1852 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2) auf Entschädiguuug gerichtet hat, der Rechtsweg in der der Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet zu erachten. 8

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 6. März 1852 betreffend die Befugniß der Verwaltungsbehörden zur Abänderung von Bade⸗Ordnungen und Bade⸗ Taxen.

““ Königlichen Ober⸗Bergamt zu Halle erho⸗ 97öe 8 der bei Königlichen Kreisgericht zu N. anhäͤngigen Prozeßsache 89 ““ 8

besr1 wider 8ö“

den Fiskus, vertreten durch das Königliche Salzamt zu S.,

Verklagten, 1 8 Fr. bekreffend die Wiederaufhebung einer Bade⸗Ordnung nebst

Bade⸗Taxe und einen Entschädigungs⸗Anspruch. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht,

da

I. so weit der Streit die Anträge des Klägers zum Gegenstande hat, daß der Fiskus verurtheilt werde: 1) die Bade⸗Ordnung und Taxe für die Bade⸗Anstalt zu N. vom 11. Mai 1850 gänzlich aufzuheben, die Bade⸗Ord⸗ nung und Bade⸗Taxe vom 6. Februar 1844 wiederherzu⸗ stellen und für die Dauer des Kontrakts vom 29. Dezem⸗ ber 1831 sich jeder Aenderung an letztgedachter Bade⸗ Ordnung und Taxe ohne Zustimmung des Klägers zu 8 enthalten; ..“ 8 die Vorschrift des §. 3 der Bade⸗Ordnung vom 11. Mai 1850 wieder aufzuheben und die Vorschrift des §. 2 der Bade⸗Ordnung vom 6. Februar 1844 wieder herzustellen, bu. der Rechtsweg in S Sache für unzulässig und der er⸗ hobene Kompetenz⸗Konflikt daher insoweit für begründet, dagegen soweit der Kläger seine Anträge 1) auf alljährliche Berechnung und Auszahlung der ihm ge⸗ bührenden Tantieme nach den Grundsätzen des Kontrakts vom 29. Dezember 1831 §. 7 und der Bade⸗Taxe vom

11“

Von Rechts wegen. Gründe.

8 Der Kläger ist Bade⸗Arzt bei der dem Fiskus gehörigen Bade⸗

nstalt zu N. Seinem Dienstverhältnisse liegt ein schriftlicher Ver⸗

trag vom 29. Dezember 1831 zum Grunde, derselbe enthält Be⸗

stimmungen über das Einkommen des Klägers. Er bezieht nament⸗ lich eine Tantieme aus der Bade⸗Kasse. Der Vertrag enthält im Allgemeinen, und insbesondere in Ansehung der dem Kläger oblie⸗ genden Geschäfte, eine ausdrückliche Hinweisung auf die damalige Bade⸗Ordnung. Später ist, mit Einwilligung des Klägers, eine neue Bade⸗Ordnung nebst Taxe vom 6. Februar 1844 eingeführt worden. Fiskus hat demnächst ohne Zustimmung des Klägers die

letztgedachte Bade⸗Ordnung nebst Taxe außer Kraft gesetzt und eine

neue, verschiedene Aenderungen der älteren Bade⸗Ordnung nebst Taxe vom 6. Februar 1844 enthaltende Bade⸗Ordnung vom 11ten Mai 1850 für die Anstalt in Gültigkeit treten lassen. 8b Der Kläger hält sich durch die Einführung dieser neuen Bade⸗ Ordnung in seinen kontraktlichen Rechten für beeinträchtigt. Na⸗ mentlich soll die neue Bade⸗Ordnung in Vergleichung mit der älte⸗

ten Bade⸗Ordnung und Taxe ihn in seinem Einkommen verletzen.

Kläger hat den Rechtsweg gegen den Fiskus betreten.

