1852 / 121 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Der Ausspruch der Geschworenen und im Falle des Art, 98 auch der Ausspruch des Gerichtshofes wird, nachdem der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal eingetreten ist, durch den Gerichtsschreiber verlesen.

Zu §. 126 der Verordnung. Artikel 101.

Das Rechtsmittel der Appellation ist nur gegen Urtheile der Gerichts⸗ Abtheilungen zulässig. 1 1 3

Das Appellationsgericht muß hinsichtlich derjenigen Thatsachen, welche in Gemäßheit des Art. 31 in dem Urtheile hervorzuheben und für erwiesen oder für nicht erwiesen zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersten Urtheile enthaltene Feststellung zum Grunde legen, insofern nicht neue That⸗

sachen oder neue Beweise, oder die gänzliche oder theilweise Wiederholung der in erster Instanz stattgefundenen Beweisaufnahme eine abweichende

thatsächliche Feststellung begründen.

8 sence e Wiederholung hat das Appellationsgericht nur dann anzu⸗ ordnen, wenn sich wesentliche und durch die bisherigen Verhandlungen nicht zu beseitigende Bedenken gegen die in dem ersten Ürtheile enthaltene Fest⸗ stellung der Thatsachen ergeben, oder wenn die Wiederholung mit Rücksicht auf die vorgebrachten neuen Thatsachen oder Beweise nothwendig er⸗

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Findet das Appellationsgericht, daß das Urtheil erster Instanz oder das demselben vorhergegangene Verfahren an einer Nichtigkeit leidet, so hebt es das angegriffene Urtheil auf und erkennt zugleich anderweit in der Sache selbst, nach Befinden auf Grund eines neuen Verfahrens. Es ist jedoch befugt, aus wichtigen Gründen die Sache zur anderweiten Verhand⸗ ung und Entscheidung in die erste Instanz zurück zu verweisen.

Wenn der erste Richter sich mit Unrecht für kompetent erachtet hat,

so kann das Appellationsgericht niemals in der Sache selbst erkennen.

Hat der erste Richter sich mit Unrecht für inkompetent erklärt, so kann eine Entscheidung in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn die Beweisaufnahme vollständig vor dem Appellationsgerichte statigefunden hat.

Artikel 103.

Die Bestimmungen des Art. 101 im zweiten und dritten Absatze und des Art. 102 finden auch bei Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen Anwendung, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden

Zu §§. 129 und 130 der Verordnung.

v Artikel 104.

Das Gericht ist ermächtigt, auf den Antrag des Appellaten die Frist zur Gegenerklärung auf die Appellationsschrift den Umständen nach ange⸗ messen zu verlängern.

Das Appellationsgericht kann aus besonderen Gründen die Appella⸗ tionsschrift so wie die Gegenschrift auch noch nach Ablauf der Fristen

zulassen.

Artikel 105. „Wenn die Appellation angemeldet, eine Appellationsschrift aber nicht eingegangen ist, so wird mit der Appellations⸗Anmeldung nach §. 130 der Verordnung verfahren.

Statt §8.138 143 der Verordnung.

Artikel 106.

3 Die Urtheile der Schwurgerichtshöfe und die in der Appellations⸗ Instanz ergangenen Urtheile können durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochten

werden. 8 1 Artikel 107 Die Nichtigkeits⸗Beschwerde findet statt: 1) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes;

1““

An Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisherigen Konsu

A. Lichtenstein in Montpellier den dortigen Kaufmann Emi Castelnau zum Konsul in Montpellier und Cette zu 8

Berrlin, den 23. Mai 1852.

Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Konstanti Rußland ist nach Hannover, ßfürst stantin vo

Ihre Königlichen Hoheiten der Gro ßherzog und die Groß⸗

herzogin von Mecklenburg⸗Schwerin sind nach Schwerin abgereist. 11“

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Potsdam, den 23. Mai 1852.

Seine Hoheit der Erbprinz und Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen⸗Meiningen sind hier einge⸗ troffen und im Marmor⸗Palais abgestiegen. 1

Ministerium d Arbeiten.

Verfügung vom 10. Mai 1852 betreffend die Ent⸗ fernungen, welche mehrerehinter einander in derselben Richtung abgehende Eisenbahnzüge unter sich ein⸗ zuhalten haben.

