benen Werthe zu bemessen. Besteht eime Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgem in als Landeswahrung gelten⸗ den Geldsorten, so hat der Aufgeber und aushülfsweise der annehmende Postbeauite die Reduction vorzunehmen. 1 mn Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduetien in die lan⸗ bliche Silberwährung durch die Eingangs Gränz⸗ ostanstalt Garantie.
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Gränzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs⸗ und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Natur⸗Ereignissen herbeigeführten Schadens. Der absendenden Post⸗Anstalt gegenüber haben die anderen
Postverwaltungen nur die in der Landeswährung angegebene oder darauf reduzirte Summe zu vertreten. Auch bei Sendungen, für welche ein be⸗ stimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe. von 10 Sgr. oder 30 Kr. für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkom⸗ menden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Gränze nur bis zum Be⸗ laufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.
9 Die Beibringung einer Empfangs⸗Bescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpoststücken unzutässig. ss Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Post⸗Verwaltung ob, welcher das Post⸗Amt der Aufgabe untersteht.
8 Der Ersatz kann gegenüber der Post⸗Anstalt nur innerhalb eines hal⸗
ben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden⸗ falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk der Verlust oder die Beschädign g entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur
Führung des Gegenbeweises diejenige Post⸗Anstalt, welche die Sendung
von der vorhergehenden Post⸗Anstalt unbeanstandet übernommen hat, und
weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden
Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspost⸗
Anstalt nachzuweisen vermag.
vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereins⸗Postbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke der Aufgabe oder im Bezirke einer anderen
Post⸗Anstalt stattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den be⸗ treffenden Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen ab⸗ weichende Vorschriften bestehen.
V
Axt. 63.
Nachnahmen.
Bei jeder Vereins⸗Post⸗Aunstalt können auf jede andere Vereins⸗Post⸗ Austalt Beträge bis zur Höhe von 50 Mthlen. oder 75 Fl. (87 ⅛˖ Fl. rh. W.) nachgenommen werden.
„Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher erfolgen, als bis der Rückschein mit der Bemer⸗ kung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen Nicht uneingelöst aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabeorte zurückzubefördern.
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunsten der vorschußleistenden Post⸗Anstalt eine Gebühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ½ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr. erhoben. Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig. hM“
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Expedition wie Anrechnungen von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf denen Nachnahme hasftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins⸗Post⸗Anstal⸗ ten ohne Fahrpost⸗Expedition bestehen. Weny die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit der Minimal⸗Taxe der Fahrpost belegt.
Art. 64. Baare Einzahlungen.
Bei jeder Vereins⸗Post⸗Anstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Rihlrn. oder 15 Fl. (17 ½ Fl. rh. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief oder eine Adresse beigegeben sein, L veagbenzlängen geuan bezeichnet.
ie Auszahlung erfolgt sofon Ei 3 Bri — der Adresse bei der Post⸗Assstalt des Lash 87n icgange ges 1
— — — Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Post⸗Anstalt augenblicklich nicht zur Verfü⸗ gung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaf⸗
;öö. e erfolgt ist. —
has Porto und die Gebühr können bei dere leichen S . ausbezahlt, oder deren Zahlung kann den Adresfalen bve; ber
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit A 5 .
; 1 b . usnah me der Fälle, wo Vereins⸗Post⸗Anstalten ohne Fahrpost⸗Expedition bestehen. An Porto wird dafür das Minimal⸗Fahrpost⸗Porto entrichtet, Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als Minimum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler Fheil eines Thalers 2 Sgr. und fuͤr jeden Gulden oder Thefl eines Gnl⸗ dens 32,ch bühr b
Die Gebü ezieht diejeni 1 b
Die Vergütung e. eaaige po. v Gehäg leistet. Wrüggffapte , ergütung von
ei Retour⸗Sendungen findet die Erhebun 5 bct ii der Needes Feh⸗ ig hebung des Porto und der Gebühr
u 8 22 1 -“ 129 Allgemeine Bestimmungen.
