1852 / 131 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

am 17. September c., Vormittags incl. 16 den Neunwerth der ersteren bei unserer pas Aabonnement beträgt: gaisgis

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[731]1 Oeffentliche Bekanntmachung.

Das nachstehende Erkenntniß:

„Im Namen des Königs! In der Untersuchungssache wider die Gerber⸗ gesellen Julius Behrendt aus Friedeberg, Julius Reinhold Wilde aus Kottbus, Albert Miedebrock aus Demmin, Savxlehner aus Forste hat das Königliche Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Span⸗ dau in seiner öffentlichen Sitzung vom 12. Mai 1852, an welcher Theil genommen haben: 1) Holzapfel, Kreisgerichts⸗Direktor, 2) Flaminius, Kreisgerichts⸗ Rath, 3) von Gauvain, Kammergerichts⸗Referendar, für Recht erkannt, daß die Angeklagten Julius Behrendt, Julius Reinhold Wilde, Albert Miedebrock, Sarxlehner zwar nicht der vorsätz⸗ ichen schweren Körperverletzung eines Menschen schuldig und demgemäß: Behrend und Sarlehner, jeder mit einer zweimonatlichen, Wilde und Miedebrock, jeder mit einer einmonatlichen Ge⸗ fängnißsttafe zu bestrafen, auch jeder der vier Angeklagten die Kosten der Untersuchung zu tra⸗ gen gehalten, die baaren Auslagen aber. pro rata eventualiter in solidum aufzuerlegen. V. R. W.“ wird den abwesenden Angeklagten Wilde, Miedebrock und Sarlehner in Kraft der Publication bekannt gemacht.

Spandau, den 25. Mai 1852. Käönigliches Kreisgericht. I. Abtheilunz. 1 [733] Bekanntmachung.

In Verfolg der Bekanntmachung der mit der Reorganisation der Allgemeinen Preußischen Alters⸗Versorgungs⸗Anstalt brauftragten Kom⸗ mission vom 3. September v. J. wird hierdurch ur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach nun⸗ mehr erfolgter Genehmigung der der General⸗ Versammlung der Gesellschafts⸗Mitglieder zu machenden Vorlagen von Seiten der Herren Minister des Innern und der Justiz, gleichzeitig auch das von der hiesigen Königlichen Regierung im Jahre 1848 erlassene Verbot der Aufnahme neuer Gesellschafts⸗Mitglieder wiederum aufge⸗ hoben worden ist. Demgemäß darf von jetzt ab nicht nur die Annahme von Nachzahlungen auf frühere Einlagen, sondern auch die Aufnahme neuer Mitglieder wieder stattfinden, und sind dies⸗ fällige Anträge bis zu der binnen Kurzem zu er⸗ wartenden Konstituirung der neuen Gesellschafts⸗ Vorstände an die mit der interimistischen Ver⸗ waltung der Allgemeinen Preußischen Alters⸗ Versorgungs⸗Anstalt beauftragte Kommission unter der Adresse des Herrn Regierungs⸗Raths Hertel hierselbst zu richten. Sämmtliche Zeitungs⸗ Redactionen werden im Interesse des Publikums um Aufnahme dieser Bekanntmachung ersucht.

Breslau, den 2. Juni 1852.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien.

von Schleinitz.

[580] Subhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Karl Voigt, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, gehörige, in der Knochenhaueruferstraße hier Nr. 18 belegene und im Hypothekenbuche über die Stadt Magde⸗ burg Bd. 14 Blt. 824 eingetragene Wohnhaus nebst Seiten⸗, Hintergebäuden und Hofraum, worin ein Speditionsgeschäft betrieben ist und Niederlageräume vorhanden sind, abgeschätzt auf 7646 Rthlr. 13 Sgr. 6 ½ Pf. Cour. ohne Abzug der Lasten und Abgaben und auf 6162 Rthlr. 8 Sgr. 6 ½ Pf. nach Abzug derselben, zufolge der nebst Hypothekenscheine und Bedingungen in 8 Registratur einzusehenden Taxe, soll in dem ermine

den 27. November d. J., Vormittags b

11 Uhr,

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vor dem Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rath Krüger

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an Gerichtsstelle, Domplatz Nr. 9 hier, in noth⸗

wendiger Subhastation verkauft werden. 1

Magdeburg, den 19. April 1852. Königliches Stadt⸗ und Kreis⸗Gericht I. Abtheilung. 1

[2701 Nothwendiger Verkauf. Koönigliche Kreisgerichts⸗Kommission I. 8 zu Schwedt, den 19. Februar 1852.

