“ “ . b versteht Circulation desselben auf haben, wie z. B. von Salz und Spielkarten in Preußen. Hierbe
Nachbargränze, so wie behufs der var in 1v fä eben es sich von selbst, daß die Verbote der letztgedachten Gegenstände ohne
dem gedachten Sehage 1nS erfün Mengen über vier “ ““ SneG des Sir Ferdeen als
rwähnten Gesetzes festgesetztn Granzen“ in muß, welcher auf die Einbringung der gedachten Gegenstände unter gewi 1
2* 5 Begleitschein versehen se⸗ ß/ Befige⸗ getat. “
ländische Pfunde mit einem 2 120 desselben Gesetzes erfolgten Des iner zufolge des Artikels 1 ichen Erhebungs⸗Be⸗ 2 vne- von din Sits 88 ö E“ Die im vorstehenden Artikel genannten Behörden und Beamten haben, amten ausgestellt werden und, u das Ausgangs⸗Zollamt, die einzu- auch ohne besondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen den inländischen Bestimmungsor Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen einen derkontrahirenden Staaten versuchten oder ausgeführten Zoll⸗ Contraventionen dienen können, und sich gegenseitig von demjenigen in Kennt⸗
8 je die Frist, innerhalb welcher der Transport oder EEbEbb 9 1 soll. Alle in vorgedachter Art nicht ie Ar
niß zu setzen, was sie in der gedachten Beziehung in Erfahrung bringen.
legitimirte Transporte sollen von den Zoll⸗Beamten in Beschlag genom⸗ „Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere berech⸗
b en die in den niederländischen Gesetzen gegen die un⸗
ven a un estr 2— deren Versuch ausgesprochenen Sreaͤfen zur
erl
Anwendung gebracht werden. Artikel 7. tigt sein, bei Verfolgung von Schleichhändlern 1“ “ 11
wunverzollter oder solcher Waaren, für welche gener Zoll⸗Umgehungen sich auf das angränzende Gebiet des andere
““ d heeh, en. Bd esreitane oder Rückvergütung gewährt wird, trahirenden Theils zu begeben, um die dortigen Behörden und Beamten
eine “ bargrän e der Niederlande, wird seitens der preußischen davon in Kenntniß zu setzen, wonach die letzteren sofort alle erforderlichen
Ffer he a z. 1 in der Anlage A. aufgeführten Zollämter und gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung und Bestra⸗
v“ sung der versuchten oder begangenen Zoll⸗Umgehungen führen können.
Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist Mittheilung
über die zu ihrer Kenntniß kommenden schleichhändlerischen Versuche und
1 eichneten Zollstraßen gestattet werden. 8
b vhe Hicha, ngsgen⸗ wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Unterschleife, welche gegen den anderen kontrahirenden Theil gerichtet sind, zu machen; es soll, zu diesem Zwecke, bei jeder einander öen
’ ine 5 S ⸗ ei der Rückver⸗ ür welche eine Zoll⸗ oder Steuer⸗Abschreibung o 1 annen 1g ng. über die Gränze Preußens, seitens der niederlän⸗ Aufsichtsstation ein Register geführt werden, in welches diese Mittheilungen einzutragen sind.
