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benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗
Kommission zu O. anhängigen Prozeßsache “
der Kreisstände des R.schen Kreises, Kläger, g, wider b
den Königlichen Fiskus, als Besitzer der Domainen S. und G.,
“ die Entrichtung von Beiträgen zu den Kreis⸗
dürfnissen, erkennt der tebögfaah⸗ Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗
kte für Recht: 8 nens e.,., in dieser Sache für unzulässig und der a-
hobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. 1 Von Rechts wegen. “
Gründe.
Die Kreis⸗Ordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827 (Gesetz⸗Sammlung S. 54) bestimmt im §. 3, daß die Kreis⸗ stände „Staats⸗Prästationen, welche kreisweise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren haben.“
Hierauf gestützt, beschlossen die Kreisstände des Kreises R. auf dem Kreistage vom 24. Oktober 1827, daß die Kreis⸗Bedürfnisse, namentlich die Landwehr⸗Pferde⸗Gestellungskosten, Diäten für die Civil⸗Kommissarien, Unterhaltungskosten der Gemüthskranken, Irren ꝛc., nicht mehr, wie früher, nach dem Centralsteuer⸗, sondern nach dem Klassensteuer⸗Fuße aufgebracht werden sollten, jedoch unter gewissen Modificationen, wozu auch die Modification gehörte, daß Besitzer von Rittergütern, die auswärts wohnen, so wie Stadträthe, welche Rittergüter besitzen und bis jetzt zur Klassensteuer nicht bei⸗ getragen, nach Verhältniß der Ansätze und Beiträge von den übrigen Rittergutsbesitzern im Kreise abgeschätzt und danach zur Mitleiden⸗ heit gezogen werden sollten. Obwohl hierbei der Königlichen Do⸗ mainen nicht Erwähnung geschehen war, wurden dieselben doch von der eingesetzten Kommission ebenfalls für beitragspflichtig erachtet, und namentlich wurde die Beitragspflicht der Domaine S. so hoch, als von einem monatlich 12 Rthlr. betragenden Klassensteuerbeitrage bestimmt. Die danach zu entrichtenden Beiträge zu den Kreis⸗ Bedürfnissen sind nach Angabe der Kreisstände von den Pächtern, welche die Kreislasten kontraktlich übernommen hatten, auch unwei⸗ gerlich entrichtet worden, bis der jetzige Pächter, welcher ebenfalls kontraktlich die sämmtlichen auf die Domaine fallenden öffentlichen Abgaben und Lasten übernommen hat, gegen diese Veran⸗ lagung, nachdem er die ihn persönlich nach dem Klassensteuer⸗ Fuße treffenden Beiträge unweigerlich bezahlt hatte, rekla⸗ mirte. Die Königliche Regierung erachtete die Reklamation für begründet, indem sie es für unstatthaft Ergänzung einer sonst nur stattfindenden Personal⸗Umlage noch eine Real⸗Abgabe aufzuerlegen und die Rittergüter und Domainen, deren Besitzer nicht im Kreise wohnen, nach einem fingirten Klassen⸗ steuer-Satze zur Aufbringung der Kreisbedürfnisse mit heranzu⸗ ziehen, wenn die Betheiligten sich zu einer solchen Mitleidenheit nicht selbst bereit erklärten. Sie lehnte auch die Uebernahme der fraglichen Beiträge auf Domainen⸗Fonds mit dem Bemerken ab, daß von den Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen auf den hierauf gerichteten Antrag nicht eingegangen worden sei. Die provisorische Kreis⸗Vertretung im Kreise R. ward demnächst unterm 25. April 1851 bei der Königlichen Kreisgerichts⸗Kommission zu O. gegen den Königlichen Fiskus klagbar, mit dem Antrage: denselben zu verurtheilen, von der Domaine S. zu den Kreis⸗Bedürfnissen des Kreises R. jährlich einen Beitrag
nach dem Verhältniß von 12 Thalern monatlicher Klassen⸗
steuer⸗Beitrag — so lange die Stände nicht einen ande⸗
ren Repartitions⸗Modus beschließen — zu entrichten, und
demgemäß schuldig, die in separato zu ermittelnden Bei⸗
träge der Jahre 1848, 1849 und 1850 an die Königliche Kereiskasse zu bezahlen.
