tung und Einlieferung dieser Rentenbriefe nebst den dazu gehörigen Coupons Ser. I. Nr. 5 bis b; 5 den Nennwerth der ersteren bei unserer asse hierselb öö“ dieses Jahres ab, in den Wochentagen Vormittags von 9 bis in Empfang zu nehmen. L11“*“ “ 82 Tage ab hört die Ver⸗ zinsung der ausgeloosten Rentenbriefe auf. Der Werth der etwa nicht mit eingelieferten Coupons wird bei der Auszahlung vom Kapitale in Ab⸗ e 4 17e Verjährung der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe verweisen wir auf die Bestimmungen des §. 44 1. c. 8 Königsberg, den 18. Mai 1852. ee1.““]; der Rentenbank für die Provinz Preußen.
[661] Bekanntmachung. 8 In dem am 13. Mai d. J. zur Ausloosung der sächsischen Rentenbriefe für das laufende Halbjahr (1. April bis 1. Oktober c.) in Ge⸗ mäßheit des Gesetzes vom 2. März 1850 über die Errichtung von Rentenbanken angestandenen Texmine sind folgende Rentenbriefe: 1) Littera àA. über 1000 Thlr. Nr. 22,. 23. 51. 52. 269. 403. 426; 1 2) Littera B. über 500 Thlr.
Nr. 3) Littera C. über 100 Thlr. Nr. 269. 286. 350. 393. 394. 506; 4) Littera D. über 25 Thlr. 84. 95. 104. 216. 226. 292; 5) Littera E. über 10 Thlr. 2. 295. 1 1 18231. 328. 414. 460. 490. ausgeloost worden. 8 8 Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 1. Oktober 1852 ab auf der Kasse der unterzeich⸗ neten Rentenbank in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr gegen Zurücklieferung der ausge⸗ loosten Rentenbriefe und Quittungsleistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare. Mit dem 30. September 1852 hört die weitere Verzinsung der gedachten Rentenbriefe auf und müssen daher mit denselben die dazu ge⸗ hörigen 12 Stück Zinscoupons Serie I. Nr. 5 bis 16 unentgeltlich abgeliefert werden, widrigen⸗ falls für jeden fehlenden Coupon der Betrag des⸗ selben vom Kapital zurückbehalten wird. F Die Inhaber der ausgeloosten Rentenbriefe werden hierdurch aufgefordert, vom 1. Oktober 1852 ab die Zahlung unten den vorerwähnten Modalitäten in Empfang zu nehmen. eeewdeieeeeeb823§. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Sachsen.
Niederschlesisch⸗Märkische
Eisenbahn. Da ein großer Theil der nicht konvertirten und aher zur Rückzahlung des Kapitalbetrages zum 1. April d. J. gekündigten Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Prioritäts⸗Obligationen Ser. III. à 100 Thaler bis jetzt nicht eingegangen ist, so werden die Inhaber dieser gekündigten Obligationen wie⸗ erholt aufgefordert, dieselben nach Maßgabe unse⸗ er Bekanntmachung vom 16. März d. J. an unsere auptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe einzu⸗ eichen und den Kapitalsbetrag in Empfang zu ehmen. Wir bemerken dabei, daß die Verzin⸗ sung der gekündigten Beträge vom 1, April d. 8 b aufgehört hat. Berln, den 3. Mai 1852 Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen V Eisenbahn.
696 (Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.
Auf den Grund der Bestimmung im §. 4 des Vertrages vom 23. August 1850 wegen Uebergabe der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn an den Staat, so wie mit Bezug auf die §§. 65 und 66 des Gesellschafts⸗Statuts werden die Herren Actionaire dieser Bahn hierdurch
zu einer General⸗Versammlung auf Donnerstag, den 24. Juni dieses Jah⸗ res, Vormittags 11 Uhr, im Direc⸗ tions⸗Lokale hierselbst eingeladen, um den Geschäfts⸗Bericht der König⸗ lichen Direction für das Jahr 1851 entgegenzu⸗ nehmen, so wie um nach §. 2 des genannten Vertrages zwei Mitglieder der Deputation der Actionaire und eben so viele Stellvertreter an Stelle der Ausscheidenden zu wählen.
111“
Mittwoch den 16. Juni ab im Directions⸗Lo⸗
r. zur Einsicht der Herren Actionagire offen iegen.
Elberfeld, den 18. Mai 1852.
Der Vorsitzende der Deputation der Actionaire der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn.
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Prinz⸗Wilhelm⸗Eisenbahn. General⸗Versammlung der Actionaire.
