1852 / 122 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[367] Ediktal⸗Citation. 1 Nachdem die Ehefrau des Färbergehülfen Ni⸗ kolaus Zachariä, Johanne Justine Zachariä, 9

Schmidt hierselbst, gegen ihren genannten 2

mann, welcher sich angeblich seit länger als 8

resfrist ohne erhebliche Gründe von hier entfern hat, und in unbekannter Abwesenheit, der 3 muthung nach in New⸗York in ee. als Arbeiter in einer Knochen⸗Fabrik lebt, ei unterzeichnetem Gerichte die Ehescheidungsklage wegen böslicher Verlassung angestellt hat, vird der Färbergehülfe Nikolaus Zacharics von hier hierdurch aufgefordert, seine gedachte Ehefrau un⸗ esäumt bei sich aufzunehmen und das eheliche eben mit ihr fortzusetzen, oder aber in dem bgn 23. November cr., Vormittags 12 Uhr, 1

vor dem Königlichen Kreisrichter Herrn Körner, im hiesigen Kreisgerichts⸗Gebäude, Zimmer Nr. 34, anberaumten Termine persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen und sich auf die angebrachte Klage zu erklären, widrigenfalls er der böslichen Verlassung seiner Ehefrau für über⸗ führt angesehen und demgemäß auf Grund der §§. 683, 688 und 745, Th. II. Tit. 1 des Allg. Landrechts die zwischen den Parteien bestandene Ehe getrennt und Verklagter für den allein schul⸗ digen Theil erkannt werden wird.

Erfurt, den 24. Februar 1852.

Fhnigliches Kreisgericht.

Erste Abtheilung.

[313] Ediktal Worladuung—

der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗

Prozesse über den Nachlaß der verstorbenen Frau Emilie Funck, geb. Metzke.

Ueber den Nachlaß der am 5. September 1849 verstorbenen Frau Emilie geb. Metzke, verehelichte Apotheker Funck, ist am 8. Juli v. J. der erb⸗ schaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet worden. 7,n Termin zur Anmeldung aller Ansprüche

eht

Emn 11 Uhr, vor dem Hrn. Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Ham⸗ brock im Parteienzimmer Nr. 2 des hiesigen Ge⸗ richts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwaigen Vorrechte verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläu⸗ biger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Den Gläubigern werden die hiesigen Rechts⸗ Anwalte, Herren Martens, Boie und Koßmann, zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.

Danzig, den 28. Februar 1852. Khönigliches Stadt⸗ und Kreisger

I. Abtheilung. ““ 1674] * A u fkü ndigu ng von Rentenbriefen der Provinz Schlesien.

Bei der heute in Gemäßheit der Vorschriften §§. 41 u. f, des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 stattgehabten Verloosung der zum 1. Okto⸗ ber d. J. einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien, sind nachstehende Nummern gezogen worden:

16 Stück Litt. A. zu 1000 Rthlr.

Nr. 96. 465. 540. 637. 1190. 1199. 1207.

1366. 1629. 1632. 1728. 1764. 1773. 1796, 2041. 2165. 13 Stück Litt. B. zu 500 Rthlr.

Nr. 41, 379. 479. 706. 870. 1065. 1093.

1168. 1345. 1608. 1609. 1633. 1732.

18 Stück Litt. C. zu 100 Rthlr.

1295. 1311. 1555. 1607. 1838. 2204, 2234. 2408. 2435. 2547. 2555.

tück Litt. D. zu 25 Rthlr. 29. 212. 229. 272. 332. 373. 512. 806. 1023. 1130.

142 Stücd kitt. E. zu 10 Rthlr.

Nr. 47. 67. 90. 278. 469. 473. 565. 672.

98, 1205. 1464. 1758.

