1852 / 115 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Glaserteich und Jägerkathen zu Lehen berechtig⸗

ten Geschlechter behufs ihrer Präklusion und

e 7 Fans 1 8

etragen. as früher zu Hohenwardin,

Fiegelwiese gehörige Vorwerk Mesterhaasgerg

mit Glaserteich und Jägerkathen ist durch Ver⸗

nag vom 21. August 1850 von dem Gutsbesitzer 29. Januar 1851 S8

Thiede an die Ehegattin des Gutsbesitzers 8

ladin von Manteuffel, Karoline geborne Vapf⸗

einschließlich des Inventariums für L5 8

verkauft; es ist jedoch dessen Allodification mi

dem Gut Ziegelwiese gleichzeitig versprochen

worden. b 85

8 t Polzin A. und Ziegelwiese nebst

I Wasterhansberg mit Glaserteich

und Jägerkathen ist ein Alt von Manteuffelsches

Geschlechtslehen. Ursprünglich hat das zu Pol⸗

zin A. gehörige Gut Ziegelwiese ein Vorwerk

der Stadt Polzin gebildet und ein Theil der

Stadt Polzin dazu gehört. Einige Antheile und

Stücke in Buslar bildeten gleichfalls Pertinenzen

dazu, die nach dem Bericht des Landraths von

Winterfeld vom 4. März 1782 aus fünf Voll⸗

bauern und einem Halbbauer bestehen. Abver⸗

äußert ist davon in früherer Zeit: Ein halber Bauerhof, der Syvertshoff, vom Lieutenant Georg Friedrich von Manteuffel durch Kontrakt vom 5. März 1837 auf 18 Jahre wiederkäuflich an Joachim Priebe für 230 Florin pommerscher Währung; zwei Bauerhöfe in Jagertow von dem Haupt⸗ mann Friedrich Heinrich von Manteuffel an den General⸗Lieutenant Heinrich von Man⸗ teuffel durch Kaufkontrakt vom 26. März 1770 für 750 Rthlr.; und endlich hat der Lieutenant Georg Friedrich von Manteuffel durch Vergleich vom 30. No⸗ vember 1763 sein Recht auf den dritten Theil der Unter⸗Wuggermühle bei Polzin an den Ge⸗ neral⸗Lieutenant von Krockow für 1666 Rthlr.

16 gGr. in altem brandenburgischem Courant

abgetreten.

Auf Anstehen des Gültsbesitzers Thiede werden nun alle unbekannten Agnaten des Geschlechts von Manteuffel, so wie die Agnaten aller son⸗ tigen unbekannten Geschlechter nebst deren lehn⸗ fäͤßiger Descendenz, denen an dem Gute Pol⸗

zin A. und Ziegelwiese, so wie an dem Vorwerk

Wusterhansberg nebst Glaserteich und Jäger⸗ kathen, jedoch mit Ausschluß der von ersterem

früher an den Arbeitsmann Nagel, den Schuh⸗ macher Meyer und Schneidermeister Eggert zu

Erbpachtrechten veräußerten, an den Dr. Deetz aber verkauften Parzellen Lehnrechte irgend wel⸗ cher Art gebühren, hierdurch aufgefordert, sich

spätestens in dem

auf den 8. 2 u Vormittags ; b

m hiesigen Kreisgerichtshause anberaumten Ter⸗

nin vor dem Kreisrichter Thiel zu melden, ihre

Lehn⸗Ansprüche anzuzeigen, die zu deren Be⸗ wahrheitung dienenden Beweismittel vorzulegen und weitere Verhandlung zu gewärtigen.

Allle ausbleibenden unbekannten Agnaten des on Manteuffelschen und der sonstigen zu Lehen erechtigten Geschlechter nebst ihrer lehnfähigen descendenz haben zu erwarten, daß sie mit ihren

gesammten Lehnrechten auf das Gut Polzin A.

und Ziegelwiese nebst dem Vorwerk Wusterhans⸗ erg mit Glaserteich und Jägerkathen und allen

Pertinenzen nach Ausschluß der hier bezeichneten

Parzellen, namentlich mit dem Vorkaufs⸗, Wie⸗

derkaufs⸗ und Wiedereinlösungsrecht, dem Revo⸗

cationsrecht, der Rechtswohlthat der Lehnstaxe und welchen Namen sie sonst haben mögen, wer⸗ den präkludirt, ihnen deshalb ein ewiges Still⸗

ö auferlegt, das Gut Polzin A. und Zie⸗ gelwiese in seinem gegenwärtigen Umfang nebst Vorwerk Wusterhansber mit Glaserteich und Jägerkathen aber für ein Allodium erklärt und

mit Löschung der Lehneigenschaft die Allodial⸗ qualität im Hypothekenbuche vermerkt werden wird. Den am Ort unbekannten Interessenten werden die Rechtsanwalte Barz und Schörke

hierselbst zu Bevollmächtigten vorgeschlagen.

