Justiz⸗Ministerial⸗Blatte veröffentlichten Entwurf sich veranlaßt ge⸗
. Verrheivigen der Abkürzung des Volljährigkeits⸗Termins stützen sich im Wesentlichen auf folgende ö“
1) Bei dem gegenwärtigen Kulturzus an c asse sich unbe 8 lich annehmen, daß der größeste Theil der Personen die zur selbst⸗ ständigen Verfügung über sich und ihr Bermögen erforderliche Aus⸗ bildung und Einsicht mit dem vollendeten 21sten Lebensjahre bereits
11414“*“ a b jeser ährigkeits⸗Termin bestehe seit längerer Zeit ge⸗
seblic in den Landestheilen des rheinischen Rechts; er habe sich dort bisher nicht nachtheilig gezeigt, und es sei daher um so weniger einzusehen, warum er nicht auch für die übrigen Provinzen festgesetzt werden könne, als er uralt deutschen Rechtens und erst durch die Einführung des römischen Rechts in Deutschland verdrängt worden sei. 4 3) Die in jedem wohlgeordneten Staate anzustrebende Einheit
des Rechts, die Inkonvenienzen und Gefahren für die Rechtssicher⸗ V
heit, welche die Verschiedenheit des Majorennitäts⸗Termins in den ein⸗ zelnen Landestheilen nothwendig mit sich führe, die Rechtsungleich⸗ heit, die darin liege, daß im Bereiche desselben Staatsgebietes gleich⸗ befähigte Personen je nach Verschiedenheit ihres Wohnortes die Disposition uͤber sich und ihr Vermögen bald mit dem 21sten, bald mit dem 24sten oder 25sten Lebensjahre erlangten, ließen die Ge⸗ neralisirung des kürzeren Majorennitäts⸗Termins als ein dringendes Bedürfniß erscheinen.
4) Dabei sei zu erwägen, daß die aus der Fortdauer der Vormundschaft resultirende Beschraͤnkung der Dispositionsfähigkeit gerade in dem Zeitraume zwischen dem 21. und 24— 25. Lebens⸗ jahre sich mit besonderer Härte fühlbar mache. Denn in diesen Jahren seien weibliche Pflegebefohlene gewöhnlich schon verheirathet, und der Besitz und die freie Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen ihnen für ihre und ihrer Familie Subsistenz von der rößesten Wichtigkeit; bei männlichen Pflegebefohlenen falle in die⸗ 8 Lebensalter die Begründung des eigenen Hausstandes und Lebensberufes, und erzeuge gleichfalls das Bedürfniß der Selbst⸗ ständigkeit, ein Bedürfniß, dem durch Majorennitäts⸗ Erklärungen nur mangelhaft abgeholfen werde, da dieselben bei pflichtmäßiger Anwendung der Gesetze nicht leicht zu erlangen seien.
5) Den vormundschaftlichen Gerichten endlich entstehe aus der Direction der Vormundschaft über die in diesem Lebensalter stehen⸗ den Pflegebefohlenen eine besonders erhebliche und überflüssige Ar⸗ beitslast, von der die Abkürzung des Volljährigkeits⸗Termins sie befreien werde.
Die Gegner der Maßfregel erwidern hierauf: „ 1) Bei Beurtheilung der Frage, in welchem Lebensalter die
Fähigkeit der Einwohner eines Staates oder Landestheiles zur
selbstständigen Verfügung über ihre Person und ihr Vermögen all- mundschaft über
gemein als vorhanden anzunehmen sei, komme es weniger auf die
allerdings nach Maßgabe des Kultur⸗ und Bildungszustandes eines
Volkes früher oder später eintretende geistige Ausbildung und Ein⸗ sicht, als vielmehr wesentlich auf Reife des Charakters und prak⸗ tische Lebenserfahrung an, und daß diese in dem fraglichen Lebens⸗ alter, in welchem die jungen Leute gewöhnlich noch mit Erfüllung ihrer Militairpflicht, mit ihren Studien beschäftigt, in der Lehr⸗ und sonstigen Vorbereitungszeit begriffen seien, bereits gewonnen wor⸗ den, lasse sich erfahrungsmäßig keinesweges behaupten.
