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VII. Das Ritterkreuz des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern: vpte⸗
Dem Senior an der evangelischen Haupt⸗ und Pfarrkirche zu St. Maria⸗Magdalena, Berndt, zu Breslau, “ Rechts⸗Anwalt Müller zu Ohlau, Kreisgerichts⸗Rath Richter zu Hirschberg, 8
Direktor des katholischen Gymnasiums zu Breslau, Professor
Dr. Wissowa, “
Geheimen Regierungs⸗Rath von Woyrsch zu Breslau.
. * VIII. Das Allgemeine Ehrenzeichen:
Dem ehemaligen Scholzen Anders zu Noßwitz, Kreis Glogau, »„ Gerichtsscholzen Friese zu Bunzelwitz, Kreis Schweidnitz, „ emeritirten Gerichtsscholzen Hocke zu Köppernig, Kreis Neisse, » Erbscholtiseibesitzer und Gerichtsscholzen Laugwitz zu Sablath, Kreis Neumarkt, pensionirten Gerichtsdiener Leese zu Zopten, Kreis Schweidnitz, Wirthschafts⸗Inspektor Lübeck zu Skeyden, Kreis Gloganu, ehemaligen Scholzen Machnik zu Gurek, Kreis Rybnik, Brauermeister Meyer zu Groß⸗Nädlitz, Kreis Breslau, Inspektor Mitschke zu Putschlau, Kreis Glogau, Gerichtsscholzen Nickezen zu Seifersdorf, Kreis Bunzlau, Förster Paetzoldt zu Lampersdorf, Kreis Frankenstein, Packmeister Pattloch zu Breslau, Gerichtsscholzen und Kreis⸗Taxator Pauli zu Schreibersdorf, Kreis Neumarkt, Wagenmeister Richter zu Görlitz, Ortsrichter Rolle zu Zimpel, Kreis Rothenburg, Kassendiener bei der Regierungs⸗Hauptkasse zu Rosenberger, Wagenmeister Schultz zu Glogau, Schneidermeister und Schiedsmann Wagner, zu Ratibor, Briefträger Witte zu Brieg, 8 Kreisboten Wurst zu Schönau.
Breslau,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Ober⸗Hofmeister der Königin von Hannover Majestäͤt, von Linsingen, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; dem Forstmeister Coupette zu Trier, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Tonkünstler und Mitgliede des Insti⸗ tuts in Paris, Kastner, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem Gerichtsboten und Exekutor Friedrich Nickel zu Königsberg in Pr., das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Verordnung vom 10. Juni 1852 — führung des revidirten deutsch⸗österreichischer vereins⸗Vertrages.
Die Post-Anstalten empfangen in der Anlage einen Abdruck des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden revidirten Postver⸗ eins⸗Vertrages vom 5. Dezember pr. (Anl. a.), so wie die Instruc⸗ tion zur Ausführung desselben behufs der Kenntnißnahme und genauen Nachachtung.
Berlin, den 10. Juni 1852,
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
betreffend die Aus⸗
Revidirter Postvereins⸗Vertrag. Auf der ersten deutschen Post⸗Konferenz haben die Bestimmungen des zwischen Oesterreich und Preußen zur Gründung des deutsch österreichischen Post⸗Vereins unter dem 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Re⸗ vision und Vervollständigung erfahren, und die Bevollmächtigten zu der gedachten Konferenz sind, mit Vorbehalt der Ratification, über nachstehende Fassung des revidirten Vertrages übereingekommen.
J28 8 1 3 S IIIenn Bestimmungen.
8 Umfang und Zweck des Vereins. 8 Der deutsch⸗österreichische Post⸗Verein be B 1 hische Post⸗Ve zweckt die Feststellung gleich⸗ mäßiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische agh 9 gebieten oder zwischen dem Verei ebi 8 Aussane bewegen. zwisch ereinsgebiet und dem esterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit i 8 eh 1 w ihrem ge⸗ sammten Staatsgebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Ge⸗ biet Die Bestimmungen über die internen Brief⸗ und Fahrpost⸗S 8 4 post⸗Sendun⸗ gen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Zusammengesetzte Postgebiete. v Verwaltungs⸗Bezirk einer jeden Post⸗Administration
Der gesammte
.“ . “
wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich ver⸗ waltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins⸗Post⸗Administrationen nur als Ein Postgebiet angesehen. 111A1AXAX“ 111A4“*“ Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals⸗Rechten. B den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts⸗ und Besitzverhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Aus⸗ übung von Postregals⸗Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage ge⸗ aüber nr. 1 der Beitritt der deutf Fost⸗ z ⸗Verei kann nur für den Uennane69o dan eg nsge za „ae Wein⸗ für d. r enselb gen Besitz⸗ stande repꝛäsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veranderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Ver⸗ waltungen besondere Einigung erfolgt.
