wenn sie durch angestrengte Thätigkeit her zu Stande kommen, auch früher
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estimmen, daß die Verurtheilten, w mit der ihnen zugewiesenen Arbeit frü
entlassen werden können.
Militairpersonen. 8 ilitan 1 8 i digen . onen des Dienststandes ist von den zuständige
1“ Geldbuße, senesse fe ““ ne ’5
fentsprechende Freiheitsstrafe zu er ennen. jie
. Einen 2 nc düg einer sechsmonat⸗
üngniß entsprech nde Maß nicht übersteigen.
lichen Gesngn senchhistnirgerichtsstandes verbleibt es bei den bestehenden
Vorschriften. 8 G “ as
Holzdiebstahl im dritten Rückfale. Wenn sich der eines im §. 1 bezeichneten Holz⸗ oder eines Harzdieb⸗ (§. 2) Schuldige im dritten oder ferneren Rückfalle (§. 8) befindet, die Bestimmungen des §. 216 des Strafgesetzbuchs zur An⸗ endung; jedoch soll die Dauer des Gefängnisses nicht über zwei Jahre tragen. e Bei Anwendung des §. 219 des Strafgesebuchs werden Holzdieb⸗
ähle nicht in Betracht gezogen. 18
Konfiscation. Aexte, Sägen, Beile und andere Werkzeuge, welche zur Begehung des Holzdiebstahls gebraucht worden siad, sollen, ohne Unterschied, ob sie em Schuldigen gehören oder ihm von Anderen überlassen sind, für kon⸗ fiszirt erklärt werden. Die Konsiscation erstreckt sich nicht auf die zur Wegschaffung des Entwendeten gebrauchten Thiere oder anderen Gegen⸗
WEE
1 Werthersatz.
Die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Ent⸗ endeten an den Bestohlenen wird neben der Strafe von Amts wegen aus⸗ esprochen. Der Ersatz des Schadens, welcher außer dem Werthe des Ent⸗ vendeten durch den Diebstahl verursacht ist, kann nur im Civilverfahren
ingeklagt werden. §. 19.
Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe, als des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste ver⸗ ibt worden, nach der füt das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe, n anderen Fällen nach den bestehenden Lokalpreisen abgeschätzt. §. 20.
Verjährung. Der Holzdiebstahl, welcher nicht unter die Bestimmungen des §. 16
ällt, verjährt in drei Monaten.
1“
Von dem Verfahren. zerfahren bei der Ermittelung und Versolgung.
Hinsichtlich der Befugnisse der Forstbeamten bei Ermittelung und Ver⸗ folgung der Holzdiebstähle kommen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch das Gesetz vom 12. Februar 1850 zur Anwendung. E’.
Wird Jemand bei Ausführung eines Holzdiebstahls oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des Diebstahls gebrauchten Werkzeuge, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen.
In den nämlichen Fällen können die zur Wegschaffung des Entwende⸗
ten gebrauchten Thiere oder anderen Gegenstände gepfändet werden. §. 234.
Die gepfändeten Transportmittel werden dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung überliefert, bis eine der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmende baare Summe, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden Verurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung, oder dem Werthe der Transportmittel gleich⸗ kommt, in die Hände des Ortsvorstandes oder gerichtlich niedergelegt wird.
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tage, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des Richters öffentlich versteigert werden.
§. 24. Zuständigkeit und Verfahren.
Die Zaständigkeit der Gerichte und das Verfahren wegen der in §. 16 vorgesehenen Holzdiebstähle richtet sich nach den für Vergehen be⸗
stehenden allgemeinen Vorschriften. Bei Kontumazial⸗Urtheilen ist jedoch nur der Tenor derselben den Verurtheilten zuzustellen.
Hinsichtlich der übrigen durch dieses Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen kommen die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte
und das Verfahren bei Uebertretungen mit nachstehenden Abänderungen und näheren Bestimmungen zur Anwendung.
Der Gerichtsstand ist begründet bei den Gerichten des Sprengel essen Bezirke der Diebstahl Lerüb fehben üft. 1“ Die gerichtliche Verfolgung steht dem Polizei⸗Anwalte zu. Die Ver⸗ ichtüngen desselben können verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.
n 27.
Die Aunschuldigung muß Lnh e.