2) Daraus, daß der in einem Theile der Rheinprovinz gel⸗ tende frühere Volljährigkeitstermin sich dort nicht wesentlich nach⸗
lig igt habe, folge noch nicht, daß derselbe für das ganze Land nützlich und nothwendig sei, und auch darauf, was vor meh⸗ reren Jahrhunderten in Deutschland Rechtens gewesen, könne es nicht ankommen, da auch die Reception des Römischen Rechts der geschichtlichen Entwickelung des Deutschen Rechts angehöre und gerade der Umstand, daß der frühere Volljährigkeitstermin aufge⸗ geben und ein späterer adoptirt und geltend geworden sei, den Beweis liefere, daß jener im Fortschritte der Zeit dem Bedürfnisse nicht genügt habe. .
3) Wenn daher auch zugegeben werden könnte, daß aus der Verschiedenheit des Volljährigkeits⸗Termins in verschiedenen Landes⸗ heilen hin und wieder einzelne Inkonvenienzen entspringen möch⸗ en, die jedoch zu hoch veranschlagt würden, so koönne doch dadurch o wenig, als durch das Motiv einer herzustellenden Rechtseinheit ine allgemeine Abkürzung des Majorennitäts⸗Termins, welcher der zu 1) erwähnte gewichtigere Grund entgegenstehe, gerechtfertigt werden, zumal dem in einzelnen Fällen etwa vorwaltenden wirklichen Badürfnisse durch die alsdann gesetzlich gestattete und bei konstatirtem Vorhandensein des Bedürfnisses auch nicht schwer zu erlangende Volljährigkeits⸗Erklärung abgeholfen werden könne. — 4) Im Allgemeinen aber sei die vorgeschlagene Maßregel hiernach nicht nur an sich nicht gerechtfertigt, sie sei auch als eine den Zeitverhältnissen nicht entsprechende, gefährliche, und voraus⸗ sichtlich nicht zum Vortheile, sondern zum Nachtheile der Betheilig⸗ ten gereichende zu betrachten, weil die Geschäfte des bürgerlichen
Lebens in unserer Zeit ungleich verwickelter geworden seien, und
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größere Lebenserfahrung und Umsicht erheischten, als früher, die Vorbereitung zum künftigen Lebenslauf mehr Zeit in Anspruch nehme, die jungen Leute unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen später als ehedem zu einem soliden selbstständigen Etablissement gelangen könnten, mithin weniger Gelegenheit zur nützlichen Verwendung, bei den das Schuldenmachen erleichternden Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗Ordnung aber mehr Gelegenheit zu leichtsinnigen und verschwenderischen Verfü⸗ gungen sich darbiete, und die Abkürzung des Majorennitätstermins die Schließung leichtsinnig eingegangener Ehebündnisse den Ruin der dadurch unzeitig begründeten Familien und die Vermehrung des Proletariats befördern werde. V
5) Die von der Maßregel erwartete Erleichterung der Arbeits⸗ last der Gerichte könne überhaupt da, wo es sich um die wichtigsten Interessen handele, kein entscheidendes Motiv sein, sie lasse sich aber auch nicht einmal in Aussicht stellen, weil erfahrungsmäßig die Ein⸗ leitung der Vormundschaft, die Auseinandersetzung, Ausmitlelung und Sicherstellung des Vermögens die meiste Arbeit für die vor⸗ mundschaftlichen Gerichte voraussetze, die spätere Leitung der Vor⸗
mundschaft aber eine eingreifende Thätigkeit des Richters weniger
in Anspruch nehme.
