1852 / 122 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Verurtheilten in Gemäßheit §. 335 des Strafgesetzbuchs an die Stelle

ängnißstrafe zu bestimmen. der Geldbuße tretende Gefängnißstrafe 3 fünf Thaler Geldbuße oder

Die vorläufig festzusetzende Strafe dar ldb dreitägiges Fefaftse zuche überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter ine höhere Strafe für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem Polizei⸗ Anwalte überlassen werden. 4 8*

In der §. 1 gedachten Verfügung muß angegeben sein: S Uebertretung, so wie die Zeit und der Ort ihrer

Verübung;

b) die Steaffestsetzung unter Anführung der Strasvorschrift, auf welche welchem der Schuldner seinen persönlichen Gerichtsstand hat. 3

jeselbe sich gründet; 1 c) daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Straf⸗

ffestsetzung beschwert findet, innerhalb einer zehntägigen Frist, vom

8 Insinuation derselben an, bei dem Polizei⸗Verwalter, dem

Polizeirichter oder dem Polizeianwalte schriftlich oder zu Protokoll

auf gerichtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls in

dieser Frist ein solcher Antrag nicht erfolge, die Strasverfügung ge⸗ gen ihn vollstreckbar würde;

[Vorpommern und Rügen die Ei t ö b

d Rügen die Eigenschaft öffentlicher

Y 8 nmengen 4 Ferss tich vigenpumen⸗ in das dazu Leig Flhecheree ekenbuch eingetragen und in öffentlicher Si d

verlesen werden. vheögi. bung des Kreisgerichts ..“ Aufnahme der V sabeeiue

8 erschreibung kann ½ reußi

Gerichte erfolgen. g kann vor jedem preußischen

öffentlicher Sitzung geschieht bei demjenigen Kreisgerichte, vor

8 1 5 8. 1 Das Kreisgericht hat die vor ihm oder vor einer seiner Ge⸗

richts⸗Kommissionen aufgenommenen Verschreibungen auszufertigen.

Es ordnet zugleich die Eintragung derselben, so wie der anderen Gerichten ausgefertigten und zu gleichem Zwecke ihm dim⸗ gereichten Verschreibungen in das Hypothekenbuch an.

5) die Kasse, an welche die 8.. gezahlt werden soll.

„Diese Verfügung ist unter Beobachtung der für gerichtliche Insinua⸗ tionen vorgeschriebenen Formen, wobei vereidete Verwaltungsbeamte den

folgenden Monats abzuhaltenden öffentlichen Sitzung der zweiten

Abtheilung des betreffenden Kreisgerichts (§. 2) zu verlesen.

Glauben der Gerichtsboten Angeschuldigten zu insinuiren.

Für dieses Verfahren sind weder Stempel noch Gebühren anzusetzen;

die baaren Auslagen aber fallen dem in allen Fällen zur

Fällt der erste Tag des Monats auf einen Sonntag oder Fei tag, so findet die für die Verlesung bestimmt 88 folgenden Werktage statt. sung bestimmte Sißung am nächst §. 5

Last, in welchen endgültig eine Strafe gegen ihn festgesetzt wird.

§. 6.

Mit dieser Verlesung erlangt die in das Hypothekenbuch ein⸗

Gegen eine solche Strafverfügung (s§. 1) findet die Beschwerde bei der getragene Verschreibung die Eigenschaft einer öffentlichen Hypothek

vorgesetzten Behörde nicht statt; es steht aber dem Angeschuldigten frei,

In den rechtlichen Folgen der Errichtung einer solchen wird

innerhalb zehn Tage, vom Tage der Insinuation der Verfügung an, bei durch dieses Gesetz nichts geändert

dem Polizeiverwalter, dem Polizeirichter oder dem Polizeianwalte auf ge⸗ richtliche Entscheidung anzutragen. Ist dieser Antrag bei dem Polizeirichter oder bei dem Polizeianwalte gemacht worden, so haben diese hiervon den Polizeiverwalter, welcher die Strafverfügung erlassen hat, zu benachrichtigen. Dem Antragenden muß eine Bescheinigung über die folgte Anmeldung kostenfrei ertheilt werden. .“

6 8

Die nach dem Patente vom 15. Juni 1802 insbesondere von

der Verlesung in der Hofgerichts⸗Juridik abhängig gemachten recht⸗

lichen Folgen werden fortan durch die Verlesung in der Sitz lg itzun des betreffenden Kreisgerichts (§. 2) Sb 8 f 86

Daß und wann die Verlesung stattgefunden hat, ist in dem

Erfolgt ein solcher Antrag (§. 5) innerhalb der zehntägigen Frist, so tritt dadurch die Straffestsetzung außer Kraft. Die Sache alsdann dem Polizeirichter vorgelegt, welcher, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf und ohne vorgängigen Beschluß über die Eröffnung der Untersuchung, einen Termin zur Verhandlung ansetzt. Die Erlassung eines Mandats findet nicht statt. Im Uebrigen fommt das bei Uebertre⸗ tungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung. Der Richter ist be⸗ fugh auch auf eine andere Strafe zu erkennen, als in der Strafverfügung bestimmt war b 8

““ 8 Wenn innerhalb der zehntägigen Frist kein Antra auf gerichtliche Entscheidung (§. 5) erfolgt, so ist bis. Sühaje zu helttegen. 1

Ist die Strafverfügung des Polizeiverwalters vollstreckbar geworden,

so findet wegen der nämlichen Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Ver⸗ gehen oder Verbrechen darstellt, und daher der Polizeiverwalter seine Kom⸗ petenz überschritten hat.

8 . §. 9,

Durch Erlaß der polizeilichen Strafverfügung wird die Verjährung der Uebertretung unterbrochen (§. 339 des Strafgesetzbuchs). Ist der Polizei⸗ Anwalt eingeschritten, bevor die vorläufige Strafverfügung dem Angeschul⸗ digten insinuirt worden, so ist die letztere wirkungslos.

4 en. etaef der von Milhainersgnen begangenen Uebertretungen behält

1 mungen der §§. 3 und 269 Theil II. des Strafgesetz⸗

buchs für das Heer das Bewenden. gs „Insoweit wegen Zuwiderhandlungen gegen die V isten ü 1 2₰ 6 , Vorschriften über die

Enscbung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 8— Steuern,

3e e, Postgefälle und Communications⸗Abgaben, ein administratives

vnsdaasesn vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen des gegen⸗

rtigen Gesetzes auf dergleichen Zuwiderhandlungen keine Anwendung.

Unsere Minister der Justiz und des Inne b

in haben die zur Ausführung

11 reglementarischen Bestimmungen zu erlassen⸗

vructem deahsnnnergn Flbefr Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ Gegeben Bellevus, den 14. Mai 1852.

G 8 (C. 8) Friedrich Wilhelm. ETööG von der Heydt. Simons. von Raumer. estphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

11“ Ieue die Bestellung öffenutlicher Hypo⸗ 118 Appellationsgerichts zu Greifs⸗ 2 8 wald. Vom 9. Mai 1852. Wir Frie ilhel b I F 8 rich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was

Hypothekenbuche und auf der Ausfertt t vermerken. f der Ausfertigung der Verschreibung zu

§. 1 Das Hypothekenbuch (§. 2) ist auf Verlangen einem 3 Einsicht vorzulegen. st auf gen einem Jeden zur 8

