1852 / 136 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eor ung whe g⸗reg, ug (. „ua,26 10 qug qaueh u (

JesI n-qe

4 8

Jes8I UnC 2 mag e ee e'T du eee, (⸗

T †2

8

1 Er d.

07 3

Ss

VII

C piba28 1

11c⸗Une. eäNN44uup““–*

...........-uzugvqbaag e im w̃ee⸗ujg

ö—“ ugqs. ]⸗ N☚☛ dun .

- ..öSH ..11upu6 2ꝓbuan T

vg; vong⸗ n0an

2—cl; F⸗; W⸗ banqꝛqgbv

uvgsuqn.

üeee gz eerrereeeeerererereeeee 12 banquivch⸗ u g

⸗J2⸗a

mr u

raqum

gax 8.

ö

Ja⸗g

2 2“ 0 2 22 22

üaAecurertIrtitffllImlülnn 1299

2202000 ½ 980 902 ˙2 22 2022 2090090990990242242452⸗—2⸗

wcccccêa2 PvqqvH. P1111uue“* 2P lgap

ö118148“*

Faeuücitäü üütütüttuuumunnnn

122 -”

ugvqbvag acpillescpla802n

8

......... banqaqbrcs⸗ vgsjackh⸗ues, 0 .22 0 20 ˙ 76 2 22220 08 0 524 0 99 ⏑9090900 0 00 0 2 qzujg F⸗ unñ

ö c 42 ,q1απ/ 0 HanqlaaL nojS2 ⁄, ⸗ugegsg.

nonseg ⸗baqasznC m eeea⸗ une

aazuasock⸗ aavgavz 5

60 0409022222222 22900 2221200 0002 2 0 90 0 13u1

FJa1cpPa2g

r⸗Cp e-pa2-ene 12I211291=1⸗e nE

4 Gaerreerru terüurtreturua

üeeŕ́uúúuᷓumᷓuQu˖n˖ᷓnunQnunꝑnꝑnunQnnꝑNꝑ( 0 00 5650090000000099 8 9 9 3 aüuaümtü üuruerürii—ttittEEINE

bunuuszns

228/

090˙29 000/81 099/0 921„¶1 89.11¼ 288˙9 0v9 ⸗*† 858˙99

119 *ꝙ½ 21˙95

82112 000/89

009 6

099˙61 068˙9 628˙8

5

259,/75

22871 4711⁷09

119˙95 919˙9

0

u112 298G ugv

129

00201

08501

1.“

002˙0

000/6 2998˙9

„ã

-up⸗r.

ua b b

8

291009,00

000,0090 97 91

0˙0062% 2

94

v7

Joddaq

9 000˙000»9ã 1 000„†%770

00˙001⁷⁷1 (000 0010 009")1 000˙0007 8 †9˙6 v69˙2

000˙01 000˙926˙0 000 †%2721 000 †20“†% 000˙9 [000˙00

008722001 0082

urevS

„000˙000 % 000˙690˙0

9 [000˙000˙6 000˙009˙91

5 000 00

99¼ 000 902 000,002 71 000˙0

0 5

929˙0]

19˙8810 11⁷08 2

08

5000/,00091 (000˙0001

65 0021190⁄ [0090˙9919

795 000,00717 000/0012 828˙025 000˙000“ °9 0007000“9

06

2 91 †r5000 9

07*0†⁵ 000

128 998 90

1q6 buy) „ugvgs

Ivrad v F⸗29 v j us

8ã. [990˙92⁷1 000

500 156 0* I1. FIL.à95

099 L 9I esh 28

2 7

000 /% 1r.72z, 000˙002 9⁄1 000 008 89 88

199,96 s0r08 p b 676

7 0 0

vf [60 ˙0⁷

0 qꝙpj 12 240122 cug uauor

009

111016

96˙9 00˙0 /

000˙81

00n LeœeIIZ*.2.α 000˙000 % 0000000]

