dem auf später eingehende Offerten Rücksicht nicht pas Abonnement beträgt genommen werden wird. Die Eröffnung dersel⸗ 20 Sgr. für †¼ Jahr ben findet in Gegenwart der etwa erscheinenden in allen Theilen der KMonarchie ohne
808
Hvrpenie srass SIII. zn (.
Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.
Aue Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Zestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger
vier ein halb Prozent verzinslich“ werden ver⸗ sehen und mit einem vier ein halb prozentigen
Couponbogen für die 12 Zins⸗Termine vom 2. Januar 1853 einschließlich bis 1. Juli 1858 werden zurückgegeben werden, während die Zinsen der gekündigten Obligationen bei Zahlung der letzteren mit 2 Rthlr. 15 Sgr. besonders werden vergütet werden. 1
zdam, den 10. Juni 1852. Das Direktorium.
Berlin⸗Hamburger⸗Eisenbahn. [785] Betriebs⸗Einnahmen. Für Personen, Gepäck und Equipage: Im Ja⸗ nuar bis inkl. April 1852 circa: 161,100 Thlr. Für Güter und Vieh: 288,300 Thlr. Zusam⸗ men: 449,400 Thlr. Für Personen, Gepäck und Equipage: Im Mai c. circa: 57,900 Thlr. Für Güter und Vieh: 73,700 Thlr. Zusammen: 131,600 Thlr. Summa circa: 219,000 Thlr. für Personen, Gepäck und Equipage, 362,000 Thlr. für Güter und Vieh, zusammen 581,000 Thlr. In den Monaten Januar bis April vorigen Jahres betrug die Einnahme: 406,041 Thlr. 14 Sgr. 8 Pf. Im Monat Mai vorigen Jahres: 119,556 Thlr. 20 Sgr. 9 P Summa: 525,598 Thlr. 5 Sgr. 5 Pf., also im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr circa: 55,400 Thlr.
178.¶ Wilhelms⸗Bahn.
Die am 1. Juli d. J. fällig werdenden Zin⸗ sen unserer Prioritäts⸗Obligationen können vom 1. bis 15. Juli c. mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage von 9 bis 1 Uhr bei der Haupt⸗ kasse hieselbst, so wie in Berlin von 9 bis 12 Uhr bei Herren M. Oppenheims Söhnen und in Breslau bei Herrn Eichborn u. Comp. gegen Ab⸗ gabe der mit einem Verzeichniß zu versehenden Coupons erhoben werden.
Ratibor, den 9. Juni 1852.
Das Direktorium der Wilhelms⸗Bahn.
[640
G Versammlung. SRavttt⸗ Die diesjährige regelmäßige 1 General⸗Versammlung der Aktio⸗
g,. naire der Köln⸗Mindener⸗Eisen⸗ bahn wird Füam Sonnabend den 19. Juni cr., Vormittags 10 Uhr, im großen Rathhaussaale hierselbst Statt finden.
Unter Hinweisung auf die §§. 33 bis 39 des Statuts werden die in den Büchern der Gesell⸗ schaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Ak⸗ tionaire hierdurch eingeladen, an dieser General⸗ Versammlung in Person oder im Verhinderungs⸗ falle durch Bevollmächtigte nach §. 40 des Statuts Theil zu nehmen, indem wir bemerken, daß in Anwendung der §§. 33, 34 und 39 ibidem die Eintrittskarten und Stimmzettel am 16. Juni cr. in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr und am 17. und 18. Juni cr. in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Geschäfts⸗ lokale am Frankenplatze hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Actien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besitz derselben im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzei⸗ gung oder Einsendung der Vollmacht in Empfang genommen werden können. Außer der vorbe⸗ merkten Zeit werden keine Eintrittskarken ver⸗ äabreicht.
Köln, den 16. Mai 1952. 8
Die Direktion. 1778]1 v
Prinz⸗ Wilhelm Eisenbahn.
ekanntmachung.
Die pro 4. 1S fälligen Zins⸗Coupons von Prioritäts⸗Obligationen J. und II. Serie werden in Berlin bei Herren Gebrüder Arons und in Langenberg bei unserer Hauptkasse ein⸗ gelöst werden.
Langenberg, 8. Juni 1852. Die Direktion.
11““
Köln⸗Mindener Eisenbahn.