Bei Abwägung der von beiden Seiten angeführten Gründe
läßt sich sogleich das nicht verkennen, daß nach dem Begriffe de Volljährigkeit und nach dem Zwecke des Instituts der Vormund⸗ schaft über Minderjährige, das Haupt⸗ und entscheidende Ge⸗ wicht allein darauf zu legen sein wird:
ob angenommen werden kann, daß diejenigen Eigenschaf⸗ ten, welche erforderlich sind, damit die bisherigen Pflegebefoh⸗ lenen sich selbst vorstehen, und zu ihrem wahren und dauernden Besten über ihre Person und ihr Vermögen selbstständig verfügen
können, im Ganzen und der Regel nach schon nach zurück⸗
gelegtem 2lsten, 1
25sten Lebensjahre bei ihnen anzutreffen sind! und daß allen übrigen für und wider geltend gemachten Momenten nur eine sekundäre Bedeutung beigemessen werden kann. III1“ nachdem nämlich die eine oder die andere Alternative für richtig anerkannt werden muß, zerfallen entweder die gegen die Maßregel erhobenen sonstigen Bedenken in sich, oder es verschwin⸗ den die Vortheile, die nebenher von derselben erwartet werden.
Läßt sich annehmen, daß die Eigenschaften, aus welchen selbst⸗
ständige Persönlichkeit und Verfügungsfähigkeit resultirt, der Re⸗ gel nach bei den Pflegebefohlenen schon nach zurückgelegtem Ll1sten Lebensjahre sich vorfinden, so entbehrt ein späterer gesetzlicher Majorennitätstermin der rechtlichen und inneren Begründung: es
kann sich dann nur etwa darum handeln, für einzelne Ausnahms⸗
fälle Vorkehrungen zu treffen, welche dem Vormundschaftsrichter, nach Befinden der besonderen Umstände, die Verlängerung der Vor⸗ 1 den gesetzlichen Volljährigkeitstermin hinaus ge⸗ statten.
Umgekehrt kann eine gesetzliche Abkürzung des bisherigen Majorennitäts⸗Termins alsdann durch keine Nebengründe gerecht⸗ fertigt werden, wenn das Gegentheil der eben angegebenen Voraus⸗ setzung als konstatirt betrachtet werden müßte, da dem Bedürfnisse, welches alsdann in einzelnen Fällen ausnahmsweise eintreten möchte, durch die nach erfolgter Prüfung zu ertheilende Majorenni⸗ täts⸗Erklärung abgeholfen wird.
„Es scheint ferner nicht wohl einem Zweifel unterliegen zu können, daß die Fähigkeit, sich und seinen Angelegenheiten mit Nutzen selbstständig vorzustehen, jedenfalls nicht allein durch ein gewisses Maß intellektueller Bildung, daß sie vielmehr wesentlich mi durch ein gewisses Maß von Reife der ganzen Persönlichkeit und von Lebenserfahrung und Besonnenheit bedingt wird, und daß daher von dem vorgeschrittenen Bildungsstande allein noch keir sicherer Schluß auf ein früheres Eintreten der Disposition fähigkeit gezogen werden kann.
Wenn endlich auch das nicht außer Betracht gelassen werden darf, daß die Verschiedenheit der Individualität, des Naturells und der Lebensverhältnisse der Bevölkerung in verschiedenen Pro⸗ vinzen und Gegenden nicht ohne Einfluß auf das frühere oder spätere Eintreten der Reife der Persönlichkeit, und somit auf die frühere oder spätere Erlangung der die Dispositionsfähigkeit be⸗ dingenden Eigenschaften bleibt, so spricht es von selbst, daß eine sichere und zuverlässige Antwort auf die oben in den Vordergrund gestellte, für die Angemessenheit oder Unangemessenheit der vorge⸗ schlagenen Maßregel entscheidende Frage nur aus der Erfahrung geschöpft werden kann.
Der Justiz⸗Minister wünscht daher die gutachtliche Aeußerung sämmtlicher Königlicher Obergerichte derjenigen Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht oder das gemeine Recht Geltung haben, darüber zu vernehmen,
welche Erfahrungen in dieser Beziehnng in ihren betreffenden Departements gemacht worden sind, und ob sich durch dieselben ein Bedürfniß zur Abkürzung des gesetzlich bestehenden Volljäh⸗ rigkeitstermins, insonderheit der Verlegung desselben auf das vollendete 21ste Lebensjahr erkennbar gemacht hat? Hr
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oder aber erst nach vollendetem 24sten, resp.