000“

9

vbqꝗGC 'n uaos

aonash 120 u vmaouun Lgun bund ua2 uz qpyj

agvl and

v [000"»011 896 329**

c 09 9

1 57 C 0 82

8 C 9 1 2. 2 91

58

8 [965,19 o½ε 001½90900 0

9 [000“

9 94*

F 39 40 39

4

28

*

uf die Stammactien ist für das ahr 1851 an Div

7*9

166, 16] 7589⁷8

988 91121 690˙01 80 981⁷ 110˙* 9991 0001 800˙9] 00˙611. 050˙8

8

¹

2 2

2 7 7 128 „o᷑r;. 224 Fr5 mdho

699˙29 009˙8 / 600˙99 119 906˙81

07

2

un

1u“

31

8 —₰

0 †˙8 100˙00

7„

15 9*ꝙ§ 00 6

95⁷7

L 699˙90. 900, 15 99†8 9949 009,597 819˙09

2 9—

7 0

009

—— 272. 76

1

999*§1 Jlad

150½899 v8˙88 AUn 2 %

800˙629

92⁷ 190˙885

00909 016˙812

10999 6092Q

D uqgvun

8 4

1

8

1 7

9

idende gezahlt.

270713 269,†

291˙02 209 cF II secs 106,9 009,⁹ĩ9 L.IeIl

—₰ C

029˙9 9

90

4 b

9 916,hI.

600˙99

95½ʃ8 11-

8*

77

0

9 99

819,09 96

050%91

9

naay unn

210

1 1 4 8

2 2

1 C

/ 5 2 6 70

8e 9 660/9⁷

181˙6⁷ g*8“

« 27

——

000/00 S8re 421.

696˙89 veL! 099205 009%99 521*

2 2

90

nadx Un 819

591˙985 99

119,069

65y 290 919 ↄ¼00

195˙9 169˙09 186˙29

600019

6

)

dugvunesagvöeeee

310

D um g-, cel aee we

bn 1 12 2

Sr0I c᷑ο⁷ 09†ꝑ⁷ 979/6

8595

7

29.

2 9

.

0 5† 9⁷ 0109]-

671

7

52 16 8 81601

V

2991

971 17879 0†6 ‧†9

900 Fer

V

080˙0 ¼

2 8

609

odd

2* . , 2 2 4

.

88/I] 906˙2 09⸗„ 21991 00/½ 60121.

82T 122I Sz021

19/570 †8“2l 9/*2. vr’9* 2v’“I]9059 vr'C,]Pv⁷

vS/9 8 99/72169“

8³⁰ u- a

1

vaog huach n eie wieee e

aach u

16

nanc uaugveh⸗Sq*½νρ 421

1

w

4

D 0—†

1

I0]

Das Liste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben ird, enthält unter 8s r. 3573. das Gesetz, den Diebstahl an Holz und anderen Wald⸗ produkten betreffend. Vom 2. Juni 1852; unter »„ 3574. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 40 und 41 der Verfassungs⸗Urkunde. Vom 5. Junt 1852; und unter 3575. das Gesetz, betreffend den Handel mit Garn⸗Abfäl⸗ len, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Baum⸗ wolle und Leinen. Vom 5. Juni 1852. Berlin, den 12. Juni 1852. Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

M“ Justiz⸗Ministerium. Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 3. Mai 1852 die Wirkungen der Litis⸗ 1 renunciation betreffend. Allgemeine Gerichts⸗Ordnung Thl. I. Tit. 20. §. 21.

a. Plenarbeschluß. 1 Weenn ein Kläger im Laufe der ersten Instanz die Klage zurück⸗ nimmt, ohne zugleich dem Anspruche selbst zu entsagen, so kann der Verklagte die Entscheidung über letzteren nicht durch den Antrag auf Fortsetzung der Sache verlangen, vielmehr steht ihm nur die Befugniß zu, nach seiner Wahl entweder eine Diffamationsklage zu erheben, oder selbst, in Gemäßheit des §. 2, Tit. 32, Thl. I. der

Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung den Ungrund des klägerischen An⸗

spruches klagend auszuführen. Angenommen vom Plenum, am 3. Mai 1852.

b. Sitzungs⸗Protokoll.

Der §. 21 Tit. 20 Thl. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung bestimmt:

Wenn der Kläger im Laufe des Prozesses demselben entsagt, ohne zugleich seiner Forderung sich zu begeben, und wenn dem Verklagten daran gelegen ist, die Sache mit dem Klä⸗ ger bald auszumachen, um gegen die Wiederholung seiner Ansprüche künftig sicher zu sein, so kann er denselben an⸗ halten, den Prozeß fortzusetzen oder ausdrücklich dem ein⸗ geklagten Anspruche zu entsagen. Das weitere alsdann zu beobachtende Verfahren wird im Titel vom Diffamations⸗ und Präklusions⸗Prozesse vorgeschrieben.