Wenn mehrere Pakete zu Einer Adresse gehören, so witd für jedes Ftan Fihe der Sendung die Gewichts⸗ und die Werthstare selbstständig “ E „Adreßbriefe zu Fahrpost⸗Sendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen und werden in diesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück anzusehen und der Minimal⸗ Frachttaxe zu unterziehen. 8
Art. 67.
8
vollständ g bis zum Bestimmungs⸗Orte zu frankiren. 8 Art. 68. Erhebungen an Schein⸗ und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, über die dermaligen Säͤtze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. ga W Art. 69. 8
„Deer Porobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarif⸗Best mmungen für die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. 8 ArI. 79.
Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen den Gebüh ren nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurückzulegende Transportstrecke. 8 v
8 6 E1ö1
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpost⸗Sendungen bei der Auf⸗ und Abgabe gelten die in jedem Vereins⸗Bezirke bestehenden Verord⸗ nungen.
Keine Verrins⸗Post⸗Anustalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von einer anderen Vereins⸗Post⸗Anstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurückweisen, weil die Vorschriften hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Post⸗Anstalt verschieden sind von denje⸗ nigen bei der absendenden Post⸗Anstalt. G In Absicht auf die B zeichnung und Registrirung der Fahrpost⸗Sen⸗ dungen werden folgende Vorschriften in den sämmilichen Vereins⸗Bezirken baldthunlichst erlassen werden. “
Jede Fahrpost⸗Sendung, welche aus einem Vereins⸗Bezirke nich einem
anderen gesendet wird, muß bei der Post⸗Anstalt am Aufgabeorte mit dem
Namen dieses Aufgabeortes und mit der Nummer deutlich bezeichnet wer den, unter der die Sendung in ein Annahme⸗Register (Aufgabe⸗Protokoll verzeichnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnt Nummer sind als Merkmale der Sendung während ihres ganzen Trans portes durch das Vereinsgebiet unverändert beizubehalten, und haben i allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Laufe dieser Be füderung eingetragen sind.
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Auf
klebung eines 3 ttels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbrie⸗
fen und Adreßbriefen aber mittelst Abdruck eines Stempels angebracht wer den. Die Nummer ist auf allen Fahrpost⸗Sendungen und auch auf de dazu gehörigen Adreßbriefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen.
vC“
Alle Geld⸗ und sonstige Fahrpost⸗Sendungen, welche zwischen Vereins Post⸗Behörden und Post-Anstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstal verschlossen und nach ihrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind, werden
allseitig portofrei behandelt. 1
Bei umfangreichem Fahrpost⸗Transitverkehr wird man sich über thun⸗
lichste Einführung von Transitkarten verständigen. Art. 74. Schiedsrichterliche Entscheidung.
1 Sollten üͤber die Anwendung einer Bestimmung des Vereins⸗Vertrags Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung aus-
gleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Post⸗Verwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbe⸗ theiligte Post Administration aus dem Vereine zum Schiersrichter⸗Amte wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Ver⸗ eins⸗-Post⸗Verwaltung sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben bafür einen Kandidaten aufzustellen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
Aö h t. 75. 111XX““““*“ M “ weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem
zeitweisen Zusammentritte einer deutschen Post⸗Konferenz vorbehalten. Diese Konferenz wird aus Bevollmächtigten aller Post⸗Verwaltungen gebildet, welche Mitglicder des deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereins sind. Jede der gedachten Post⸗Verwaltungen hat das Necht, zur Post⸗Kon⸗ ferenz einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen oder den Bevollmächtig⸗ tin einer anderen Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu sub⸗ ituiren. Siimmen⸗Cinhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratification erfor⸗ dern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 2) eine Veränderung des Vereins⸗Tarifs und was dahin gehört, besondere auch der Transit⸗ und sonstigen Gebühren, 3) den Bezug und die Theilung des Porto, 4) die direkte Einwirkung des Vereins auf die interne Post⸗Gesetzgebung der einzelnen Vereins⸗Gebiete, v“ 5) die Portefreiheiten, “ 6) 9 zerra feumm Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden ern, un
ins⸗
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben oder
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendu
stimmung des Vereins⸗Vertrages entstandenen Irrungen.