[800] TFdiktal⸗Citation.

Die unbekannten Erben und Erbnehmer des am 28. Dezember 1850 zu Wittichenau verstor⸗ benen, früher zu Kottbus wohnhaften Strumpf⸗ wirkers Ambrosius Schicketanz, aus Böh⸗ men, werden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf

den 17. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisrichter Dr. Kleinschmidt im hiesigen Königlichen Schlosse anberaumten Ter⸗ mine schriftlich oder persönlich zu melden und ihre Erbrechte gehörig nachzuweisen, widrigenfalls der Nachlaß als ein herrenloses Gut dem Fis⸗ kus anheimfällt. 8

Hoyerswerda, den 25. September 1851.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation

1380) Oeffentliche Vorladung.

Der Ackerbürgersohn Christian Ludwig Kuhn aus Templin, welcher im Jahre 1812 oder 1813 als Soldat einberufen worden und zum Behufe seines Eintritts in das Heer von hier nach An⸗ germünde gegangen sein soll, seitdem aber von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht ge⸗ geben hat, oder seine uns unbekannten Erben werden hierdurch öffentlich vorgeladen, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem auf

den 10. Januar 1853, Vormittags

EÜwr;,

an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine schriftlich oder persönlich zu melden und über des Ersteren Leben und Aufenthalt Auskunft zu geben, widrigenfalls er nach dem Antrage der Erben, welche sich gemeldet haben, für todt er⸗ klärt und die unbekannten Erben mit ihren An⸗ sprüchen an den Nachlaß ausgeschlossen werden sollen.

Templin, den 17. März 1852.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. 5

FEchh-

Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Die Partial⸗Quittungen der Aachen⸗Düssel⸗

8 8

ei Eisenbahn⸗Gesellschaft

) 50 Stück, Nr. 8950 8974 und Nr. 9050

bis 9074 über 5 pCt. oder 500 Rthlr.,

2) 5 Stück, Nr. 691—695 über 15 pCt. oder 150 Rthlr.,

3) 10 Stück, Nr. 14,701 14,710 über 15 pCt. oder 300 Rthlr.,

4) 25 Stück Nr. 1601 1625 über 15 pCt.

oder 750 Rthlr.,

sind den Eigenthümern derselben angeblich ab⸗

handen gekommen.

Auf den Antrag der Letztern fordern wir daher mit Bezug auf die Bestimmung im §. 17 des Gesellschafts⸗Statuts die gegenwärtigen Inhaber dieser Dokumente hierdurch auf, dieselben an uns einzuliefern oder ihre etwaigen Rechte daran gel⸗ tend zu machen, widrigenfalls wir deren Morti⸗

fication bei dem Königlichen Landgerichte hier⸗

selbst beantragen werden. 1 8 Aachen, den 10. Mai 1852. 1 Königliche Direction

der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.

[351] Bei der in Folge unserer Bekanntmachung vom 23. Februar c. stattgehabten vorschriftsmäßigen Verloosung der in diesem Jahre zur Tilgung ge⸗ langenden Prioritäts⸗Obligationen unserer Ge⸗ sellschaft sind folgende Nummern gezogen: 38. 171. 211. 375. 870. 894. 1148. 1294. 1457. 1461. 1611. 1800. 1865. 1932. 1942. 2078. 2116. 2165. 2273. 2532. 3385. 3628. 3707. 3711. 3806. 4141. 4352. 4401. 4440. 4450. 4899. 4925. 5157. 5371. 6060. 6184. 6335. 6844. 7010. 7124. 7153. 7344. 7415.

7505. 7559. 7615. 7662. 7829. 8008. 8062.

8077. 8083. 8589. 9159. 9410. 9687.;9895. 10,091. 10,133. 10,302. 10,336. 10,544. 7. 10,759. 10,784. 10,961. 11,058. 11,484. 11,895. 12,458. 13,354. 13,484. 13,517. 13,930. 14,037. 14,213. 14,225. 14,858. 15,496. 15,813. 16,611. 17,459. 17,497. 17,505. 18,090. 18,112. 18,321. 18,549. 18,654. 18,891.

18,005. 18,438.