Mit Beziehung auf diese Bestimmung hatte der zweite Senat des Ober⸗Tribunals im Jahre 1850 den Grundsatz angenommen:

daß in dem gedachten Falle der Verklagte die Entscheidung über den Anspruch des Klägers nicht durch den einfachen Antrag auf Fortsetzung der Sache, sondern nur in dem Wege erlangen könne, daß er entweder selbst die Unrichtigkeit oder Ungültigkeit der klägerischen Forderung klagend durchführe oder eine Diffamations⸗ klage erhebe.

Neuerlich hatte sich jedoch bei dem ersten Senate eine andere Ansicht Geltung verschafft.

Es hatten nämlich die Gevettern v. B. gegen die Erben des Hauptmanns v. G. auf Erlegung einer Summe von 16,000 Thlrn. geklagt, die ihnen von dem hg der Verklagten für die von den Klägern demnächst erklärte Entsagung ihrer Ansprüche auf ge⸗ wisse Lehngüter mündlich zugesichert sein sollte, hatten jedoch, als die Sache bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz gedie⸗ hen war, die Klage zurückgenommen, und es war deshalb die Re⸗ position der Akten verfügt worden.

Verklagte hatten gegen diese Verfügung Protestation eingelegt und die Fortsetzung der Sache verlangt, auch war auf eine von ihnen gegen die abweisende Verfügung des Kreisgerichts zu R. erhobene Beschwerde von dem Appellationsgerichte die Anberaumung eines Termins zur Verhandlung über den Antrag der Verklagten veranlaßt, demnächst aber von dem Kreisgericht dahin erkannt worden:

daß die Verklagten, jetzt Provokanten, mit ihrem Antrage, den Klägern, jetzt Provokaten, die Fortsetzung der Sache aufzugeben, im gegenwärtigen Verfahren abzuweisen. Auf die von den Verklagten dagegen erhobene Appellation hatte jedoch das Appellationsgericht, indem es annahm, daß nach §. 21 Tit. 20 Thl. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung der Prozeß in demjenigen Stadium, in welchem er sich zur Zeit der Klage⸗Ent⸗ sagung befunden, nach dem Antrage der Verklagten fortgesetzt wer⸗ den müsse, und gegen die Kläger und Provokaten bei versagter Einlassung alle rechtliche Folgen, wie bei dem Diffamations⸗Pro⸗ zesse einträten, abändernd dahin erkannt: daß Provokaten schuldig, den durch die Klage vom 23. Juli 1849 angestellten Prozeß fortzusetzen, zu diesem Behuf ein Ter⸗ min zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vor dem ersten Richter anzuberaumen und, falls die Provokaten in diesem Termine nicht erscheinen oder auf die Fortsetzung des Prozesses sich nicht einlassen, denselben mit ihrem durch die Klage vom

23. Juli 1849 gerühmten Anspruche ein ewiges Stillschweigen aufzuerlegen.

Die hierauf von den Klägern erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erachtete der erste Senat des Ober⸗Tribunals der Rechtsansicht des Appellationsgerichts beitretend für unbegründet, sah sich aber wegen des dadurch entstandenen Konflikts mit dem früheren Prä⸗ judiz genöthigt, die Entscheidung dem Plenum zu überlassen, wobei die Frage zur Berathung gestellt ward:

Ist, wenn der Kläger im Laufe der ersten Instanz blos die Klage zuriüscknimmt, ohne zugleich dem Anspruche selbst zu entsagen, der Verklagte dennoch berechtigt, Fortsetzung und Entscheidung über die Hauptsache und, wenn der Kläger die weitere Einlassung ver⸗ weigert, die Auferlegung eines ewigen Stillschweigens hinscchtlich des in der zurückgenommenen Klage enthaltenen Anspruchs event. die Instruction in contumaciam zu verlangen?

oder Steht in diesem Falle dem Verklagten nur die Befugniß zu, nach seiner Wahl die Diffamationsklage zu erheben oder aus der Stel⸗ lung des Verklagten in die des Negatorienklägers überzugehen und die Unrichtigkeit resp. Ungültigkeit der klägerischen For⸗ derung auszuführen?

Die Erledigung des entstandenen Konflikts ist Gegenstand der heutigen Plenarsitzung.