dischen Verwaltung nur über die in der Anlage B. aufgeführten Zollämter Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waaren⸗Niederlagen zum
5 ze Lerebane ttet werden. in verzeichneten Zollstraßen (heerebanen) gesta 1 ’88 8 11 Waaren von den Ausgangsämtern ab bis Zwecke des Schleichhandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Resultate derselben, so wie die angeordneten Maßregeln, sofort den
. ünze i überliegenden Eingangsämtern 8 ränze in der Richtung nach den gegenüberliegen Eingangsämtern fol .“ nur 1 den dazu erlaubten Straßen, welche in die Zoll Behörden oder Beamten des betheiligten Staates mitgetheilt werden. Artikel 123. “
straße (heerebanen) der Eingangsämter ausmünden, stattfinden. Der im Artikel 10 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur
s i Artikels ge⸗ orte der in den beiden ersten Absätzen dieses Eö“ durch einen oder mehrere Beamte des letzten Aus⸗
Entdeckung oder Unterdrückung der Zoll⸗Contraventionen begreift namentlich das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten
K 2 sten Zoll⸗ taates, aus welchem sie ausgehen, bis zum erf b “ begleitet werden. Die zu diesen Waaren gehö⸗ oll⸗Umgehung zu dem Zwecke in sich, um deren Verfolgung durch die Ge⸗ Hanshegsthe des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu erleich⸗
8 ei ite itgegeben, welcher en Bezettelungen werden dem begleitenden Beamten mitgegeben, , 8 8 mit 9 Vifa des jenseitigen Eingangsamtes versehen, sogleich dem 1 ön ie Zoll⸗ Steuer⸗Beamten tern. In Folge dieses Grundsatzes können die Zoll⸗ und Steuer⸗Begm des einen Theils durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, entweder
. te zurückzubringen hat. 86 g d; vürfen, 8 Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwi⸗ vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zoll⸗Umgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
schen dem letzten Ausgangsamte und dem fremden Gebiete nicht “ vielmehr muß der Ausgang ohne Verzug geschehen, und es ist 6 vs führung der Waaren nur dann zulässig, wenn, wegen S 8 bne. fertigungs⸗Befugniß des gegenüber , Co 8 ü68 san 8 * 8 8 “ . esnenie auf den bei dem Transporte Die Gränzzoll⸗Aemter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte EEEE1““ selbst angemerkt und der Transport unmittelbar, Uebersichten aus den Zoll⸗Registern mittheilen, welche a- ung unter Begleitung der mitkommenden Beamten des einen Staates und eines Menge der zur Ausfuhr abgefertigten fremden unverzo ten un üss he — Waaren enthalten, für welche, bei der Ausfuhr, eine Zoll⸗ oder Steuer⸗ Abschreibung oder sonstige Rückvergütung gewährt ist. — . In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des anderen der beiden kontrahirenden Theile übergehenden Gegenstände des
oder mehrerer Beamten des anderen Staates — von Seite der letzteren freien Verkehrs soll den Zoll⸗Behörden und Beamten gegenseitig die Be-⸗
blos bis zur Landesgränze — unverweilt zurückgeführt werden. fugniß zustehen, bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle von dem da⸗
kann die Begleitung 1 enn der Transport auf dem Rhein erfolgt, so ka⸗ 8 der “” von 8 Ausgangs⸗Zollamt des einen bis zum Eingangs⸗
selbst geführten Register über die ertheilte Transport⸗ und Ausgangs⸗Be⸗ zettelung Einsicht zu nehmen.
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eben-Zoll-Amt de I. Chsse à Grunewheld.
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le Neben-Zoll-Amt de II. Classe a Neben-Zoll-Amt de I. Class les Neben-Zoll-Aemter de II
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le Neben-Zoll-Amt de II. Classe à Heydenend t. à
le Neben-Zoll-Amt de II le Neben-Zoll-Amt de II. Classe à Lingsfort.
le Neben-Zoll-Amt de II. Classe à Karken.
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la route de Sittard à Geilenkirchen Odilienberg à Hei
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la route d'Arnhem à Emmerich
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9 eren Staates durch die Verbleiung oder Versiegelung der vV“ — jedoch ohne, daß dem u“ Kosten erwachsen — oder auch durch die Beibehaltung der legten Bleie oder Siegel ersetzt werden. Diese Bleie oder nur von den Beamten des Eingangs⸗Zollamtes des “ Staates a genommen werden, welche die Bezektelungen, mit ihrem Visa versehen, un⸗ verweilt an das eeees 15 haben. 1 Artikel 8.
Die Zoll⸗Verwaltungen der beiderseits angränzenden Staaten werden sich 88 üenehe der 6 und Abfertigungs⸗Befugnisse, welche g ander gegenüberliegenden Ein⸗ und Ausgangs⸗Aemtern eingeräumt sind, mittheilen. 1 ubgan; eine Declaration zum Ausgange für eine Waarenmenge oder Gattung abgegeben werden, welche die Befugniß des L bbööe Eingangs⸗Amtes übersteigt, so wird das Ausgangs⸗Amt Pesan Fün Fe⸗ klaranten aufmerksam machen und, wenn derselbe dennoch auf er galsch ten Abfertigung bestehen möchte, davon dem Eingangsamte unverzugli Nachricht geben. 1
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Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten 69, sich über eine Be⸗ handlung der Waaren⸗Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr auf der zwischen den beiden Ländern herzustellenden Eisenbahn zu verständigen, welche alle erfor⸗ derliche Sicherheit gegen den Schleichhandel darbietet, dergestalt, daß die Art. 5 und 7 (Absatz 4) und 14 (Absatz 1) auf die mittelst dieses Schie⸗ nenweges erfolgende Waaren⸗Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr keine Anwendung finden, und welche dem internationalen Verkehr dieselben Erleichterungen gewährt, die für die Eisenbahn zwischen Preußen und Belgien bewilligt
en sind.