Der Betrag derselben ist vom 1. SF v. J ab in unserer Hauptkasse, Neues Fischerufer Nr. 22 hierselbst zu erheben.

dem 1. Juli d. J. auf.

Gleichzeitig

7227. 7353. 7793. 8782, 8824. 11,282. 11,905. 12,600. 12,623. 13,288. 15,497. 18,784. und 19,422. präsentirt sind und fordern wir deren Inhaber wiederholt auf, die Beträge bei kasse in Empfang zu nehmen.

Magdeburg, den 16. März 1852.

Direktorium der Magdeburg⸗Wittenbe geschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8

Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für ein⸗ und aus⸗ gehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre am 25., 26. und 28. Juni abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können.

Güstrow, den 22. März 1852. Bürgermeister und Rath.

Mecklenburgische Eisenbahn

Für diejenigen Actionaire, welche der General⸗ Versammlung der Mecklenburgischen Eisenbahn am 24. Mai zu Schwerin beiwohnen wollen, wird hierdurch mit Bezug auf die in Nr. 96, 97 und 98 des Staats⸗Anzeigers befindliche Ankün⸗ digung bekannt gemacht, daß in Berlin ein Le⸗ gitimations⸗Büreau bei dem Königlichen Rechts⸗ Anwalt und Notar Herrn Lewald, Kurstraße 51, errichtet ist, wo in der Woche vom 17. bis 22. Mai täglich von Vormittag von 8—12 und Nach⸗ mittag von 2—7 Uhr die Eintrittskarten in Em⸗ pfang genommen und die Actien abgestempelt werden können.

Schwerin, den 14. Mai 1852.

Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. 88

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Ve⸗

Heute den 14.

Mai 1852 ist ausgegeben worden:

Achtundsechzigste Sitzung der II. Kammer .. . . . ......

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15,324. 46, ,

18,362.

18,918. zusammen 105

Die Verzinsung hört mit machen wir darauf aufmerksam, daß aus der Verloosung des vorigen Jahres die Nummern 212. 1097. 1589. 3075. 4531. 5146.

7,464. 18,399. noch nicht zur Zahlung

unserer Haupt⸗

XX

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für ½¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohn Preis-Erhöhung. Mit Seiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) in Serlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pf., in der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 17 Sgr. Ehax; EE1“ AiHAr210

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6 2 Fi .s. vrng Alle Hest-Anstarten des In⸗ und 81 1 E I Auslandes nehmen Zestellung auf E S den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

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Expeditionen: Mauer⸗-Straße Nr. 51. und Leipziger⸗Straße Kr. 11.

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Berlin, den 16. Mai 1855. 6 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: gestern

Mittags im Schlosse zu Bellevue den in außerordentlicher Mission

hierher gesendeten Großherzoglich badischen General Grafen von Leiningen⸗Billigheim, so wie den Großherzoglich badischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Hofe, Freiherrn von Meysenbug, in einer Privat⸗ Audienz zu empfangen und aus den Händen des Ersteren das No⸗ ificationsschreiben von dem Ableben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Leopold und dem Regierungsantritte Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich, aus den Händen des Letzteren aber as Schreiben des Prinzen Regenten, durch welches derselbe als

esandter am Königlichen Hoflager von Neuem beglaubigt wird,

88

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Ober⸗Finanzrath im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Dr. Friedrich Reinhold Eugen Skalley, den Charakter eines Wirklichen Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Raths mit dem Range eines Rathes erster Klasse beizulegen;

Dem Domainen⸗Pächter, Ober⸗Amtmann W ahnschaffe zu Gorgast, den Charakter als Amtsr th zu verleihen; so wie

Den Provinzial⸗Steuer⸗Secretair Hammer in Breslau zum Kanzleirath Allergnädigst zu ernennen; und

Den hiesigen Bronzewaaren⸗Fabrikanten Karl Friedrich 8 8

Imme und Sohn ([Karl Friedrich Imme junior) das Prädikat als Königliche Hof⸗Bronzewaaren⸗Fabrikanten zu verleihen.

Potsdam, den 14. Mai 1852. G

Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst und die Gro ß⸗ fürstin Konstantin von Rußland sind hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen. b

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Uebersetzung. Uebereinkunft zwischen Preußen und den Niederlanden wegen Unterdrückung des Schleich⸗

handels. Vom 11. Juli 1851.