Das dem ehemaligen Quartiermeister Graf⸗ funder zugehörige, in Schwedt belegene, im Hy⸗ pothekenbuche von Schwedt Vol. 1. Nr. 67. fol.

396 verzeichnete Bürger⸗Grundstück nebst Perti⸗ nenzien, abgeschätzt auf 7448 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf. zufolge der nebst neuestem Hypothekenscheine und Bedingungen in der Registratur

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11 Uhr, zas an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Der dem Aufenthalte nach unbekannte Gläu⸗ biger, Einwohner Michael Friedrich Wey⸗ her, früher zu Nipperwiese, wird hiermit öffent⸗ lich vorgeladen. 1““

[496] Edictal⸗Citation.

Auf Antrag des Rechts⸗Anwalt Wetzel hier, als bestellten Kurator über den Nachlaß der in Loepitz am 4. Stptember 1851 verstorbenen Wirthschafterin Adelheid Horn, deren Vermögen in circa 1300 Rehlr. in baarem Gelde und emi⸗ gen Pretiosen besteht, werden alle etwaigen un⸗ bekannten Erben derselben resp. deren Erbnehmer hiermit aufgefordert, ihre vermeintlichen Rechte an den Nachlaß der ꝛc. Horn und zwar bis spä⸗ testens in dem deshalb auf

den 26. Januar 1853, Vorm. 10 Uhr,

vor Herrn Referendar Schwanitz an hiesiger Ge⸗ richtsstelle anberaumten Termine unter Einreichung der betreffenden Zeugnisse resp. Urkunden nachzu⸗ weisen resp. geltend zu machen, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablaufe dieses Termins sie ihrer desfallsigzen Rechte für verlustig erklärt werden und der Nachlaß hiernächst den legitimirten Erben ausgehändigt werden wird.

Merseburg, den 4. April 1852.

Königl. Kreisgericht 1. Abtheilung

[732] Ediktal⸗Vorladung.

Ueber das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Karl August Herrmann Ambrosius ist per decretum vom 28. April c. der Konkurs⸗ Prozeß eröffnet und Herr Rechts⸗Anwalt Koß⸗ mann zum Interims⸗Kurator der Masse bestellt worden.

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche der unbelannten Gläubiger an die Konkurs⸗Masse und zur Erklärung über die Beibehaltung des Herrn Interims⸗Kurators steht

am 15. September 1852, Vormittags

um 41 Uhr, vor dem Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Ham⸗ brock im Verhandlungszimmer Nr. 2 des hiesigen Gerichts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschlossen, und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Den unbekannten Gläubigern werden zur Wahrneh⸗ mung ihrer Gerechtsame die hiesigen Rechts⸗An⸗ walte Martens, Boie, Matthias in Vorschlag gebracht.

Danzig, 19. Mai 1852.

Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. 8 I. Abtheilung. b

73939 annimachuüung. b Der Jahresbedarf an Brennholz für die Nie⸗ derschlesisch⸗Märkische Eisenbahn pro 1853, be⸗ stehend in circa 2250 Klaftern Kiefern⸗Kloben⸗ holz, soll im Wege der Submission beschafft werden. Offerten auf diese Lieferung, oder auch nur auf einen Theil derselben, werden bis zum 21sten d. M. entgegengenommen, und sind mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Brenn⸗ holz für die Niederschlesisch⸗Märkische Eisen⸗ bahn“ bis dahin an uns einzusenden. Die Lieferungs⸗ Bedingungen sind in unserem Haupt⸗Büreau ein⸗ zusehen und auch Abschriften derselben, gegen Er⸗ stattung der Kopialien, zu beziehen. Berlin, den 2. Juni 1852. W Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

662 Bekanntmaechung. 1 82 der nach den Bestimmungen der §8§. 39, 41 und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850 und unserer Bekanntmachung vom Aten d. M. heute stattgefundenen öffentlichen Verloosung von Ren⸗ tenbriefen, sind folgende Apoints gezogen worden: Littr. K. zu 1000 Thlr. Nr. 244. 321. 409. B. » 600 EChlr. Nr. 125. 134. 359. v C. 100 Thlr. 1. 197 G 848.934.973.1113. 25 Thlr. Nr. 107. 145. 339. 10 Thlr. Nr. 259. 313. 375. 481. 538. 8 Die Inhaber werden aufgefordert, gegen Quit⸗ tung 8 herche serung dieser Rentenbriefe nebst den dazu gehörigen Coupons Ser⸗ I. Nr. 5 bis

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Kasse V

vom 1. Oktober dieses Jahres

8 . h. Wecgentagen Vormittags - 9 8 in Entsanig zu mahmeheg.a. Von dem vorgedachten Tage ab hört die Ver⸗ zinsung der ausgeloosten Rentenbriefe auf. Der Werth der etwa nicht mit eingelieferten Coupons bird bei der Auszahlung vom Kapitale in Ab⸗ zug gebracht.