Indem wir die vorstehenden Rentenbriefe zum 1. Oktober d. J. hiermit kündigen, werden die Inhabenr derselben aufgefordert, den baaren Nenn⸗ werih dieser Rentenbriefe gegen Zurücklieferung der letztern nebst den dazu gehörigen Zins-Cou⸗ pons Serie I. Nr. 5 bis incl. 16, so wie gegen Quiitung in termino

den 1. Oktober 1852 bei unserer Kasse,

Sandstraße Nr. 10 hieselbst Vormittags

9 bie 1 Uhr, in Empfang zu nehmen.

Vom 1. Oktober 1852 ab findet eine weitere

Verzinsung dieser gekündigten Rentenbriese nicht statt und der Werth der etwa nicht mit einge⸗ lieferten Coupons wird bei der Auszahlung vom Nennwerth der Nentenbriefe in Abzug gebracht. Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren nach §. 44 des Rentenbank⸗Gesetzes binnen zehn Jahren. Breslau, den 22. Mai 1852. Königliche Direetion der Rentenbank für die Provinz Schlesien.

Niederschlesisch⸗Märkische 1838 Eisenbahn. 8

Zum meistbietenden Verkauf einer an der Bres⸗ lauerstraße belegenen, zur Niederschlesisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn gehörigen Baustelle von circa 50 Ruthen Flächeninhalt steht ein Licitations⸗ Termin auf Sonnabend den 29sten d. M., Vormit⸗

tags 10 Uhr, in unserem Geschäfts⸗Lokale auf dem hiesigen Bahnhofe an.

Kaufliebhaber werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß die Verkaufs⸗Bedingungen in unserem Hanpt⸗Büreau zur Einsicht ausliegen.

Berlin, den 22. Mai 1852.

Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen ““ Eisenbahn.

Niederschlesisch⸗Maͤrkische 1676] Eisenbahn.

Die Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahe⸗ Prioritäts⸗Obligationen Ser. I. Nr. 8942. 8943. 9982 und Ser. II. Nr. 7205 und 10,736 ohne Coupous sind bei uns als abhanden gekommen angemeldei worden. Behnfs Amortisation der⸗ selben werden in Gemäßheit der desfallsigen Statutbestimmungen die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Papiere aufgefordert, solche an uns einzusenden oder ihre etwanigen Rechte auf dieselben geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der statutenmäßigen Frist die Amortisation der gedachten Papiere erfolgen muß,

Berlin, den 22. Mai 1852. Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen

[681] Gesellschaft für rheinischen Bergbau und Hütten⸗ betrieb.

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft la⸗ den wir hiermit zu der am 29. Juni nächstens, Mittags 12 Uhr, auf unserem Etablissement zu Berge Borbeck stattfindenden gewöhnlichen jähr⸗ lichen General⸗Versammlung ergebenst ein.

Köln, den 22, Mai 1822,.

Ch. Detilleux & Co.

h;

Bekanntmachung

Der diesjährige Frühjahrs⸗Wollmarkt in Posen wird an den Tagen vom 12. bis 14. Juni c. ab⸗ srsecten werden. Die Lagerung der Wolle ge⸗ chieht auf dem alten Markte und den angrän⸗ zenden Straßen. Für möglichst zweckmäßige Ein⸗ richtungen zur Förderung des Geschäfts wird Sorge getragen werden.

Anweisungen zu Lagerstellen im Freien, so wie zur Lagerung auf dem Sale im Waage⸗Gebäude werden bei der Rathswaage ausgegeben.

Posen, den 12. Mai 1852. 2

Der Magistrat

7

[679] Bekanntmachung.

Das Kammergut Fürstenhof mit Groß⸗

schirma soll auf die nächsten 12 Jahre, von Johannis 1853 bis dahin 1805 an den Meist⸗ bietenden verpachtet werden und ist „der 16. August 1852 zum Bietungstermine anberaumt worden. Pachtlustige haben sich vor dem Bietungster⸗ mine bei dem Finanz⸗Ministerium schriftlich an⸗ zumelden, über ihr seitheriges Verhalten, ihre ökonomischen Kenntnisse und ihre Vermögensver⸗ hältnisse durch genügende Zeugnisse auszuweisen, im Bietungstermine, wenn ihnen der Zutritt dazu

verstattet worden, in der Domainen⸗Expedition

um 10 Uhr sich anzugeben und sodann der wei⸗ teren Verhandlung vor der 2ten Abtheilung des Finanz⸗Ministeriums, welche um 11 Uhr begin⸗ nen wird, zu gewärtigen.