Die seit dem 1. Mai 1849 bis zur üblication des enwär⸗ tigen Gesetzes bestellten bffentlichen Pobbehen sind, 1 Bestimmungen der Verfügungen Unseres Appellationsgerichts zu b Greifswald vom 24. August und 26. November 1849, oder auch nur die in der Nr. 68 des hofgerichtlichen Visitations⸗Rezesses von 1774 vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden, als in for⸗

meller Beziehung gültig errichtet zu erachten An Gebühren werden für die Eintragung der Verschreibu ü 5 n in das Hypothekenbuch, deren Verlesung und die 8,13 8 W. des Fearifes zum Gesetze vom 10. Mai 1851, betressend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, festge⸗ stellten Sätze entrichtet. 1 88 1 Unser Justiz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetze und 1 der dazu NIfereg Instruction ö UIrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Instegel. 8 b. Rägißit, und Gegeben Potsdam, den 9. Mai 1852.

b (I. s.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. v. Raumer.

von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. Wir Friedrich Wil j öni Feelen helm, von Gottes Gna en, König von

Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten⸗Versam

lung zu Königsberg i. P. darauf angetragen haben, zur Usarn rung einer Gasbeleuchtung eine Anleihe mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Stadt⸗Obligationen aus⸗ geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗ verbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von zweimalhunderttausend Thaler Königsberger Stadtobligationen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar 50,000 Rthlr. zu 25 Rthlr., 50,000 Rthlr. zu 50 Rthlr., 50,000 Rthlr. zu 100 Rthlr. und 50,000 Rthlr. zu 500 Rthlr. auszufertigen, mit vier vom Hundert jährlich zu ver⸗ zinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem fest⸗ gestellten Tilgungsplan durch Ankauf oder Verloosung in den Jah⸗

Schuld⸗ und Hypotheken⸗Verschreibungen müssen, um in Neu⸗

Die Eintragung in das Hypothekenbuch und die Verlesung in

Die im Laufe eines Monats in das Hypothekenbuch eingetra⸗ genen Verschreibungen sind in einer am ersten Tage des darauf

ren 1853 bis 1902 einschließlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genfhes zang, vs 8 doch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer

digung eine Gewährleistung seitens des Staats zu bewilligen. 1 lich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und vrucktem Königlichen Insiegel. ben Charlottenburg, den 26. April 18522.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. von be Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender königsberger Stadt-⸗ Obligationen im Betrage von 200,000 Rthlr. 6

ige eigeGege

8 Littr.

zweihunderttausend Thaler ausgefertigt in. Gemäßheit des 852.

landesherrlichen Privilegiums vom (Gesetz⸗Sammlung von 1852 Stück FThaler Preuß. Courant.

8

Wir Magistrat und Stadtverordneten⸗Versammlung Königlicher Haupt⸗

und Residenzstadt Königsberg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge einer baaren Einzahlung an unsere Stadt⸗Haupt⸗Kasse ein Kapital von

... Thaler Preuß. Courant von unserer Stadt Königsberg zu fordern hat.

Die Zinsen dieses Kapitals werden zu vier Prozent jährlich am 4. April und 1. Oktober jeden Jahres, gegen Rückgabe der ausgefertigten Zins⸗Coupons durch unsere Stadt⸗Haupt⸗Kasse gezahlt.

Die Tilgung des ganzen Anleihe⸗Kapitals erfolgt mittels Verloosung oder Ankaufs der Obligationen nach dem auf der Kehrseite befindlichen Amortisationsplane. Den Kommunal⸗Behörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obli⸗ gationen auf einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht zusteht.

Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und

die Kündigung derselben geschieht durch die königsberger Zeitungen, das

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg und den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin.

Mit dem Ablaufe der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung des Kapitals auf. Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Ausliefe⸗ rung der Obligation und der nicht verfallenen Zins⸗Coupons. In Er⸗ vanesgeeng letzterer wird deren Werth von dem Kapitals⸗Betrage einbe⸗ alten. Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Königsberg mit ihrem Gesammt⸗Vermögen und Einkommen.

Königsberg, den 1852.

Magistrat und Stadtverordneten⸗Versammlung Königlicher

und Residenzstadt. Lrer

Plan ur Verzinsung und Tilgung der Anleih zweihunderttausend Thaler.