Er hat verschiedene Anträge gestellt. Diese sind: den Fiskus zu verurtheilen, die Bade⸗Ordnung und Taxe

1) vom 11. Mai 1850 gänzlich aufzuheben, die Bade⸗Ord⸗ nung und Taxe vom 6. Februar 1844 wiederherzustellen

und für die Dauer des Kontrakts vom 29. Dezember 1831

sich jeder Aenderung an letztgedachter Bade⸗Ordnung

und Taxe ohne Zustimmung des Klägers zu enthalten,

jedenfalls

2) wenigstens die Vorschrift des §. 3 der Bade⸗Ordnung

vom 11. Mai 1850 wiederaufzuheben und die Vorschrift

des §. 2 der Bade⸗Ordnung vom 6. Februar 1844 wie⸗

ddderherzustellen, eventuell

II. den Fiskus zu verurtheilen, alljährlich die dem Kläger zu⸗

kommende Tantieme aus der Badekasse ihm nach den Grund⸗

sätzen des Kontrakts vom 29. Dezember 1831 §. 7 und der

88 Bade⸗Ordnung nebst Taxe vom 6. Februar 1844 zu berechnen unnd auszuzahlen, auch für den Fall, daß Fiskus vom Ver⸗ trage abzugehen für befugt erachtet werden sollte, den Fiskus

verbunden zu erachten, den Kläger zu entschädigen.

Das Königliche Ober⸗Bergamt zu Halle hat den Kompetenz⸗

Konflikt erhoben. 8 86

I. u. A bmfes ut. ns. nn.

Der Anspruch, soweit derselbe die Anträge unter I. Nr. 1 und 2 umfaßt, darf im Rechtswege nicht zugelassen werden. Die Bade⸗

Ordnung hat jedenfalls auch eine öffentliche, polizeiliche Seite. In dieser Beziehung konnte die Verwaltungsbehörde, ohne an die Zu⸗ stimmung des Klägers gebunden zu sein, die ältere Bade⸗Ordnung

vom 6. Februar 1844 außer Kraft setzen und an deren Stelle eine neue Bade⸗Ordnung einführen. Soweit Kläger aus dem Vertrage vom 29. Dezember 1831 ein Recht herleitet, einer Abänderung oder gänzlichen Aufhebung der älteren Bade⸗Ordnung, als in seine ver⸗ tragsmäßigen Rechte überhaupt, insbesondere in solche, soweit sie sein Einkommen betreffen, eingreifend, zu widersprechen, kann er nur

zur Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung und Ermittelung

seiner Tantieme nach den Bestimmungen des Kontrakts und der damit in Verbindung stehenden älteren Bade⸗Ordnung im Rechts⸗ wege zugelassen werden, desgleichen auf Entschädigung. Weiter aber geht das privatrechtliche Verhältniß unter den Parteien nicht. Soweit Kläger die Aufhebung der neuen Bade⸗Ordnung, ganz oder theilweise verlangt, greift er in das öffentliche Recht ein und stellt

ein Verlangen, dem von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht ge nügt zu werden braucht. Ueber diesen Punkt findet kein Rechts weg statt.

Hiernach muß letzterer in Beziehung auf die Anträge des Klä⸗

gers ad I. Nr. 1 und 2 für unzulässig erklärt werden.

Wohl aber erscheint der Rechtsweg in Ansehung der Anträge ad II. Nr. 1 und 2 zulässig, da diese lediglich das privatrechtliche Verhältniß unter den Parteien zum Gegenstande haben, über welche

der Richter zu entscheiden kompetent ist.