Der neu angefertigte Nutzungs⸗Anschlag, der Pacht⸗Kontrakts⸗Entwurf und das Flurbuch nebst Croquis können von den Pachtkompetenten nach erlangter Genehmigung des Finanz⸗Ministeriums vom 17. Juni d. J. an in der Domainen⸗Expe⸗ dition eingesehen werden.

Vor dem definitiven Zuschlage des Pachtes wird nicht nur die Auswahl unter den Licitan⸗ ten, sondern auch die Allerhöchste Genehmigung ausdrücklich vorbehalten, so daß vor dem Erfolge Beider für den Staatsfiskus keinerlei Verbind⸗ lichkeit eintritt, auch werden nach dem Schlusse der Lieitation Nachgebote schlechterdings nicht an⸗ genommen.

Dresden, den 17. Mai 1852.

Finanz⸗Ministerium.

Behr. [680]

5 2 68 8*ℳ Seeländische Eisenbahn. Die Auszahlung der Dividende von 3 Rbthlr. dänisch p. Actie für das Jahr 1851 findet statt vom 22. dieses an im Haupt⸗Büreau zu Kopen⸗ hagen, gegen Verabreichung der entsprechenden Coupons und mit Abzug des Kriegssteuers. Die Direction der Seeländischen Eisenbahu⸗ Gesellschaft, den 18. Mai 1852. Gubernial-Regierung Plock im Königreiche Polen benachrichtiget hiemit, dass der auf Befehl des königlichen Statthalters vom 6. März 1819 ge- stistete Woll-Jahrmarkt in der Stadt Plock gegenwärtig wieder ins Leben gerufen ist und in derselben Stadt nebst einem gewöhnlichen Markt alle Dienstag vor Johanni dem Täufer oder 12/24. Juni stattsfinden wird. Im laufenden Jahre wird der obengenar Wollmarkt den 10/22. Juni stattfinden. Plock, den 6. Mai 1852. 8 Der Civil-Gouverneur, General- Major (L. S.) Allurto. 8 Der Kanzlei-Direktor, Titular-Rath v. Baranowsky.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte ü

Heute den 24. Mai 1852 sind ausgegeben worden: 1““ 8 8 8 b Dreiundsiebzigste Sitzung der II. Kammer.. 3 Bogen;

Vierundsiebzigste

41 2 000 0b 6 8586 20 1 ½

2

Total 361 Bogen des I., II., III. und IV. Abonnements.

dem Angeklagten zu. Die Verletzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben sind, kann jedoch von der Siaats⸗An⸗ waltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Vernich⸗ tung des Urtheils zum Nachtheil des Angeklagten herbeizuführen.

worden ist, so steht der Staats⸗Anwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf die Fälle, in welchen durch die Zusammensetzung des Schwurgerichts oder durch die Stellung oder

anzumelden. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das angegriffene Urtheil verkündet worden ist.

an welchem ihr das mit Gründen abgefaßte Erkeuntniß vorgelegt ist, für den Angeklagten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die sofort nach der Anmeldung von Amts wegen zu ertheilende Ausfertigung des Urtheils behändigt worden ist.

Absatze bezeichneten Zeitpunkte an, zugleich für die Anmeldung und für die Angabe der Beschwerdepunkte.

