1852 / 117 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hheennde Gesuche dieser Art haben keinen Anspruch

auf Berücksichtigung. - deren Breite oder Eingangsseite . als 24 Fuß preußisch, und deren Tiefe mehr als 16 Fuß preußisch beträͤgt, können nicht zugelassen werden. 16h bie

b 1 1 Wolle in

as öffentliche Auslegen von Wo veS,e und Höfen der in der Umgegend des Markts befindlichen Häuser behufs deren Verkaufs, insbesondere also auch das Aufschnei⸗

llzüchen und das Aushängen von nente hen Wgig gangg, darf eben so wenig als das Auslegen der Wollen auf öffentlichen Plätzen und in Zelten (§. 2) früher als an den drei letzten Tagen vor dem eigentlichen Beginn des Marktes erfolgen.

Breslau, den 10. Mai 1852.

5 Königliches Polizei⸗Präsi von h4“

168888 Wsnmnnmng.

Der diesjährige Frühjahrs⸗Wollmarkt in Posen wird an den Tagen vom 12. bis 14. Juni c. ab⸗ gehalten werden. Die Lagerung der Wolle ge⸗ schieht auf dem alten Markte und den angrän⸗ zenden Straßen. Für möglichst zweckmäßige Ein⸗ richtungen zur Förderung des Geschäfts wird Sorge getragen werden.

Anweisungen zu Lagerstellen im Freien, so wie zur Lagerung auf dem Sale im Waage⸗Gebäude, werden bei der Rathswaage ausgegeben.

Posen, den 12. Mai 1852. 89ö

Der Magistrat.

Magdeburg⸗Wittenbergesche 1607] Eisenbahn.

Die geehrten Actionaire der Magdeburg⸗Wit⸗ tenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hier⸗ durch eingeladen, sich Montag den J., Vormittags 11 1 im hiesigen Börsenhause zu der im §, 24 des Gesellschafts⸗Statuts angeordneten General⸗ Versammlung einzufinden. In derselben ollen: 58 der Geschäftsbericht des Direktoriums vor⸗ getragen, 2) der Rechnungsabschluß über das letzte Ver⸗ waltungsjahr vertheilt, 3) die Wahlen für das ausscheidende Drittheil der Ausschuß⸗Mitglieder vorgenommen und 4) ein Antrag der Gesellschafts⸗Vorstände auf Abänderung des durch die Allerhöchste Kon⸗ zessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1847 modifizirten §. 52 des Gesellschafts⸗Statuts dahin: „daß der Syndikus der Gesellschaft als wirkliches Mitglied mit beschließender Stimme dem Direktorium hinzutritt und in dem Falle, daß ein Mitglied des Direktoriums qualifizirter Techniker ist, der Ober⸗Ingenieur für entbehrlich erklärt wird, so wie daß event. bei fernerem Be⸗ stehen des Direktoriums aus nur zwei Mitgliedern dem Syndikus oder dem Ober⸗Ingenieur vom Ausschusse Voll⸗ macht zur Vertretung eines Direktors ge⸗ geben werden kann“, Berathung und Beschlußnahme erden. An dieser General⸗Versammlung können nur solche Actionaire Theil nehmen, welche minde⸗ stens drei Stamm⸗Artien besitzen und sich durch dieselben in den Tagen des 9., 10. und 11. Juni in dem Büreau der Gesellschaft, Neue Fischerufer Nr. 22 hierselbst, nach Maßgabe der §§. 25 und 26 des Statuts legitimirt haben. Zur Erleich⸗ terung dieser Legitimation für die außerhalb

gebracht

Magdeburg wohnenden Actionaire werden den⸗ jenigen, welche bis zum 11. Juni die Anzahl der Actien, für welche sie Stimmkarten wünschen, dem Gesellschafts⸗Direktorium, unter Angabe der Nummern, schriftlich anzeigen und demnächst beim Eintritt in die General⸗Versammlung die angemeldeten Actien vorzeigen, die Eintrittskarten ausgereicht werden.