1) den Namen, das Gewerbe, den Wohn⸗ und Aufenthaltsort des An⸗
8 IE“ 1öö 178 seä veerten Personen (§§. 10, 11); ie Bezeichnung des entwendeten Gegenstande üßi⸗ gen Werthes (g. 19); genstandes und dessen taxmäßi
3) die Angabe der näheren Umstände, als: der Zeit und des Ortes der
Entwendung und des Betreffens; ob die Entwendung unter erschwe⸗
renden Umständen (§§. 4, 9) geschehen; ob sie mit einem Angriffe
1 oder einer Widersetzlichkeit bei dem Betre ffen verbunden gewesen sei; eöb der Thäter sich im Rückfalle befinde u. s. w.; 4) die Angaben, welche Thatsachen der Forstbeamte selbst wahrgenom⸗
men habe; hinsichtlich der übrigen Thatsachen müssen die Zeugen be-
nannt und die sonstigen Beweismittel angegeben werden.
Die etwa in Beschlag genommenen oder gepfändeten Sachen werden verzeichnet.
§. 28.
Die Forstbeamten haben die in ihren Revieren vorgefallenen Entwen dungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, unter onhaufenden Nummern in ein Verzeichniß zu bringen, welches in tabellarischer Form die im §. 27 erwähnten Kolumnen enthält und mit einer fünften Kolumne zu den unten (§§. 29, 39 und 40) bemerkten Zwecken zu versehen ist.
Das Verzeichniß muß von demjenigen Forstbeamten, welcher es auf⸗ gestellt hat, und in Ansehung der Entwendungen, welche von einem Forst⸗ deamten entdeckt worden sind, von diesem unterschrieben werden. Es wird in zwei Exemplaren geführt, deren eines der Polizei⸗Anwalt dem Gerichte zu übergeben hat. Das in der Hand des Polizei⸗Anwalts verbleibende Exemplar kann so gefertigt werden, daß jeder Anzeigefall mit der Unter⸗
rift des Forstbeamten sich auf einem besonderen Blatte befindet.
§. 29.
Zu der bestimmten Gerichtssitzung werden die Angeschuldigten und die etwa sonst haftbaren Personen mittelst Zufertigung eines Auszuges aus dem Verzeichnisse unter der Verwarnung vorgeladen, daß sie bei ihrem Ausbleiben der ihnen zur Last gelegten Thatsachen für geständig werden erachtet werden. Der Beamte, welcher die Insinuation bewirkt hat, be⸗ scheinigt in der fünften Kolumne des bei dem Gerichte verbleibenden Ver⸗ zeichnisses die gehörig geschehene Vorladung mit Angabe der Personen, welchen der Auszug zugestellt worden, und des Tages, an welchem dies geschehen ist. Wenn die Insinunation durch einen nicht bei dem Gerichte angestellten Beamten bewirkt wird, so geschieht die Bescheinigung auf einer demselben übergebenen Abschrift des Auszuges. Die Behändigung der Ladung darf nicht in den letzten acht Tagen vor der Gerichtssitzung ge⸗ schehen, widrigenfalls darauf kein Kontumazial⸗ Erkenntniß ergehen kann oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen Antrag die Vertagung bis zur nächsten Sitzung zu gestatten ist. “
Das Mandatsverfahren ist ausgeschlossen.
§. 80.
Die Forstbeamten, welche die Diebstähle entdeckt haben, sind durch ihre Dienstbehörde zu veranlassen, an dem bestimmten Tage in der Sitzung zu erscheinen. Die etwaigen sonstigen Belastungszengen sind zu derselben vorzuladen.
Die Beschuldigten müssen ihre etwaigen Vertheidigungszeugen ent⸗ weder freiwillig in derselben Sitzung gestellen oder deren Vorladung zu dieser Sitzung in dem gesetzlichen Wege rechtzeitig erwirken.
§. 31.
Beweisführung durch vereidete Forstbeamte.