Aufnahme die Mitwirkung eines Richters nicht erforderlich ist. Erfolgt sie

9 für t Jahr

len der Monarchie ohne is⸗Erhöhung. 4 rr genz. Ahter-3egtung G . Mit E. 1 Athlr. 7 Sgr. 6 Pf., 8 in gerlin: ganzen Monarchie: 15 1 Hihlr. 17⅛ Sgr.

a2:n. Alle pPest-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Lestellung auf

den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

11 an, für gertin die

v1“ Expeditionen:

WMAauer⸗Straße r. 51. und FTPiripjiger-Straße r. 14.

Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom V 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen. Vom 3 Mai 1852. (Schluß.)

Artikel 108. Eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens ist insbe⸗ sondere vorhanden: 1) wenn Vorschriften verletzt sind, deren Beobachtung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist; wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenz verletzt sind; wenn an der Hauptverhandlung und Entscheidung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Richtern Theil genommen hat, oder wenn bei der Hauptverhandlung ein Gerichtsschreiber nicht zugezogen ist; wenn das Urtheil erlassen worden ist, ohne daß vorher die Staats⸗ Anwaltschaft mit ihrem Antrage gehört worden; wenn unzulässigerweise dem Angeklagten die Vertheidigung abgeschnit⸗ ten oder wesentlich beschränkt worden ist, oder wenn ohne gesetzlichen 12 8 Hauptverfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattge⸗ unden hat; wenn ein rechtzeitig angebrachtes, gesetzlich zulässiges Rechtsmittel als unstatthaft zuruͤckgewiesen oder wenn ein verspätetes oder sonst gesetz⸗ lich unstatthaftes Rechtsmittel zugelassen worden ist; wenn ohne das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen die

Mitwirkung der Geschworenen ausgeschlossen worden ist. In anderen, als den vorstehend bezeichneten Fällen, unterliegt es der

Beurtheilung des Ober⸗Tribunals, ob eine Vorschrift oder ein Grundsatz des Verfahrens, auf deren Verletzung die Nichtigkeitsbeschwerde gegründet ist, als wesentlich zu betrachten sei.

Artifel 109. 1 ““ Die Nichtigkeitsbeschwerde steht sowohl der Staats⸗Anwaltschaft als

Wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nicht schuldig erklärt

Nichtstellung von Fragen än die Geschworenen eine Nichtigkeit begrün⸗

det wird. Artikel 410. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb einer präklusivischen Frist von zehn Tagen bei dem Gerichte, welches das Urtheil erster Instanz erlassen hat,

Die Anmeldung hat keine Wirkung, wenn nicht rechtzeitig eine Angabe der Beschwerdepunkte erfolgt. Die Frist hierzu ist ebenfalls eine zehn⸗ tägige; sie beginnt für die Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages,

Hat die Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so länft die zehntägige Frist, von dem in dem vorhergehenden

Die Anmeldung und die Angabe der Beschwerdepunkte muß schriftlich geschehen; der Angeklagte kann sie auch zu Protokoll erklären, zu dessen

seitens des Angeklagten mittelst einer Schrift, so muß dieselbe von einem zum Richteramte befähigten Rechtsverständigen legalisirt sein. Artikel 111. 18 Aus der Angabe der Beschwerdepunkte muß hervorgehen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde auf Verletzung oder unrichtige Anwendung eines Ge⸗ etzes oder eines Rechtsgrundsatzes, oder ob sie auf Verletzung oder unrich⸗ tige Anwendung wesentlicher Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrens gegründet wird.

zurückgewiesen werden, weil das Gesetz oder der Rechtsgrundsatz gar nicht oder unrichtig bezeichnet worden ist. 8 Im letzteren Falle genügt es, wenn diejenigen Thatsachen, welche der Beschwerde zur Grundlage dienen, als solche hervorgehoben werden. 1 Zu §. 145 der Verordnung. Artikel 112. „Wenn bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder bel Angabe der Beschwerdepunkte die in dem Artikel 110 vorgeschriebenen Fristen oder For⸗ men nicht beobachtet sind, so weist das Gericht erster Instanz die Nichtig⸗ keitsbeschwerde durch Verfügung 1 Gegen diese Verfügung findet Beschwerde an das Ober⸗Tribunal binnen einer zehntägigen präklusivischen Frist statt, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Ver⸗ fügung dem Zurückgewiesenen bekannt gemacht worden ist.

