. Mai 1852.
Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen Staats⸗Anleihe v“
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655
die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
2 Bogen. STcotal 327 ¼ Bogen des I., II., III. und IV. Abonnements.
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in HGorlin: 1 Athlr. 7 Sgr. 6 Ppf.,, in der ganzen Ksnarchie:
Hsu 8 1882.. 1 RKihlr. 17% Sgr. “
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MRNauer-Straße Nr. 54. ugd
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kammergerichts 2 Assessor “ 2 uliu 8 Balke zum Landrathe zu ernennen. 8. 8
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Uebersetzung. Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und Han⸗
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seits. Vom 31. Dezember 1851.
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll⸗ und Steuersysteme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt⸗Cöthen, Anhalt⸗Deßau und Anhalt⸗Bernburg, der Fürstenhumer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Land⸗ gräflich hessische Amt Homburg vertretend; der den
thums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg
und Sachsen⸗Koburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Rudol⸗
stadt und Schwarzburg⸗Sondershausen, Reuß⸗Greitz, Reuß⸗Schleitz und Reuß⸗Lobenstein und Ebersdorf, — 9 des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben, sind übereingekommen, Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Grafen von Königs⸗
marck, Allerhöchst Ihren Wirklichen Gehrimen Rath, Erbhofmeister, d. Ritter des Rothen Adlerordens zweiter Klasse mit dem Stern und des preußischen St. Johannite:⸗Ordens, Großkreuz
Kammerherrn,
des Ordens der Eichenkrone, ꝛc. ꝛc., Allerhöchst Ihren außerordent⸗ lichen Gesandien und bevollmächtigten Minister bei Seine⸗ Majestät dem Könige der Niederlande, 8h 8 Seine Majestät der König der Niederlande: den Herrn Hermann van Sonsbeeck, Ritter des Niederländischen Löwen⸗Ordens, Groß⸗
St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens, Erlöser⸗Ordens, gelegenheiten; den Herrn Peter Philipp van Bosse, Commandeur des nie⸗ derländischen Löwen⸗Ordens, Ritter des russischen St. Annen⸗ Ordens zweiter Klasse, Großkreuz des sardinischen St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens, Allerhöchst Ihren Finanz⸗Minister, und “ den Herrn Karl Ferdinand Pahud, Ritter des niederländi⸗ sschen Löwen⸗Ordens, Allerhoͤchst Ihren Minister der Kolonieen, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekom⸗ men sind. Artikel 1. Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen der Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt
die niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen
des Zollvereins einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sollen keinen anderen oder döhe⸗ ren Tonnen⸗, Baken⸗, Flaggen⸗, Hafen⸗, Anker⸗, Lootsen⸗, Schlepp⸗, Fener⸗, Schlensen⸗, Kanal⸗, Quarantaine⸗, Berge⸗Geldern, Niederlage⸗Gebühren,
Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem
delsvereins einerseits und den Niederlanden anderer⸗
thüringischen Zoll⸗ und Handels⸗Verein bildenden Staaten, — ramentlich: des Großherzog⸗
des Herzogthums Braunschweig,
* 82* ist man übereingekommen, kreuz des schwedischen Nordstern- Ordens, Großkreuz des sardinischen keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise Großkreuz des griechischen
Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen An⸗
ingleichen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer
Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder
Vortheil der Regierung,
irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den National⸗
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in den Häfen, Rheden,
Schiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ihrem Aufenthalt d selbst, oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig auferlegt sind, oder künstig elwa auferlegt werden möchten. E “ Alle Erzengnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen daselbst auch auf den dem anderen Theile zugehörenden Schiffen ein⸗, oder von dort ausgeführt werden dürfen. .Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Häfen des Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Durchgange, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höheren Magazingebühren, Bewachungs⸗ oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nalio⸗ nalschiffen angebrachten Waaren unterliegen.
Waaren seder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, aus welchem Lande es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder auf niederländischen Schiffen in die Häfen des Zollver⸗ eins eingeführt, eben so Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder aus vden Häfen des Zoll⸗ voreins auf niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den bei⸗ derseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs⸗ oder Ausgangs⸗ Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte. 6 “
Artikel 4A. e
Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigun⸗ gen oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen, sei es für den Eingang, sei es für den Ausgang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des anderen Theiles, als auch deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden feine Anwendung auf die Be⸗ freiung vom Tonnengelde und auf andere besondere Begünstigungen der⸗ selben Art, welche die in jedem Staate zur National⸗Fischerei verwendeten Schiffe genießen.
Artikel 5.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein⸗ oder Ausladen de Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Han⸗ delsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, daß den Nationalschiffen kein Privilegium und
den Schiffen des anderen Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.
Artikel 6.
Die Schiffe des Zollsereins, welche nach einem der Häsen der Nieder⸗ lande kommen und die niederländischen Schiffe, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung i gend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.
Artikel 7.
Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als die⸗ jenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vor⸗ ausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß serner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß ste sich in dem Hafen nicht känger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nich
als Handelsverkehr betrachtet werden.
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Leipziger⸗-Straße Kr. 11. 8
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