Die diesjahrige ordentliche General⸗Versamm lung findet am 121. Junit d. 9., Vormittags 10 Uhr, im Saäale des Gasthofes „Zum deut schen Hause“ hierselbst statt, wozu die Actio naire hierdurch eingeladen werden.
Langenberg, den 18. Mai 1852. Die Direction
Der gedachte Geschäfts-Bericht wird vom
1
bis ul imo März
Summa 152210 Personen. bis ultimo März im Monat April 256,366 - ⸗
Summa 733,466 Ctr.
vorbehaltlich späterer Festsetzung.
Thüringische Eisenbahn.
Frequenz und Einnahme bis ultimo April 1852 für 129,492 Personen — —
im Monat April „ 64,718 ⸗
63,790 Rthlr. F“
Sgr.
für 477,100 Ctr. Güter ꝛc.: 111,810 Rihlr. Sgr. — Pf. 45,980 ⸗ ⸗
104,810 Rthlr
2
Summa bis ultimo April
157,790 Rthlr
262,600 Rthlr 1851 207,660 — folglich mehr 54,970 Nrhlr.
82 22 M*. .
Bekanntmachung.
Das Amt des hiesigen Bürgermeisters soll mit einem Gehalte von 600 Rthirn. jährlich wieder besetzt werden.
Qualifizirte Bewerber werden ersucht, ihre Meldungen bis zum 1. Juli c. dem Vorsteher, Justiz⸗Rath Litzmann, zugehen zu lassen.
Perleberg, den 18. Mai 1852. Der Gemeinde⸗Nath.
E1ö1“ Es ist zur Anzeige gekommen, daß eine gewisse Minna Hotopp, geborne Wohlgeboren, angeblich aus Berlin, und gegenwärtig in Paris sich aufhaltend, Versuche macht, betrügerische Prellereien ungewöhnlicher Art, hier und ander⸗ wärtig, zur Ausführung zu bringen. Der Un⸗ terzeichnete erachtet sich daher verpflichtet, vor den Betrügereien dieser höchst gefährlichen Person zu warnen und die Polizeibehörden auf dieselbe aufmerksam zu machen. Nudolstadt, den 18. Mai 1852.
Der Fürstl. schwarzb. Staats⸗
“
[5911 Grundstücks⸗Verkauf.
Das Bad zu Tharand, drei Stunden von Dresden gelegen, als Kur⸗ und Vergnügungsort im In⸗ und Auslande be⸗ reits rühmlichst bekannt, welches durch seine Mi⸗ neralbäder, Moorschlamm⸗ und Dampfbäder, namentlich aber durch seine vorzügliche Kaltwasser⸗ Heilanstalt, von Jahr zu Jahr sich der gestei⸗ gertsten Aufnahme erfreut hat, und bei der nun⸗
genommenen Eisenbahn⸗Verbindung Tha⸗
rands mit der Residenz, in ein Paar Jahren
mehr festbestimmten und bereits in Angriff
einer der zuverlässig frequentesten Heil⸗ und Ver⸗ gnügungsorte im Königreich Sachsen zu werden verspricht, steht Familien⸗Verhältnisse wegen so⸗ fort und unter billigen Anzahlungs⸗Bedingungen, mit seinem vollständigen Inventar oder auf Ver⸗ langen auch ohne solches, aus freier Hand zu verkaufen, durch dden Rechtsanwalt Borman n, Notar in Tharand.
[6600
Das Nordseebad auf der Insel Nordernei an der ostfriesischen Küste wird auch in diesem Jahre mit dem 1. Juli eröffnet und am 30. September geschlossen werden.
Während der Badezeit wird zwischen Nordernei und dem Norddeiche, in der Nähe der Stadt Norden, täglich ein Paketschiff hin und zurück⸗ fahren, welche Fahrt in der Regel eine Stunde dauert.
Die Fahrt zu Wagen durch das Seewatt,
—
welche ohne alle und jede Gefahr bewerkstelligt werden kann, erfolgt vom Hilgenriedersyhl; die Zeit dieser Wattfahrten, so wie die Abfahrts⸗ stunden des Paketschifs — für jeden einzelnen — wird durch Insertion in die Hannoversche Zeitung und das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht und werden desfallsige Anschlagzettel ebenfalls in den bedeutenden Gasthöfen zu Han⸗ nover, Bremen, Oldenburg, Hamburg zu finden ein. — Von Bremen aus werden auch in diesem Jahre wieder regelmäßige Dampfschifffahrten eingerich tet, über die das Nähere bekannt gemacht wer⸗ den wird.