Hiernach war, wie geschehen, der Kompetenz⸗Konflikt theilweise für begründet, theilweise für nicht begründet zu erklären. Berlin, den 6. März 1852. iglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ 8 Unterschrift. 8

5, 7„

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten. ““

Ddie Königliche Akademie der Künste wählte in ihrer Plenar⸗ Versammlung am 24sten v. M. des Prinzen Friedrich Karl Alexander von Preußen Konigliche Hoheit, in Anerken⸗ nung der von Hochdemselben durch Beschäftigung von Künstlern und Sammlung von Kunstwerken, so wie durch großartige mit künstlerischem Sinn ausgeführte Anlagen bethätigten edlen Kunst⸗ liebe, mittelst einstimmiger Wahl zu ihrem Ehren⸗Mit⸗ gliede. Seine Königliche Hoheit hatten die Gnade, das darüber ausgefertigte und zur Feier von Hochdero silberner Hoch⸗ zeit vom 26. Mai c. datirte Aufnahme⸗Patent aus den Händen der dasselbe ehrfurchtsvoll überreichenden zahlreichen Deputation der Akademie am 25sten d. M. hochgeneigtest in Gegenwart Höchstihrer

ise Königliche

erhabenen Frau Gemahlin und der Prinzessin Hoheiten beifällig in Empfang zu nehmen. Königliche Akademie der Künste Professor Herbig, Vice⸗Direktor.

Kriegs⸗Ministerium.

Verfügung vom 23. Mai betreffend das Verfahren

eim Ausbruche ansteckender Krankheiten unter den ct Dienstpferden der Armee.

Es sind in neuerer Zeit, namentlich nach der letzten Demobil⸗ machung wiederum mehrere Fälle vorgekommen, daß von einzelnen Truppentheilen überzählige, oder als unbrauchbar ausrangirte Dienst⸗ pferde verkauft worden sind, welche sich hinterher als rotzverdächtig

erwiesen haben.

Zur Vermeidung derartiger, für das fiskalische Interesse stets mit Geldopfer verbundenen Weitläuftigkeiten werden der Armee demnach die bestehenden Vorschriften in den Cirkular⸗Verfügungen Nr. 44 vom 11. April 1826 und Nr. 150 vom 8. November 1846, hierduch wiederholt mit der Aufforderung in Erinnerung gebracht, beim Verkauf ausrangirter Dienstpferde und deren Untersuchung in Bezug auf ansteckende Krankheiten, stets mit der größten Sorgfalt

zu Werke zu gehen, und jedes nur irgend verdächtige Thier lieber

zu tödten als durch Verkauf desselben den Krankheitsstoff durch

Uebertragung weiter zu verbreiten.

Im allgemeinen veterinair⸗polizeilichen Interesse werden übri⸗

gens die Truppentheile gleichzeitig hierdurch angewiesen, bei dem Ausbruche ansteckender Krankheiten unter den Pferden der Armee,

sei es in der Garnison oder auf Märschen, der Civil⸗Ortsbehörde rechtzeitig Nachricht von dem Vorhandensein solcher Krankheiten zu geben, damit gegen die weitere Verbreitung derselben die gesetzlich

vorgeschriebenen Maßregeln getroffen werden können.

in 23. Mai 1852. 1I1

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Verfügung vom 27. April 1852 betreffend die Be⸗

soldung und Bekleidung der Lazareth⸗Gehülfen.

Die Lazareth⸗Gehülfen erhalten, wie bisher, aus dem Etat ihres Batatllons die Gefreiten⸗Zulage, und wenn sie das erstemal kapituliren, auch die Kapitulanten⸗Zulage, insofern dieselbe bei dem Truppentheil überhaupt gezahlt wird. Nach der zweiten Capitula⸗ tion erhalten sie zufolge Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 12. Fe⸗ bruar c. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 70 S. 379) eine Zulage bis zur Höhe des Unteroffizier⸗Gehalts, und neben diesem Einkommen wird ihnen, sofern sie eine vakante Assistenz⸗ oder Unterarzt⸗Stelle versehen, die für diese Vertretung bestimmte Zulage von 2 Rthlrn. monatlich gewährt.

Da vom 1. Januar c. ab nur zwei Assistenz⸗ oder Unterarzt⸗ Stellen als etatsmäßig angenommen werden können, so darf die qu. Zulage auch nur dann gezahlt werden, wenn das Gehalt einer solchen Stelle vakant ist.

Was die durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 12. Fe⸗ bruar c. festgestellte Bekleidung der Lazareth⸗Gehülfen betrifft, so ist eine besondere Anweisung derselben nicht erforderlich, weil die Lazareth⸗Gehülfen zum aktiven Stande des betreffenden Truppen⸗ theils gehören, und dieser ihnen die Uniformstücke um so eher ver⸗ abreichen kann, als diese Bekleidung selbst weniger, wie die eines unter dem Gewehr stehenden Mannes kostet, und Truppentheile, welche weder blaues, noch ponceau Tuch zu ihrer Bekleidung empfangen, solches durch Anweisung der Königlichen Intendantur aus dem Depot gegen Anrechnung des Werthes auf die nächste Bekleidungs⸗Kompetenz erhalten können.

Die zu verabreichende Mütze ist nach Abzeichen des Waffen⸗ rocks dunkelblau mit rothem Paspoil. 8 1 Berlin, den 27. April 1852. 1 8 8

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. von Wangenheim. ““

Verfügung vom 18. Mai 1852 betreffend die Fest⸗ stellung und Zahlungs⸗Anweisung der Remonte⸗ Transportkosten. v“

Nach neuerer Bestimmung des Kriegs⸗Ministeriums ist zur erminderung des Geschäfts⸗Details bei demselben die Feststellung und Zahlungs⸗Anweisung der von den Kavallerie⸗ und Artillerie⸗ Regimentern zu liquidirenden Remonte⸗Transportkosten den Mili⸗ tair⸗Intendanturen übertragen worden.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 25. September 1848 jenes Jahres werden die resp. Regimenter demnach veranlaßt, ihre desfallsigen gehörig belegten und bescheinigten Liquidationen von jetzt ab wieder der betreffenden Corps⸗Intendantur einzu⸗ reichen, welche sodann den Betrag nach erfolgter Feststellung zur Zahlung und Verausgabung sub Tit. 18, Abschnitt A. anzuweisen

Kriegs⸗Ministerium, Abtheilung für das Remontewesen.

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Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Pleß. Se. Erlaucht der Graf zu Stolberg⸗Roßla, nach Deßau. Se. Excellenz der Staats⸗ und Justizminister Simons,

Berlin, 29. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Staatsminister und Appellationsgerichts⸗Chef⸗ Präsidenten Uhden die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ihm verliehenen Großkreuzes

Leopold⸗Ordens zu ertheilen.

Den 11. Mai.

Kamecke, Sec. Lt. vom 5. Inf. Regt., zum Pr. Lt. befördert.

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v. Wulffen, Sec. Lt. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, ins 10. Inf. Regt. versetzt. Rindfleisch, Pr. Lt. a. D., zuletzt im 1. Art. Regt., der Char. als Hauptm beigelegt. v. Bojanowski, Hauptm. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., unter Versetzung als 2. Comdr. des 2. Bats. 2. Garde⸗Ldw.⸗Regts., zum Major, v. Brauchitsch I., v. Schickfus, Sec. Lts. vom 1. Garde⸗

Negt. z. F., zu Pr. Lts., v. Wedell, Hauptm. à la suite desselben Regts.,

Comdr. der Schul⸗Abtheilung, zum Major befördert. v. Houwald, Pr. Lt. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., unter Beförderung zum Hanptm., als Platzmajor nach Glogau versetzt. v. Stülpnagel, Hauptm. à la suite desselben Regts., ins Kais. Alex. Gren. Regt. einrangirt. v. Schlicht, P. Fähnr. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., zum außeretatsm. Sec. Lt. defördert, v. Fal⸗