16] ie Königliche Regierung zu Merseburg erhob dagegen, auf Grund der §§. 35, 36 und 41 des der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 beigefügten Auszugs aus der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetz⸗Sammlung pro 1817 S. 282 ff.) mittelst Beschlusses vom 24. Juni 1851 den Kompetenz⸗Konfikt E11“ Resolutes vom 6. Juli 1851 von der Königlichen bV zu O. das Rechtsverfahren eingestellt
Der Kompetenz⸗Konflikt dxʒ ab dem Königlichen Agpel ten nas zuch 19 weeef c eeat, aet Kreisgerichts⸗Kommission zu O., für begründet erachtet den—g ichen
Nach Inhalt der an den Landrath des Kreises R en. der Klage beigefügten Verfügung vom 20 Juli 1849 mn. agengen schlusses vom 4. Junt 1851 hat die Königliche Regierun Abtt eils 8 Innern, in Uebereinstimmung mit den Könglichen Ministerten Ss Innern und der Finanzen, die seitens der Kreisstände vor vFeri ga⸗ Veranlagung, wonach von der Domaine S. der eiggerne be Bei⸗ trag gefordert worden, für unzulässig erklärt, weil es 1e all⸗ gemeinen Besteuerungs⸗Grundsätzen nicht vereinbar sei, wenn
dürfte.
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Berlin, den 1. April 1852.
die Kreisstände, nachdem sie die Aufbringung der Kreisbedüxf⸗ nisse nach einem Personal⸗Steuerfuße beschlossen. veee- einzelne Grundstücke, deren außerhalb des Kreises wohnend Besitzer nach dem angenommenen Auftragungs⸗Modus mit Beiträ⸗ gen nicht würden betroffen werden, noch einer besonderen, au Fictionen beruhenden Einschätzung mit Realbeiträgen belasten, un noch dazu dies Verfahren nicht einmal bezüglich auf allen
Lage besindlichen Grundbesitz, sondern nur rücksichtlich der Ritter güter in Anwendung bringen wollten. Es handelt sich hiernach nicht von einer seitens der Königlichen Regierung als Vertreteri des Domainen⸗Fiskus ausgesprochenen Weigerung der Steuer⸗Ent richtung, sondern von einer Anordnung der nach §. 2 der Regie rungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 (Gesetz⸗Samml. S. 249 zur Aufsicht über die Kreis⸗Corporationen und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes berufenen Verwaltungsbehörde wodurch dieselbe, mit Zustimmung der kompetenten Ministerien di von den Kreisständen angenommene Art und Weise der Veranla
gung der Kreis⸗Kommunalbedürfnisse für unstatthaft erklärt hat
Gegen die kraft jenes Ober⸗Aufsichtsrechtes ergehenden Anordnun- gen der vorgesetzten Verwaltungs⸗Behörde darf aber von den dem⸗ selben unterworfenen Corporationen nach den bestehenden, in den vorerwähnten §§. 35 und 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 ausgesprochenen allgemeinen Grundsätzen der Weg Rechtens nicht ergriffen werden, es findet mithin auch gegen die in Rede stehende Anordnung ein Prozeß nicht statt.
In der Namens der Kreisstände unterm 10. August 1851 von
dem Mandatar derselben eingereichten Erklärung über den Kompe⸗ tenz⸗Konflikt wird zwar darauf Bezug genommen, daß der §. 3 der Kreis⸗Ordnung vom 17. Mai 1827 den Kreisständen ganz unein⸗ geschränkt die Befugniß beilege, Staatssteuern, die kreisweise aufzu⸗ bringen sind, zu repartiren, ohne daß von einer Reclamation und einem Rekurse gegen die Beschlüsse der Kreisstände die Rede wäre; es wird hieraus gefolgert, daß eine Reclamation ge⸗ gen deren Beschlüsse überhaupt nicht zulässig sei. die Befugniß der Königlichen Regierung, gegen diese Be⸗ schlüsse einzuschreiten, sofern sie dieselben mit den allgemeinen Be⸗ steuerungs⸗Grundsätzen nicht vereinbar findet, ist in dem ihr zuste⸗ henden allgemeinen Aufsichtsrechte über die Kreis⸗Corporation, wie über alle sonstigen ihr untergeordneten Corporationen, und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes begründet, ohne daß es des jedesmaligen besonderen Vorbehaltes derselben be⸗ 2. Jedenfalls würde darüber, ob die Kreisstände als solche den Anordnungen der Königlichen Regierung Folge zu leisten haben, immer nicht der Richter, sondern nur die höhere Verwaltungs⸗Be⸗ hörde zu entscheiden haben. Auch kann es dahingestellt bleiben,
ob hier, wie in jener Erklärung vom 10. August 1851 angeführt
wird, der Fall vorliege, daß der Reklamant eine Prägravation im Sinne des §. 79 des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 14 be⸗ haupte; denn daraus, daß nach §. 79 der Steuerpflichtige über die von ihm behauptete Prägravation rechtlich gehört werden soll, folgt doch immer nicht, daß eine solche Behauptung für die betheiligte Corporation das Recht begründete, die von Ober⸗Aufsichts wegen ergangene Anordnung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, wonach die fragliche Abgabe überhaupt nicht erhoben werden darf, im vE anzufechten und der richterlichen Entscheidung zu unter⸗
Berlin, den 6. März 1852.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. Unterschrift.
