1852 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

85

Justiz⸗Ministeriuum. 9 ü 1852 die llgemeine Verfügung vom 27. Mai der 8 Post⸗Behörden aus den Salarien⸗ Kassen der Gerichte erstatteten Post⸗Vorschüsse 8 betreffend.

Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 §. 54.

Bei einigen Gerichten sind Zweifel darüber entstanden: wie die den Postbehörden aus den Salarienkassen erstatteten Postvorschüsse bei den Salarienkassen zu buchen sind. 6. Den Gerichtsbehörden wird in dieser Beziehung Folgendes er⸗ öͤffnet: 1 Mit der gegenwärtig bestehenden Etats⸗ und Kassen⸗Einrich⸗ tung ist es nicht verträglich, daß Postvorschüsse, welche, weil sie von den Debenten unbezahlt geblieben, den Postbehörden auf die als unbestellbar zurückgekommenen Briefe aus den gerichtlichen Salarien⸗Kassen zu erstatten sind, ohne Unterscheidung zwischen eingezogenen Gerichtskosten und neu entstandenem Porto zur Aus⸗ gabe kommen. Ein solcher Postvorschuß muß zwar behufs seiner Wiedereinziehung von der schuldigen Partei unverkürzt und nach den weiteren Anforderungen des Soll⸗Einnahme⸗Belages zur Soll⸗Einnahme gelangen, und auch die Ausgabe muß den Ge⸗ sammtbetrag des Vorschusses umfassen. Die letztere theilt sich aber: 2) in Porto, welches durch den Postvorschuß entstanden und in der ersten Haupt⸗Abtheilung der Jahres⸗Rechnung unter der Abtheilung 5 des Etatstitels: „An baaren Auslagen und anderen Ausgaben in Parteisachen“ zu verrechnen ist, und b) in den durch Postvorschuß seitens der Salarien⸗Kasse erho⸗ benen Kostenbetrag, welcher in der zweiten Haupt⸗Abthei⸗ lung der Jahres⸗Rechnung unter dem Titel: „An Zurückzah⸗ lungen“ zur Darstellung gelangt.

Zu diesem Zweck ist daher hinter der Rubrik 4 der durch den §. 54 der Kassen⸗Instruction vom 10. November 1851 vorgeschrie⸗ benen Nachweisung des Eingangs⸗Portos noch eine Rubrik mit der Ueberschrift: „Darunter an Gerichtskosten ꝛc., welche durch Postvorschuß ein⸗ gezogen waren“ 1 anzulegen, dieselbe eben so wie die Rubrik abzuschließen, und hier⸗ nächst der Betrag des eigentlichen Portos durch Abzug der Summe der durch Postvorschuß erhobenen und an die Post zurückgezahlten Gerichtskosten von der Summe in der Rubrik 4 festzustellen.

In das Ausgabe⸗Manual (Formular S. 114 der Kassen⸗In⸗ struetion) können die demgemäß an die Post zurückgezahlten Beträge an Gerichtskosten auf Grund der I monat lich

Siaum HuE .AaA t

281 1u““

summarisch eingetragen werden. 88 8*

Sämmtliche Gerichte werden angewiesen, hiernach das Weitere für die Zeit vom 1. Januar d. J. ab zu veranlassen. 11““ Berlin, den 27. Mai 1852. 8 1 1 Der Justiz⸗Minister 2 Simons.

sämmtliche Gerichts PA11616“

Cirkular⸗Verfügung vom 22. Februar 1852 etref⸗ fend die Verrechnung der von den Gerichtsbehörden eingezogenen Strafgelder.