Wegen der Verjährung der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe verweisen wir auf die Bestimmungen des §. 44 I. c.

Koͤnigsberg, den 18. Mai 1852.

Königliche Direction 8 der Rentenbank für die Provinz Preußen.

[736] Wollmarlt.

An Wolle wurden von den Rustikal⸗Besitzern zum diesjährigen am 27sten d. abgehaltenen Frühjahrs⸗Wollmarkt überhaupt eingebracht 180 Ctr. 42 Pfd., dagegen vorjährig 209 Ctr. 8 Pfd. mithin diesjährig weniger 29 Ctr. 24 d.

Die Preise der Wolle waren: der besten Sorte 64 Rthlr. 5 Sgr., der mittleren Sorte 58 Rthlr. 20 Sgr., und der geringeren Sorte 55 Rthlr. 5 Sgr., mithin durchschnittlich 59 Rthlr. 10 Sgr. der Centner. Vorjährig betrug der Preis nur 50 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf., mithin ist dies⸗ jährig der Cenmner um 8 Rthlr. 16 Sgr. 8 Pf. theurer bezahlt worden.

Brieg, den 29. Mai 1852. 1

Das Polizei⸗Amit.

[668] Bekanntmachung.

Das Amt des hiesigen Bürgermeisters soll mit einem Gehalte von 600 Rthlrn. jährlich wieder besetzt werden.

Qualifizirte Bewerber werden ersucht, ihre

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Meldungen bis zum 1. Juli c. dem Vorsteher,

Justiz⸗Rath Litzmann, zugehen zu lassen. Perleberg, den 18. Mai 1852. 4 Der Gemeinde⸗Rath.

[734] Bekanntmachung.

Die Drahtlieferung für die oberirdische Leitung der Königl. sächsischen Staats⸗ Telegraphen betreffend.

Für die zweite Leitung der Königl. sächsischen Staats⸗Telegraphen werden 1350 Centner Eisen⸗ draht erforderlich. 1

Fabrikanten, welche die Lieferung dieses Drahts zu übernehmen gesonnen sind, haben ihre Offer⸗ ten „frankirt“ bis zum 20sten dieses Monats bei der Königl. sächsischen Telegraphen⸗Direction in Dresden einzureichen. 1

Die allgemeinen Lieserungs⸗Bedingungen sind in Jlithographirten Exemplaren bei den Königl. sächsischen Staats⸗Telegraphen⸗Büreaus zu Dres⸗ den und Leipzig zu erlangen.

Dresden, den 1. Juni 1852.

Die Königl. Direction der sächsischen Staats⸗

Telegraphen. F. K. Preßler.

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Lübeckische Staats⸗Anle von 1850.

Die Zahlung der am 1. Juli 1852 fälligen Zins⸗Coupons findet nach der Wahl der Inha⸗ ber statt:

in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler bkbei Herren Mendelssohn & Co.,

in Hamburg bei Herrn Salomon Heine

in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.

Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Juli bestimmt.

Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher mit⸗ hin zwischen dem 1. und 15. Juni d. J. bei einem der gedachten Banquier⸗Häuser abstempeln zu lassen. 1

Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham⸗ burg bei dem Banquier⸗Hause, von welchem sie

abgestempelt sind, erhoben werden, können später⸗

hin nur in Lübeck eingezogen werden. Lübeck, den 8. Mai 1852. e 1

Die Deputation zur Verwaltung der

Lübeckischen Staats⸗Anleihe 8 von 1850

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Berlin, Druck

d Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 8 8 1

24 8& 1 20 Sgr. für ¼ Jahr D mn 1 jin allen Theilen der enn; ohne n. 8 Preis-Erhöhung. i Inu h ht mit geiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) Sr 1 8 8 in Lerlin: 1 Rthlr. 7 2Zgr. 6 Pf., 1 musea, 218 in der ganzen Monarchie: 88 HechI Kh8 mu; E““

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S. 2 15 8 5 . 1 9 Auslandes nehmen Sestellung auf 0b den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

an, für Berlin die 8 Expeditionen: Wwauer⸗Straße Rr. 51. und

Fiaitn Hh Fsipzig⸗reStsgßße Rr. 11. à821112122

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Berlin, Sonntag den 6. Juni

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Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen

chausseemäßigen Ausbau der Straße nach Gemünden durch die betheiligten Gemeinden genehmigt habe estimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Recht zur Expro⸗ priation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materia⸗ ien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Be⸗ stimmungen Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich den bethei⸗ ligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarife. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife W“ 8 b1 Bestimmungen wegen der