Die Lieferung von 80 Kohlenwagen und eben so viel Satz Räder und Achsen soll im Wege der Submission übertragen werden. Hierauf
reflektirende Fabrikanten werden deshalb ersucht,
ihre versiegelten Submissionen mit der Aufschrift: „Kohlenwagen, Räder u. Achsen betr.“, bis zum 20sten d. M. bei uns einzureichen, in⸗
Submittenten am 22sten d. M., Vormittags halb 12 Uhr, in unserem Büreau hierselbst statt, wo auch die Zeichnungen und Bedingungen einzu⸗ sehen sind.
Aachen, den 9. Juni 1852.
Die Direction
[771]
Summarische Uebersicht
der immatrikulirten Studirenden auf der Königlichen vereinten Friedrichs⸗ Universität Halle⸗Wittenberg von Ostern bis Michaelis 1852. Von Michaelis 1851 bis Ostern 1852 befanden sich auf hiesiger Universitt..
Davon sind Ostern 1852 abgegangen. “
Inländer 302 Ausländer 59
Inländer 140 Ausländer 16
Inländer 64 Ausländer 7
Inländer Ausländer
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität:
1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten unter der Direction des Herrn Dr. Steinberg, als Direktors des pharmaceutischen
““ 2) nicht immatrikulirte Hospitanten .
Professor Studiums bei hiesiger
. . . .
[74211 Belanntmachung, betreffend die Rückzahlung des Kapi⸗ tal⸗Betrages der zum 1. Juli 1852 ge⸗ kündigten, nicht konvertirten 5prozen⸗
tigen Stadt⸗Obligationen. Nachdem die Konvertirung der unterm 1. Ja⸗ nuar 1846 und 1. Januar 1849 ausgefertigten öprozentigen Berliner Stadt⸗Obligationen mit dem 15. Mai d. J. geschlossen worden ist, wer⸗ den die Inhaber der nicht abgestempelten, zum 1. Juli d. J. gekündigten Obligationen mit Be⸗ zug auf unsere Bekanntmachung vom 22. März d. J. hierdurch benachrichtigt, daß mit der Räck⸗ zahlung des Kapital⸗Betrages dieser Obligationen gegen Zurückgabe derselben und der dazu gehöri⸗ gen drei Zins⸗Coupons Serie II. Nr. 6, 7 und
8 schon
qEEEb. S. in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr bei der Stadt⸗Haupt⸗Kasse begonnen werden wird.
Es sind zu diesem Ende die Dokumente, nach Littern, Nummern und Geldbeträgen geordnet, in ein Verzeichniß zu bringen, unter welchem b Rückempfang des Kapitals zu gunitti⸗ ren ist.
Gedruckte Formulare zu den erwähnten Ver⸗ zeichnissen werden von der Stadt⸗Haupt⸗Kasse unentgeltlich verabreicht.
Mit dem 1. Juli d. J. hört die weitere Ver⸗ zinsung der nicht abgehobenen Kapital⸗Be⸗ träge auf. 8
Berlin, den 2. Juni 1852. “
Magistrat hiesiger Königl. Haupt⸗ und
8
Residenzstadt.
782 8 1
2— 20. September 1852 und folgende Tage findet in der Aula des Gymna⸗ siums zu Trier eine Versteigerung von Inkunablen der Stadtbibliothek da⸗ selbst statt. Die Herren Liebhaber werden hier⸗ durch mit dem Bemerken darauf auf⸗ merksam gemacht, daß der 446 Num⸗ mern und sehr werthvolle Werke ent⸗ haltende Katalog an sämmtliche Buch⸗ und Antiquariats⸗Handlungen, so wie an alle öffentliche Bibliotheken ver⸗
sandt worden ist, woselbst Einsicht da⸗ von genommen werden kann. Ir1888. Der v“ der Stadt Tritr. zuß.
[78⁴] Mecklenburgische Eisenbahn.
Vom 20. Juni ab tritt für größere Sendungen von Rindvieh und Schaafen ein ermäßigter Tarif ein, der im Wesentlichen darin besteht, daß 12 Sgr. pro Achse und Meile — anstatt bisher 15 Sgr. — erhoben werden.
Das Nähere hierüber ist aus dem Nachtrage des Reglements, der auf sämmtlichen Stationen unserer Bahn zu haben ist, ersichtlich.
Schwerin, den 7. Juni 1852.
bie;e;ä
[614]
Lübeckische Staats⸗ Anleihe von 1850.
Die Zahlung der am 1. Juli 1852 fälligen Zins⸗Coupons findet nach der Wahl der Inha⸗ ber statt:
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler
oder bei Herren Mendelssohn & Co., in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Juli bestimmt.
