Zu §. 79 und statt 88. 8 Sng der Verordnung. 8 Artikel 64. 8 3s der Angeklagte verhaftet, so kommen die §8. 49 und 50 der Ver⸗ ordnung zur Anwendung. Dem nicht verhafteten Angeklagten ist, statt der im §. 79 der Verordnung vorgeschriebenen Warnung, für den Fall seines Ausbleibens die Warnung zu stellen, daß angenommen werden würde, er gestehe die in der Anklage EE.“ zu. †I D. Bleibt der gehörig vorgeladene nicht verhaftete Angeklagte bei der Hauptverhandlung aus, so wird, wenn seine Verhaftung nicht angemessen oder nicht ausführbar erscheint, sofort oder, im Falle einer Vertagung, in dem angesetzten neuen Termine oder in der bestimmten späteren Sitzungs⸗
periode in Gemäßheit des Artikels 39 zur Hauptverhandlung und Entschei⸗
dung geschritten. Es kommen alsdann die Artikel 41 — 45 zur An⸗
wendunzg. 8 8 1 Dc. Beschluß, welcher eine Vertagung anordnet, wird nur durch Ver⸗
kündung in der öffentlichen Sitzung bekannt gemacht. Dite vorstehenden Bestimmungen sind auch in dem Falle anzuwenden, wenn der verhaftete Angeklagte nach Vorlesung der Anklageschrift und des Beschlusses (§. 49 der Verordnung) sich der Haft entzieht und in Folge dessen zur Hauptverhandlung nicht vorgeführt werden kann.
Artikel 66.
Der erschienene Angellagie darf von dem Zeitpunkte au, wo der Auf⸗ ruf der Geschworenen zur Bildung des Schwurgerichts in seiner Sache be⸗ ginnt, bis zur Verkündung des Urtheils den Sitzungssaal ohne Erlaubniß des Vorsitzenden nicht verlassen. Der Vorsitzende kann die gerigneten Maßregeln treffen, um zu verhindern, daß der Angeklagte sich der Ver⸗ handlung entziehe. G“
Zu §. 82 der Verordnung. Nrt11
Einer Zustellung der Dienstliste der Geschworenen an den nicht ver⸗ hafteten Angeklagten bedarf es nicht; derselbe ist jedoch berechtigt, schon am Tage vor der Verhandlung und bis zum Beginn derselben die Liste an der Gerichtsstelle einzusehen oder eine Abschrift der Liste daselbst in Empfang
zu nehmen. Zu §. 83 der Verordnung. ET118 Wenn an demselben Tage mehrere Sachen zur Verhandlung stehen, so kann die Bildung der Schwurgerichte für alle diese Sachen Lor Beginn der Verhandlung der ersten ersolgen. Das fur die erste Sache gebildete Schwurgericht verbleibt, wenn die Staats⸗-Anwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, 2. für die folgenden an demselben Tage zur Verhandlung anstehenden Sachen. Wird, weil der Angeklagte oder die Staats⸗Anwaltschaft es verlan⸗ gen, für eine der folgenden Sachen ein neues Schwurgericht gebildet, so verbleibt dies, wenn die Staats⸗Anwaltschaft und der Angeklagte sich da⸗ mit einverstanden erklären, auch für die folgenden.
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Verhandlungen oder aus sonstigen zufälligen Gründen der festgesetzte Anfang einer Ver⸗ handlung dergestalt, daß sie erst am vierten oder einem noch späteren Tage nach demjenigen beginnt, an dem das Schwurgericht gebildet worden war, so
muß zur Bildung eines neuen Schwurgerichts geschritten werden. M Statt §§. 88 und 89 der Verordnung. Artikel 69.
Es sind überhaupt nur so viel Ablehnungen zulässig, als Geschworene iber zwölf anwesend sind. “
1 Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist unstatthaft. b Zun §. 92 der Verordnung.