2 ssee⸗ ⸗Vergehen für die i Straße Giͦ⸗ Haeian eae. z gehen für die in Rede stehende Straße Gül⸗ öffentlichen Kenntniß zu bringen. Potsdam, den

Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh

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den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

und den Finanz⸗Minister u“ Finanz⸗Minister. 1“ Gesetz, betreffend die Besteuerung der trockenen Wech⸗ I Anweisungen und anderer kaufmännischen Papiere. Vom 26. Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, K Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Der Stempelsteuer für gezogene Wechsel (Kabinets⸗Ordre vom 3. Januar 1830 zu 2, Gesetz⸗Sammlung Seite 9) unterliegen fortan auch alle eigenen (trockenen) Wechsel, die unter den Be⸗ nennungen „Promessen“ oder „Handels⸗Billets“ vorkommen⸗ den Handelspapiere, so wie Anweisungen aller Art. Jedoch be⸗ dürfen Anweisungen, welche am Orte der Ausstellung entweder am Tage der Ausstellung selbst, oder im Laufe des unmittelbar darauf folgenden Tages zahlbar sind, keines Stempels. Auch verbleibt es wegen der im Giroverkehr der Bank auf jeden Inhaber ausgestell⸗ ten Anweisungen bei der Bestimmung der Kabinets⸗Ordre vom 31. Januar 1841, Gesetz⸗Sammlung Seite 29.

Vorschriften des Stempelsteuer⸗Gesetzes vom 7. März Besit und die dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden vc efehnan, welche sich auf die Versteuerung der gezogenen b echsel, auf deren Indossemente, auf Bürgschaften dafür u. s. w.

eziehen, namentlich auch die §§. 20 und 26 des Gesetzes, finden auf die im vorstehenden §. 1 bezeichneten Papiere Anwendung. „Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Rier. ü führung dies eset bei Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Gesgeben Sanssouci, den 25. Mai 18525. 8 vrFintahn (I. 8) Friedrich Wilhelm.. von Manteuffel.

von der Heydt. Simons. von Raumer.

Deer gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur

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Geset⸗ betreffend die Ermäßigung des Güter⸗Porto auf den Preußischen’ Posten. Vom 2. Juni 1852.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes e⸗ Preußen ꝛc. 2c. Gnaden, König von

verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt; 8s .“ II11““ ““ 8ö1“ ““ 81 259 3 Kern 3 8 8 Hart eInat ½ eFrc §. 4. 8 g6 II“ iranshd

Das Guͤterporto für Postsendungen beträgt 1 ½ Silberpfennige

für jedes Pfund des Gewichts der Sendung auf je fünf Meilen

der in gerader Linie zu messenden Entfernun vom 1 eberschießende Lothe werden gleich einem Pfunde und Entfer⸗

nungen unter fünf Meilen für volle fünf Meilen gerechnet. 1 Als geringster Satz für eine jede derartige Sendung ist das dop⸗ pelte Briefporto zu erheben. Das Paketporto schließt das Porto

für einen einfachen, das Paket begleitenden Brief in sich.

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8 1 * 4* 8 1111“ 8 1t Wenn me rere Pakete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Taxe selbstständig berechnet.

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von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. ““

Die Bestimmung des §. 2 findet auch Anwendung auf die Geldsendungen und auf die sonstigen Sendungen, deren Werth deklarirt worden ist, und zwar sowohl in Beziehung auf das Ge⸗ wichtsporto, als auf das Werthporto (Assekuranzgebühr). Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften über die Taxirung der

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Geld⸗ und Werthsendungen unveraändert.

8 Das Porto für Sendungen nach und aus den zum Postvereine gehörigen fremden oder anderen ausländischen Staatsgebieten richtet sich nach den mit den betreffenden fremden Staaten abgeschlossenen

Postverträgen.

§. 3 111u.““] Fes gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1852 in Kraft. rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte f

1I 1 rschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 sch Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852. L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. 1“ Bonin. v1A“

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem bei dem Kreisgerichte zu Erfurt angestellten Gerichtsboten und Exekutor Johann Peter Lakenmacher das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und Die Wahl des bisherigen Conrectors an dem Gymnastum zu Prenzlau, Professors Dr. Reinicke, zum Direktor venrestan 4““ 3 2 bin anit u. n

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bisherige Geheime revidirende Kalkulator bei der Ober⸗ Rechnungs⸗Kammer, Friedrich Rohr, ist zum Geheimen expedi⸗ renden Secretair und Kalkulator beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ernannt worden.