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Mozat vorher — mit⸗ hin zwischen dem 1. und 15. Juni d. J. — bei einem der gedachten Banquier⸗Häuser abstempeln zu lassen.
Die abgestempelten Conpons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham⸗ burg bei dem Banquier⸗Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können später⸗ hin nur in Lübeck eingezogen werden.
Lübeck, den 8. Mai 1852.
Die Deputation zur Verwaltung der
Lübeckischen Staats⸗Anleihe von 1850.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
— —IFIForsten oder auf anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grund⸗
Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen Msnarchie: 1 Kthlr. 17 ½ Sgr.
an, für Berlin die
Expeditionen: 3 KRauer⸗-⸗Straße Nr. 51. und Leipziger-Straße Nr. 1
Berlin, Dienstag den 15. Juni
Gesetz, den Diebstahl an Holz und anderen Waldpro⸗
belegt.
5 g. — macht, wird mit einer Geldbuße bestraft, des Entwendeten gleichkommt, jedoch nicht
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mnnae — =
dukten betreffend. Vom 2. Juni 1852. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. ꝛc. erordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: Erster 161616“ Strafbestimmungen. v“ Gegenstand des Holzdiebstahls. Holzdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der Diebstahl an Ho
König von
Forsten oder auf anderen Grundstücken, auf welchen dasselbe hauptsé der Holznutzung wegen gezogen wird, wenn es entweder:
1) noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt, oder
2) durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und mit dessen Zurich⸗ tung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder
3) in Spähnen, Abraum oder Borke besteht, auch dann, wenn sich die⸗ selben bereits in Holzablagen, welche jedoch nicht umschlossen sind,
““
ldprodukten
8 M Dem Holzdiebstahl wird gleichgeachtet der Diebstahl an Wa
anderer Art, insbesondere an Gras, Kräutern, Haide, Moos, Laub, ande⸗
rem Strenwerk, an Kienäpfeln, Waldsämereien und Harz, welche sich in
stücken befinden und nicht bereits eingesammelt sind.
Die über den Holzdiebstahl gegebenen Vorschriften finden auf die Dieb⸗ stähle an solchen Waldprodukten Anwendung, sofern nicht ausnahmsweise ein Anderes bestimmt ist (§§. 7 und 8).
So Holzdiebstahl ohne erschwerende Umstände. Der Holzdiebstahl wird, unabhängig von dem Ersatze des Werthes des
8—
Entwendeten und des etwaigen sonstigen Schadens, mit einer Geldbuße bestraft,
unter zehn Silbergroschen betragen darf.
Holzdiebstahl mit erschwerenden Umständen. Die Geldbuße soll dem sechsfachen Werthe des Entwendeten gleich⸗ ommen und niemals unter funfzehn Silbergroschen sein:
1) wenn der Diebstahl zur Nachtzeit (Strafgesetzbnch §. 28) oder an einem Sonn⸗ oder Festtage begangen wird;
— 27 — E 1 8 1 2⁷ wens der Thäter sich vermummt, das Gesicht gefärbt oder andere
Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; wenn derselbe auf Beffagen des Bestohlenen oder des Forstbeamten seinen Namen oder Wohnort anzugeben verweigert oder falsche An⸗ gaben über seinen Namen oder Wohnort gemacht hat;
4) wenn er sich zur Verübung des Diebstahls der Säge oder des Mes⸗ sers bedient hat. V Versuch, Theilnahme, Begünstigung. Der Versuch des Holzdiebstahls, die Theilnahme an einem 4
stahle oder an einem Versuche desselben, die Begünstigung im Falle des
§. 38 des Strafgesetzbuchs wird mit der vollen Strafe des Holzdiebstahls
Die Begünstigung eines Holzdiebstahls im Falle des §. 37 des Straf⸗ esetzbuchs wird mit einer Geldbuße bestraft, deren Betrag den doppelten erth des Entwendeten erreichen kann, jedoch niemals unter zehn Silber⸗
groschen sein soll.
G Hehlerei. 1 Wer sich in welche dem vierfachen Werthe unter zehn Silbergroschen sein soll.
Rückfall. “ Befindet sich der Schuldige im ersten oder zweiten Rückfalle, so soll
die Geldbuße dem sechsfachen Werthe des Entwendeten gleichkommen und
nicht unter funfzehn Silbergroschen sein; im Falle des §. 4 soll sie dem
achtfachen Werthe des Entwendeten gleichkommen und nicht unter zwanzig
iebstäh
Silbergroschen sein.