““ Art e16,
Um die Wirksamkeit der vorstehend verabredeten Maßregeln noch mehr zu sichern, sollen die oberen Zollbeamten in den gegenseitig angränzenden Verwaltungsbezirken angewiesen werden, ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und von Zeit zu Zeit persönlich zusammentreten, um sich ihre Wahrnehmungen und Nachrichten über schleichhändlerische Bewegungen
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I1 1A1“ der im Artikel 3 gedachten gcartnr Niederlagen und Vorräthe gegen das Verbot der Zoll⸗Behörde, so pis he Verletzung der angeordneten Kontrole⸗Maßregeln, ferner der Transport der zum Ausgange aus dem einen Gebiet in das andere bestimmten Waaren, ohne die in den Artikeln 5 und 7 erwähnten Bezettelungen, nach Sonnen⸗ untergang oder vor Sonnenaufgang, oder ohne Einhaltuͤng der darin zum Transport bestimmten Straßen und Zeitfristen, sollen nach der in dem 8 Sas wo die Contravention geschieht, bestehenden Gesetzgebung geahndet werden.
8 Wenn die Ausfuhr der im Artikel 7, Absatz 4, gedachten Waaren, abgesehen vom Eintritt einer höheren Gewalt, unerachtet der von Seiten der begleitenden Beamten ergehenden Aufforderung, verzögert wird, so muß deren vorläusige Beschlagnahme erklärt werden, und es kann ihre spätere Ausfuhr nur mit Genehmigung der dem Ausgangs⸗Amte vorgesetzten Be⸗ Die Zoll⸗ und Steuer⸗, so wie die sonst zuständigen Behörden und Beamten in den beiderseitigen Staaten, werden sich wechselseitig und unter allen Umständen den verlangten Beistand zur Vollziehung derjenigen gesetz⸗ lichen Maßregeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestra⸗ fung von Zoll⸗Contraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser Staa⸗ ten versucht oder begangen werden. 8 Unter Zoll⸗Contraventionen werden nicht nur die Umgehungen der in den kontrahirenden Staaten bestehenden Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durch⸗ gangs⸗Abgaben verstanden, sondern auch die Uebertretungen der erlassenen in⸗, Aus⸗ und Durchfuhr⸗Verbote, und die verbotene Einbringung solcher
mitzutheilen und sich über die dagegen zu ergreifenden Maßregeln zu be⸗
sprechen. 8 1 8 Artikel 17. 8
verein theilnehmenden Staaten freistehen, sich den Abreden der gegenwärti⸗ gen Uebereinkunft anzuschließen. Artikel 18.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationen zur Ausführung gebracht werden, und in Kraft bleiben bis zum Ende des Jahres Ein tausend acht hundert sechs und sechszig, und wenn sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist weder der der andere der hohen kontrahirenden Theile mittelst einer osfiziellen Erk ä⸗ rung die Absicht angekündigt haben sollte, dieselbe außer amteit zu setzen, soll die Uebereinkunft ein Jahr über diese Frist hinaus und so weiter
Artikel 19.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikationen verselben solen im Paag innerhalb sechs Monate, vom Tage der Unter zeichnung ab gerechnet, oder, wo möglich, früher ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dies Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt. bn So geschehen und doppelt ausgefertigt im Haag am 11. Juli 1851.
Helmentag. Boeye. (L. S.) I1I11“ Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Auswechselung de
Gegenstände, deren ausschließlichen Debit die Regierungen sich vorbehalten
Ratifikations⸗Urkunden bewirkt worden.
Es soll jedem der gegenwärtig oder in Zukunft an dem deutschen Zoll⸗
nes des Pays-Bas situés à la frontière de la Pr
von Jahr zu Jahr aufrecht erhalten werden.
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portation avec
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boissons fortes,
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¹) Sous le terme décharge de l'accise“
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de l'accise p risation sp pour chaque expédition.
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ésignation des Bureaux.
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barrière (Lindenboom) près de
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Désignation — des Provinces
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La Gueldre