Wenn eine Einigung über die Ausübung des Ablehnungsrechts unter mehreren bei der Sache betheiligten Angeklagten nicht stattfindet, so werden die Ablehnungen unter sie gleich vertheilt. Hinsichtlich derjenigen Ableh⸗ nungen, deren gleiche Vertheilung nicht möglich ist, entscheidet das Loos darüber, welchem der Angeklagten sie zustehen sollen. Die Reihenfolge, in welcher die Angeklagten sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechtes zu erklären haben, wird ebenfalls durch das Loos bestimmt. Eine diesem gemäß von einem der Angeklagten ausgeübte Ablehnung gilt für alle.
1*“
Der Vorsitzende kann vor Beginn der Ziehung verordnen, daß außer den zwölf Geschworenen noch einer oder zwei Ersatzgeschworene gezogen werden sollen. solchen Fall
In einem solchen Falle vermindert sich die Gesammtzahl der zulässigen Ablehnungen um die Zahl der C sh l
“ e’IIö“
Wird die Ersetzung eines Hauptgeschworenen nothwendig, so tritt einer der Ersatzgeschworenen in dessen Stelle, und zwar nach der E.“ in welcher sie gezogen sind.
Die Ersatzgeschworenen müssen der ganzen Verhandlung beiwohnen, und es sind ihnen zu diesem Behufe Pläͤtze anzuweisen, welche von denen der Hauptgeschworenen abgesondert sind. 85 1 Statt §. 97 der Verordnung. 8
Der Vorsitzende vereidet G 88
ze vereidet die ( b Beaf v.
baggfung mit nachstehenben bb vor dem Beginne der Ver ie schwören und geloben bei Gott llmã Ullwis
in der Anklagesache (den Annlagesachen) mäch Fen und dühwissenden,
Geschworenen standhaft zu erfüllen, und Ihre Stimme nach bestem Wissen
und Gegwissen abzugeben, Niemandem zu Liebe noch zu Leide, wie es
Trent sreen und rechtschaffenen Manne geziemt, getreulich und ohne
Die Geschworenen leisten diesen Eid, indem Frj rechten Hand, einer nach dem anderen, die Worte der
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ H
Mitglieder von Religions⸗Gesellschaften, denen das Gesetz den Ge brauch gewisser Betheuerungs⸗Formeln an Stelle des Eides gestattet kön⸗ nen sich statt dieser Eidesworte jener Betheuerungs⸗Formeln bedienen 1
Hat in einer Sache ein nicht gesetzlich vereideter Geschworener mitge⸗ wirkt, so sind die Verhandlungen nichtig. 8
Statt §§. 98 bis 117 der Verordnung. Artikel 74. 8
¹Die Verhandlung der Sache beginnt mit de Verle schrift durch den Gerschtsschreiber, 8 8 — her Neigga⸗ Der Vorsitzende befragt den Angeklagten, “ ob er sich schuldig bekenne oder nicht. 3 3 1 Nrtik 76. 8 Wenn der Angeklagte sich schuldig bekennt und auf näheres Befragen auch alle Thatsachen einräumt, welche die wesentlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung bilden, so wird die Staatsanwalt⸗ schaft und der Vertheidiger darüber gehört, ob die Thatfrage als durch das Bekenntniß des Angeklagten festgestellt zu erachten sei. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft müssen dem Angeklagten die etwaigen zusätzlichen Fragen vorzgelegt werden, welche in Ermangelung eines Bekenntnisses den Geschworenen gestellt werden können.
Werden dergleichen Fragen nicht beantragt, oder beantwortet der Ange⸗ b
klagte auch diese bejahend, so hat der Gerichtshof, wenn er gegen die Rich⸗ tigkeit des Bekenntaisses kein Bedenken hegt, nach Anhörung der Staats-⸗
anwaltschaft und des Vertheidigers über die Anwendung des Gesetzes, ohne Zuziehung von Geschworenen das Urtheil zu fällen. .