Die deponirten Actien können am 16. und 17. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über die erfolgte Einlieferung wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 4. Mai 1852.

Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. vn (gez.) nne, Vorsitzender.

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ekanntmachunng.

Die geehrten Actionaire der Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft werden mit Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 24 Gesellschafts⸗Statuts hiermit eingela⸗ den, si Dienstag, den 8. Juni c., Vormittags

10 Uhr, im Saale des hiesigen Administrations⸗Gebäudes zu der im §. 23 des Statuts vorgeschriebenen General⸗Versammlung einzufinden, in welcher 1) der Geschäftsbericht der Direction vorge⸗ tragen, 2) der Rechnungs⸗Abschluß pro 1851 vertheilt, 3) für die statnutgemäß ausscheidenden Ausschuß⸗ mitglieder und Stellvertreter eine anderweite Wahl getroffen werden soll.

Jeder Actionair oder Bevollmächtigte, welcher an der General⸗Versammlung Theil nehmen will, hat sich selbst und stinen Machtgeber am 4., 5. und 7. Juni in den Büreaustunden im Admi⸗ nistrations⸗Gebäude hieselbst als Eigenthümer von fünf oder mehr Actien zu legitimiren und eine Eintrittskarte zu empfangen, auf der die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist. Ohne diese Eintrittskarte kann Niemand zu der Gene⸗ ral⸗Versammlung zugelassen werden.

Sollte einer der Herren Aectionaire beabsichti⸗ gen, einen das gemeinschaftliche Interesse berüh⸗ renden Gegenstand in der General⸗Versammlung zum Vortrag zu bringen, so wird derselbe mit Bezugnahme auf den §. 29 des Statuts ersucht, sein Vorhaben mit ausführlicher Angabe der Mo⸗ tive spätestens bis zum 29. Mai dem Vorsitzen⸗ den des Ausschusses, und zwar durch schriftliche Abgabe seines Antrages, im Geschäftslokale der Gesellschaft am Fürstenwall, anzuzeigen.

Magdeburg, den 24. April 1852, 8

Der Vorsitzende des Ausschasses der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn Gesellschaft

Köln⸗Mindener Eisenbahn.

6 Die diesjährige regelmäßige General⸗Versammlung der Altio⸗ 8 naire der Köln⸗Mindener⸗Eisen⸗ bahn wird

RWam Sonnabendden 19. Juni

cr., Vormittags 10 Uhr, im gr. Rathhaussaale hierselbst Statt finden. Unter Hinweisung auf die §§. 33 bis 39 des Statuts werden die in den Büchern der Gesell⸗ schaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Ak⸗ tionaire hierdurch eingeladen, an dieser General⸗ Versammlung in Person oder im Verhinderungs⸗ falle durch Bevollmächtigte nach §. 40 des Statuts

General-Versammlung.

Theil zu nehmen, indem wir bemerken, daß in

Anwendung der §§. 33, 34 und 39 tbigem die Eintrittskarten und Stimmzettel am 16. Juni cr. in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr und am 17. und 18. Juni cr. in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Geschäfts⸗ lokale am Frankenplatze hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besitz derselben im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzei⸗

gung oder Einsendung der Vollmacht in Empfang

genommen werden können. merkten Zeit werden keine abreicht.

Außer der vorbe⸗ Eintrittskarten ver⸗

3 28 Mit Bezug auf §. 3, 2 sellschafts⸗ Vertrages werden die stimmfähigen Betheiligten (diejenigen, welche einen Geschäfts⸗ Antheil von 1000 Thalern oder mehr haben) zu der „am 38.ä. Nachmittags 4 ½ Ihry. im Börsensaale stattfindenden General⸗Ver⸗ sammlung eingeladen.

Die zum Eintritt erforderlichen Legitimations⸗ karten, insofern sie nicht von uns den Betheilig⸗ ten zugesandt sein sollten, können von den letz⸗

teren in unserem Büreau vom 1. bis zum 3. Juni

Vormittags in Empfang genommen werden. Berlin, den 17. Mai 1852.