Den Königlichen Obergerichten bleibt es überlassen, inwieweit sie zu ihrer Information gutachtliche Berichte sämmtlicher oder einzelner Gerichte ihrer Departements zu erfordern für nöthig erachten.
Damit jedoch die zu erstattenden Berichte eine feste thatsäch⸗
liche Grundlage erhalten, sind denselben zugleich statistische Nach⸗
weisungen darüber beizufügen:
1) wie viele Anträge auf Volljährigkeits⸗Erklärung in den letzten
drei Jahren bei den vormundschaftlichen Behörden ihrer resp. Departements eingekommen sind, wie vielen derselben stattgegeben und auf wie viele dagegen ablehnend verfügt worden ist, wie sich die Zahl der durch Volljährigkeits⸗Erklärung beende⸗ ten Vormundschaften über Minderjährige zu der Zahl der
durch Erreichung des gesetzlichen Volljährigkeits⸗Termins
beendigten verhält.
Für den Fall, daß eine Abkürzung des gesetzlichen Majorennitäts⸗ Termins sich als ein Bedürfniß herausstellen sollte, wird zugleich in Erwägung zu nehmen sein:
ob alsdann noch eine Volljährigkeits⸗Erklärung zu gestatten? ob und unter welchen Voraussetzungen es nothwendig und angemessen erscheinen möchte, dem Vormundschaftsrichter die
Befugniß beizulegen, die Vormundschaft in einzelnen Fällen,
wo das Bedürfniß dazu hervortritt, über den gesetzlich zu be-⸗ Dienstl
Pr. Lt. v. Platen vom 9. Juf. Regt., zur Dienstlt. 161
stimmenden Volljährigkeitstermin hinaus zu verlängern? und
welche sonstigen Bestimmungen etwa erforderlich sein möchten,
um den veränderten Volljährigkeitstermin mit dem bestehenden Rechte in Einklang zu bringen.
Derr Justiz⸗Minister erwartet, daß die gutachtlichen Berichte der Königlichen Obergerichte sich auch über diese Punkte verbreiten 1I1 öG“
werden. 8 Berlin, den 14. Mai 1852.
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Simons.
sämmtliche Obergerichte, mit ppellalions⸗ Gerichtshofes zu Köln. 1
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 9 Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Johan⸗ nes Müller als ordentlicher Lehrer an dem Gymnastum zu Wesel ist bestätigt worden.
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“ ebe ee Ministerium. Verfügung vom 11. Mai 1852 — betreffend den Nach⸗ is eingestellter Zulagezahlung neben
Svesdws⸗
IIP. 3eu a anie
Durch den Erlaß vom 13. April 1849 ist bestimmt worden, daß diejenigen Zulagen, welche neben Tagegeldern nicht gewährt werden bee nicht bei den Tagegeldern in Abzug gebracht, son⸗ dern in den für jene Zulagen bestimmten Liquidationen zurückge⸗ rechnet werden sollen.
Zur Vereinfachung des Liquidationswesens wird jedoch hiermit
nachgegeben, daß in den Fällen, wo bei Gewährung von Tagegel⸗
dern der Empfang von Zulagen, oder von andern Gebührnissen, welche bestimmungsmäßig auf die Tagegelder zur Anrechnung köom⸗ “ 2118 aC. „ „ e2 7. 5 . 6 4 „ . 2 4 „ F e 22. 8. 8 5 83 2b 2 men, eingestellt werden muß, der Nachweis hierüber ausschließlich Adjut. Pr. Lt. v Fglderen vom Inf. Regt., zur Dienstl.
VII. Armee⸗Chrps9.
in der Liquidation über die Tagegelder geführt, also der Betrag von den Tagegeldern in Abzug gebracht und nur der Rest bei dem Titel XXV. verausgabt werde. Berlin, den 11. Mai 1852. Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Messerschmidt.
Angekommen: Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg von Sachsen, von Dresden.
Abgereist: Se. Durchlaucht der General der Infanterie und General⸗Gouverneur von Neu⸗Vorpommern, Fürst zu Put⸗ bus, nach Putbus.