6 Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.
Jede zum Vereine gehörige Post⸗Verwaltung ist berechtigt, für ihre Korrespondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beför⸗ derung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins⸗Korrespondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in ver⸗ schlossenen Paketen zu versenden.
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Konespon⸗ denz der Hansestädte werden sich die bethezligten Post⸗Verwaltungen, so weit solches noch nicht geschehen, auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen.
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Die Vereins⸗Post⸗Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Ein⸗ richtung eines Post⸗Courses zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, so weit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Artikeln 15 und 16 festgesetzten Transitgebuhr zu ent⸗ sprechen
Art. b.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, so weit es von ihnen abhängt, dafur Sorge zu tragen, daß den Post⸗Verwaltungen die ungehin⸗ derte Benutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Korrespondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung ge währt werden.
b Entfernungsmaß.
Die Entfernungen in Vereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf einen Arquatorsgrad) bestimmt.
Arkt. 8. Vereinsgewicht.
Für alle Gewichts⸗Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Post⸗ Vereins⸗Staaten gilt als Gewichts⸗Einheit das Zoll⸗Pfund (500 franzö⸗ sische Grammen).
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. Münzwaährung.
Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjeni⸗ gen Post⸗Behörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 14 Thaler⸗, des 20 Gulden⸗ und des 24 ½ Guldenfußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zu⸗ tarirung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein. v
8 W Abrechnung.
Diejenige Post⸗Verwaltung, an welche die Post⸗Sendungen unmittel⸗ bar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins⸗Post⸗Anstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den veiter liegenden deutschen Post⸗Verwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist und, falls innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münz⸗ währungen bestehen, in der verabredeten Waͤhrung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Porto⸗Betrages zu leisten.
IWö BIe I. Briefverkehr. 1 Internationale Vereins⸗Korrespondenz. “ Gemeinschaftliches Porto.. G
Die sämmtlichen, nach Art. 1 zu dem deutsch⸗österreichischen Post⸗Verein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die inter⸗ nationale Vereins⸗Korrespondenz und Zeitungs⸗Spedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.
In Folge dessen soll diese Korrespondenz zc., ohne Rücksicht auf die Territorial⸗Gränzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto⸗
Taxe ANrt. 12.
Berdeutung der Bezeichnung Vereins⸗Korrespondenz. 6 Unter Vereins⸗Korrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins⸗ Staaten unter sich (innere Vereins⸗Korrespondenz) als auch die Wechsel⸗ Korrespondenz eines Vereins⸗Staates mit dem Auslande (äußere Vereins⸗
Verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein:
em Wechselverkehr zwischen den einzelnen Post⸗ der Verhältnisse eingetreten ist.
orrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereins-Bezirk oder deren mehrese berüne. ““ “ V Art. B . v Das Porto, welches nach den Vereins⸗Taxen sich ergiebt, hat jede pa, Reeclsehg für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Post⸗An⸗ stalten abgesandt werden, es mögen diese Brieft frankirt sein oder nicht. Die bei der Absendung als portofreie Dienst⸗Korrespondenz behandel⸗ ten Sendungen werden auch am Bestimmungsorte als solche behandelt. Art. 14. Hinwegfallen des Transitporto. Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Korrespondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Korrespondenz..
Ar. 16. Transitgebühr. Zur Regulirung des Wzuges der Transitgebühren der einzelnen Post⸗
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Paketen als einzeln transitirenden Korrespondenz mit ½ Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximo von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrage n der Landesmünze pro Loth netto bemessen. Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz gebracht. Jede Post⸗Anstalt, welche Transit zu leisten hat, ist aach zum Be⸗ zuge der nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenz⸗ gattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus.
—) Das Traneitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das
Porto bezieht.
Vergütung der Transitgebühr.
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transit⸗ gebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu fixiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält,
“
auf anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur ander⸗ weitigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verab⸗ redeten Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Diffe⸗ renz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung S117 8
Verxeins⸗Briesportotaxren.