Da die im §. 54 des Bahnpolizei⸗Reglements für die Magde burg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger, die Börlin⸗Rnhaktische! die Magde⸗ burg⸗Halberstädter und die Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisen⸗ bahn vom 2. Februar 1848 vorgeschriebenen Entfernungen, welche mehrere hinter einander in derselben Richtung abgehende Eisenbahn züge unter sich einhalten sollen, erfahrungsmäßig weder von dem Zug⸗Personal, noch von den Bahnwärtern, zumal im Dunkeln, mit genügender Sicherheit bemessen und kontrollirt werden können, so soll an die Stelle des hiermit aufgehobenen §. 54 folgende Bestim⸗ mung treten: b

„Kein Zug darf von einer Station oder Haltestelle aus und

während der Fahrt einem anderen Zuge in derselben Richtung eher, als bei Tage nach fünf und bei Dunkelheit nach zehn Minuten folgen. Die betreffenden Beamten und Bahnwärter haben auf die richtige Beobachtung dieser Folgezeit zu halten und sind demgemäß von der Direction mit spezieller Instruction zu versehen.

Berlin, den 10. Mai 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

In den Bahnpolizei⸗Reglements für die Magdeburg⸗Witten⸗

bergesche Eisenbahn vom 30. Juni 1849, für die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn vom 12. Mai 1845, für die Niederschlesisch⸗Märkische, die Oberschlesische, die Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger und die Neiße⸗Brieger Eisenbahn, desgleichen für die Wilhelmsbahn und

andel, Gewerbe und öffentliche

durch die Gemeinde Teltow genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,

zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Se. Majestät der König haben All

Srstdr ich 1 Köslin, den Rothe elasse; so wie dem auergutsbesitzer Gottlob Langengrassau, im Kreise Schweinitz, das Kreuz Seehchn⸗ d8s Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen; und

2) wegen Verletzung oder unrichliger Anwendung wesentlicher Vorschrif⸗ ten oder Grundsätze des Verfahrens. 8cg

Schluß folgt.)

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Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Teltow nach Zehlendorf

daß das Recht zur Expropriation der in den Bauplan fallenden Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der Bestimmungen für die Staats⸗Chausseen auf die gedachte Straße Anwendung finden soll. Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung eines Chausseegeldes für ½ Meile nach dem jedesmal für die Staats⸗ Ehausseßn geltenden Chausseegeld⸗Tarife. Auch sollen die dem Ta⸗ m198 vom 29. Februar 1840 angehängten Vorschriften über die findesse⸗Polizei⸗Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwendung nden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung

Potsdam, den 3. Mai 1852.

Friedrich Wilhelm. ikn bes Heyöt, vanzchopeischmingy.

und den Finanz⸗Minister.

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ergnäbdigst geruht:

„Justizrath George n Adler⸗Orden vierter

Dem Rechts⸗Anwalt und Notar

die Niederschlestsche Zweigbahn vom 28. März 1848 ist gleichfalls durch Verfügung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 10. Mai 1852 der §. 54 aufgehoben und die oben ausgedrückte Bestimmung an dessen Stelle getreten.

b Die den Herren Abgeordneten beider Kammern durch die Verordnung vom 22. November v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 128, Seite 711) bewilligte Portofreiheit hört, nachdem die Sitzungen der Kammern ihre Endschaft erreicht mit dem heutigen Tage auf. 1- Nur die zu den Kammer⸗Verhandlungen gehörigen Drucksachen, welche den Herren Abgeordneten nicht vor dem Schlusse der Kammer⸗ Sitzungen und vor ihrer Abreise aus Berlin haben zugestellt werden können, und denselben somit noch übersandt werden müssen, sind, so weit die Versendung durch die Kammer⸗Büreaus unmittelbar unter deren Siegel und unter Bezeichnung des Inhals stattfindet, noch portofrei zu befördern. Beerlin, den 22. Mai 1852.

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 von der Heydt.

Das 15te und 16te Stück der Gesetzsammlung, die heute aus⸗ gegeben werden, enthalten unter Nr. 3546. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 uüund 95 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31, Januar II 1850. Vom 21. Mai 1852; unter 3547. das 1 betreffend einige Ergänzungen des Einfüh⸗ 1“ rungs⸗=⸗Ge⸗ etzes zum Stra esetzbuͤche. Vom 22. Mai 1852; unter fgesebbuͤch Mai 3548. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. April 1852, betreffend

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und de

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Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Köln⸗Mainzer Staats⸗ straße in Bacharach bis zur Aachen⸗Mainzer Staats⸗ straße in Rheinboellen; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betref⸗ fend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von der Aachen⸗Trierer Staatsstraße in Hanscheid über Lammersdorf nach der Montjoie⸗Dürener Bezirksstraße in Witzerath; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Köln⸗Frankfurter Staatsstraße in Troisdorf über Sieglar bis zum Rheinhafen in Mondorf; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betref⸗ fend die Verleihung der siskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Köln⸗Luxemburger Bezirksstraße bei Wallenthal über Call nach Dahlben⸗ den, so wie einer Zweig⸗Chaussee von Urft über Stein⸗ feld bis zur Schleiden⸗Schmidtheimer Gemeinde⸗Chaussee bei Sistig; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1852, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Minden⸗Coblenzer Staatsstraße in Betzdorf über Herdorf bis zur Freyen⸗ grunder Staatsstraße in Neuenkirchen; unter das Gesetz, betreffend die Erweiterung der den Regie⸗ rungen und Provinzial⸗Schulkollegien zustehenden Be⸗ fugniß zur Bestätigung von Auseinandersetzungs⸗Re⸗ zessen. Vom 21. April 1852 und unter