1 Kommen auf Anregung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft Thatsachen in Frage, welche die Ausschließung oder Minderung der gesetz⸗ lichen Strafe zur Folge haben würden, läßt das Gesetz mildernde Umstände überhaupt zu, oder muß festgestellt werden, ob der Angeklagte mit Unter⸗ scheidungsvermögen gehandelt habe, so unterbleibt die Verhandlung vor den Geschworenen nur dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft über diese Punkte zu Gunsten des Angeklagten lautet, und der Gerichtshof kein Bedenken hat, der dem Angeklagten günstigen Annahme beizutreten.
G Artikel 76.
Siihnd die Voraussetzungen des Art. 75 nicht vorhanden, so beginnt die Verhandlung der Sache vor den Geschwornen.
DSDie Leitung der Verhandlung, insbesondere das Verhör des Ange⸗ klagten und der Zeugen, steht dem Vorsitzenden zu. Dieser muß der Staats⸗Anwaltschaft und kann dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger, so wie den Geschworenen, gestatten, Fragen, welche sie zur Auftlärung der Sache für angemessen erachten, unmittelvar an die Betheiligten zu richten. Er ist befugt, die Stellung der Fragen in jedem Zeitpunkte wiede selbst zu übernehmen und das Verhör zu schließen. “ 8 “ 8
Der Vorsitzende kfann auch der Staats⸗Anwaltschaft und dem Ver⸗ theidiger, auf deren übereinstimmenden Antrag, das Verhör der Zeugen überlassen. In diesem Falle ist die Staats⸗Anwaltschaft befugt, alle Zeugen mit Ausnahme der nur auf Begehren des Vertheidigers geladenen oder er⸗ schienenen zu verhören, wobei nach dem Verhör jedes Zeugen dem Ver⸗ theidiger das Kreuzverhör zusteht. Der Vertheidiger verhört darauf die nur auf sein Begehren geladenen oder erschienenen, und beliebigenfalls die von der Staats⸗Anwaltschaft nicht verhörten Zeugen. In Ansehung derselben hat alsdann die Staats⸗Anwaltschaft das Kreuzverhör.
Der Vorsitzende hat in solchen Fällen über die Ordnung des Verhörs zu wachen, unzulässige Fragen und deren Beantwortung abzuschneiden oder zu verbieten. Er ist befugt, das Verhör in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen und das Verhör zu schließen.
8 Arte
Das über den Hergang im Termine von dem Gerichtsschreiber auf⸗ zunehmende Protokoll soll die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und der Geschworenen, so wie des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Vertheidigers, der Zeugen und der Sachverständi⸗ gen enthalten.
„Von dem Inhalte der Erklärungen der Staats⸗Anwaltschaft, des An⸗ geklagten, der Zeugen und der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Waren dieselben bereits in der Vorunter⸗ suchung vernommen, so ist in dem Protokolle nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichen Punkten abweichen.
Die zur Entscheidung gestellten Anträge der Staats⸗Anwaltschaft und des Angeklagten, und die auf dieselben erfolgten Entscheidungen müssen in vge Protokoll aufgenommen oder demselben als Beilage einverleibt werden.
Dasselbe gilt von den den Geschworenen vorgelegten Fragen und den darauf ertheilten Antworten.
Wird das Urtheil besonders abgefaßt, so muß das Protokoll doch stets den entscheidenden Theil des Urtheils enthalten.
„Das Protokoll wird am Schlusse von dem Vorsitzenden und dem Ge⸗
richtsschreiber unterzeichnet. Die Beobachtung der vorgeschriebenen Förm⸗
lich eiten kann nicht anders als durch das Protokoll bewiesen werden. Artikel 79.
An die Verhandlungen mit dem Angeklagten und den Zeugen schließen sich die Ausführungen der Staats⸗Anwaltschaft, so wie des Angeklagten 88* sle Vertheidigers über die Thatfrage, wobei diesen das letzie Wort ebührt.