In allen minder wichtigen Fällen ist die höhere Ratification nicht erforderlich, wenn drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag aus⸗ gesprochen haben. Gegenstände reglementarischer Natur bedürfen zum Zweck ihrer Annahme und Ausführung lediglich der absoluten Stimmen⸗ mehrheit.
n Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden Ab⸗ geordneten eine Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme nicht statt.
Art. 76.
Riatification und Dauer des Vertrages. Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung werden bis Ende Februar 1852 erfolgen. 1b I
Die Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1852 ins Leben. Dieselbe bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vor⸗ behalt einjähriger Kündigung in Kraft. Berlin, den 5. Dezeieber 1854.
Instruction zur Ausführung des revidirten Post⸗ 8 Vereins⸗Vertrages. Behufs der Ergänzung und Erweiterung des deutsch⸗österreichischen
Post⸗Vereins⸗Vertrages vom 6. April 1850, ist zwischen Oesterreich, Preu⸗ ßen, Bavern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braun⸗ schweig, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Sirelitz und Oldenburg, so wie der freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg und endlich der Fürstlich Thurn⸗ und Tarxisschen Post⸗Verwaultung unter dem 5. Dezember pr. ein anderweiter Vertrag unter der Bezeichnung: „revidirter Post⸗Vereins⸗Vertrag“
verabredet und abgeschlossen worden.
Dieser Vertrag tritt für die gesammten Ländergebiete und Postbezirke der genannten Staaten, freien Städte und Post⸗Verwaltungen mit Aus⸗ schluß der zum Fürstlich Thurn⸗ und Taxisschen Postbezirke gehörenden Fürstenthümer Lippe⸗Detmold und Schaumburg⸗Lippe mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit.
In Absicht auf die Taxirung und Behandlung der Post⸗Sendungen zwischen dem Vereinsgebiete und dem Herzogthum Holstein bleiben dagegen bis zu einer anderweiten Verständigung mit der Königlich dänischen Post⸗ Verwaltung die bisherigen Bestimmungen und Verhältnisse unveraͤndert.
Was die Ausführung derjenigen Artikel des revwirten Vereins⸗Ver⸗ trages betrifft, welche nicht ausschließliches Interesse für die Vereins⸗Post⸗ Verwaltungen selbst haben, so bleiben in dieser Hinsicht die Bestimmungen der Instruction vom 22. Juni 1850, so wie der später für die verschiedenen einzelnen deutschen Postgebiete besonders erlassenen allgemeinen Instruction auch ferner in Kraft, so weit solche nicht in einzelnen Punkten durch die
nachfolgenden speziellen Vorschriften abgeändert werden. 1616265* 8 Münzwährung und Abrechnung. G 1 Die Zurechnung des Porto sowohl für unmittelbar ausgewechselte als für transitirende Vereins⸗Korrespondenz hat zu erfolgen: a) in Silbergroschen bei der Korrespondenz nach Preußen, Sachsen, Hannover, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklen⸗ burg⸗Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, soweit die Korrespondenz nach den leßtgenannten drei Städten nicht etwa den dortigen Fürstlich Taxisschen Post⸗Anstalten behufs der Distribution zugeführt werden maß; 8 in Kreuzern Conventions⸗Münze bei der Korrespondenz nach Oester⸗ reich; in Kreuzern Rheinischer Währung bei der Korrespondenz nach Baiern, Württemberg, Baden und dem Thurn⸗ und Taxisschen Postbezirke, so wie bei den zur Taxisschen Kompetenz gehörenden Briessendungen nach den Hansestädten. “ In Absicht auf den Umfang der Taxisschen Distributions⸗Besugnisse in den Hansestädten sind die betheiligten Ober⸗Post⸗Directions⸗Bezirke be⸗ reits mit besonderer Instruction versehen worden. b
Die Bestimmung, nach welcher bei dem Post⸗Verkehr zwischen den Vereins⸗Verwaltungen drei Kreuzer einem Silbergroschen gleich gerechnet werden sollen, findet nur Anwendung auf das deutsche Vereins⸗Porto.