Direction der Disconto⸗Gesellschaft.

[338]

In der Nachlaßsache der verstorbenen Ehefrau des Amts⸗Gerichtsdieners Völschow hierselbst ist zur Anmeldung von Erbschafts⸗ und Schuld⸗ Ansprüchen ein Termin

Keeö Morgens

1 14 Uhr, 8 vor hiesigem Amtsgerichte anberahmt, in welchem sich auch die beiden, als alleinige Erben de- functae bezeichneten unehelichen Kinder dersel⸗ ben, als:

1) Pauline, angeblich mit einem Matrosen Bahrdt

gezeugt,

2) Ludwig, dessen unehelicher Vater ein Oeko⸗

nom Bade sein soll, und deren Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ge⸗ wesen ist, zur eventuellen Empfangnahme der geringen Verlassenschaft einzufinden haben. Im Uebrigen wird auf das den Landes⸗Intelligenz⸗ Blättern inserirte ausführliche Prollam vom heu⸗ tigen Tage verwiesen.

Schwaan, den 10. März 1852.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches

Amtsgericht. [639] 1“

Es ist dermalen

das Thielesche Stipendium für Studirende, dessen Kollatur der unterzeichneten Inspection milder Stiftungen zusteht, und zu dessen Genuß zunächst Verwandte der Stifter, und vorzugs⸗ weise „solche“, die den Namen „Thiele“ führen, abwechselnd mit Chemnitzer Bürgerssöhnen, be⸗ rechtigt sind, zur Erledigung gelangt.

Daher werden alle diejenigen, welche hiernach Anspruch auf dessen Genuß haben, aufgefordert, sich längstens bis zum

EEET bei uns zu melden und zu legitimiren.

Chemnitz, den 7. Mai 1852.

Die Inspection milder Stiftungen.

Die Königliche Der Rath der Stadt

Superintendentur Chemnitz.

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u. Stdtr. und stellv. Vorf

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i 1852 ist ausgegeben worden:

handlungen

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

beider Kammern. ½ h

F.

Siebzigste Sitzung der lI. Kkammer 33 Bogen. ETcotal 341 Bogen des I., II., III. und IV. Abonnements.

*

,

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Adler⸗Orden vierter Klasse;

inement beträgt: Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne 1. eis-Erhöhung. Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pPf., in der ganzen Monarchie: 1 Rihlr. 17⅞ Sgr.

1“

2

Alle Pest-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die 1“ Expeditionen: ö11.“ Mauer⸗-Straße Kr. 51. und 5 Leipziger⸗-Straße Nr. 14.

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6. HHg

Berlin, Mittwoch den 19. Mai

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von der Appelhülsen⸗Coesfelder Staatsstraße in Coesfeld über Borken und Bocholt bis zur Werth⸗Emmericher Ge⸗ meinde⸗Chaussee in Werth genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der zur Chaussee erforderlichen Grund⸗ stücke, so wie das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhal⸗ tungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen gel⸗ tenden Bestimmungen, auf die oben gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den diesen Chausseebau ausführen⸗ den Gemeinden und Corporationen gegen Uebernahme der künf⸗ tigen Unterhaltung der Chaussee das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats⸗Chausseen jedesmal gelten⸗ den Chausseegeld⸗Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen we⸗ gen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf diese Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 28

Charlottenburg, den 21. April 1852.

Friedrich Wilhelm.

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den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

ind den Finanz⸗Minister.

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Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Platzmajor von Stralsund, Major Schmidt, den

Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, mit der Schleife; dem Stadt⸗

Hirsch zu Magdeburg, den Rothen so wie dem Kaiserlich russischen Oberst⸗ Lieutenant im Ulanen⸗Regiment des Thronfolgers, Cesarewitsch und

8

und Kreis⸗Gerichts⸗Rathe

Großfürsten Alexander Nicolajewitsch Kaiserliche Hoheit, Freiherrn Ferdinand verleihen. 8

von Klüchtzner, den St. Johanniter⸗Orden zu

Potsdam,

Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin von ecklenburg⸗Schwerin ist auf Schloß Sanssouci eingetroffen.