Von den ernannten beiden Referenten hatte der erste der neue⸗ ren Meinung sich angeschlossen und seine Ansicht hauptsächlich auf die Fassung des §. 21 Tit. 20 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung in weichem ausdrücklich von einer Fortsetzung des Prozesses und einem weiteren Verfahren die Rede sei in Verbindung mit dem Umstande gestützt, daß im §. 18 Tit. 20 Thl. I. Buch 1 des corpus juris Fridericiani, welcher in seinem ersten Satze wört⸗ lich gleichlautend mit der Bestimmung der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung sei, noch ausdrücklich ausgesprochen worden, daß der Gesetzgeber eine Fortsetzung des bisherigen Prozesses wirklich beab⸗ sichtigt gehabt, indem noch der Zusatz hinzugefügt sei:

Wenn also der Verklagte nach erhaltener Nachricht von der er⸗ folgten Litisrenunciation des Klägers darauf anträgt, so muß Letzterem ein gewisser Termin zur Fortsetzung der Sache bestimmt, wenn er solchen nicht inne hält, seine Forderung durch eine Kon⸗ tumazial⸗Resolution für erloschen deklarirt, mithin ihm dies aus seinem Ausbleiben entstehende Präjudiz in der Vorladung zu ob⸗ gemeldetem Termine ausdrücklich bekannt gemacht werden. Wenn schon dieser Zusatz in die Allgemeine Gerichts⸗Ordnung nicht mit übergegangen ist, so diene er doch theils zur Erklärung der vorhergehenden in das spätere Gesetz mit aufgenommenen Be⸗ stimmung, theils könne auch, da die Materialien nicht die mindeste Aufklärung darüber gäben, daß man eine Aenderung beabsichtigt gehabt, nur angenommen werden, daß man den Zusatz für über⸗ flüssig erachtet habe. 9 , zweite Referent hatte dagegen die ältere Meinung ver⸗ eidigt.

Er führte aus, daß nach allgemeinen Prozeß⸗Grundsaͤtzen die Entsagung des Klägers den Fe aufhebe, und der Konsens des Verklagten dazu nicht erforderlich sei, auch eine Entsagung der For⸗ derung oder des Anspruchs selbst von dem Kläger nicht verlangt werden könne, und daher eine positive Prozeß⸗Gesetzgebung das Gegentheil verordnen müsse, wenn es als geltend angenommen werden solle, die Allgemeine Gerichts⸗Ordnung aber von diesem Grundsatze nicht abgewichen sei, und namentlich nirgends ein Accept 8 ectesehüntid dan seitens des Verklagten für nothwendig erach⸗

et habe.

Ueber die Befugnisse des Verklagten in solchen Fällen sei so⸗ wohl für den Fall der stillschweigenden Renunciation im §. 42 Tit. 9 Thl. I. als ganz übereinstimmend für den Fall der ausdrück⸗ lichen Entsagung im §. 21 Tit. 20 a. a. O. ganz bestimmt auf den Tit. 32 vom Diffamations⸗Prozesse verwiesen, und dieser ent⸗ halte über das Recht des Verklagten, den Kläger zur Fortsetzung einer angestellten Klage gerade in der Lage, wie sie angestellt sei, anzuhalten, nicht das Mindeste. Den Vorschriften desselben eine Ausdehnung zu geben, die zu allen speziellen Anordnungen der Ge⸗ richts⸗Ordnung nicht passe, sei um so mehr völlig unstatthaft, als die Anwendung des Tit. 32 auf den Fas der Litisrenunciation ganz einfach sei, und eine Provocation auf Fortführung der Klage, welche renunziirt worden, in, dem renunziirten Prozesse nach dessen Prozeßlage, auch ganz dem Karakter des Provocations⸗Prozesses zuwider, mit der Diffamation gar häufig nicht im Einklange stehen würde. In dem Ausspruche des Klägers, nur liti, nicht aber der Forderung entsagen zu wollen, liege sehr oft nicht das Berühmen, die geltend gemachte Klage wieder anstellen zu wollen, sondern eine, die auf ein anderes Funda⸗ ment gegründet, gegen den Verklagten nicht allein, auch gegen Mitverpflichtete und dergleichen gerichtet werden solle. Dem ent⸗ spreche die Fortführung des angestellten Prozesses in keiner Weise.

Wenn auf den im §. 21 a. a. O. gebrauchten Ausdruck „den Prozeß fortzusetzen“ Gewicht gelegt werde, so bezeichne schon Ne mit diesem Ausdrucke unmittelbar in Verbindung stehende Verwei⸗