Logis⸗Bestellungen sind an den Voigt Hasse auf Nordernei zu richten.
Im April 1852.
Der Königlich hannoversche Bade⸗Commissär.
n die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern
88 Zweiundsiebzigste
Total 353 ½ Bogen des I., II., III. und
Heute den 21. Mai 1852 ist ausgegeben worden: Einundsiebzigste Sitzung der II. Kammer...
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckers
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Das Abonnement beträgt:
20 Sgr. für ¼ Jahr
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Seitung) 958 vn Haelin: ̃ Ntztr. . . 0237* n F 2 in der ganzen Msnarchie: v DJEIuj 2
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Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen. Vom 3. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem beide Kammern die von Uns auf Grund des Art. 105 der Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Dezember 1848 erlassene Verordnung vom 3. Januar 1849, über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen, nachträglich geneh⸗ migt, zugleich aber mehrere, diese Verordnung theils ergänzende, theijs ab⸗ ändernde zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen haben, so ertheilen Wir diesen Vorschlägen Unsere Zustimmung, und verordnen demgemäß, was
folgt: 3u 898. 41 bis 11 der Verordnung.
Die Staats⸗Anwaltschaft ist befugt, alle ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen, welche auf die Vorbereitung, die Einleitung und Füh⸗ rung der Untersuchung, auf die gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse in derselben, so wie auf die Strafvollstreckung Bezug haben.
Handelt es sich um eine erhobene Beschwerde, so muß die Staats⸗ Anwaltschaft bei dem Gerichte, welches über die Beschwerde zu beschließen hat, auf ihr Verlangen mit ihrem schriftlichen oder mündlichen Antrage gsehoün werden; das Gericht kann auch der Staats⸗Anwaltschaft die Be⸗ zur Stellung eines schriftlichen Antrages von Amts wegen vorlec⸗
en lassen.
Vor Erlassung eines Beschlusses über die Freilassung eines Verhafte⸗ ten in den Fällen des §. 13 der Verordnung muß die Staats⸗Anwaltschaft mit ihrem Antrage gehört werden.
Die Staats⸗Anwaltschaft hat das Recht, auch im Interesse des An⸗ geklagten Rechtsmittel einzulegen. 11““
Der Gerichtsstand ist gleichmäßig begründet:
1) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem die strafbare Handlung begangen ist und, wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjeni⸗ gen inländischen Gerichte, welches dem Orte der That zunächst be⸗ legen ist. Gehören mehrere Handlungen zum Thatbestande, und sind dieselben in verschiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser Sprengel kompetent; bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte wohnt oder sich gewöhnlich aufhält und, wenn derselbe im Inlande keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte,
in dessen Sprengel er sich auch nur vorübergehend aufhält;
3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte ergrif⸗
z8 Artike! 8.
Konnexe strafbare Handlungen (Art XXII. des Einführungs⸗Gesetzes zum Strafgesetzbuche) können zur gleichzeitigen Untersuchung und Entschei⸗ dung vor das Gericht gebracht werden, bei welchem der Gerichtsstand in Ansehung einer derselben begründet ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI. des “ um Strafgesetzbuche.
rtike .
Sind mehrere Gerichtsstände begründet, so erfolgt die Untersuchung
und Entscheidung durch dasjenige Gericht, bei welchem die Staatsanwalt⸗
schaft zu diesem Behufe den ersten, wenn auch nur auf vorlänufige Ermitte⸗ lungen gerichteten Antrag gestellt hat.
So lange jedoch ein Erkenntniß erster Instanz nicht ergangen ist, kann das zunächst höhere Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich über die verschiedenen an sich kompetenten Gerichte erstreckt, die Sache an dasjenige derselben zur Untersuchung und Entscheidung verweisen, welches wegen der überwie⸗ genden Wichtigkeit oder der Zahl der in dessen Sprengel begangenen straf⸗ baren Handlungen, oder wegen der Zahl der über dieselben zu vernehmen⸗ den Zeugen, oder sonst zur Erleichterung des Verfahrens als das geeig⸗
netste erscheint. Artikel 5.