Berlin, den 17. Mai 1852.

Se. Hoheit der Fürst von H ohenzollern⸗Sigmaringen st hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.

Staats⸗Ministerium. Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Ge⸗ nehmigung zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen

V a 8 5 . 1 . sachen. 8 Verfahrens mit Geschwornen in Utesinchnmg s 8 bringung taubstummer Maͤdchen hierauf die erforderliche Rücksicht

Vom 2. Mat 1 8652. Nachdem die auf Grund des Artikels 105 Urkunde vom 5. Dezember 1848 unter dem 3. Januar 1849 er⸗

lassene und durch die Gesetz⸗Sammlung von 1849 S. 14 ff verkündete

Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschwornen in Untersuchungssachen

der Verfassungs⸗

sind und welche durch

der Verfassung gemäß den Kammern vorgelegt worden ist, haben dieselben der gedachten Verordnung ihre Genehmigung ertheilt. Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. Berlin, den 2. Mai 1852. 18 8 Das Staats⸗Ministerium. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Westphalen. von Bodelschwingh.

11“ von Raumer. von Bonin.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 3

NH . 1 4 4 1 . 1 1 ö 1 „Die Berufung des Adjunkten Dr. Geo rg Ferdinand August Boeger als ordentlicher Lehrer an dem Gymnasitum zu Königs⸗ V berg N.⸗M. ist genehmigt; 8 Dem Kollaborator am Gymnastum zu Neu⸗Ruppin, Lenhoff, das Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt; und Der Kandidat des höheren Schulamts Weelewski als ordentlicher Lehrer an dem Gymnasium zu Culm angestellt worden.

betreffend weiblichen

eiunnte

Die Koönigliche Kunstkammer bleibt morgen Mittwoch, den 19ten d., geschlossen. Die Einlaßkarten, welche für diesen Tag ausgegeben sind, bleiben für Freitag, den Alsten d., gültig.

Berlin, den 18. Mai 1852. 1“

General⸗Direction der Königlichen Museen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Cirkular⸗Erlaß vom 24. Februar 1852 die Ausbildung taubstummer Mädchen in b Handarbeiten.

Es sind in neuerer Zeit mehrfach Anträge auf Bewilligung der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Juni 1817 in Aussicht gestellten Prämie für die Ausbildung taubstummer Maͤdchen in weib⸗ lichen Handarbeiten, insbesondere im Zuschneiden und Nähen weib⸗ licher Kleidungsstücke, eingegangen, welche in Berücksichtigung der in jener Allerhöchsten Bestimmung enthaltenen Voraussetzung nicht immer genehmigt werden konnten. Da hiernach die Prämie von 50 Rthlr. den⸗ jenigen Künstlern und Handwerke rn, welche einen Taubstummen als Lehrling annehmen und auslehren, verheißen ist, so kann die Prämie für die Ausbildung weiblicher Taubstummen in der vorstehend bezeichneten

Handarbeit nur von denjenigen Schneidermeistern in Anspruch ge⸗

nommen werden, welche zum Halten von Lehrlingen gesetzlich befugt Beibringung glaubwürdiger Atteste darthun,

in Folge der ertheilten Anweisung die er⸗

daß die Taubstumme

forderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben habe, um durch

Ausübung des erlernten Gewerbes ihren Lebensunterhalt gewinnen zu können.

V Die Königliche Regierung hat sich bei Prüfung der bei Ihr

eingehenden derartigen Anträge nicht nur

sonbern zuch d selbst hiernach zu achten, e

Vorsteher der Taubstummen⸗Anstalten von diesen Bestimmungen in Kenntniß zu setzen, damit dieselben bei Unter⸗ nehmen. Berlin, den 24. Februar 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. 8b An

V

sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.