Zinsen zu vier Pro⸗ Jährliche Amortisa⸗ zent für das Jahr. tions⸗Summe.

Zu verzinsendes

1855 1856 1857 1858 1859 191,311 1860 189,053 1861 187,929 1862 186,137 1863 184,272 1864 182,333 1865 180,317 1866 178,219 1867 176,038 1868 173,770 1869 171,414 1870 168,957 1877 14066,406 I“ 1873 4060,902 18774 188,122 4875 1876 en 1877 148,804 ““”“ 1878 145,446 3492 11:1,954 Jö11“ 138,322 L14“*“ 134,545 5382 3928

717

J11AAXAX“ vo1 an

Zu verzinsendes Zinsen zu vier Pro⸗ Jährliche Amortisa- Jahr. zzent für das Jahr. tions⸗Summe. . 8 3 780

8

.“ Transport 69383 1882 130,617 4086 1883 126,531 1884 122,283 11“ 18è85 117,865 8 45696 1886 113,269 437729 1887 108,490 14970 1888 103,520 8 5169 1889 98,351 8

1890 92,975 1891 87,384 1892 81,468 1893 75,418 1894 69,124 1895 62,580 1896 55,773 1897 48,694 1898 41,332 1899 33,675 1900 25,712 1901 17,430 1902 8,818

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Müllergesellen August Schulze zu Wilhelmsthal, Kreis Spremberg, die Rettungs⸗Medaille am Bande; so wie

Dem Kreis⸗Physikus Dr. Wüstefeld zu Neustadt in Oberschle⸗ sien und dem Kreis⸗Physikus Dr. Hertel zu Anger

wals Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Beri chti g In dem, zwischen dem Zollverein und der ottomanischen Pforte ver einbarten, Seite 679 ff. ver Gesetz⸗Sammlung von 1851 und Nr. 105, Seite 575 des Königl. Preuß. Staats⸗Anzeigers von 1851 abgedruckten Zoll⸗Tarife ist Gesetz⸗Sammlung Seite 680 in der vorletzten Spalte Zeile 8 von unten und Königl. Preuß. Staats⸗ Anzeiger Seite 575, Spalte 2, Zeile 3 von oben statt „5000 Stück“ zu lesen: 50,000 Stück. 8 Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ Medezinal⸗Angelegenheiten. Dem Kreis⸗Physikus Dr. Glede zu Heilsberg, Regierungs⸗ Bezirk Königsberg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staats⸗ dienste ertheilt worden.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Königlich sächsischen und mehreren anderen Höfen, Kammerherr Graf von Galen, von Dresden.

Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Golßen.

Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Legationsrath von Arnim auf sein nachträg⸗ liches Ansuchen die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. königlichen Hoheit dem hochseligen Großherzog von Baden im Jahre 1849 ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes 1ster Klasse mit dem Stern des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

Ppersonal-Chronik der Provinzial⸗Behörden.

Provinz Preußen. 8 Ernannt sind: Der bisherige Auskultator Chomse bei dem Königl. Appellations⸗Gerichte zu Marienwerder zum Refereudarius, und ist derselbe dem Königl. Kreisgerichte zu Elbing zur Beschäftigung über⸗ wiesen worden; der bisherige Oekonomie⸗Kommissionsgehülfe und Wiesen⸗ Bau⸗Techniker Waas zum Oekonomie⸗ und Spezial⸗Kommissarius und ist derselbe in Neustadt stationirt worden. 1 8

Bestätigt sind: Der seitherige interimistische Schullehrer Baren⸗ bruch zu Brzesno, Kreises Stargardt; der seitherige interimistische Schul⸗ lehrer Pyper zu Jablau, Kreises Stargardt, und der seitherige fnsseteg üsbes SVelcen Szwiatezynski zu Gentomie, Kreises Stargardt, definitiv.

Versetzt sind: Der Auskultator Petzenbürger

8 *

von dem Königl⸗