Se. Excellenz der Staatsminister a. D. Graf von Alvens⸗ leben, nach Erxleben.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen von Puttkammer, I. Offiziere. Sen. . t.
8
In Folge der veränderten Eintheilung der Infanterie⸗Brigaden der
nach Posen. Personal⸗veränderungen in der Armee. emene 8 Ernennungen, Befbörderungen und V ersetzungen. . Den 4. Mai. 49, Armee, haben Se. Majestät der König die Formation der Stäbe derselben in folgender Art zu bestimmen geruht: 8 8
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111“] ““ ““ 1“ 1“ 111AA4A4*““ 1“ 54 1. Garde⸗Juf. Brig. Comdr. Gen. Maj. Gr. v. Schlieffen. Adjut. Pr. Lt. v. Schmeling vom 1. Garde⸗Regt. z. F., zur Dienstl. 2. Garde⸗ Inf. Brig. Comdr. Oberst v. Schlichting, à la suite des Kais. Franz Gren. Regts. zur Dienstl. 3. Garde⸗Inf. Brig. Comdr. Gen. Maj. v. Kropff. Adjut. Pr. Lt. v. Thile vom Kais. Alex. Gren. Regt., zur Dienstl. 4. Garde⸗ Inf. Brig. Comdr. Gen. Maj. v. Brauchitsch, Gen. à la suite. Adjut. Pr. Lt. v. Katzeler vom 2. Garde⸗Regt. z. F., zur Dienstt.
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1. Inf. Brig. (1. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Doering. Adjut. Lt. 2. Inf. Brig. (1. Divis.) Comdr. Oberst v. Holfelder, à la suite des 1. Inf. Regts.
Sec. Lt. v. Karczewski vom 3. Inf. Regt., zur Dienstl.
Adjut. Sec. Lt. v. Rosenberg I. vom 4. Inf. Regt., zur Dienstl. 3. Inf Brig. (2. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Frhr. v. d. Horst⸗ v. Pannwitz vom 4. Inf. Regt., zur Djenstl. Comdr. Gen. Maj. Stiehle.
Regt., zur Dienstl. ö111“ “ — vüEIr, 88 ee. . Mwm “
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5. Inf. Brig. (3. Divis.) Comdr. Oberst v. Goldbeck. Adjut. Pr. Lt. v. Wolff vom 2. Inf. Regt., zur Dienstl. Comdr. Gen. Maj. v. Dankbahr. vom 2. Inf. Regt., zur Dienstl. 7. Inf. Brig. (4. Divis.) Comdr. Oberst v. Bajensky. Adjut, Sec. Lt. Schartow vom 12. Inf. Regt., zur 8. Inf. Brig. (4. Divis.) Comdr. Gen. Maj, Ehrhardt. Adjut.
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Iin A. III. Armee⸗Corps. “ 9. Inf. Brig. (5. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Bequignolles, Adjut. Pr. Lt. Becker vom 6. Inf. Regt., zur Dienstl. 10. Inf. Brig. (5. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Hobe. Adjut. Pr. Lt. v. Horn vom 24. Inf. Regt., zur Dienstl. 11. Inf. Brig. (6. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Röhl. Adiut. Pr. Lt. v. Blücher vom 13. Inf. Regt., zur Dienstl. 12. Inf. Brig. (6. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Wentzel. Adjut. Pr. Lt. v. Wedell vom 19. Inf. Regt., zur Dienstl.
IV. Armee⸗Corps.
13. Inf. Brig. (7. Divis.) Comdr. Oberst v. Goetze, à la suite des 27. Inf. Regts. Adsut. Sec. Lt. v. Gilsa I. vom 26. Inf. Regt., zur Dienstl. 14. Inf. Brig. (7. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Münchow. Adjut. Pr. Lt. v. Heine mann I. vom 26. Juf. Regt., zur Dienstl. 15. Inf. Brig. (8. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Verlohren. Adjut. Pr. Lt. v. Rothmaler vom 34. Inf. Regt., zur Dienstl. 16. Inf. Brig. (8. Divis.) Comdr. Oberst v. Schöler I., Flügel⸗Adjutant. Adjut. Sec. Lt.