lois, Major vom 8. Inf. Regt., v. Schachtmeyer, Pr. Lt. vom 2. Garde⸗ Regt. z. F., dieser unter Beförderung zum Hauptm., beide ins 1. Garde⸗ Regt. z. F. versetzt. v. Loos I., Sec. Lt. vom 2. Garde⸗Regt. z. h. zum Pr. Lt. befördert. v. Bentheim, Hauptm. vom Kais. Alex. Gren. Regt., unter Versetzung als 2. Comdr. des 2. Bats. 4. Garde⸗Ldw. Regts., zum Major, v. Liebeherr, Pr. Lt. von dems. Regt., z. Hauptm. u. Comp. Chef, v. Brandenstein I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. v. Thile, Pr. Lt. von dems. Regt., von dem Kommando als dienstl. Adj. der 3. Garde⸗Inf. Brig. entbunden, und tritt derselbe zum Regt. zurück. v. Frankenberg, Hauptm. vom Kais. Franz Gren. Regt., zum Major. v. Delitz I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Prem. Lieut. befördert. v. Michaelis, überzähl. Hauptm. von dems. Regt., zum Comp.⸗Chef ernannt. v. Schoeler, Hauptm. à la suite desselb. Regts. u. dienstl. Adjut. beim Gen. Komdo. des III. Armee⸗Corps, zum Major befördert. v. Zobe ltitz, Pr. Lt. von demselben Regt., zum dienstl. Adjutanten der 3. Garde⸗Inf. Brig. ernannt. Freiherr Gans Edler zu Putlitz, Hauptm. vom Garde⸗Reserve Inf. Regt., unter Versetzung ins 8. Inf. Regt., zum Major und etatsm. Stabsoffizier, Frhr. Gans Edler zu Putlitz, Pr. Lt. vom Garde⸗Res. Inf. Regt., zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Notz I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Frhr. v. Ketteler, Rittm. vom 1. Garde⸗Ul. Regt., zum Major und etatsm. Stabsoffizier befördert. Gr. v. d. Groeben, Rittm. à la suite desselben Regts., als Esk. Chef in dasselbe einrangirt. Jung, Pr. Lt. vom 25. Inf. Regt., von der Dienstl. als Platzmajor in Glogau entbunden, und tritt derselbe zu seinem Regt. zurück. Den 13. Mai.

Lademann, Oberstl. und Emdr. des 3. Artill. Regts., zum Direk⸗ tor der vereinigten Artill. und Ingenieur⸗Schule ernannt. v. Wolicki, Hauptm. vom 27. Inf. Regt., zum Major, v. Bothmer, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Busse, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Mechow, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt. befördert. v. Sellentin, Major von dems. Regt., von dem Komdo. als Comdr. des 4. komb. Res. Bats. entbunden. v. Wolicki, Major von dems. Regt., als Comdr. letztgenannten Bataillons kommandirt. Schultze, Hauptm. vom 31. Inf. Regt., zum Major u. C des 1. Bats. 32. Ldw. Regts. befördert.

v. Goldbeck, Oberst n. Comdr. der 5. Inf. Brig., gestattet, die Unif. des 6. Inf. Regts. beizubehalten, und ist derselbe bei dies. Regt. à la suite zu führen. Lange, Sec. Lt. vom 9. Inf. Regt., v. Reckow I., Sec. Lt. vom 5. Hus. Regt., zu Pr. Lts. befördert. v. Bagensky, Oberst u. Comdr. der 7. Inf. Brig., gestattet, die Unif. des 9. Inf. Regts. beizube⸗ halten, und ist derselbe à la suite dieses Regts. zu fuhren. v. Rbder, v. Brostowsky, P. Fähnrs. vom 21. Inf. Regt., zu überzähl. Sec. Lts. befördert. v. Falderen, Pr. Lt. vom 22. Inf. Regt., von der Dienstl. als Adjut. bei der 24. Inf. Brig. entbunden, und tritt derselbe zu seinem Regt. zurück. v. Tschierschky, Sec. Lt. vom 23. Inf. Regt., zur Dienstl. als Adjut. bei der 24. Inf. Brig. komdrt. Schmidt, P. Fähnr. vom 23. Inf. Regt., v. Kessel, P. Fähnr. vom 6. Hus. Regt., zu überzähl. Sec. Lts. befördert.