1 Sodann hat der Vorsitzende die gesammte Lage der Sache auseinan⸗ derzusetzen, die gesetzlichen Vorschriften, welche bei Beurtheilung der That⸗ frage etwa in Betracht kommen, nöthigenfalls zu erläutern und überhaupt alle diejenigen Bemerkungen zu machen, welche ihm zur Herbeiführung eines sachgemäßen Ausspruches der Geschworenen als geeignet erscheinen.
Dieser Vortrag darf unter keiner Bedingung von der Staats⸗Anwalt⸗ schaft oder von dem Angeklagten unterbrochen oder zum Gegenstande irgend einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sitzung gemacht werden.
Der Vorsitzende stellt darauf die von den Geschworenen zu beantwor⸗ tenden Fragen 2
1 Artikel 80. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beant⸗
vonten lasße h wornen sind befugt, eine jede Frage theilweise zu bejahen nd lheilweise zu verneinrh. * b Die Hauptfrage soll nicht in mehrere Fragen getheilt werden. Umstände, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erschweren, sind entweder in der Hauptfrage besonders hervorzuheben, oder es find deshalb
ondere Fragen zu stellen. 8 11 bnG Artikel 81,
““ Die Fragen müssen bei Strafe der Nichtigkeit alle Thatsachen enthalten, welche die wesentlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten straf⸗ baren Handlung bilden. Zu den Thatsachen, welche durch den Ausspruch der Geschworenen festzustellen sind, gehört insbesondere auch die Zurech⸗ nungsfähigkeit, so wie der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, durch deren Vor⸗ handensein der Begriff der strafbaren Handlung bedingt wird.
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: W
„Ist der Angeklagte schuldig?”“? Die Fragen sind darauf, ob der Angeklagte die That ohne Zurech⸗ nungsfähigkeit begangen hat, oder ob andere Gründe, welche die Strafe ausschließen, vorhanden sind, nur dann ausdrücklich zu richten, wenn dies besonders beantragt oder von dem Gerichte selbst für nöthig erachtet wird. Einem deshalb besonders gestellten Antrage muß bei Strafe der Nichtig⸗ keit entsprochen werden.
Durch die Bejahung der Hauptfrage wird, wenn in der Antwort der Geschworenen nicht etwas Anderes ausdrücklich ausgesprochen ist, zugleich festgestellt, daß der Angeklagte 1131“1““ gehandelt hat.
Ite82.
Bei Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der strafbaren Handlung sind, insoweit es geschehen kann, Rechtsbegriffe, welche nicht eine allgemein bekannte und in dem gegebenen Falle unbestrittene Bedeutung haben, durch solche gleichbedeutende Ausdrücke zu ersetzen, zu deren Verstaͤndniß Rechts⸗ kenntnisse nicht erforderlich sind.
Artikel 83.
Ist ein Angeklagter, welcher zur Zeit der That noch nicht das sechs⸗ zehnte Lebensjahr vollendet hatte, vor den Schwurgerichtshof gestellt, so muß bei Strafe der Nichtigkeit die Frage gestellt werden:
„Hat der Angeklagte mit Unterscheidungs⸗Vermögen gehandelt?“ Artikel 84.
Wegen der in den Strasgesetzen besonders hervorgehobenen That⸗ umstände, welche die Verhängung einer schwereren oder einer milderen Strafe begründen, sind geeignetenfalls von Amts wegen Fragen zu stellen.
Dasselbe gilt, wenn das Gesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von
dem Vorhandensein mildernder Umstände überhaupt abhängig gemacht hat. V
Wird die Vorlegung derartiger Fragen beantragt, so müssen dieselben
bei Strafe der Nichtigkeit gestellt werden. Artikel 85.
Die Bestimmungen des Artikels 84 finden auch in dem Falle Anwen⸗ dung, wenn die Thatumstände eist in der Hauptverhandlung hervorgetreten und selbst, wenn sie bereits Gegenstand der Voruntersuchung gewesen und durch den Anklagebeschluß aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen be⸗ seitigt sind. V
Artikel 86. b
Wenn die Thatsachen, welche der Anklage zum Grunde liegen oder die etwa hervorgetretenen näheren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren, verbunden oder vereinzelt von einem Gesichtspunkte aus als straf⸗ bar erscheinen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat (Art. 30), so sind geeignetenfalls darauf bezügliche besondere Fragen vorzulegen.