Die Angaben der zur Ermittelung der Holzdiebstähle gerichtlich ver⸗
eideten Forstschutz⸗Beamten haben in Ansehung deijenigen Thatsachen, welche 8g eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhen, Beweiskraft bis zum Gegenbeweise. Dasselbe gilt von der durch einen solchen Forst⸗ schutz⸗Beamten vorgenommenen des Werths des Entwendeten §. 32. 1 Die mit dem Forstschutze beauftragten Personen dürfen zur Ermitte⸗ lung der Holzdiebstähle nur vereidet werden: 1) wenn sie Königliche Beamte sind; 1 2) wenn sie von Gemeinden oder anderen Waldeigenthümern auf Lebens⸗ zeit, oder nach einer, vom Lendraty bescheinigten, dreijährigen tadel⸗ losen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittelst schriftlichen Kontrakts angestellt sind; 1 b 3) wenn sie zu den sür den Forstdienst bestimmten oder mit Forst⸗Ver⸗ sorgungsschein entlassenen Militairpersonen gehören, in Gemäßheit der darüber ergangenen oder ergehenden Verordnungen. Ins den Fällen zu 2 und 3 ist eine ausdrückliche Genehmigung der Bezirksregierung zu der Vereidung öö Die Vereidung erfolgt vor dem Gerichte, bei welchem der Forstschutz⸗ Beamte in dieser Eigenschaft seine Verrichtungen auszuüben hat oder, falls sein Revier in mehrere Gerichisbezirke fällt, bei dem Gerichte seines Wohn⸗ orts ein⸗ für allemal dahin: daß er die Diebstähle an Holz und anderen Waldprodukten, welche in dem seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künstig anzuvertrauen⸗ den Bezirke vorfallen und zu seiner Kenntniß kommen, mit aller Treue,
Wahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, was er über die Thatumstände
der strafbaren Handlung und über die Urheber und Theilnehmer entwe⸗ der aus eigener Sinneswahrnehmung oder durch fremde Mittheilung er⸗ fahren habe, mit genauer Beachtung dieses Unterschiedes angeben, auch den Werth des entwendeten Gegenstandes gewissenhaft und der Vorschrift gemäß abschätzen wolle.
Eine Ausfertigung des Vereidigungs⸗Protokolls wird den übrigen Gerichten, bei welchen der Forstschut⸗Beamte etwa dienstlich aufzutrelen
at, mitgetheilt. hat, mitgeth 8584.
Wenn der Forstschutz⸗Beamtt eine Denunzianten⸗Belohnung empfängt so tritt die im §. 31 bestimmte Beweiskraft nicht ein, und die im §. 3 vorgeschriebene Vereidung soll nicht stattfinden.
Die Bezirksregierung ist befugt, die in Gemäßheit des §. 32 ertheilte Genehmigung zurückzuziehen. In diesem Falle erlischt die Wirkung der stattgehabten Vereidung für die Zukunft. Sie erlischt von Rechts wegen, wenn gegen den Forstschutz⸗Beamten eine Verurtheilung ergeht, welche die
Amtsentsetzung eines Königlichen Beamten von Rechts wegen nach sich
ziehen würde. In beiden Fällen ist die Dienstherrschaft befugt, den lebens⸗ länglich angestellten Forstbeamten aus dem Dienste zu entlassen.
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Sitzungs⸗Protokoll. Das Sitzungs⸗Protokoll wird mit Bezug auf die Nummern des Ver⸗ zeichnisses (§. 28) geführt. 8 §. 37. 8 Zustellung des Kontumazial⸗Urtheils.
Von dem ergehenden Kontumazial⸗Urtheile wird dem Verurtheilten nur der Tenor insinuirt, und zwar durch Zustellung einer von dem Gerichts⸗ schreiber beglaubigten Abschrift.
Die Zustellung wird von dem Beamten, welcher sie bewirkt hat, am Rande des Sitzungs⸗Protokolls vermerkt oder, wenn er nicht bei dem Ge⸗ richte angestellt ist, auf einer ihm übergebenen Abschrift des Auszuges be⸗
scheinigt.
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§. 38. X“ Rechtsmittel. b v
Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Beschuldigten nur zu, wenn
zu einer Geldbuße von wenigstens fünf Thalern oder unmittelbar zu einer Gefängnißstrafe (§. 9) verurtheilt worden ist; dem Polizei⸗Anwalte, wenn auf Freisprechung erkannt oder wenn das Strafgesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist.
Hat der Polizeirichter sich mit Unrecht für zuständig oder für unzu⸗ ständig erklärt, so ist das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln findet die Appella⸗ tion nach den vorstehenden Bestimmungen statt; der Einspruch gegen Kon⸗ tumazial⸗Urtheile ist nicht zulässig.
.39.
Nachdem das Urtheil rechtskräftig geworden ist, wird der Tenor des⸗ selben von dem Gerichtsschreiber in die fünfte Kolumne des dem Polizei⸗ Anwalte übergebenen Verzeichnisses eingetragen.
