Gesetz, betreffend den Handel mit Garn⸗Abfällen,
Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle und Leinen. Vom 5. Juni 1852. 8
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vo Preußen ꝛc. ꝛc. “ verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Einziger Paragraph. 1I.““
Die Bestimmungen des §. 49 der Allgemeinen Gewerbeord⸗ nung vom 17. Januar 1845 und des §. 68 der Verordnung vom
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9. Februar 1849, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen
und verschiedene Abänderungen der Allgemeinen Gewerbeordnung, finden fortan Anwendung auf den Handel mit Garn⸗Abfällen, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle und Leinen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Bellevue, den 5. Juni 1852. 8 (L. 8.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. Simons.
von Manteuffel. von Bodelschwingh
von Raumer. von Westphalen. 6“— 1“ v1AA1X1XAXA““ 11“ Se. Majestät der Uergnädigst geruht:
Dem ersten Syndikus bei der schlesischen General⸗Landschafts⸗ Direction, Justizrath von Görtz zu Breslau, den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen;
Den Justizrath und Notar Marchand hierselbst zum Gehei⸗ men Justizrath; und
Den Kaufmann A. Behn in Singapore zum Konsul daselbst zu ernennen.
Ministerium für Handel, Sewerbe und öffent ic⸗ Arbeiten.
Dem Schlossermeister Kolesch zu Stettin ist in Anerkennung rühmlicher Leistungen in seinem Gewerbe die von des Königs Majestät gestiftete Preis⸗Medaille „für gewerbliche Leistungen“ in
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Cirkular⸗Verfügung vom 8. Juni 1852 — nach welcher
die Königl. Regierungen darauf zu halten haben, daß schon bei den Vorarbeiten für Feststellung der Statuten von Aktien⸗Gesellschaften in denselben die das Auf⸗ sichtsrecht der Königl. Verwaltungs⸗Behörden betref⸗ fende Bestimmung regelmäßig aufgenommen werde.
Nach §. 24 des Gesetzes vom 9. November 1843 hat der Vor⸗ stand einer Actien⸗Gesellschaft jährlich eine Bilanz des Gesellschafts⸗ Vermögens zu ziehen und solche der Regierung mitzutheilen. Er⸗ giebt sich aus dieser Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß die Regierung von den Büchern der Gesellschaft nach §. 25 l. c. Einsicht nehmen. Es ist indessen nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Regierung diese Einsicht auch in anderen Fällen verlangen darf.
Wenngleich die Verwaltungs⸗Behörden auch für die bereits bestehenden Gesellschaften dieses Recht als Ausfluß des ihnen zuste⸗ henden Oberaufsichtsrechts zu behaupten und nöthigenfalls mit Energie auszuüben haben, so ist es doch wünschenswerth, bei neu entstehen⸗ den Actien⸗Gesellschaften durch Aufnahme einer dieses Recht un⸗ zweideutig feststellenden Bestimmung in die Statuten jedem mög⸗ lichen Konflikt vorzubengen.
Die Königliche Regierung wird daher veranlaßt, schon bei den Vorarbeiten für Feststellung solcher Statuten darauf zu halten,
9 in dieselben regelmäßig eine Bestimmung dahin aufgenommen erde:
„Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur
Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschafts⸗Vorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be⸗ rathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schrift⸗ stücken der Gesellschaft Einsicht nehmen..
Der Minister für Handel, Der Minister des Innern,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. gleichzeitig in Vertretung des Mi⸗
von der Heydt. nisteriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
b von We galen. * “ styh
sämmtliche Königliche Regierungen und 11“ Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
n
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machen.
Allgemeine Verfügung vom 4. Juni 1852 — betref⸗ fend die Zeitschrift: „Mittheilungen des Königlichen
Polizei⸗Präsidiums zu Berlin zur Beförderung der
Siverheitspfletze— Allgemeine Verfügung vom 30. März 1850.