I Da die gerichtlichen Salarienkassen seit dem 1. Januar d. J. in den Verband der Regierungs⸗Hauptkassen getreten sind, und gegenwärtig Zahlungen aus einer Königlichen Kasse an eine an⸗ dere Königliche Kasse nur noch in den Fällen stattfinden sollen, in welchen besondere Umstände eine solche nothwendig machen, so sind in einer mit dem Herrn Justiz⸗Minister getroffenen Ueber⸗ einkunft vom 1. Januar d. J. ab alle bei den gerichtlichen Sala⸗ rienkassen eingehende Strafgelder, soweit sie der Staatskasse ver⸗ bleiben und nicht etwa milden oder anderen besonderen Fonds zu⸗ fließen, mithin auch diejenigen, welche bisher an die Regierungs⸗ Haupt⸗ oder an die Steuerkassen abgeführt wurden, bei den ge⸗ richtlichen Salarienkassen definitiv zu vereinnahmen, von den Letzte⸗ ren aber auch die aus den Strafgeldern gesetzlich zu berichtigenden Denunziantenantheile unmittelbar an die Empfangsberechtigten abzu⸗ führen und zu verausgaben. Es ist in dieser Beziehung das Er⸗ forderliche mit meinem Einverständniß in einer von dem Herrn Justizminister unter dem 10. November v. J. erlassenen Instruction

zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen *) angeordnet wor⸗ den, und indem ich auf diese, im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei erschienene und im Wege des Buchhandels zu beziehende Instruction Bezug nehme, autorisire ich Ew. Hoch⸗ wohlgeboren, dieselbe zum dienstlichen Gebrauche aus Staatsfonds anschaffen zu lassen.

Im Uebrigen bemerke ich noch, daß die erlassene Bestimmung

sich nur auf diejenigen Strafgelder bezieht, welche von den Ge⸗ richtsbehörden eingezogen werden und bisher durch ihre Sala⸗ rienkassen an die Verwaltungsbehörden abgeliefert wurden, und daß in diesen Fällen zur Beendigung des Verfahrens bei der Steuer⸗

verwaltung künftig die Mittheilung des erkennenden Gerichts ge⸗

nügt, daß die erkannte und resp. festgesetzte Geldstrafe der betref⸗

fenden Salarienkasse überwiesen sei, indem es Sache des Gerichts

ist, das ergangene Urtel dann selbst zu vollstrecken. ———“ʒ

die sämmtlichen Herren Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren. 1 I

Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung zur Nach⸗

richt und Beachtung.

Berlin, den 22. Februar 1852. EEI1mu6“*“ 1“ 18 De. IE11ö“†“ Der Finanz⸗Minister.

.“ 6

Cirkular⸗Verfügung vom 17. April 18 die Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll⸗ oder Steuergefälle auszustellenden Wechsell.

hiesige Haupt⸗Steueramt (Anl. a) für ausländische Gegenstände wegen der Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll⸗ und Steuergefälle auszustellenden und wegen des Umtausches der schon ausgestellten derartigen Wechsel, zur Beachtung.

den 17. April 186

1““

sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und an die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt.

Was die Form der Wechsel anlangt, mögen dies eigene oder gezogene Wechsel sein, so ist anzuerkennen, daß es nach der Aus⸗

legung, welche das Königliche Ober⸗Tribunal der allgemeinen deut⸗

schen Wechsel⸗Ordnung gegeben hat, mißlich ist, nach Sicht ohne weitere Zeitbestimmung lautende Wechsel sich als Sicherheit bestellen zu lassen. In dem diesseitigen, durch die Cirkular⸗Ver⸗

*) Auszug aus dieser Instruction:

. 1. Die zur Salarienkasse fließenden Gelder bestehen: ꝛc. üs Susn 2. In zwar unbestimmten, jedoch regelmäßig vorkommenden Ein⸗ nahmen.

bbende Strafen. §. 7. Die unbestimmten Einnahmen (§. 1 Nr. 2), welche der Etat äuüunnter verschiedenen Titeln enthält, werden der Kasse durch einen,

nach dem Formulare a. zu führenden Solleinnahmebelag zur Ver-⸗

einnahmung überwiesen.

Der Solleinnahmebelag unterscheidet zwischen den der Kasse verblei⸗

benden und den derselben nicht verbleibenden Geldern. A. Zu den der Kasse verbleibenden Geldern gehören ꝛc.: 8 c. die der Staatskasse zukommende Strafen.