Dieser Vermerk wird auf dieselbe Weise beglaubigt, wie die Ausferti⸗ gungen der Urtheile. 81
§. 8 „
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber eine Ab⸗ schrift der auf dem Exemplar des Gerichts befindlichen Insinuations⸗Beschei⸗ nigungen, so wie den Vermerk über den Tenor des Urtbeils (§. 39.), in das dem Polizei⸗Anwalte übergebene Verzeichniß einzutragen. Dieses Verzeichniß und ein Auszug des Sitzungsprotokolls, soweit sie den Fall betreffen, werden an das Gericht der höheren Instanz befördert. Der Gerichtsschreiber bei diesem Gerichte hat den Tenor des hier ergehenden Urtheils in der fünften Kolumne des Verzeichnisses zu vermer⸗ sen, welches sodann an den “” zurückgelangt. Vollstreckung Die Vollstreckung des Urtheils geschieht von Amts wegen, wie bei deren Straferkenntnissen. Sie kann auf Grund des mit dem beglaubigten Urtheils⸗Vermerke versehenen Verzeichnisses erfolgen. Die Ertheilung be⸗ sonderer Urtheils⸗Auszüge in den geeigneten Fällen ist nicht ausgeschlossen. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln bedarf es auch zur Vollstreckung des Urtheils in Beziehung auf den zu Gunsten von Gemein⸗ den, Corporationen oder Privasen ausgesprochenen Werthersatz nur eines “ her gnsc heuganges. Bestimmung gilt auch in den ällen, wo in Gemäßheit des §. 24 das für Verge bo rieben Verfahren eintritt. 8 uu]
1“
§. 42.
Die Geldbußen, welche wegen Diebstahls an Gemeinde⸗ oder Privat⸗ Eigenthum ausgesprochen und eingezogen sind, sollen den Bestohlenen zu⸗ fließen und denselben nach einem vierteljährlich aufzustellenden Verzeichnisse überwiesen werden.
Weist der Bestohlene im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldbuße, der Behörde, welche die Leistung der Arbeiten (§. 13) zu überwachen hat, geeignete, zu seinem Vortheil gereichende Arbeiten an, so soll der Verur⸗ theilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese Anweisung muß jedoch erfolgen, bevor die anderweite Vollstreckung der Strafe begonnen hat.
§. 43.
Die Gerichte sind befugt, wenn der Verurtheilte zu der Gemeinde ge⸗ hört, welcher die erkannte Entschädigung und Geldbuße zufällt, die Bei⸗ treibung dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten, der betref⸗ fenden Gemeinde⸗Behörde in der Art aufzutragen, daß sie die Einziehung durch ihre Gemeindekasse auf die nämliche Weise zu bewirken hat, wie die Einziehung der Gemeindegefälle. Es dürfen jedoch den Verurtheilten keine Mehrkosten erwachsen.
Inwiefern die Vollstreckung des Urtheils auch anderen Behörden von tin Gerichten aufgetragen werden könne, ist im Verwaltungswege zu be⸗
mmen.
1111n
Bestimmungen zur Verhütung der Holzdiebstähle.
§. 44.
Wer in fremden Waldungen (Forsten oder Büschen) außer dem zu gemeinem Gebrauche bestimmten öffentlichen Wege oder einem anderen Wege, zu dessen Benutzung er berechtigt ist, mit Aexten, Beilen, Sägen, oder anderen zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird, ohne sich durch Genehmigung des Waldeigenthümers oder des sonst zu deren Extheilung Ermächtigten darüber rechtfertigen zu können, wird mit Geldbuße bis zu Einem Thaler und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger polizeilicher Gefängnißstrafe bestraft
§. 45.
Wer gestohlenes Holz (§. 1) oder Harz, von welchem er wegen der Beschaffenheit desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm an⸗ bot, und auf die Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß solches gestohlen war, erwirbt oder annimmt, wird mit einer Geldbuße be⸗ straft, deren Betrag den doppelten Werth des Holzes oder Harzes er⸗ reichen kann, jedoch niemals unter zehn Silbergroschen und über funfzig Thaler sein soll.
von Manteuffel.
Im Falle des Unvermögens tritt an die S
ißmaͤßi Geldb ält- nißmahige polizeische Gefäntznißstafe. Geldbuße verhält §. 40
e Stelle der Eaisseaamm
Holzhändlern, welche wegen Ankaufs gestohlenen Holzes (§. 45) oder wegen Holzdiebstahls unter erschwerenden Umständen (§. 9) bereits einmal verurtheilt sind, ist beim ersten Rückfall zugleich der gewerbliche Fortbetrieb des Holzhandels durch richterlichen Ausspruch zu untersagen.
