1852 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3) Aus der demnächst von dem Darlehnsnehmer zum Zweck der Um⸗ schreibung auszustellenden Schuld⸗Urkunde, zu deren Aufnahme und

Ausfertigung auch der Landschafts⸗

a) der umzuschreibenden, geschehen; und es muß b) der Darlehnsnehmer die

2 2 „eonf - ern 1 cedirten Hypothekenforde! ing 31 9 1 dem Bekenntmiß, die verschriebene

annehmen, und sodann unter

Summe als ein Darlehn zu

Sondikus kompetent ist, muß der Landschaft cedirten Post Er wähnung

chlesische Landschaft bezüglich dieser ihr

seiner persöglichen Gläubigerin

schulden, diejenigen Stipula⸗

tionen eingehen, welche der §. 6 des Regulativs vom 11. Mai 1849 vorschreibt, auch zur Sicherung der also eingegangenen

neuen Obligation das bereits übernehmen (vergl. §§. 470

und 471

tonstituirte Hypothekenrecht mit 2 l. Tit. 16 des

Allgemeinen Landrechts). Wenn im Verhältniß zu der alten Hopothekenpost eine Erhöhung des Zinsfußes stattgefunden hat, so bedarf es rücksichtlich des überschießenden landschaftlichen Zins⸗ quantums einer neuen Verpfändung und Eintragung, so wie einer

Prioritäts⸗Einräumung von seiten der anderweit bereits ingrossir⸗

ten Gläubiger. Ein Gleiches

muß überhaupt geschehen, wenn

und insoweit es an einem bereits konstituirten Hypothekenrecht fehlt, so z. B. wenn die alte Hopothet nur auf Kapital und Zinsen, nicht aber auch auf die Einzichungskosten sich erstreckt (vergl. §. 484 Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts). Die Beilage A. enthält ein Beispiel für Aufnahme der hier

behandelten Novation.

Wenn mehrere bereits ingrossirte Kapitalsposten umgeschrieben wer⸗ den sollen, so wird ruͤcksichtlich jeder Post eine besondere (den

Erfordernissen ad 3 ents

prechende) Schuld⸗Urkunde aufzunehmen und

dem betreffenden Instrument zu annektiren sein; oder es müssen von

der auf die sämmtlichen Posten emeinschaf 9

tlich sich beziehenden Er⸗

klärung des Darlehnsnehmers so viele Exemplare ausgefertigt werden, als umzuschreibende Instrumente vorhanden sind. Unzuläng⸗ lich erscheinen zu diesem Zwrecke bloße copiae vidimatae der noviren⸗ den Erklärung des Schuldners; insbesondere können bloße, gerichtlich

oder notariell beglaubte Abschriften,

sofern das Original nicht gericht⸗

lich, sondern notariell oder von dem Landschafts⸗Syndikus aufgenom⸗ men ist, die Stelle dieses Originals, gemäß §. 28 Tit. 3 Thl. II

der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung

und der Kabineis⸗Ordre vom

6. November 1834 (Gesetz⸗Sammlung S. 180), nicht vertreten.

B. Der materielle Inhalt der von dem Darlehnsnehmer urkundlich abzugebenden Erklärungen ist durch §. 6 des Regulativs vorgezeichnet. Diese Stipulationen muͤssen allemal (sowohl bei ursprünglicher Konstitui⸗ rung des Hypothekenrechts, als im Fall der Umschreibung bereits ingrossir⸗ ter Posten) wörtlich ausgedrückt sein; eben weil die rechtliche Existenz dieser Modalitäten des Geschäfts erst durch die wirkliche Vereinbarung geschaffen wird. Als Gläubigerin ist in der Urkunde allemal die „Schlesische Land⸗ schaft“ (nicht die kreditbewilligende Fürstenthums⸗Landschaft) aufzuführen; und es muß, wenn diesem zuwider gehandelt ist, vorerst durch detlarirende

und nachträglich zu ingrossirende Erklärungen sowohl des Darlehnsnehmers,

als der betreffenden Fürstenthums. Landschaft (in urkundlicher Form) die

Unrichtigkeit beseitigt werden, bevor die werden darf. Uebrigens versteht es sich,

der materiellen und formellen Gültigkeit eines Rechtsge

Pfandbriefs „Kommission ertrahirt daß die allgemeinen Bedingungen

chäfts auch bei

Aufnahme der landschaftlichen Schuld⸗Urkunden beachtet werden müssen.