Ju Bezug auf alle übrigen Porto⸗Auslagen und Vergütungen ist die
vorzunehmen. Namentlich ist die Reduzirung des von Nicht⸗Vereinslän⸗ ern angerechneten Porto für Briefe nach den sub c. aufgeführten Vereins⸗ aͤndern, in welchen der 24 ½ Guldenfuß gilt, stets nach der mittelst Ver⸗ ordnung vom 18. Juli pr. publizirten Tabelle zu bewirken.
Bezug des Porto.
Differenzen bei dem erhobenen Franko oder dem zugerechnetem Porto, welche in der Verschledenheit der Landesgewichte ihren Grund haben können, werden von der Post⸗Anstalt des Bestimmungsorts nicht berichtigt. Andere Dif⸗ ferenzen müssen dagegen berichtigt werden. Das zu wenig eingehobene Franko und das zu wenig angerechnete Porto ist unter Anwendung der bei nicht oder nicht vollständig frankirten Briefen eintretenden Zuschläge in der Karte zuzusetzen und von dem Adrssaten einzuziehen.
DIn gleicher Weise sind die mit Freimarken oder Franko⸗Couverts frankirten Briefe in Absicht auf die Richtigkeit der Taxe zu kontrolliren und, falls der Werth der Freimarken oder Frei⸗Couverts das tarifmäßige Porto und bei Briefen, die nach außerdeutschen Ländern weitergehen, auch das Weiter⸗Franko nicht erreicht, unter Berichtigung der Karte nachträglich mit dem Ergänzungs⸗ und Zuschlag Porto zu belegen.
Die mit einem zu hohen Betrage angenommene Frankirung ist nicht zu berücksichtigen.
Eine über den Einfluß der Gewichtsverschiedenheit reichende,
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Reduction stets nach dem wirklichen Geldwerthe der betreffenden Währung rz
Anrechnung eines zu hohen Porto bestehende Unrichtigkeit ist durch die Herab⸗ setzung der Gebühr auf dem Vriefe und in der Karte zu berichtigen.
Bei allen Berichtigungen der Karten müssen die Gründe dafun ange⸗ geben werden, welche sofort auch in die Empfangsbestätigungen aufzuneh⸗ men sind.
Werden dergleichen Differenzen nicht von der Auswechselungs⸗Post⸗ Anstalt, sondern erst von der Post⸗Anstalt des Bestimmungsorts entdeckt und beseitigt, so hat letztere die erstere davon zu benachrichtigen, damit das Nachschuß⸗Porto zu Gunsten der fremden absendenden Post⸗Verwaltung in der betreffenden Karte nachgetragen werden kann. Ist die Empfangsbestä⸗- tigung (Attestkarte) in derartigen Fällen der fremden Post⸗Anstalt schon wieder zugegangen, so ist das Geschehene derselben zuruͤckzumelden.
Ad Art. 15 und 16. 1g, 12. Transitgebühr und Vergütung derselben.
Die behuss Ermittelung der Transitgebühr angeordnete Notirung des posttäglichen Gesammtgewichts jeder einzelnen Gattung der Transit⸗Korre⸗ spondenz hat für die Korrespondenz derjenigen Postvereins⸗Staaten resp. Postvereins⸗Verwaltungen, mit denen eme Vereinbarung über eine ange⸗ messene Pauschalsumme noch nicht stattgehabt hat, bis auf Weiteres in der bisherigen Art zu erfolgen. Sobald eine neue Verständigung dieser Art herbezgeführt ist, wird den betheiligten Post⸗Anstalten das Erforderliche we⸗ gen Einstellung der Notirung durch das Post⸗Amtsblatt mitgetheilt werden.
Jede transitleistende Vereins⸗Verwaltung hat übrigens das Recht, die geschlossenen Transitpakete, gleichviel ob tra zLitfrei oder transitzahlend, er⸗ sorderlichenfalls dahin zu kontroliren, ob deren Inhalt mit den desfall⸗ sigen Angaben übereinstimmi.
Ergeben sich bei der Prüfung des in den Karten angesetzten Gewichts für die mransitirenden Gegenstände nur unbedeutende Gewichts⸗Differenzen, so ist das von der fremden Vereins⸗Post⸗Anstalt angesetzte Nettogewicht als richtig anzunehmen.