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Cirkular⸗Verfügung vom 1. April 1852 — betreffend die Unzulässigkeit der Verpfändung von Ordens⸗
Insignien.
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Es ist der Fall vorgekommen, daß Ordens⸗Insignien bei einer
Leihanstalt verpfändet worden sind. Da den dekorirten Personen kein Eigenthumsrecht an den ihnen verliehenen Ordenszeichen zu⸗ steht, so erhält die Königliche Regierung den Auftrag, den in ihrem Verwaltungsbezirk bestehenden städtischen Leihanstalten, so wie den konzessionirten Privat⸗Pfandleihern, die Annahme von Ordens⸗ Insignien als Pfandstücke zu untersagen.
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—
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium.
Allein,
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 3. April 1852 — betreffend die Ausführung der Vorschriften zur Veranlagung dder klassifizirten Einkommensteuer.,
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Ew. ꝛc. haben in dem gefälligen Berichte vom 19. Dezember v. J. über die bei der ersten Veranlagung der klasstfizirten Ein⸗ kommensteuer gemachten Erfahrungen mehrere Punkte hervorgeho⸗ ben, die wenigstens theilweise später auch noch von anderen Vor⸗ sitzenden der Bezirks⸗Kommissionen zur Sprache gebracht worden sind und in Bezug auf welche ich Folgendes ganz ergebenst er⸗ widere:
1) Die Beseitigung des Uebelstandes, daß die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen von dem ihnen durch §. 23 des Ge⸗ sebe⸗ vom 1. Mai v. J. beigelegten Rechte der Berufung gegen die
ntscheidungen der Einschätzungs⸗Kommissionen äußerst selten Ge⸗ brauch gemacht haben, glauben Ew. ꝛc. von dem Erlaß einer An⸗ ordnung erwarten zu dürfen, durch welche ausdrücklich bestimmt würde, daß in allen Fällen, in welchen die Vorsitzenden mit der
Ansicht der Majorität nicht einverstanden seien, die Festsetzung des Steuerbetrages durch die Bezirks⸗Kommission erfolgen müsse. Eine solche Anordnung ist aber in den Bestimmungen der Instruction
vom 8. Mai v. J. bereits enthalten, indem das Anerkenntniß, daß der Vorsitzende mit der Ansicht der Kommission nicht einverstanden sei, die Einlegung der Berufung nothwendig zur Folge hat. Nach pos. 13 jener Instruction sind die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen verpflichtet, für jeden Steuerpflichtigen in der dazu bestimmten Spalte der Einkommensnachweisung die den
ermittelten Einkommensverhältnissen entsprechende Steuerstufe in Vorschlag zu bringen, wodurch also diejenige Ansicht, welche die
Vorsitzenden vor der Entscheidung der Kommissionen gehabt haben, gehörig konstatirt wird; nach pos. 15 a. a. O. sollen demnächst, sobald die Feststellung der Einschätzungs⸗Kommission mit dem vom Vorsitzenden gestellten Antrage nicht uͤbereinstimmt, die wesentlichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze verzeichnet werden und nach pos. 16 sollen die Vorsitzenden in allen Fällen, in welchen die von der Einschätzungs⸗Kommission gefaßten Beschlüsse mit ihrer Ueberzeugung nicht übereinstimmen, ie Berufung an die Bezirks⸗Kommission einlegen. Die in Vor⸗ chlag gebrachte Anordnung ist hierdurch nicht allein bereits getrof⸗ en, sondern es ist zugleich darauf Bedacht genommen worden, für ie Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen die wirksame Kontrole arüber zu erleichtern, ob die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kom⸗ missionen die Einlegung der Berufung gegen die Entscheidungen er letzteren deshalb unterlassen, weil sie von der Unrichtigkeit ihrer nfänglichen Ansicht durch sachliche Gründe überführt worden sind,
oder weil sie die mit der treuen Erfüllung ihrer Pflicht etwa ver⸗ bundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden wünschen.