Erscheint jedoch mit Rücksicht auf die Veränderung des Gesichtspunktes eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung als nothwen⸗ dig, so kann der Gerichtshof, falls nicht eine Vertagung für angemessen
erachtet wird, auf den Antrag der Staats⸗Anwaltschaft oder des Ange⸗
klagten beschließen, daß die Stellung einer derartigen eventuellen Frage
unterbleiben solle, jedoch unter Vorbehalt einer anderweiten Verfolgung wegen der betreffenden Thatsachen.
Vrtikel 87. .
Wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte Abänderungen der
von dem Vorsitzenden gestellten Fragen oder die Stellung noch anderer
Fragen beantragen, so kann der Vorsitzende, falls kein Widerspruch erhoben
wird, dem Antrage stattgeben. In dem entgegengesetzten Falle, oder wenn
der Vorsitzende den Antrag ablehnt, entscheidet, insofern auf demselben be⸗
anden wird, der Gerichtshof. Artikel 88.
Der Vorsitzende übergiebt die schriftlich abgefaßten, mit seiner Unter⸗ schrift versehenen Fragen den Geschworenen, und besiehlt die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaale.
Artikel 89. 1
Die Geschworenen begeben sich in ihr Berathungszimmer und wählen daselbst durch Stimmenmehrheit ihren Vorsteher. Derselbe hat die Be⸗ rathung zu leiten und deren Ergebniß zu verkünden. Der Aufnahme eines Protokolls über die Wahlhandlung bedarf es nicht.
ArrI 90.
Die Geschworenen dürfen das Berathungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch beschlossen haben.
Niemand darf in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine schrift⸗ liche Ermächtigung des Vorsitzenden, welcher den Befehl zu ertheilen hat, daß der Eingang zu dem Zimmer bewacht werde.
Artitel 84¼.
Nach gepflogener Berathung wird über die einzelnen Fragen in der Ordnung abgestimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind.
Der Vorsteher befragt zu diesem Behufe jeden Geschworenen einzeln in der durch die Ausloosung festgestellten Ordnung um seine Meinung, und.
giebt selbst seine Stimme zuletzt ab. 1 Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so ist die Beschränkung der
Bejahung in folgender Weise anzugeben: X
Ja, aber es ist nicht erwiesen, daß u. s. w. “M“ Wird die Frage in Betreff der Hauptthat verneint, so ist dadurch zu⸗ gleich die Frage nach den dieselbe begleitenden Umständen erledigt. Ju dem entgegengesetzten Falle muß über das Vorhandensein eines jeden dieser be⸗ gleitenden Umstände selbst dann, wenn dieselben in die Hauptfrage aufge⸗ nommen sind, besonders abgestimmt und das Ergebniß in dem Ausspruche Arie u*
Jede dem Angeklagten nachtheilige Beantwortu Frage kann nur mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit hat die dem Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug.
“ 8 Artike 93.
In jedem Ausspruche, durch welchen eine Frage zum Nachtheile des Angellagten beantwortet wird, muß ausdrücklich angegeben sein, ob derselbe mit einer Mehrheit von mehr als sieben Stimmen, oder nur mit sieben Stimmen gegen fünf beschlossen ist, bei Strafe der Nichtigkeit. — Im Uebrigen darf die Zahl der Stimmen niemals ausgedrückt werden.
Artikel 94.
Entstehen bei den Geschworenen Zweifel über das zu beobachtende Verfahren, oder über den Sinn der an sie gestellten Fragen, oder über die Fassung der Antwort, so können sie sich darüber vom Vorsitzenden Aufklä⸗ rung erbitten, welche ihnen in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Ge⸗ richtshofes zu ertheilen ist.
b
8 Artlkel 95.
Jeder Geschworene hat die vorgelegten Fragen unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften gewissen⸗ haften Ueberzeugung zu beantworten.