Die C bec der Strafen in den Solleinnahmebelag zu dem der

Staatskasse verbleibenden vollen oder theilweisen Betrage erfolgt nach In⸗ halt der ergangenen Verfügungen oder rechtskräftigen Erkenntnisse. B. Zu den der Kasse nicht verbleibenden, also blos durchlaufenden Gel⸗ dern gehören: 2. Die Denunzianten⸗Antheile von Steuerstrafen. Sie gelangen auf Grund des die Strafe festsetzenden rechtskräftigen Erkennt⸗

nisses und der den Denunzianten⸗Antheil festsetzenden Verfügung

zur Solleinnahme. 3. Die Strafgelder oder deren Antheile für Kommunen und anderer Behörden ꝛc. Ihre Eintragung zur Solleinnahme erfolgt eben⸗

falls nach Inhalt der ergangenen Verfügungen oder rechtskräfti⸗-⸗

gen Erkenntnisse. . §. 55, 2ꝛc. Die übrigen, eigentlich durchlaufenden Gelder an Kalkulatur⸗

Gebühren, Denunzianten⸗ und Strafgelder⸗Antheilen, Alimenten

für Schuldgefangene zꝛc., müssen dagegen überall genau mit den⸗ selben Beträgen zur Sollausgabe fommen, mit welchen sie in olleinnahme stehen zc. IIII1I1I11“

Ew. ꝛc. erhalten hieneben Auszug einer Verfügung an das

Dahin gehören: ꝛc. und sämmtliche den Staatskassen verblei⸗

767

8 27.5 ember 1851 (Königlich Preußischer Staats⸗ sigung von 2, Erne 75) b1 eaegc- für eigene (irsceene) Wechsel, welches gleichmäßig und unverändert auch für ezogene Wechsel mit der Maßgabe gilt, daß im Eingange statt zahlen wir“ zu setzeen ist „zahlen Sie“ hat man den Aus⸗ bruck bei Wiedersicht“ aus dem Grunde gewählt, weil er als der passendste erschien. Wenngleich nun dieser Ausdruck mit dem, von dem Königlichen Ober⸗Tribunal für unzulänglich bezeichneten nach Sicht“ keinesweges gleichbedeutend und auch nicht zu besor⸗ gen ist, daß deshalb vor Gericht Weiterungen entstehen könnten, so rscheint es doch rathsam, sich streng an die wörtliche Vorschrift der Wechsel⸗Ordnung zu halten, und die zur Sicherheit für Steuer⸗ Kredite auszustellenden S. eigenen, wie die gezogenen, nur ehmen, wenn sie entweder dann anzun h „auf Sicht“ oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, etwa „acht Tage nach Sicht’“ lauten. 1

Im Uebrigen behält es bei dem in der erwähnten Cirkul Verfügung vorgeschriebenen Formular sein Bewenden.

Die anders lautenden, als Sicherheit angenommenen Wechsel sind alsbald gegen hiernach eingerichtete Wechsel umzutauschen, und wird für solche Fälle zugleich die Ermächtigung ertheilt, nach vor⸗ schriftsmäßiger Versteuerung der anderweit ausgestellten Cautions⸗ wechsel die zu den umgetauschten Wechseln von gleichem Betrage berichtigten Stempelbeträge zu erstatten. 8 1““

das Haupt⸗Steuer⸗Amt für ausländische Gegenstände hier.

Sen 1 gs 8 8 1 Cirkular⸗Verfügung vom 11. Mai 1852 betreffend

die Verleihung des Niederlagerechts an die Stadt Uerdingen.

Ew. ꝛc. benachrichtige ich hierdurch zur weiteren geeigneten Ver⸗ anlassung, daß der Stadt Uerdingen am Rhein, wo sich bereits ein Haupt⸗Steueramt befindet, das Niederlagerecht verliehen und der dortige Hafen zugleich zum Freihafen im Sinne der Vereinba⸗ rung vom 8. Mai 1841 über die Behandlung des Gütertransports

und die Waaren⸗Abfertigung auf dem Rhein und dessen Neben⸗ flüssen erklärt worden ist.

2.

8

nz⸗Minister. 182 ““ sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und I1“

8 1““

v“

Cirkular⸗Verfügung vom 10. April 1852 betreffend

die Befugniß der großherzoglich hessischen Ortsein⸗

nehmerei Castel zur Ausfertigung von Uebergangs⸗ scheinen.

Die Großherzoglich hessische Regierung hat die Ortseinneh⸗

nen unter Antheilnahme des Distriktseinnehmers daselbst ermächtigt. Ew. ꝛc. werden hiervon in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 10. April 1852. sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Pots⸗ dam und Frankfurt ꝛc.