Durch allgemeine Instructionen wird schwerlich mehr zu er⸗ eichen sein, dagegen hängt die richtige Ausführung der ertheilten Vorschriften wesentlich von der sachgemäßen, namentlich von der ersönlichen Einwirkung der Vorsitzenden der Bezirkskommissionen b, die ich schon mehrfach, insbesondere durch die Cirkular⸗Erlasse om 26. September und 21. Oktober v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 132, Seite 727 und 728), auf das Ungelegentlichste in Anspruch genommen habe.
2) Unter Nr. 10 der Instruction vom 8. Mai v. J. ist die Ergänzung des mitgetheilten Formulars B. dem Vorsitzenden der Kommission ausdrücklich für den Fall überlassen worden, daß nach den besonderen Verhältnissen eines Einschätzungsbezirks die spezielle Hinweisung auf eigenthümliche Erwerbsverhältnisse erforderlich wer⸗
den könnte. Aus demselben Grunde erscheint es völlig unbedenk⸗ ich, in diesem Formular, so wie in dem entsprechenden Formular C. ür größere Städte eine besondere Rubrik für die Hausnummern nzubringen, und die Rubrik „Betrag der seither entrichteten Kom⸗ zunalsteuer“ gegen die Rubrik „Abschätzung des Einkommens durch ie Kommune“ zu vertauschen. 3) Wenn Ew. ꝛc. es für wünschenswerth erachten, daß seitens der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen auch eine Nach⸗ veisung über die in ihren Einschätzungs⸗Bezirken eingelegten Re⸗ amationen aufgestellt werde, obschon diese nur nach und nach bis zum Ablauf des Präklusivtermins von 3 Monaten eingehen, so findet sich gegen eine solche Anordnung diesseits nichts zu erinnern. Es ist jedoch darauf zu halten, daß über jede Reklamation alsbald nach ihrem Eingange die gemäß Nr. 18 der Instruckion vom 8. Mai v. J. etwa erforderlichen Ermittelungen veranlaßt werden.
4) Die Vorschrift im vierten Alinea unter Nr. 7 der In⸗ struction vom 13. Juli v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzei⸗ ger 1851 Nr. 23 Seite 108), wonach
die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen in allen Fällen
darauf anzutragen haben, daß zunächst der Steuerpflichtige unter
Anberaumung einer Präklusivfrist von mindestens 8 Tagen und unter Hinweisung auf die demnächst zu ergreifenden strengeren Maßregeln aufgefordert werde, nach seiner Wahl entweder
schriftliche oder muͤndliche Verhandlungen, persönlich oder durch
Vermittelung von höchstens zwei Vertrauensmännern, oder durch
andere Beweismittel der Bezirks⸗Kommission die erforderliche Ue⸗
berzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte
2- Aöschäßung 5 ssesf
un, wenn sie außer dem Zusammenhange zu den vorangehend Bestimmungen unter Nr. 7 aufgefaßt 1a 28 zu 88. thume führen, als solle sie auf alle Reclamationsfälle anwend⸗ bar sein, während sie im Anschluß an das unmittelbar vorherge⸗ hende Alinea 3 nur auf alle diejenigen Fälle zu beziehen ist, in welchen die Anwendung der ausgedehnten Befugnisse, welche das Gesetz den Bezirkskommissionen beigelegt hat, für nöͤthig erachtet wird und in welchen zunäͤchst der im §. 23 des Gesetzes vom 1. Mat v. J. nachgelassene mildere Weg eingeschlagen werden muß.