Ale Fortsetzung des von dem Polizeirathe Merker begründe⸗ ten und später von „Baurath“ redigirt gewesenen Blattes: „Mittheilungen zur Beförderung der Sicherheitspflege“, dessen Hal⸗
tung den Stadt⸗ und Kreisgerichten, so wie den Ober⸗Staats⸗
Anwalten durch die allgemeine Verfügung vom 30. März 1850 (Justiz⸗ Ministerial⸗Blatt S. 118) anempfohlen worden ist, erscheint gegen⸗ wärtig seit dem Monat April d. J. eine von dem Polizei⸗Direkto Schultz und dem Polizei⸗Rathe Dr. Stieber hierselbst in amt lichem Auftrage redigirte periodische Zeitschrift unter dem Titel „Mittheilungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums zu Berlin zu Beförderung der Sicherheitspflege.“
Sämmtliche Königliche Appellationsgerichte, desgleichen di
Stadt⸗ und resp. Kreisgerichte, so wie die Herren Ober⸗Prokurato⸗ ren werden hierdurch angewiesen, je ein Exemplar dieser Zeitschrif
auf Druckpapier, und zwar, was die genannten Gerichte anlangt zum Mitgebrauch für die Staatsanwaltschaft, zu halten und den jährlichen Abonnementspreis mit 3 Rthlr. 10 Sgr. aus den z1
asigiien Zwecken zu ihrer Disposition gestellten Fonds zu ent⸗ nehmen. 8 Ueber die Art des Bezuges der abonnirten Exemplare werden
sich die vorgenannten beiden Redacteure der Zeitschrift mit den
betreffenden Justizbehörden in Korrespondenz setzen.
Berlin, den 4. Juni 1852. Der Justiz⸗Minister Simons. sämmtliche Appellationsgerichte, Stadt⸗ und resp. Kreisgerichte, so wie an die Obe
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kandidat des höheren Schulamts, Dr. Karl Friedrich Eduard Borchard, ist als ordentlicher Lehrer an dem Friedrich
Wilhelms⸗Gymnastum hierselbst angestellt; und
Die Berufung des Predigtamts-Kandidaten Karl Emil
Klaeber als Lehrer an der Saldernschen höhern Bürger⸗ und Realschule zu Brandenburg bestätigt worden.
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Evangelischer Ober⸗Kirchen⸗Rath.
Cirkular vom 2. Juni 1852 — betreffend die Abhand
lung des Appellationsgerichts⸗Vice⸗Präsidenten
Korb: der geistliche Sühne⸗Versuch in Ehescheidungs⸗ Sachen nach der Verordnung vom 28. Juni 1844.
Dem Königlichen Konsistorium übersenden wir anliegend einen
Abdruck einer im Verlage von Karl Heymann hierselbst erschienenen
Schrift: Der geistliche Sühne-Versuch in Ehescheidungs⸗Sachen nach der Verordnung vom 28. Juni 1844.— Eine Abhandlung von dem Appellationsgerichts⸗Vice⸗Präsidenten
Korb. Diese Schrift enthält eine vollständige und in leicht übersicht⸗
licher Weise geordnete Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmun⸗
gen über den geistlichen Sühneversuch in Ehescheidungssachen, der zum Grunde liegenden Motive, der seit 1844 gemachten Erfahrun⸗ gen und der weiteren Entwickelung der Praxis, und bietet deshalb sowohl für Geistliche und Seelsorger, als auch für die kirchlichen Behörden ein empfehlenswerthes Hülfsmittel für diesen wichtigen Zweig der pfarramtlichen Thätigkeit. .
Der Preis des einzelnen Exemplars ist 5 Sgr. Größere Par⸗ tieen von je 50 Exemplaren ist der Verleger für 5 Rthlr. abzulassen bereit.
Wir überlassen es dem Königlichen Konsistorium, die Geistlichen seines Bezirks auf diese Schrift in geeigneter Weise aufmerksam zu
Berlin, den 2. Juni 1852. 8
Evangelischer Ober⸗Kirchenrath.
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das Königlich
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.“ Konsistorium zu N.
Verfügung v ffend die Kur⸗, Verpflegungs⸗ und Beerdigungskosten für Militair⸗ b Personen.