11114*A*“ 1“““ 8 1

Cirkular⸗Verfügung vom 19. April 1852 betref⸗

fend die Waarenkontrole im Binnenlande im Groß⸗

diR. herzogthum Luxemburg. Mit Bezug auf die Verfügung vom 25sten v. M. (Königlich

Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 85, Seite 477) benachrichtige ich Ew. ꝛc., daß die Waarenkontrole im Binnenlande (§§. 93 bis 97 der Zollordnung) unter Aufrechthaltung der Bestimmungen des Zoll⸗ gesetzes §. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung 8. 92, auch im

Großherzogthume Luxemburg mit der Beschraͤnkung bis auf Weite⸗ res suspendirt werden wird, daß dieselbe hinsichtlich der baumwolle⸗ nen und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischten Stuhl⸗ waaren und Zeuge, so wie hinsichtlich des Kaffees, Weins und Branntweins noch ferner beibehalten bleibt. 1111“ Berlin, den 19. April 1852. 8 Der General⸗Direktor der Steuern. sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pöots-⸗ 1 dam und Frankfurt. AKriegs⸗Ministerium. Verfügung vom 16. Mai 1852 betreffend die Ein⸗ lassung der Truppen auf Prozesse.

Es ist Veranlassung gegeben, darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn ein Truppentheil in die Lage kommt, sich behufs Vertre⸗ tung des fiskalischen Interesse auf einen Prozeß, sei es als Kläger oder Verklagter, einzulassen, der Commandeur, vor der Einlassung, der nach Maßgabe des Gegenstandes ressortirenden Behörde über den vorgekommenen Rechtsfall Anzeige zu machen und sich ihrer Zustimmung zu vergewissern hat. Nicht allein die Rücksicht auf eine etwa beabsichtigte außergerichtliche Beseitigung des Gegen⸗ standes macht es nöthig, das gerichtliche Auftreten der Truppen Namens des Fiskus von höherer Autorisation abhängig zu machen, sondern es würde aus unterlassener Einholung der letzteren auch folgen, daß der Commandeur in den Fall kommen könnte, sowohl für die Kosten als auch für sonstigen Schaden dem Fiskus auf⸗ kommen zu müssen. ““

Berlin, den 16. Mai 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Cammerexr.

Verfügung vom 17. Mai 1852 betreffend die in fiskalischen Prozessen von den Rechtsanwälten über Mandatarien⸗Gebühren eingereichten Liquidationen.

Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte zum Zweck der Einforderung von dem Mandanten findet nach §. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 101 Seite 555) seit 1. Januar c. nicht mehr statt. Dagegen ist vorgeschrieben, daß die Liquidationen der Rechtsanwälte außer ihrer Namens⸗Unterschrift enthalten müssen:

1) die bestimmte Angabe des Werthes des Objekts,

2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebühren⸗Betrages unter Allegirung der in Anwendung kommenden Bestimmun⸗ gen des Gesetzes und des Tarifs,

3) die spezielle Angabe der etwaigen baaren Auslagen, und 88

4) die Angabe des etwa erhobenen Vorschusses.

Da dem Kriegs⸗Ministerium in der Regel die Mittel nich vorliegen, um die Richtigkeit dieser Angaben mit Sicherheit prüfen zu können, so werden die sämmtlichen Königlichen Militair⸗Behör⸗ den, welche in einem fiskalischen Prozesse die Rechte des Militair⸗

Fiskus zu vertreten haben, angewiesen, sich dieser Prüfung zu un⸗ merei zu Castel bei Mainz zur Ausfertigung von Uebergangsschei⸗ b g s ser Prüfung z

terziehen und bei Einsendung der Liquidationen über die Richtig⸗ keit der in denselben enthaltenen Angaben gutachtlich zu äußern.

Berlin, den 17. Mai 1852. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Depar von Wangenheim. von Schüz.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Otto zu Salm⸗Horstmar, von Düsseldorf.

u

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Oberbefehlshaber der Truppen in den Marken, von Wrangel, nach Treuenbrietzen.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nach Wittenberg.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath und Unter⸗Staats⸗ Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Bode, nach Breslau.

Der General⸗Major und Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗ Departements, von Wangenheim, nach Marienbad.