Diese Bestimmung findet bei D on Raff⸗ und Leseholz und
8 „ 7 7 Beziehung auf einen Holzdiebstahl der Hehlerei schuldig
I
welche dem vierfachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals
kann,
lern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird.
2 n
anderen Waldprodukten außer dem Holze ferneren Rückfalle Anwendung. §. 8
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen Holz⸗ und Harz⸗Diebstahls von einem preußischen Gerichte rechtskräftig verur⸗ theilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Verurtheilung einen Holzdiebstahl begeht.
In Beziehung auf den Rückfall macht es keinen Unterschied, ob die That in dem früheren oder späteren Falle, oder in beiden Fällen Dieb⸗ stahl, Versuch des Diebstahls, Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei darstellt.
Die Verurtheilung wegen Holz⸗ und Harz⸗Diebstahls begründet bei Diebstählen von Raff⸗ und Leseholz und anderen Waldprodukten keinen Rückfall, und umgekehrt.
Diebstähle an Holz oder anderen Waldprodukten, welche nicht Holz⸗ diebstähle im Sinne dieses Gesetzes sind, kommen nicht in Anrechnung. W1
b Zusätzliche Strafe in gewissen Fällen.
In allen Fällen (§§. 3 bis 8) kann neben der Geldbuf fängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn entweder
1) drei oder mehrere Personen mit einander Holzdiebstahl verübt haben, oder 1 der Holzdiebstahl zum Zwecke des Verkaufs des Entwendeten verübt worden ist, oder “ durch Ausführung des Holzdiebstahls dem Bestohlenen ein Schader zugefügt worden ist, welcher nach Abrechnung des Werthes des Ent wendeten mehr als fünf Thaler beträgt, oder der Gegenstand des Diebstahls in Harz besteht. Haftbarkeit dritter Personen Für die Geldbuße, den Werthersatz und die Kosten, zu denen Perso⸗ nen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder in Diensten eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist dieser im Falle ihres Unvermögens für verhaftet zu erklären, und zwar unabhängig von der ihn etwa selbst treffenden Strafe.
Die Haftbarkeit wird nicht ausgesprochen, wenn derselbe den Beweis
führt, daß der Diebstahl nicht mit Wissen verübt ist. GbC
Der Schuldige, welcher noch nicht das sechszehnte Lebensjahr voll⸗ endet hatte, wird, wenn er mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat, zur vollen gesetzlichen Strafe verurtheilt. Hat er ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt, so wird er freigesprochen, und derjenige, welcher in Gemäßheit des §. 10 dieses Gesetzes haftet, zur Zahlung der Geldbuße, des Werth⸗ ersatzes und der Kosten, welche den Thäter getroffen haben würden, falls er das sechszehnte Lebensjahr vollendet gehabt hätte, unmittelbar als haft⸗
bar verurtheilt. 8 109
88
Verwandlung der Geldbuße in Gefängnißstrafe.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Ver⸗ urtheilten und des etwa für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden soll Gefängnißstrafe nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 14 des Strafgesetzbuchs treten. Die Dauer derselben soll vom Richter so be⸗ stimmt werden, daß der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Tha⸗ Sie be⸗
trägt mindestens einen Tag und darf sechs Monate nicht übersteigen.
Kann nur ein Theil der Geldbuße beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach dem in dem Urtheile festgesetzten Verhältnisse die Gefängnißstrafe ein. —
Gegen die in Gemäßheit der §§. 10 und 11 als haftbar Verurtheilten tritt an die Stelle der Geldbuße eine Gefängnißstrafe nicht ein. 8
88 Arbeiten statt der Gefängnißstrafe. .
Statt der Gefängnißstrafe (§§. 9, 12) kann während der für die selb bestimmten Dauer der Verurtheilte, auch ohne in einer Gefangenen⸗Anstal eingeschlossen zu werden, zu Arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Je hältnissen angemessen sind, angehalten em (§. 42).
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden mit Rücksicht auf die vorwaltenden provinziellen Verhältnisse von den
Bezirks⸗Regierungen in Gemeinschaft mit den Appellationsgerichten und
in der Rheinprovinz in Gemeinschaft mit vem General⸗Prokurator er⸗ lassen. Diese Behörden sind mächtigt, gewisse Tagewerke dergestalt zu