2 J““ e hr: Den 414, Maß. 1“

v. Kortzfleisch, Hauptm. vom 1. Bat. 1. Regts., zum Comp. Führer ernannt. Wagener, Sec. Lt. vom 1. Bat. 21., ins 1. Bgt. 1, Negts. einrangirt. de la Chevallerie, v. Hatten, Strödel, Meisner, Pr. Lts. vom Ldw. Bat. 33. Inf. Regts., Ersterer unter Ernennung zum Comp. Führer, zu Hauptleuten, Krieger, Sec. Lt. von dems. Bat., zum Pr. Lt. befördert. Andrié, Sec. Lt. a. D. (mit Pr. Lts. Char.), zuletzt im 1. Bat. 4. Regts., in dasselbe wieder einrangirt. Rehefeld, Sec. Lt. vom 2. Bat. 4. Regts., zum Pr. Lt., v. Besser, Unteroff. von dems. Bat,, zum Sec. Lt. befördert. v. Manstein, Major u. 2ier Comdr. des 2. Bats. 2. Garde⸗Ldw. Rgts., ins Kaiser Alexander Grenadier⸗Regiment, v. Walther u. Croneck, Major und 2ter Comdr. des 2. Bats. 4. Garde⸗ Ldw. Regts., ins Garde⸗Res. Inf. Regt. versezzt.

Baettcher, Pr. Lt. vom 2. Bat. 12., ins 2. Bat. 27. Negts. ein⸗ rangirt. v. Borcke, Major u. Comdr. des 1. Bats. 32. Regts., ins 32. Juf. Regt. versetzt.

Den 15. Mai.

Frhr. v. Schlotheim, Pr. Lt. von der Kav. des 1. Bats. 2. Regts., zum interim. Esc. Führer ernannt. Geiseler, Unteroff. von demselben Bat., zum Sec. Lt. bei der Artillerie befördert. Howitz, Pr. Lt. von der Artill. des 3. Bats., ins 1. Bat. 2. Regts., Prollius, Sec. Lt. vom 2. Bat., ins 3. Bat. 2. Regts., v. Koeller, Sec. Lt. a. D., zuletzt beim 7. Kür. Regt., bei der Kav. des 1. Bats. 9. Regts., Vanselow, Sec. Lt. vom 1. Bat. 18. Regts., Sperling, ‚Pr. Lt. von der Kav. des 1. Bats., ins 2. Bat. 14. Regts., v. Puttkammer, Pr. Lt. a. D., zuletzt im Garde⸗ Hus. Regt., bei der Kav. des 3. Bats. 14. Regts einrangirt. Milczewsky, Sec. Lt. vom 2. Bat. 21. Regts., zum Pr. Lt. befördert. Nickse, Sec. Lt. von der Artill. des 1. Bat. 2. Regts., Thaeder, Sec. Lt. vom 1 Bat. 29., ins 1. Bat. 10. Regts., Rothe, Sec. Lt. von der Kav. des 1. Bat. 19., ins 2. Bat. 10. Regts., v. Gfug, Sec. Lt. a. D., zuletzt im 6. Jäger⸗ Bat., ins Ldw. Bat. 38. Inf. Regts. einrangirt. Lange, Pr. Lt. von der Kavall. des 1. Bats. 22. Regts., zum Rittm. befördert. Bruckert, Sec. Lt. vom 20. Regt., beim 20. Inf. Regt., Jorck, Sec. Lt. vom 1. Regt., beim 21. Inf. Regt., beide in Folge abgelegter vorschriftsmäßiger Prüfung, als Sec. Lts. angestellt. ““

bschievdsbewilligungen

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Den 13. Mai. e

Kieslich, Sec. Lt. und Rechnungsführer vom 26. Inf. R seiner bisher. Unif. mit d. vorsch. Abz. f. V., Auss. auf Civilversorg., und

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