In neuerer Zeit sind mehrfach nicht unbedeutende Beträge an Kur⸗, Verpflegungs⸗ und Beerdigungskosten für Militairpersonen, die zwar auf ihren Wunsch, jedoch ohne Zustimmung ihrer Ange⸗ hörigen, in einem ungeheilten Zustande in die Heimat beurlaubt waren, von den Angehörigen zur Erstattung liquidirt worden.
ur Vermeidung solcher Anforderungen an die Staatskasse ist von den Königlichen Truppen⸗Kommando's und Militair⸗Behörden von jetzt an die Beurlaubung kranker Militairs aus den La⸗ arethen in die Heimat ꝛc., um daselbst ihre vollständige Wieder⸗ erstellung, überhaupt den Ausgang der Krankheit abzuwarten, ausnahmsweise nur dann zu gestatten, wenn die Angehörigen sich zuvor zur Aufnahme und unentgeltlichen Verpflegung ꝛc. solcher Kranken ausdrücklich und schriftlich verpflichten. Berlin, den 27. Mai 1852. Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Schmidt.
Verfügung vom 29. Mai 1852 — betreffend die Ein⸗ gaben zur Anstellung bei der Landgendarmerie. Die von den Truppentheilen durch die Königlichen General⸗
Kommando's alljährlich dem Kriegs⸗Ministerium zugehenden Listen
der zur Anstellung bei der Landgendarmerie in Vorschlag gebrachten Unteroffiziere ꝛc. enthalten nicht immer die nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 30. Dezember 1820 §. 6 a. zur Begründung dieses Vorschlages erforderliche Angabe: daß das betreffende Indi⸗ viduum den unverletzten Ruf der Treue, Chrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften Lebenswandels bewahrt habe. Auch steht oft der Inhalt der Führungs⸗Atteste und Strafverzeichnisse, welche seitens der Truppentheile den zur Prüfung Einberufenen mitgege⸗ ben werden, mit den früher eingereichten Listen nicht im Einklange.
Es giebt dies Veranlassung, den Truppentheilen die für die
Anlegung der beregten Eingabe in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre
vom 30. Dezember 1820, so wie in den kriegsministeriellen Erlassen vom 8. August 1827 und 17. Oktober 1839 gegebenen Vorschriften zur genauesten Beachtung hierdurch erneuert mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß unvollständige Vorschläge unberücksich⸗ tigt bleiben und zur Prüfung nur diejenigen Aspiranten werden zugelassen werden, welchen seitens der betreffenden Truppentheile
ein der früher eingereichten Liste entsprechendes Führungs⸗Attest und
Strafverzeichniß mitgegeben wird. Berlin, den 29. Mai 1852. 1 Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement In Vertretung: Wasserschleben: v. Schüz.
Verfügung vom 2. Juni 1852 — betreffend den in den
Verpflegungs⸗Rapporten zu führenden Nachweis über
die bei Offizieren vom Hauptmann resp. Rittmeister
1ster Klasse aufwärts als Privatdiener fungirenden Mannschaften.
In Folge von Anfragen bezüglich des von den Truppen in ihren Verpflegungs⸗Rapporten zu führenden Nachweises über die⸗ jenigen Mannschaften, welche während der Dauer ihres Verhältnisses als Privatdiener bei Offtzieren vom Hauptmann und Rittmeister 1ster Klasse aufwärts, aus dem Verpflegungs⸗ und Bekleidungs⸗ Etat des Heeg Truppentheils treten, wird zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens hierdurch bestimmt, daß dergleichen
Individuen in den Erläuterungen des Verpflegungs⸗Rapports unter
den „Bemerkungen“ „als Offizier⸗Burschen außer Reihe und Glied gestellt“ der Zahl nach aufzuführen sind Verbin, den 2. IJuni 1852. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. In Vertretung: Wasserschleben.
Bekanntmachung vom 4. Juni 1852 — betreffend die veränderte Benennung des Marinir⸗Corps und der Mannschaften desselben.