Gewichts⸗ und Taxprogression. Brief⸗Einlagen, gleichviel ob verstegelt oder unverstegelt, von einem und demselben Absender an einen oder verschiedene Empfänger gerichtet, werden nur nach dem Gesammtgewichte taxirt. Werden dagegen mehrere Briefe zc. unter einem Couvert an die Post⸗Anstalten behufs ihrer Bestellung oder Weitersendung adressirt, so kommt ohne Rücksicht darauf, ob die Sendung frankirt ist oder nicht, für jeden einzelnen Brief derselben das tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe nach Maßgabe ihres Gewichts zur Echebung.
C6d; 19 Beförderung mit der Brief⸗Post. Da in Zukunft Briefschaften ohne Werthsangabe, je nach den im Post⸗Bezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr gelenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiete der Behand⸗ lung als Brief⸗ oder als Fahrpost⸗Sendungen unterliegen sollen, so werden künftig auch v 8 gewöhnliche und rekommandirte Briefe, so wie Kreuzbände von einem Gewichte von und über 4 Loth, welche im diesseitigen Postgebiete ent⸗ springen, 1
als Briefpost⸗Sendungen behandelt und taxirt.
In Bezug auf die Kreuzband⸗Sendungen ist jedoch noch besonders zu beachten, daß solche nach Art. 22 im gesammten Vereinsgebiete überhaupt nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden dürfen.
Was die aus anderen Vereins⸗Postbezirken herrührenden Sendungen betrifft, so werden solche, wenn sie mit der Briespost eingehen, ohne Unter⸗ schied des Gewichts, mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hin⸗ sichtlich der Taxirung, als auch des Portobezuges, und bei transitirenden Sendungen auch hinsichtlich der Transitgebühr als Briespost⸗Sendungen behandelt.
EEEEEb Unfrankirte Briese.
Das Ergänzungs⸗Porto (der Zuschlag) ist bei unzureichend frankirten Sendungen stets nach Maßgabe des Gesammtgewichts mit 1 Sgr. (3 Kr.) für jedes Loth einzuziehen.
A d. Ar t. 23. Kreunzband⸗Sendungen. Die ermäßigte Taxe für Kreuzband⸗Sendungen kommt nur in Anwen⸗ dung, wenn solche vollständig srankirt sind. Bei unzureichend frankirten Kreuzband⸗Sendungen ist demnach das gewöhnliche Briefporto und das Zuschlagporto nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung nach Abzug des bei der Aufgabe bereits berichtigten Portobetrages vom Empfänger einzuziehen und der absendenden Post⸗Anstalt in Vergütung zu stellen.
Für die vom Vereins⸗Auslande eingehenden Kreuzband⸗Sendungen bleiben jedoch die bisherigen Bestimmungen in Kraft. 8 EEö8 Waarenproben und Muster.
Bei unfrankirten oder unzureichend frankirten Muster⸗Sendungen wird der Portozuschlag für je 2 Loth des Gesammtgewichts erhoben.
Ist der der Sendung angehängte Brief schwerer als ein Loth, in wel⸗ chem Falle die Porlo⸗Moderation nicht zur Anwendung kommt, so wird die Sendung hinsichtlich der Taxirung für das Gesammtgewicht als Brief⸗Sendung betrachtet. 1
Die bisherige Anwendung des Fahrpost⸗Porto⸗Tarifs auf Muster⸗ Sendungen leßtgedachten Art tritt mithin fur die Folge außer Kraft.
Ad Art. 26. b Bestellung durch Expressen. 1
Für die mit ausdrücklichem Vermerk der Bestellung durch einen Ex⸗ pressen versehene Vereins⸗Korrespondenz hat der Absender bei der Aufgabe das gewöhnliche Briesporto und die Recommandations⸗Gebühr vorauszu⸗ bezahlen. 1
Zur Vorausbezahlung des Botenlohns ist dagegen der Absender nicht verpflichtet. Derselbe haftet indeß für die Berichtigung, wenn der Empfän⸗ ger die Bestellgebühren nicht bezahlen sollte. . 8
Unter der Bezeichnung „am Tage“ wird die Zeit