Dieselbe Untersagung ist vom Richter auszusprechen gegen Holzhänd⸗ “ wegen Holzdiebstahls im dritten oder ferneren Ruͤckfall verurtheilt
1““
Ein wegen Ho zdiebstahls innerhalb der letzten zwei Jahre Verurtheil⸗ ter, in dessen Gewahrsam frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ““ gt. g. “ gens ohne daß eine daran verübte Entwen⸗
ng festgestellt worden ist, zu Gunsten des Armenfonds seines verlustig sein. 8 “
Wegen der in den §8. 44, 45 und 47 vorgesehenen Fälle kommt das
nn E“ mit den in dem zweiten Abschnitte dieses esetzes bestimmten Abänderungen und näheren Besti ⸗ e gen i ähere estimmungen zur An
Schluß⸗ und Uebergangs⸗Bestimmungen.
Wenn der Angeschuldigte die Einrede vorbringt, daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung berechtigt gewesen sei, so kommen die Bestim⸗ mungen des Gesetzes über das Verfahren in Wald⸗, Feld⸗ und Jagdfrevel⸗ Sachen bei Civil⸗Einreden vom 31. Januar 1845 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 95) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung.
Die in der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 376) mit Strafe bedrohten Uebertretungen werden, so⸗ weit sie nicht nach §. 1 unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fallen, durch dasselbe nicht berührt. 1
§. 64.
„Pfandgelder sollen beim Holzdiebstahl, auch wenn sie bisher observanz⸗
mäßig stattfanden, nicht mehr erhoben werden. 82.
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalles macht es keinen Unter⸗ schied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Ge⸗ setzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
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Die Fälle, wegen welcher bei dem Eintritte der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes die Untersuchung eingeleitet, über welche aber noch 6 rechtskräftig erkannt ist, sind in dem bisherigen Verfahren zu erle⸗
igen.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Insbesondere treten außer Kraft das Gesetz vom 7. Juni 1821 wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls, und die dasselbe ergänzen⸗ den und erläuternden Bestimmungen, so wie alle seitherigen allgemeinen und besonderen Forst⸗Ordnungen, so weit sie sich anf den Gegenstand des gegenwärtigen Gesetzes beziehen. —
Wo in irgend einem Gesetze auf die bisherigen Bestimmungen über den Holzdiebstahl verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel.. “
Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852.
(. .
von der Heydt. von Westphalen.
Friedrich Wilhelm.
Simons. von Bodelschwingh.
von Raumer,. von Bonin
.“
Allerhöchste Verordnung vom 6. März 1852 — betref⸗ fend die amtliche Verpflichtung der Kirchen⸗Behör⸗ den in Beziehung auf Union und Konfession.
Aus der Mir mittelst Berichts vom 19. Dezember v. J. über⸗ reichten Denkschrift ersehe Ich, daß der evangelische Ober⸗Kirchen⸗ rath die amtliche Verpflichtung der Kirchenbehörden in Beziehung auf Union und Konfession in dem Sinne und Geiste der Bekenntnißtreue aufgefaßt hat, von welchem Meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät, nach Seiner in den Kabinets⸗Ordres vom 27. September 1817 und vom 28. Februar 1834 bezeugten Auffassung, bei Förderung des in der Geschichte christlicher Kirche hochwichtigen Werkes der Union geleitet worden ist. Sowohl nach den erwähnten Erlassen des hoch⸗ seligen Königs, als auch nach oft wiederholten Aeußerungen dessel⸗ ben gegen Mich, steht unzweifelhaft fest, daß die Union nach Sei⸗ nen Ansichten nicht den Uebergang der einen Konfession zur andern, und noch viel weniger die Bildung eines neuen dritten Bekennt⸗ nisses herbeiführen sollte, wohl aber aus dem Verlangen her⸗ vorgegangen ist, die traurigen Schranken, welche damals die Vereinigung von Mitgliedern beider Konfesstonen am Tische des Herrn gegenseitig verboten, für alle diejenigen aufzuhe⸗ ben, welche sich im lebendigen Gefühl ihrer Gemeinschaft in Christo nach dieser Gemeinschaft sehnten und beide Bekenntnisse zu Einer