Vor Beginn der Berathung hat der Vorsteher der Geschworenen fol⸗ gende Belehrung zu verlesen:
Das Gesetz fordert von den Geschworenen keine Angabe der Gründe ihrer Ueberzeugung, und schreibt ihnen keine Regeln vor, nach denen sie die Wirkung und Vollständigkeit eines Beweises zu beurtheilen haben. Es legt ihnen aber die durch einen feierlichen Eid geheiligte Pflicht auf, alle fur und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und nach der durch diese Prüfung gewonne⸗ nen innersten Ueberzeugung allein ihre Stimmen abzugeben.
Ihre Berathung und ihr Ausspruch muß sich auf die ihnen vorge⸗ legten Fragen beschränken.
Ihre Ansicht über die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Straf⸗ gesetzes darf auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht sie, son⸗ dern die Nichter sind berufen, die gesestzlichen Folgen auszusprechen, welche den Angeklagten wegen der ihm zur Last fallenden Handlungen treffen. Die Geschworenen haben daher ihren Ausspruch ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Folgen desselben zu fällen.
Diese Belehrung, so wie die Artitel 89 bis 94 und 96, sollen im Be⸗
rathungszimmer der Geschworenen in mehreren Exemplaren ausliegen. Artikel 96. 3
Nachdem die Geschworenen ihren Ausspruch, welcher niederzuschreiben und von ihrem Vorsteher zu unterzeichnen ist, beschlossen haben, und in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind, befragt sie der Vorsitzende nach dem Er⸗ gebnisse ihrer Berathung.
Der Vorsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt:
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menscher bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen: 8
Sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder Frage die ertheilte Antwort.
Hierauf ist der Ausspruch dem Vorsitzenden zu übergeben und von diesem und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. Artikel 97. “ “
Findet der Gerichtshof, daß der Ausspruch nicht regelmäßig in der Form, oder daß er in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich wi⸗ dersprechend sei, so muß er auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten, oder auch von Amts wegen verordnen, daß die Geschwo⸗ renen sich in ihr Berathungszimmer zurückbegeben, um dem Mangel abzu⸗ helfen. Diese Maßregel ist zulässig, so lange nicht auf Grund des Aus⸗ spruchs ein Urtheil des Gerichtshofes ergangen ist.
Die Verbesserung muß ohne Durchstreichungen in der Art gesche⸗ hen, daß äußerlich erkennbar bleibt, wie der ursprüngliche Ausspruch ge
lautet hat. 1 Artikel 98. Wenn die dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frag nur mit einer Mehrheit von sieben gegen fünf Stimmen beschlossen ist, s tritt der Gerichtshof selbst in Berathung und entscheidet, ohne Angab von Gründen, über den von den Geschworenen mit nur sieben Stimmer gegen fünf festgestellten Punkt. 8 Niti
Wenn der Gerichtshof einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschwore nen, obgleich ihr Ausspruch in der Form regelmäßig ist, sich in de Sache zum Nachtheil des Angeklagten geirrt haben, so verweist er, ohn Angaben von Gründen, die Sache zu der nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts, damit sie vor einem neuen Schwurgerichte verhandel!t werde, en welchem alsdann keiner der früheren Geschworenen Theil neh⸗ men darf.
Diese Maßregel darf von Niemandem beantragt werden; der Gerichts⸗ hof kann sie nur von Amts wegen verordnen, und nur vor der im Art. 100 vorgeschriebenen Verlesung des Ausspruchs. 81
Sind mehrere Angeklagte bei der Sache betheiligt, so erfolgt die Ver⸗ weisung vor ein neues Schwurgericht nur in Ansehung derjenigen, bei welchen der Gerichtshof einen Irrthum im Ausspruche der Geschwornen angenommen hat.
Nach dem Ausspruche des neuen Schwurgerichts, auch wenn derselbe mit dem früheren Ausspruche übereinstimmt, muß der Gerichtshof das Ur⸗
theil sprechen. h“