3554. das Gesetz, betreffend die Bestellung öffentlicher Hypo⸗

theken im Bezirke des Appellationsgerichts zu Greifs⸗

wald. Vom 9. Mai 1852. Berlin, den 24. Mai 1852. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Preußische Bank.

J ber 1846 ist von mir die Errichtung einer Kommandite der preußi⸗ schen Bank in Bromberg beschlossen worden.

Ueber die Eröffnung und den Geschäftsumfang derselben wird das Königliche Haupt⸗Bank⸗Direktorium das Nähere bekannt machen.

Berlin, den 22. Mai 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der preußischen Bank, (gez.) von der Heydt.

Angekommen: Der Hof⸗Jägermeister Graf von Reichen⸗ bach⸗Brustave, von Breslau.

Abgereist: Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg von Sachsen, nach Dresden.

Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant und Chef des 23sten Landwehr⸗Regiments, Prinz Adolph zu Hohenlohe⸗Ingel⸗ fingen, nach Koschentin.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende Ge⸗

neral des II. Armee⸗Corps, von Grabow, nach Stettin.

Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Hofmeister im Herzogthum Schlesien, Graf von Schaffgotsch, nach Warmbrunn.

Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗ Präsident der Provinz Westfalen, Dr. von Düesberg, nach Münster.

Se. Excellenz der Staatsminister a. D. Uhden, nach Breslau.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Camphausen, nach Köln.

Der General-Major und Commandeur der 12ten Infanterie⸗ Brigade, von Wentzel, nach Brandenburg.

Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow von Wickerode, nach Krokow.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗deßausche Staats⸗Minister von Plötz, nach Deßau.

Berlin, 24. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Legationsrath von Arnim die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes Großherzogliche

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i Gemäßheit des §. 112 der Bank⸗Ordnung 5. Okto⸗

9 8

Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens; so wie dem Banquier Johann August Frank zu Breslau des von Sr. Majestät dem König von

Bayern ihm verliehenen mitterkresgh. dhn Berdlenbe. Wede vom

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heiligen Michael zu ertheilen.

Personal-Chronik

Provinzial⸗Behörtd

Provinz Brandenburg.

Vereidigt ist: Der Dr. med. et chirurgiae Eduard Karl Ernst Perle zu Berlin auch als Geburtshelfer. .

Bestellt ist: Zum Post⸗Expediteur in Zehlendorf der vormalige Ortsvorsteher Lehmann aus Lehnin. 8

Bestätigt ist: Als Post⸗Expedient der invalide Unteroffizier Karl Otto Fuchs bei dem Post⸗Amte zu Potsdam.

Angestellt sind definitiv: In den Superintendenturen: Anger⸗ münde: Der zweite Lehrer zu Pinnow bei Garz, August Ferdinand Mül⸗ ler, als Küster, Schullehrer und Organist zu Hohenlandin; Baruth: der interimistische Lehrer zu Dornswalde, Friedrich August Karl Düring, als Lehrer⸗Adjunkt zu Dornswalde; Beeskow: der Predigt⸗ und Schulamis⸗ Kandidat Eduard Karl Ludwig Brüggemann als Rektor an der Stadt⸗ schule zu Beeskow; Bernau: der interimistische Lehrer Emil August Berth zu Oranienburg als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Neust. Brandenburg: der Predigt⸗ und Schulamts⸗Kandidat George Friedrich Lebrecht Julius Schulz und der bisherige Lehrer an der Realschule zu Burg Victor Albert Richard Lange als Lehrer an der Neustädtischen

Töchterschule zu Brandenburg; Dahme: der Schulamts⸗Kandidat Johann

Ivachim Tiedge aus Stöckheim bei Salzwedel als Lehrer an der Stadt⸗ schule zu Dahme; Fehrbellin: der interimistische Lehrer Gustav Gottfried Erdmann Threde zu Linum als wirklicher dritter Lehrer daselbst; Lucken⸗ walde: der bisherige interimistische Lehrer Friedrich Gustav Schulze zu