Artikel 113.

Ist die Zurückweisung der Nichtigkeits⸗Beschwerde durch das Gericht erster Instanz nicht erfolgt, obgleich bei Anmeldung des Rechtsmittels oder bei Angabe der Beschwerdepunkte die in dem Artikel 110 vorgeschriebenen Fristen oder Formen nicht beobachtet sind, oder ist rücksichtlich der Angabe der Beschwerdepunkte der Bestimmung des Artikels 111 nicht genügt, so kann, nach vorgängiger Erklärung der Staatsanwaltschaft bei dem Ober⸗ Tribunale, die Beschwerde von dem Gerichtshofe ohne mündliches Verfahren zurückgewiesen werden.

Artikel 114.

In allen Fällen, wo eine mündliche Verhandlung stattfindet, hat die Staatsanwaltschaft bei dem Ober⸗Tribunal ihren Antrag am Schlusse der Verhandlung zu stellen.

Statt §§. 148 und 149 der Verordnung.

Artikel 115. 8 Ifst die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so vernichtet das Ober⸗Tri⸗ bunal das angefochtene Urtheil. Artikel 116. Liegt der Grund der Vernichtung nicht in Mängeln des Verfahrens, so erkennt der Gerichtshof in der Sache selbst, oder verweist, wenn es noch auf thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweiten Ver⸗

handlung und Entscheidung an das Gericht der betreffenden Instanz.

Artikel 117.

Wird das Urtheil wegen Mängel des Verfahrens vernichtet, so hat der Gerichtshof zugleich die gänzliche oder theilweise Vernichtung des Ver⸗ fahrens auszusprechen und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das von ihm zu bezeichnende Gericht zu verweisen

Artikel 118. 8

Das Gericht, an welches die Sache verwiesen worden ist, muß sich der Verhandlung und Entscheidung unterziehen; es ist auch gehalten, die Rechts⸗ grundsätze, welche das Ober⸗Tribunal aufgesteilt und der ausgesprochenen Vernichtung zum Grunde gelegt hat, als maßgebend anzuerkennen und der ferneren Verhandlung und Entscheidung gleichfalls zum G bei Strafe der Nichtigkeit. .

Zu §. 157 der Verordnung. Artikel 119.

Wenn neue Verdachtsgründe hervortreten, so kann die Wiederverhaf⸗ tung des freigelassenen Angeklagten jederzeit verfügt werden.

Statt §8. 161 bis 164 der Verordnung. 72 111“ Artikel 120. M 8 Die Untersuchung und Entscheidung erster Instanz in Ansehung de Uebertretungen und der nach Artikel XX. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzöbuch zur Kompetenz der Polizeirichter gewiesenen strafbaren Handlungen erfolgt durch Einzelrichter (Polizeirichter). Bei der Haupt verhandlung ist ein Gerichtsschreiber zuzuziehen. .

Wegen Verwaltung der Geschäfte der Staats⸗Anwaltschaft kommen die Bestimmungen des §. 28 der Verordnung zur Anwendung.

Artikel 121.

Uebertretungen derselben Art können, auch wenn sie verschiedenen Per⸗

sonen zur Last gelegt werden, in einer einzigen Anklageschrift zusammenge

faßt werden.

Artikel 122. j Wenn weder der Beschuldigte vorgeführt wird, noch die Verhastung desselben erforderlich ist, so kann der Polizeianwalt bei dem Polizeirichter den Antrag stellen, 8 die vorgängige Hauptver⸗ andlung durch eine Strafverfügung festgesetzt werde. . Dieser Antrag muß die Negab⸗ der Thatsachen, durch welche die

Im ersteren Falle kann das Rechtsmittel nicht aus dem Grunde

Uebertretung begangen sein soll, die dafür vorhandenen Beweise, so wie 8