Die gemeinschaftlichen Porto⸗Taxen für die internationale Vereins⸗Korrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie be⸗ messen werden und für den einfachen Brief (vergleiche Artikel 18) betragen: b .
bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 20 ’⸗ ⸗ 25 6 — Reichswähr., je nach über 20 ⸗ ⸗ 8 der Landeswährung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe rach dem Einver⸗ ständnisse der dabei betheiligten Post⸗Verwaltungen auch ferner in Anwen⸗ dung kommen.
Convent.⸗Münze oder
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1“ Gewicht des einfachen Briefs, Gewichts⸗ und Tarprogression.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (0 des Zollpfundes) wiegen.
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
Ant. 19. Beförderung mit der Briefpost.
Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Post⸗ bezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief⸗ oder als Fahrpostsendungen.
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briespost eingehende Sendungen werden ohne Unterschied des Gewichis mit der Briefpost wei⸗ ter befördert und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt.
Art. 20. Frankirung.
Für die Wechsel⸗Korrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden und die Erhebung, sobald als thunlich, durch Franko⸗Marken geschehen.
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Korrespondenz mit dem Auslande zulässig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Korrespondenz
inne
halb des Vereinsgebiets, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bes
welchen eine gänzliche Frankirung gestattet ist. At. 21. s Unfrankirte Briefe. M Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag
von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Porto⸗Taxe erhalten. 8
„Für Briefe mit Franko⸗Marken von geringerem Betrage als das tarif⸗ mäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. — b
V
Annahme des Briefes.
kommandirte Briefe
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Art. 22. 1“ 1 Kre “ .. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum
und der Namens⸗Unterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das ge⸗
wöhnliche Briesporto erhoben. Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern be⸗
stehen, oder mittelst cines Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Aus⸗ tarirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hierron ausgenommen sind Korrekturbogen. Diese können gegen Erlegung des Krenzbandporto versendet werden, falls dieselben keine ande⸗ ren Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Korrektur gehörigen.
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behan⸗
delt und taxirt und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenom⸗
men werden. 8 Art. 23. 1““
Waarenproben und Muster.
FPi Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegen⸗ stände leicht ersichtlich ist, wid für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 8
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwen⸗ dung kommen soll, nur ein ein facher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzu⸗ wiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung tagirt.
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte vorn 16 Loth als Briespost⸗Sendungen nach der vorstehenden Bestimmung be handelt.
Wo es die Zollvorschrifen fordern, beschränkt sich dieses Gewicht au das bezügliche Maximum.
Art. 24. 8 - Zö‧˙˖“
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür is von dem Aufgzeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekom⸗ mandationsgebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Grwicht vorauszubezahlen.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangs⸗Bescheinigung von dem Adressaten (Retour⸗Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Post⸗Anstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Süilbergroschen zu erheben.
Die Rekommandation von Kreuzband⸗ und Mustersendungen ist ge⸗ stattet. Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die Rekommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für re⸗ erlassenen Vorschriften Anwendung.
Die Post⸗Austalt, in deren Beteich ein rekommandirter Brief aufgege⸗ ben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Re⸗ klamanten, sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Post⸗ Verwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Auf⸗ gabe an, erloschen sein.
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Ver⸗ eins⸗Bezirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestel⸗ lung etwa bestehenden abweichenden Vorschriften.
Ein Ersatz⸗Anspruch für nicht rekommand über den Post⸗Verwaltungen nicht statt. b
I1. Bestellung durch Expressen. Briefe aus den Vereins⸗Staaten, auf welche der Versender das schrift liche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Post⸗Anstalten des Vereins⸗Gebietes sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden.
Desgleschen Expreß⸗Briefe müssen jederzeit rekommandirt sein. b
Für jeden, am Orte der Abgabe⸗Post⸗Anstalt zu bestellenden Expreß⸗ brief ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 9 Kreuzern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Sgr. oder 18 Kreuzern zu entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabe⸗Post⸗Anstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. für die Beschaffung des Boten zu erheben.
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten über⸗ lassen werden.
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabe⸗Post⸗Anstalt.
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet
“
ürte Briefe findet gegen⸗
die Post⸗Behörde keine E tschädigung.
Wrt. 27.
4 Portofreiheiten. 8 11
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten Fa⸗ milien der Post⸗Vereins⸗Staaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. Ferner werden im Gesammt⸗Vereinsgebiete gegenseitig portofrei beför⸗ dert die Korrespondenzen in reinen Staats⸗Dienst⸗Angelegenheiten (Offizialsachen) von Staats⸗ und andexren öffentlichen Behörden des Feizen Post⸗Gebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise,