die Anführung der anzuwendenden Strafvorschrift enthalten und auf eine estimmte, nach Art und Höhe zu “ Strafe gerichtet sein.
Artikel 123.
3 ütgegenstehen
er Polizeirichter hat, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen,
die 19⸗ sür erachtete Strafe durch Verfügung festzusetzen.
Ist die festgesetzte Strafe geringer oder von anderer Art als die
beantragte, so wird die Strafverfügung zunächst dem Polizeianwalt mitgetheilt
und erst dann nach Artikel 124 dem Beschuldigten zugestellt, wenn der Polizeian⸗
walt nicht innerhalb dreier Fagr nac 9 soͤm R Mittheilung die
inke ündlichen Verfahrens beantragt. Einleitung des mündlich Artikel 124.
1 afverfügung muß enthalten: .“ G 9) d Siscsafenian he Uebertretung, so wie die Zeit und den Ort
derselben;
2) die dafür angegebenen Beweise; 5
3) die Festsetzung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung
deer Vorschrift, auf welche dieselbe sich gründet und, falls eine Geld⸗ buße ausgesprochen ist, unter Bezeichnung der Kasse, an welche die⸗ selbe gezahlt werden soll;
4) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Straf⸗ verfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem Tage nach der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Polizeirichter schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Vertheidigung dienenden Be⸗ weismittel anzuzeigen habe; daß aber, falls in dieser Frist ein Ein⸗ spruch nicht eingehe, die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und ge⸗ gen ihn vollstreckt werden würde. . —
Die Verfügung wird dem Beschuldigten in beglaubigter Form
zugestellt.
Artikel 125.
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so erlangt die Strafverfügung die Kraft eines vollstreckbaren Urtheils, wogegen ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, jedoch vorbehaltlich der Bestim⸗ mungen des Artikels 130.
In dem entgegengesetzten Falle wird das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf, und ohne daß über die Eröffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt wird.
Artikel 126.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Hauptverhandlung angesetzten Termine nicht, so wird der Einspruch durch Urtheil verworfen, ohne daß eine weitere Verhandlung stattfindet.
Artikel 127.
Wenn der Beschuldigte in dem angesetzten Termine persönlich oder durch einen Vertreter erscheint, so wird in Gemäßheit des Artikels 128 zur Hauptverhandlung geschritten. Der Polizeirichter ist befugt, auch auf eine andere Strafe zu erkennen, als in der Strafverfügung festgesetzt war.
Artikel 128.
Wird eine Strafverfügung nicht erlassen, oder wird derselben im Fall des letzten Absatzes des Art. 123 keine Folge gegeben, so findet das in den §§. 29 — 35 und 37 der Verordnung vorgeschriebene Verfahren statt.
8 Zu 688. 169 und 170 der Verordnung. “ Artikel 129. 1
Wenn die Staats⸗Anwaltschaft bei dem Appellationsgerichte zur Auf⸗ reechthaltung wesentlicher Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, oder
im Interesse der Einheit der Rechtsprechung die Aufhebung der Verfügung (§. 169 der Verordnung) oder die Vernichtung des Urtheils (§. 170 der Verordnung) für nothwendig erachtet, so ist sie, jedoch nur mit ausdrück⸗ licher Ermächtigung des Justiz⸗Ministers, berechtigt, innerhalb sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Verfügung oder nach der Verkündung des Urtheils die Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.
Die Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß sie die Ermächtigung nach⸗ gesucht habe, hemmt die Vollstreckung des Urtheils, bis die Ermächtigung versagt oder die Entscheidung des Ober⸗Tribunals ergangen ist.
Wird die Vernichtung ausgesprochen und ergeht in Folge derselben eine dem Beschuldigten nachtheiligere Entscheidung, so ist der Justizminister be⸗ rechtigt, die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Beschuldigten nachtheiliger ist, zu verfügen.
831 Abschnitt VII. ver Perordnung.
v““ Artikel 130. b
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf prä⸗ klusivischer Fristen und gegen die Versäumniß des zur Verhaudlung in Uebertretungssachen nach Art. 126 anberaumten ersten Termins kann nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist oder des Termins herbeigeführt haben.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen zehn Tagen nach dem Termine oder nach Ablauf der Frist, — wenn aber das Hinderniß erst später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe, schrifilich oder zu Protokoll angebracht werden.
Vor der Beschlußnahme ist die Staats⸗Anwaltschaft mit ihrem Antrage zu hören. Eine Beschwerde über die Zurückweisung des Gesuchs steht dem Angeklagten innerhalb einer zehntägigen Frist zu, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Beschlusses erfolgt ist. Der Staats⸗Anwaltschaft bleibt nur vorbehalten, die Unstatthaftigkeit der Wiedereinsetzung bei der Haupteerhandlung geltend zu machen.
1“] rtikel 131. v
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile zu Strafen verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige Maß übersteigt, welches bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte innegehalten werden müssen (Strafgesetzbuch §. 57), so sind die Strafen auf dieses Maß zurückzufüͤh⸗ ren. Freiheitsstrafen geringerer Art sind in einem solchen Falle in die der erkannten schwereren Art zu verwandeln. Eine solche Verwandlung muß auch dann eintreten, wenn verschiedene gegen die nämliche Person ergan⸗ gene Strafurtheile, welche Freiheitsstrafen von schwererer und von gerin⸗ gerer Art verhängen, gleichzeitig zur Vollstreckung zu bringen sirdd.
welches zuletzt erkannt hat.
Die Herabsetzung und Verwandlung geschieht durch das Gericht, bei welchem die Hauptverhandlung erster Instanz in Ansehung derjenigen straf⸗ baren Handlung stattgefunden, welche die schwerste Strafart, oder bei Strafen gleicher Art die schwerste Strafe nach sich gezogen hat, und, falls hiernach mehrere Gerichte kompetent sein würden, durch dasjenige derselben,
Artikel 132.
„In jedem Urtheil, in welchem auf eine Geldbuße erkannt wird, ist zu⸗ gleich auszusprechen, welche Freiheitsstrafe für den Fall, daß die Geldbuße nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Ist dies gleich⸗ wohl nicht eeef und ergiebt sich bei der Vollstreckung, daß der Verur⸗ theilte zur Entrichtung der Geldbuße unvermögend ist, so hat das Gericht, welchem die Strasvollstreckung zusteht, die Geldbuße in eine verhältniß⸗ mäßige Freiheitsstrafe zu verwandeln.
8 114933.
„Ivn den Fällen der Art. 131 und 132 beschließt das Gericht, ohne mündliches Verfahren, nach Vernehmung des schriftlichen Antrages der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß findet nur inner⸗ halb einer zehntägigen präklusivischen Frist statt, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt ist.
Zu §. 180 der Verordnung.
Artikel 134.
Wenn der Angeklagte die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte durch ungebührliches Betragen stört und ungeachtet der Ermahnung und Verwarnung des Vorsitzenden nicht davon absteht, so kann das Gericht nach Anhörung der Staats⸗Anwaltschaft, unbeschadet der etwa sonst zu verhän⸗ genden Strafe, durch einen Beschluß anordnen, daß der Angeklagte ent⸗ fernt, in das Untersuchungsgefängniß abgeführt, dort bis zur Beendigung der Verhandlung in Verwahrung gehalten und das Verfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt werde.
Dieser Beschluß kann jederzeit zurückgenommen und dem Angeklagten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.
Der Vertheidiger wird auch nach der Abführung des Angeklagten ge⸗ hört, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 22.
Wird das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so ist ihm dasselbe durch den Gerichtsschreiber zu Protokoll bekannt zu machen.
Zu §. 181 der Verordnung. Artikel 136. b Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communications⸗Abgaben, kommen die in den Artikeln 136 — 146 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. Avtikel 136.
Insoweit nach den bisherigen Gesetzen ein administratives Strafver⸗ fahren zutässig ist, behält es dabei sein Bewenden. Jedoch soll in allen Fällen dem Angeschuldigten das Recht zustehen, während der Unter⸗ suchung oder während einer zehntägigen präklusivischen Frist auf recht⸗ liches Gehör anzutragen. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Bekanntmachung des in erster Verwal⸗ tungs⸗Instanz ergangenen Straf⸗Bescheides erfolgt ist. Wenn der Angeschuldigte von dieser Befugniß Gebrauch macht, so wird in dem Falle, wo ein Strafbescheid erlassen ist, das Hauptverfahren eingeleitet,
“
ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf und ohne daß
über die Eröffnung der Untersuchung von dem Gerichte Beschluß gefaßt wird.
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte, in⸗ dem er sich bei dem ergangenen Strafbescheide beruhigt, den Antrag auf rechtliches Gehör zurücknehmen. Es fallen ihm jedoch alsdann auch die bis dahin erwachsenen Kosten der gerichtlichen Untersuchung zur Last.
Der Angeschuldigte, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
So lange noch kein Strafbescheid erlassen ist, kann die Verwaltungs⸗ Behörde in allen Fällen, selbst wenn es nur auf eine Ordnungsstrafe an⸗ kommt, sich der Entscheidung enthalten und wegen Einleitung des gericht⸗ lichen Verfahrens das Erforderliche veranlassen.
Artikel 137.
Wenn es darauf ankommt, die im Verwaltungswege festgesetzte Geld⸗ buße wegen Unvermögens des Verurtheilten in eine Gefängnißstrafe um zuwandeln, so sind die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft abzuge⸗ ben, welche die Sache mit ihrem Antrage auf Strafumwandlung dem
kompetenten Gerichte vorlegt. Es ist alsdann, ohne daß das Gericht die
Entscheidung der Verwaltungsbehörde seiner Beurtheilung zu unterziehen hat, in Gemäßheit der Artikel 132 und 133 zu verfahren. Artikel 138. “
Die zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle beste
Behörde ist, wenn die Staats⸗Anwaltschaft nicht einschreitet, befugt, die ge⸗
richtliche Anklage selbstständig zu erheben. Artikel 139.
Ueber die von der Behörde eingereichte Anklageschrift wird nach Ver⸗ nehmung des schriftlichen Antrages der Staats⸗Anwaltschaft Beschluß
gefaßt. Artikel 140.
Wird die Untersuchung eröffnet, so bestellt die Behörde einen Beamten ihres Ressorts oder einen Rechtsanwalt als Vertreter. Der Vertreter ist zur Hauptverhandlung vorzuladen und hat in derselben die Anklage vor⸗ zutragen. Der Vorsitzende kann dem Vertreter gestatten, Fragen, welche derselbe zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, unmittelbar an
die Betheiligten zu richten. Nach beendigter Beweisaufnahme wird de Vertreter gehört, und zwar vor der Staats⸗Anwaltschaft, welche ebenfalls
ihren Antrag zu stellen hat.
Erscheint der Vertreter nicht, so wird, falls nicht eine Vertagung er⸗
folgt, die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen und mit de Beweisaufnahme und Entscheidung in der gewöhnlichen Form verfahren.
8 Rech Fätlie) 141. NZ“ itte werden und Rechtsmittel, welche der Staatsanwalt nuer es ch erhobenen Anklage zustehen, können auch ea 7 den. .“ 8 eingelegt wer v11 Die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde fi
Fdie Höhe der Strafe statt. Ass Artikel 143.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder eines Rechtsmittels
zunt für die Behörde, welche die Anklage erhoben hat, mit dem Ablaufe
gis Tages, an dem ihr der Beschluß oder das Erkenntniß insinuirt ist. 1
Von demselben Zeitpunkte an steht der Behörde im Falle der Appella⸗ tion zur Einreichung der Appellationsschrift und im Falle der Nichtigkeits⸗ beschwerde zur Angabe der Beschwerdepunkte eine vierwöchentliche Frist offen. Die Frist zur Beantwortung der Appellationsschrift und zur Gegenerklärung auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls eine vierwöchentliche. Beide Fristen können auf Antrag der Behörde angemessen verlängert werden.
Artikel 144.
Die Staats⸗Anwaltschaft ist befugt, in jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung, die Verfolgung zu übernehmen. In die⸗ sem Falle wird, insofern nicht eine entgegengesetzte Erklärung der Behörde erfolgt, eben so wie im Falle einer Anschließung (Artikel 145) verfahren. 8 Artitel 173.
Einer von der Staats⸗Anwaltschast erhobenen Anklage kann die Be⸗ hörde sich in jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entschei⸗ dung, anschließen.
Nachdem die Erklärung über die Anschließung dem Gerichte mitgetheilt worden ist, stehen der Behörde die nämlichen Befugnisse zu, als wenn die Anklage von ihr selbst erhoben wäre. Der Vortrag in der Hauptverhandlung erfolgt durch die Staats⸗Anwaltschaft; jedoch ist dem Vertreter der Behörde zu Bemerkungen und Anträgen bdas Wort zu gestatten.
Nrti146. —
Die durch die Vertretung der Behörde entstehenden Kosten fallen dem
Angeklagten niemals zur Last. Zu §. 183, der Verordnung. Artikel 147. 1 1
An den Bestimmungen über den Militairgerichtsstand und über die sonstigen besonderen Gerichtsstände wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Für die hohenzollernschen Lande behält es bei den Bestimmungen der §§. 4—7 des Gesetzes vom 30. April 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 188) sein Bewenden.
Die §§. 77 — 95, 97 und 98, 577—587 der Kriminal⸗Ordnung und die §§. 15, 25, 36, 58, 80, 81, 88, 89, 94, 97 — 117, 137 — 143, 146, 148, 149, 161 — 164, 171 — 177 der Verordnung vom 3. Januar 1849 werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 3. Mai 1852.
bbüüIqI. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Jan Vom 21. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Arti kel 4.
Die Artikel 94 und 95 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Artikel 2.
Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Ange⸗ klagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammernn erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das G“
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlas⸗
sendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständig⸗ keit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherbeit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel,. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1852. nm (L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. “ “ 9 LLEE111“ ( I“ tz, betreffend einige Ergänzung des rungs⸗Gesetzes zum Strafgesetzbuche. Vom 22. Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen zc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was solgt:
I111144e4“*“ Bis zum Erlaß anderweiter gesetzlicher Bestimmungen findet folgende Ausnahme von den Vorschriften Artifel XIII. des Gesetzes vom 14. April 1851 über die Einführung des Strafgesetzbuchs statt: 1.
Die Untersuchung und Entscheidung wegen nachbenannter Verbrechen: 1) des schweren Diebstahls (Strafgesetzbuch §. 218), insofern nicht der §. 58 oder §. 219 a. a. O. zur Anwendung kommt; — 2) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 219 a. a. O.; 3) der Hehlerei in den Fällen der §§. 238 und 239 a. a. O.; 8 4) der einfachen Hehlerei im Falle des §. 240 a. a. O. (âã erfolgt durch die Gerichtsabtheilungen. E“ ““ EEIEEEE11612682 Hinsichtlich des Verfahrens kommen die für Vergehen bestehenden Vor⸗ schriften zur Anwendung. vn. Andere als die im §. 1 benannten Verbrechen können auch auf Grund der Konnexität nicht vor die Gerichts⸗Abtheilungen gebracht werden.
“ §§. 1 und 2 finden auf alle Fälle Anwendung, in denen zu der Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, die definitive Verseßung des Ange⸗ schuldigten in den Anklagestand noch nicht erfolgt ist.
Artikel II. 8 Ben Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen, welche im Wege 888 Civilprozesses verfolgt werden, sind für die Kompetenz des Einzelrichters und Gerichtsabtheilungen nicht die Bestimmungen des Artikels XIII. des Einführungs⸗Gesetzes vom 14. April 1851, sondern die in den §§. 20 und 22 der Verordnnng vom 2. Januar 1819 (Gesetz⸗Sammlung Seite 1) über Injuriensachen enthaltenen Vorschriften maaßgebend. 8
Artikel III. 8 Die Bestimmungen der §§. 215 — 224, 349 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs finden auf Entwendungen von Früchten und anderen Boden⸗Erzeugnissen, welche durch die Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 oder das Rural⸗Gesetz vom .-Stavember 1791 mit Strafe bedroht sind, keine Anwendung.
In denjenigen Landestheilen, in welchen weder die Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847, noch das Rural⸗Gesetz vom 2. Ihleheber 1791 gilt, unterliegen die in der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 unter Sirafe gestellten Entwendungen von Früchten und anderen Boden⸗ Erzeugnissen den Bestimmungen der §§. 215— 224, 349 Nr. 3 des Straf⸗ gesetzbuchs nicht; es sollen vielmehr auf derartige Entwendungen, inso⸗ weit sie nicht durch besondere, die Feldpolizei betreffende Strafbestimmungen vorgesehen sind, die Vorschriften der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 angewendet werden.
Artikel IV.
In Ansehung aller Verbrechen und Vergehen solcher Personen, welche zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch die Gerichts⸗Abtheilungen, beziehungsweise die Zuchtpolizei⸗Kammern, sofern nicht wegen Konnexität die Verweisung vor den Schwurgerichtshof auszusprechen ist.
Artikel V.
Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Steuern, Zölle, Postgefälle, Commu⸗ nications⸗Abgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle be⸗ gangen werden, verjähren in fünf Jahren.
8 1* Artitel VI.
Im Bezirke des Appellationsgerichtsyofes zu Köln kommen in An⸗ sehung der im §. 4 erwähnten Zuwiderhandlungen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) die von den Polizeigerichten erlassenen Urtheile können ohne Aus⸗ nahme von dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Civil⸗ partei durch Berufung angegriffen werden;
) der zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellten Behörde stehen, wenn sie als Civilpartei aufgetreten ist, auch rück⸗ sichtlich der Strafe die gesetzlichen Rechtsmittel zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22.
(L. s.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin
2 E1ö1“”“
“
Gesetz über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen fürdiejenigen Landestheile, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Ein⸗ führung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungssachen Gesetzeskraft hat. Vom 14. Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der Kammern für diejenigen Landestheile, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungssachen Gesetzeskraft hat, was folgt; u 8 16*
1 8 1““ “ 8*½
Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, sein Ressort betref⸗ fenden Uebertretungen die Strafe vorläufig durch Verfügung festzusetzen. Wird Geldbuße festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unvermögens