Se. Majestät der König von Preußen einerseits, und Se. Majestät der König der Niederlande andererseits, haben, in der Absicht, gegenseitig

Maßregeln zu treffen, um die an den Nachbargränzen Ihrer Staaten etwa

stattfindenden Beeinträchtigungen der Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Accise⸗ Abgaben wirksam unterdrücken zu können, zu dem Ende zu Ihren Bevoll⸗ mächtigten ernannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Georg Helmen⸗ tag, Provinzial⸗Steuer⸗Direktor und Geheimer Ober⸗Finanzrath u Köln, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Ritter des Königlich sächsischen ECivil⸗Verdienst⸗Ordens, Commandeur des Königlich belgischen LEeopold⸗Ordens und des Königlich Großherzoglich luͤxemburgischen Ordens der Eichenkrone, v1AX“ und Se. Majestät der König der Niederlande: kzKi ghth. Iman Boeye, Allerhöchst Ihren Staatsrath im Sre außerordentlichen Dienst, Commandeur Ihres Löwen⸗Ordens, 8 Ritter des Kaiserlich russischen St. Wladimir⸗Ordens dritter Klasse, Commandeur des Königlich neapolitanischen Konstantin⸗ Hrdens mit dem Stern, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel überein⸗

gekommen sind: Artikel 1. G Die k ntrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die

Sin

Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemesse⸗ nen, ihrer Verfassung und Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemein⸗ schaftlich hinzuwirken. i prh bir

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unver⸗ zollten Waaren, welche direkt oder, nach erfolgter Lagerung, durch das Gebiet eines der kontrahirenden Theile transitiren, sondern auch auf die in freiem Verkehr befindlichen Waaren, für welche, bei ihrem Uebergange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des ande⸗ ren, eine Einfuhr⸗Abgabe zu entrichten oder deren Einfuhr in den anderen Staat verboten ist.

5† ö

8 Artikel 8.

Waaren⸗Niederlagen oder sonstige Anstalten, welche den Verdacht be⸗ gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Gebiete des anderen kontraͤhirenden Theiles verboten oder beim Eingange in denselben mit einer Abgabe belegt sind, sollen in den Gränzbezirken der kontrahirenden Theile nicht geduldet werden. -

Innerhalb des Gränzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zolfamt befindet, gestattet und, in diesem Falle, unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt wer⸗ den. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole⸗Maß⸗ regeln angeordnet werden.

Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner⸗ halb des Gränzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem * örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschrei⸗ ten. Beim Kaffee soll keine Verpackung geduldet werden, welche offenbar auf den Schleichhandel berechnet ist.

Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Wagren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit als es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

Artikel 4.

Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem an⸗ deren kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen.

Demzufolge sollen Unterthanen des anderen kontrahirenden Theiles, wenn sie Waaren ohne gesetzlichen Ausweis transportiren, beim Betreffen durch die Zoll⸗ und Steuer⸗Beamten angehalten und die Gesetze des Landes, wo sie betroffen worden sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in gültiger Form geführt, so sollen sie durch die Beamten so lange begleitet werden, bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Ueber⸗ einkunft geschehen ist.

Wenn des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des anderen kon⸗- trahirenden Theiles zwar keine Waaren bei sich führen, aber mit regel⸗ mäßigen Pässen nicht versehen sind, so sollen sie vor die zuständige Orts⸗ obrigkeit gebracht und von derselben, den Landesgesetzen gemäß, an die Gränze zurückgeschafft werden. rt Hhsen g 2ügi—.

Wrtitense etntemneee

Sämmtliche Waaren⸗Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs, welche aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in dasjenige des anderen übergehen, dürfen nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen⸗ üuntergang über die für den Ausgang bestimmten Zollämter und Straßen stattfinden, und müssen mit der für die Circulation im Gränzbezirk gesetzlich erforderlichen Bezettelung versehen sein, worin die Richtung des Transports auf das gegenüberliegende Zollamt des anderen Staates und die Dauer des Transports bis zur Landesgränze, welche die nach der bestehenden Gesetzgebung erlaubte Transportzeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist.

L e he ss Artikel 6. „Mit Rücksicht darauf, daß nach der preußischen Gesetzgebung jeder im Gränzbezirk stattfindende oder zur Ausfuhr bestimmte Waaren⸗Transport behufs der Legitimation im Grenzbezirke mit einer Bezettelung versehen sein muß, nach der niederländischen Zollgesetzgebung aber eine solche Be⸗ zettelung nicht allgemein vorgeschrieben ist, sind die hohen kontrahirenden Theile üͤbereingekommen, daß in Erwiderung dessen die Bestimmungen der Artikel 143 und 161 des niederländischen allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 hinsichtlich des Kaffees dahin abgrändert werden sollen, daß dieser Handels⸗Artikel behufs des Ausgangs über die preußische