Durch das erste Alinea unter Nr. 7 a. a. O. wird allgemein vorgeschrieben, daß der Vorsitzende der Bezirkskommisston die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Reklamationsschrift, so wie die darüber, in Gemäßheit der Vorschrift unter Nr. 18 der Instruction vom
8. Mai v. J., von der Einschätzungs⸗Kommission und von deren
Vorsitzenden abgegebenen Gutachten sor ältig prü d
noch erforderlichen Gem gie aia gs⸗ Heen hte⸗ 1 dann bei der Bezirks⸗Kommission seinen Antrag stellen solle. Dieser Antrag ist selbstredend sofort auf die Abweisung oder die Gewährung der Reclamation zu richten, wenn ohne An⸗
V wendung der in §. 26 des Gesetzes vom 1. Mai vorigen Jah⸗
res vorgesehenen strengeren Maßregeln die thatsächlichen Verhält⸗
V nisse vollständig zu übersehen sind, indem dieselben entweder durch die auf amtlichem Wege eingezogenen Erkundigungen oder durch die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Reclamationsschrift
g 8 LE“ Regbi adege seiner Angaben freiwillig und beigebrachten Beweismit ü vessen gebrach weismittel genügend festgestellt enn dagegen nach der Ansicht des Vorsitzenden die erfor⸗ derliche Feststellung der Einkommensverhältnisse auf diesem vler. nicht erreicht worden ist, vielmehr zur Anwendung der in §. 26 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. vorgesehenen strengeren Maßregeln geschritten werden muß, so bleiben für das alsdann einzuschlagende Verfahren die im dritten und vierten Alinea unter Nr. 7 n. a. O. ertheilten Vorschriften maßgebend. In Ubereinstimmung mit dem Cirkular⸗Erlasse vom 30. Oktober v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 132 Seite 729) wird jedoch nach⸗ gegeben, daß dem Erlaß der in allen solchen Fällen an den Steuer⸗ pflichtigen zu richtenden Aufforderung nicht ein Antrag bei der Bezirks⸗ Kommission vorauszugehen brauche, daß vielmehr schon vor dem Zusammentritt der letzteren die Aufforderung unter Anberaumung einer Präklusivfrist von mindestens 8 Tagen und unter Hinweisung auf die demnächst bei der Bezirks⸗Kommission zu beantragenden strengeren Maaßregeln seitens des Vorsitzenden erlassen werde. Wird dessenungeachtet eine genügende Auskunft von dem Steuer⸗ pflichtigen nicht ertheilt, so ist dann über die strengeren Maaßregeln, welche in einem solchen Falle angewandt werden müssen, der Be⸗ schluß der Bezirks⸗Kommission herbeizuführen.
5) Es kann nur gebilligt werden, daß Ew. ꝛc. zur Bearbei⸗ tung der Ihnen hinsichtlich der klassifizirten Einkommensteuer oblie⸗ genden Geschäfte Sich des Steuer⸗Departements⸗Rathes bedient und denselben auch zu den Sitzungen der Bezirks⸗Kommission zu⸗ gezogen haben. Schon wegen des innigen Zusammenhanges, in welchem die klassifizirte Einkommensteuer mit der Klassensteuer steht, erscheint die Betheiligung des Steuer⸗Departements⸗Rathes wün schenswerth, wie sie denn auch, ohne daß dazu eine besondere Er⸗ mächtigung erforderlich gewesen wäre, so viel hier bekannt, wohl überall stattgefunden hat.
den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommis Präsidenten N. zu N. Abschrift zur Nachricht und Nachachtung. Berlin, den 3. April 1852. vͥ1““
sämmtliche übrige Vorsitzende der Bezirks⸗Kommissionen. EEETEEE“
8 8 treff 1““
Verfügung vom 26. März 1852 — betreffend die Be⸗ rechnung des durch unrichtige Declaration des Brutto⸗ gewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieden tarifirte Waaren enthaltenden Kollo.
Hinsichtlich des in dem Berichte vom 8ten d. M. vorgetragenen Zweifels wegen Berechnung des durch unrichtige Declaration des Bruttogewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieden tarifirte, dem Nettogewichte nach nicht angegebene Waaren enthaltenden Kollo erwiedere ich dem Haupt⸗Steueramte bei Rückgabe der vorgelegten Prozeßverhandlungen, daß in d m Fall venn bei einem, ver⸗