Nachdem Se. Majestät der König mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 13. v. Mts. zu bestimmen geruht haben, daß dem bis⸗ herigen Marinir⸗Corps forkan die Benennung „See⸗Bataillon“, den Mariniren aber die Benennungt „See⸗Soldaten“ beigelegt werde, wird solches hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht
Berlin, den 4. Juni 1852. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement In Vertretung: Wasserschleben.
von Schüz.
Gärtner.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗ und Finanz⸗ Minister von Bodelschwingh, 81. Stettin. vmasg- Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präsident der Provinz Westphalen, Dr. von Düesberg, von Münster. Der Erbschenk in Alt⸗Vorpommern, Kammerherr von Heyden⸗ Linden, von Tützpatz.
Personal⸗Veränderungen in der Armee.
I. Offiziere. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 8 v“ Den 27. Mai. 8s Berkenkamp, Pr. Lt. vom 8. Hus. Regt., zum Rittm. u. Esc. Chef befördert. Pom merenicke, Oberst⸗Lieut. u. Chef des Generalstabes be der Gen. Inspertion der Artill., zum Mitgl. der Prüfungs⸗Kommiss. für Artill Pr. Lts., Lademann, Oberst⸗Lieut. u. Direktor der vereinigten Artill.⸗ u. Ingen.⸗Schule, zum Präses der Allgemein. Betriebs⸗Verwaltung des Feuerwerks⸗Laboratoriums zu Spandau und zum Mitgl. der Prüfungs⸗- Kommiss; für Artill. Pr. Lts. ernannt. Baron v. d. Goltz, Major und persönlicher Adjutant des Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Ho⸗ heit, von den Adjutant.⸗Geschäften bei der General⸗Inspection der Artill. entbunden. v. Kraewel, Hauptm. vom Garde⸗Artill. Regt., zur Dienstl. als Adjut. bei der Gen. Insp. der Artill. kommandirt, wobei der⸗ selbe gus dem Etat des Regts. ausscheidet und à la suite desselben zu füh⸗ ren ist. Troschel, Pr. Lt. vom Garde⸗Artill⸗Regt., zum Hauptm. und Battr. Chef, v. Decker, Sec. Lt. vom 7. Artill.⸗Regt., zum Pr. Lt. im Garde⸗Artill.⸗Regt. befördert. Vogell, Oberst⸗Lieut. vom 6. Artill. Regt., zum Comdr. des 3. Artill. Regts. ernannt. Herring, Hauptm. vom 6. Artill. Regt., zum Major befördert. v. Scholten, Oberst⸗Lieut. v. 8. Art. Regt., zum Comdr. des 6. Art. Regts. ernannt. Jacobi, Major v. 2., ins 8. Artill. Regt., Aumüller, Major von der komb. Festungs⸗Artill.⸗Abtheil. und à 1la suite des 8. Artill. Regts., ins 2. Artill. Regt. versetzt. Lehmann, Hauptim. vom 7. Artill. Regt., zum Major bei der komb. Festungs⸗Artill.⸗Abtheil. befördert, und ist derselbe in diesem Verhältniß à la suite des 7. Artill.- Regts. zu führen. Schopff, Hauptm. vom 1. Artill. Regt., zum Major im 2. Artill. Regt., Strieber, Pr. Lt. vom 1. Artill. Regt., Rudolph, Pr. Lt. vom 3. Artill. Regt., zu Hauptl. und Batterie⸗Chefs, Mina⸗ meyer II., Sec. Lt. von dems. Regt., z. Pr. Lt., Kammbly, Hauptm. vom 4. Artill. Regt., zum Major, Schmidt, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm. u. Battr. Chef, Cotta, Gaebler, Sec. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts. befördert. Tetz, Pr. Lt. von dems. Regt., unter Beförderung zum Hauptm. u. Battr. Chef, ins 8. Artill. Regt. versetzt. Roos, Sec. Lt. à la suite des 4. Artill. Regts., Directions⸗Assistent der Pulverfabrik in Neiße, zum Pr. Lt. à la suite befördert. Wachter, Hauptm. vom 8ten Artill. Regt,, unter Versetzung zum 4. Artill. Regt., zum Vorsteher der Artill. Werkstatt zu Deutz ernannt. Rodenwoldt, Hauptm. u. Artill. Offiz. vom Platz Küstrin, zum Major im 8. Artill. Regt. befördert. v. Decker, Hauptmann vom 3. Artill. Regt., zum Artill. Offiz. des Platzes Küstrin ernannt. Woide, Hauptmann und Artill. Offtz. vom Platz Kolberg, als Batterie⸗Chef ins 3. Artillerie⸗Regiment versetzt. Rodenwoldt, Hauptm. vom 2. Artill.⸗-Regt., zum Artillerie⸗Offtzier des Platzes Kolberg ernannt. Schneppe, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm, u. Battr. Chef, Gülle I., Kaehne, Sec. Lis. von venis Regt., zu Pr. Lts., Hartmann, Hauptm. à la suite des 5. Artill. Regts. und Mitgl. der Artill. Prüfungs⸗Kommiss., zum Major à la suite befördert. v. Flotow, Sec. Lt. vom 8., ins 7. Artill. Regt., v. Wedell, Hauptm u. Artill, Offiz. vom Platz Danzig, als Battr. Chef ins Garde⸗Artill. NI„ v. Keltsch, Hauptm. u. Artill. Offiz, vom Platz Torgau, in gleicher Ei⸗ genschaft nach Danzig versetzt. v. Brause, Hauptm. vom Garde⸗Artill. Regt., zum Artill. Offiz. vom Platz Torgau ernannt. Trost, Hauptm. u. Artill. Offiz. vom Platz Stralsund, als Battr. Chef ins 2. Artill. Regt. versetzt. Sokolowski, Hauptm. von dems. Regt., z. Artill. Offtz. des Platzes Stralsund ernannt. Kipping, Hauptm. u. Artill. Offiz. vom Platz Glo⸗
au, Schütz, Hauptm. u. Artill. Offtz. vom Platz Silberberg, als Battr.
hefs ins 5. Artill. Regt. versetzt. v. Bülzingsloewen, v. Loebell, Hauptl. vom 5. Artill. Regt., zu Artill. Offizieren der Plätze resp. Glogau und Silberberg ernannt. Schenck, Hauptm. und Artill. Offtz. vom Platz Minden. Gaddum, Hauptm. u. Artill. Offtz. vom Platz Jülich, als Battr. Chefs ins 7. Artill. Regt. versetzt. Credner, Caspary, Hauptl. von dems. Regt., zu Artill. Offiz. der Plätze resp. Jülich und Minden er⸗-
nannt. Den 29. Mai. 1 Oberst⸗Lt. vom 24. Inf. Regt., zum Comdr. des 11. Inf. Regts. ernannt. v. d. Osten, Hauptm. vom 8. Inf. Regt., zum Major u. Comdr. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts. befördert. v. Dantzen, Ser. Lt. vom 4. Inf. Regt., die Kommandirung desselben zur Dienstl. als Erzieher bei dem Potsdamer Kadettenhause aufgehoben, und statt dessen v. Kleist, Sec. Lt. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß zur Dienstl. als Er⸗ zieher bei dem Potsdamer Kadettenhause kommandirt. Der Tausch zwischen den Sec. Lts. v. Wolffersdorff vom 8. Kür. Regt,, und v. Groote, vom 4. Drag. Regt., von Sr. Majestät genehmigt. v1“
“. Den 29. Mai.
v. Rieben, Major und Comdr. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., ins 8. Inf. Regi. versetzt. v. Buddenbrock, Sec. Lt. vom 24. Regt.⸗, beim 24. Inf. Regt., v. Radecke, Sec. Lt. vom Ldw. Bat. 38. Inf. Regts., beim 29. Inf. Regt., beide in Folge abgelegter vorschriftsm. Prü⸗ fung, als Sec. Lts. angestellt.
Prinz Alexander von Preußen, Königliche Hoheit, Oberst und sster