Die Einrede der Inkompetenz, welche auf die örtliche Begränzung des Gerichtsbezirks gegründet ist (Artikel 2 bis 4), muß bei Verlust derselben von dem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung über die Beschul⸗ digung und, falls die Vernehmung erst bei der Hauptverhandlung erfolgt, vor dem Beginne des Beweisverfahrens geltend gemacht werden.
v1 Voruntersuchung wird darüber im Beschwerdewege definitiv entschieden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist die im §. 12 der Verordnung bestimmte. Dasselbe gilt, wenn die Einrede in der Hauptver⸗ handlung vorgebracht und für gerechtfertigt erachtet wird. Wie sie ver⸗ worfen, so kann dieser Beschluß nur zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Von Amts wegen kann eine Inkompetenz⸗Erklärung dieser Art (Art. 2 bis 4) nicht mehr ausgesprochen werden, nachdem über die Eröffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt ist. 1n
Artikel 6. 1
Nach eröͤffneter Untersuchung darf eine Inkompetenz⸗Erklärung nicht aus dem Grunde erfolgen, weil die That eine Gesetzuͤbertretung geringerer Art enthalte, als derjenigen, welche der Kompetenz des Gerichts zunächst überwiesen ist. ün
Findet das Gericht dagegen, daß die That, welche den Gegenstand der Verhandlung bildet, eine seine Kompetenz überschreitende strafbare Handlung darstellt, so muß es seine Inkompetenz durch Erkenntniß aussprechen.
In den Gründen desselben müssen die Thatsachen, welche den Gegen⸗ stand der Verhandlung bilden, so wie das Ergebniß der in der betreffenden Sitzung vorgebrachten Beweismittel, insoweit aufgenommen werden, als sie auf die Kompetenz von Einfluß sind...
8 Artikel 8.
Gegen das Erkenntniß sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig.
b Artikel 9. Wenn die Inkompetenz des Polizeirichters rechtskräftig ausgesprochen ist, so kann die Eröffnung der Untersuchung von der Gerichts⸗Abtheilung he dem Grunde verweigert werden, weil die That eine Uebertretung enthalte.
Ist durch ein rechtskräftiges Erkenntniß die Inkompetenz der Gerichts⸗ Abtheilung des halb ausgesprochen, weil die That ein Verbrechen darstelle, so vertritt dieses Erkenntniß die Stelle der vorläufigen Versetzung in den Anklagestand. (Verordnung §. 78.)
Liegt ein rechtskräftiges Erkenntniß über die Inkompetenz der Gerichts⸗ Abtheilung vor, und ist der Anklagesenat der Ansicht, daß die Sache nicht vor das Schwurgericht gehöre, so ist der negative Kompetenzkonflikt durch das Ober⸗Tribunal zu erledigen. “]
Arzitr4,0. nua ere, s imtea ae
In allen Fällen, wo die Kompetenz von der rechtlichen Beurtheilung der That abhängt, ist die von dem Ober⸗Tribunale lber die Rechtsfrage erlassene Entscheidung, auch wenn sie im Beschwerdewege ergangen ist, für die fernere Verhandlung und Entscheidung der Sache in der Art maßge-⸗ bend, daß die That, welche den Gegenstand der Beschuldigung bildet, als innerhalb der Kompetenz desjenigen Gerichts liegend betrachtet werden muß welchem die Sache zugewiesen ist. .“
1“ 1
“ HhZu §§. 12 und 13 der Verordnung.- WE Artikel 11.
Die Beschwerde findet gegen alle gerichtlichen Verfügungen und Be⸗ schlüsse statt, insofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.“ 8 Artikel 12. 2
Die Beschwerde folgt dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den
9 2
8
betreffenden Sachen zulässigen Rechtsmittel, wenn nicht ein Anderes aus⸗
drücklich bestimmt ist. Gegen Verfügungen und Beschlüsse, welche in den zur Kompetenz der Schwurgerichtshöfe gehörigen Sachen außerhalb der Hauptverhandlung erlassen werden, geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht. Artikel 13. 1 Die Beschwerde an das Ober⸗Tribunal ist nur dann zulässig, wenn die Verfügung oder der Beschluß aus Rechts gründen angefochten wird. Mit dieser Beschrankung findet sie auch in den Fällen der §8§. 12, 13,
72, 78, 131, 154 der Verordnung statt.
Artikel 14.
Die Beschwerde ist außer den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Fäl⸗ len an keine Frist gebunden. Ist eine Frist bestimmt, so gilt dieselbe auch für die Beschwerde an das Ober⸗Tribunal.
Artikel 15. Gegen den Beschluß, durch welchen eine Untersuchung eröffnet wird, steht dem Angeklagten keine Beschwerde zu.
2½ Artikel 16.
Wenn die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung der Untersuchung zurückgewiesern für begründet erachtet