“
v. Einem vom 31. Inf. Regt., zur Diensti⸗ v“““
17. Inf. Brig. (9. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Neaunder v. Pe⸗ tershaiden. Adjut. Sec. Lt. v. Polezyuski I. vom 6. Inf. Regt., zur Dienstl. 18. Inf. Brig. (9. Divif.) Comdr. Gen,. Maj. Gr. v. d. Schulenburg. Adjut. Pr. Lt. Thielmann vom 18. Inf. Regt., zur Dienstl. 19. Inf. Brig. (10. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Fuchs. Adjut. Sec. Lt. Paucke vom 19. Inf. Regt., zur Dienstl. 20. Inf. Brig. (10. Divis.) Comdr. Sberst v. Trotha, 2 12 sutte des 4. Inf. Regts. Adjut. Sec. Lt. v. Legat vom 5. Inf. Regt., zur Dienstl.
21. Inf. Brig. (11. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Gr. v. Monts. Adjut. Pr. Lt. v. Pannewitz vom 22. Inf. Regt., zur Dienstl. 22. Inf. Brig. (11. Divis.) Comdr. Gen. Maj. Frhr. v. Reitzenstein. Adjut. Sec. Lt. v. Knorr vom 6. Jäg. Bat., zur Dienstl. 23. Inf. Brig. (12. Divis.) Comdr. Oberst v. Renouard, à la suite des 23. Inf. Regts. Adjut Pr. Lt. v. Ferentheil vom 40. Inf. Regt., zur Dienstl. 24. Inf. Brig (12. Divis.) Comdr. Oberst v. Horn, à la suite des 40. Inf. R
25. Inf. Brig. (13. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Brandenstein Adj. Sec. Lt. v. Rosenzweig vom 13. Inf. Regt., zur Dienstl. 26. Inf Brig. (13. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Rommel. Adjut. Pr. Lt v. Tschudi vom 15. Inf. Regt., zur Dienstl. 27. Inf. Brig. (14. Divis. Comdr. Gen. Maj. v. Kusserow. Adjut. Pr. Lt. v. Zaborowski vom 40. Inf. Regt., zur Dienstl. 28. Inf. Brig. (14. Divis.) Comdr. Oberst
V 8 1 d. Goltz. Adj. Pr. Lt. v. d. Ma rwitz vom 16. Inf. Regt. 3. Dienstl. v
VIII. Armee⸗ Corps.
29. Inf. Brig. (15. Divis.) Comdr. Ob des 25. Inf. Regts. Adjut. Pr. Lt. v. Kowalewski vom 39. Inf. Regt.,
Adjut. Pr. Lt. v. Schwerin vom 2. Garde⸗Regt. z. F.,
Adjut. Pr. Lt. 4. Inf. Brig. (2. Divis.) Adjut. Sec. Lt. Schirmeister vom 1. Ins.
6. Jnf. Brig. (3. Divis.) Adjut. Pr. Lt. v. Stulpnagel
zur Dienstl. 30. Inf. Brig. (15. Divis.) Comdr. Oberst v. Könneritz, Zla
suite des 5. Inf. Regts. Adjut. Pr. Lt. Dürre vom 30. Inf. Regt.,
zur Dienstl. 31. Inf. Brig. (16. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Herwarth.
Adj. Hauptm. v. d. Wense, à la suite des 28. Inf. Regts., zur Dienstl.
32. Inf. Brig. (16. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v. Herrmann. Adj.
Sec. Lt. v. Malachowski vom 38. Inf. Regt. zur Dienstl.
v. Loön, Pr. Lt. vom 1. Garde⸗Regt. zu Fuß, kommandirt zur
Dienstleistung bei Sr. Majestät Person, zum Flügel⸗Adjutanten ernannt.
1 Den 6. Mai. 1.
Gohmert, P. Fähnr, vom 36. Inf. Regt, zum Sec. Lt., v. Flotow, Hauptm. vom 37. Inf. Regt., zum Major, v. Selasinskv, Pr. Lt. von
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