Neubrück als wirklicher Lehrer an der Stadtschule zu Luckenwalde; Neu⸗

stadt⸗Eberswalde: der interimistische Lehrer August Christian Belde zu Amalienhoff als wirklicher Lehrer daselbst und der Predigt⸗ und Schulamts⸗ Kandidat Adolph Gotifried Pfeiffer als zweiter Lehrer an der Stadt⸗ schule zu Neustadt⸗Eberswalde; Perleberg: der interimistische Küster und Schullehrer Friedrich Christian Helm zu Rambow als wirklicher Küster und Schullehrer daselbst; Potsdam I.: der bisherige Lehrer zu Damitzsch Friedrich Ferdinand Busack als Lehrer zu Werder; Prenzlau II.; Der bis⸗ herige Lehrer zu Stettin Wilhelm August Schuhmacher als Küster und Schullehrer zu Bröllin; Rathenow: der interimistische Lehrer Johann Hein⸗ rich Gunkel zu Friesack als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Ruppin: der interimistische Lehrer Adolph Leopold Mende zu Kluß bei Köslin als wirklicher Lehrer an der Stadtschule zu Neu⸗Ruppin; Schwedt: der interimistische Lehrer in Bredow bei Stettin Gustav August Ferdinand Selpin als Küster und Schullehrer zu Vierraden; Strasburg U.⸗M.: der Predigt⸗ und Schulamts⸗Kandidat Karl Anton Richard Zelle als Lehrer an der Stadtschule zu Strasburg; Templin: der bisherige interimistische Leh⸗ rer George Julius Herrmann Geyger zu Templin als wirklicher Lehrer an der Stadtschule daselbst; Wilsnack; der Lehrer Theodor Adolph Alexan⸗ der Jürgens zu Wilsnack als Küster an der Stadtkirche und Lehrer an der Schule daselbst; Wriezen: der bisherige Lehrer zu Alt⸗Liezegörike Karl Gustav Kiepke als Lehrer an der Armenschule zu Wriezen; Königs⸗ Wusterhausen: der bisherige Lehrer zu Braunsdorf (Superint. Storkow) Johann Gottfried Paul als Küster und Schullehrer zu Dahlwitz und der interimistische Lehrer zu Zernsdorf Friedrich August Bittkau als wirklicher Schullehrer daselbst; Zehdenick: der bisherige Küster und Lehrer zu Vier⸗ raden Karl August Neumann als Elementarlehrer und einstweiliger Or⸗ ganist zu Zehdenick; Zossen: der Predigt⸗ und Schulamts⸗Kandidat Otto Gottlieb Ludewig Scharlau als Rektor an der Stadtschule zu Zossen und der Schullehrer August Friedrich Kagel zu Lüdersdorf als Küster und Schullehrer zu Nunsdorf.

Ausgeschieden ist: Der Post⸗Expediteur Bergmann zu Zeh⸗ lendorf. ““ . .

Entlassen ist: Der Post⸗Expedient Wasserlein zu Potsdam.

Gestorben sind: In den Superintenventuren: Angermünde: der emeritirte Küster und Lehrer A. Wolgast zu Welsow; Belzig: der Schul⸗ lehrer Johann Gottfried Simon zu Lüdendorf und der Küster und Töch⸗ terlehrer Johann Gottlob Kläber zu Belzig.

Provinz Schleste

Ernannt ist: Der Königl. Rechnungs⸗Rath g. D. Schönfel⸗ der in Schweidnitz zum Polizei⸗Anwalt für den ländlichen Bezirk des Königlichen Kreisgerichts zu Schweidnitz an Stelle des abgegangenen Po⸗ lizei⸗Anwalts, kommissarischen Bürgermeisters Schmidt. 1

Verliehen ist: Dem bisherigen Pfarr⸗Vikar Rudolph Wilhelm Kolonko die evangelische Pfarrstelle in Bischdorf, Kreis Rosenberg.

Bestätigt sind: Der bisherige interimistische Lehrer George Bittner als wirklicher katholischer Schullehrer, Küster und Organist in Passendorf, Kreis Glatz; der bisherige Pfarr⸗Vikar in Lublinitz, Ferdinand Auers⸗ bach, als Pfarrer in Polnisch⸗Würbitz, Kreis Kreuzburg; der bisherige Diakonns in Trachenberg, Wilhelm Julius Ludwig Schwedler, als Pastor daselbst. EET“ ist: Dem Bürgermeister Glubrecht in Schweidnitz das seither von dem bisherigen kommissarischen Bürgermeister, ee Assessor Schmidt, verwaltete Amt eines Polizei⸗Anwalts für die Stad Schweidnitz. 68 8

Besetzt soll wiederum werden: Die bisher unbesetzt geblie 8 dritte evangelische Predigerstelle in Lüben, da sich das Bedürfniß ih b Wiederherstellung ert