Wir heben hierbei folgende Punkte besonders hervor: 1) wenn der darlehnsnehmende Besitzer die Urtunde nicht selbst ausstellen kann oder will, so ist die gehörige Vertretung desselben durch

inen Spezial⸗Bevollmächtigten (vergl. §§. 120, 107 und 123

Tit. 13 des Allgemeinen Landrechts), durch den bestellten und

§. 525 Thl. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts) autorisirten Vor⸗ nund oder Kurator, durch den Vater (vergl. §§. 990 und 525 EII. Tit. 18 des All zemeinen Landrechts, §§. 170 und 171 I

8* .,, . g.. - . überwachen und daf

ür zu sorgen, daß die nach den

Umständen erforderlichen Legitimations⸗Urkunden dem Dokumente an⸗

nektirt werden. Be⸗ mit Koͤnsens des Ehemannes

Bei einer Ehr nach Dotalrecht wird die Frau die Schuld⸗ und Verpfändungs⸗

Urkunde bezüglich des ihr gehörigen Grundstücks auszustellen haben; bei obwaltender Gütergemeinschaft hat in allen Fällen der Ehemann jedoch mit Einwilligung der Frau die noͤthigen Erklarungen abzugeben. Werden beide Eheleute als Kontrahenten behandelt, so ist zur Vermeidung von Weiterungen darauf zu halten, daß die in §§. 232“ und 233 Thl. 1. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts vor⸗

geschriebene Certioration der Fran,

und in diesem Falle somit die

Ferichtliche Aufnahme der Urkunde erfolgt. 2 Bei demr von Notarien aufgenommenen Darlehns⸗Urkunden ist sorgfäl⸗ g 38 prüfen, ob dieselben den im §. 41 des Gesetzes vom 11. Juli 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 487) bezeichneten wesentlichen Förmlich⸗

keiten entsprechen.

Als wiederkehrende Verstöße heben wir hervor:

a) daß die im §. 10 Nr. 5 vorgeschriebene, vom Notar und den Beugen abzugebende „Versicherung“ oft insofern fehlt, als die Ur⸗ unde nur die Registratur enthält, daß keines der betreffenden

Verhältnisse entgegenstehe; und

9 8 b) daß die Vorschriften in den §§.

haft beobachtet werden.

24 bis 35 a,. a. O. nur mangel⸗

8 1; vsltender Werlatzunt solcher wesentlichen Förm⸗

Emission nicht extrahirt werden.

z 4 S. 2

diesfälligen gesetzlichen Vorschriften häuft b hen Vorschriften häufig verletzt worden. in dieser Beziehung zwei Fälle zu unterscheiden:

Es sind

2) . Fall, wenn die Verhandlung mit Zu iehung eines vrreideten Protokollführers oder zweier vereideten Gerichtsschöppen (§S. 45, 46, 18 Thl. II. Tit. 2 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung) oder eines vereideten Dollmetschers (vergl. Kabinets⸗Ordre 11 Ok⸗

8 327 „o h. (⸗ —₰ 88 tober 1837 Gesetz⸗Sammlung S. 154) aufgenommen wird. Hier

bedarf es eines besonderen Unterschriftszeugen nicht (Kabinets⸗

Ordre vom 20. Juni 1816 Gesetz⸗Sammlung S. 203). Viel⸗ mehr wird zu den Handzeichen des Unfähigen der Name desselben durch den Prosokollführer resp. einen Schöppen oder den Doll⸗ metscher beigefügt, und der Richter versieht die Urkunde mit dem im §. 46 Thl. II. Tit. 2 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung vor⸗ geschriebenen Atteste (vergl. §§. 175 und 176 Thl. I. Tit. 5 des Allgemeinen Landrechts). b

Wenn die Verhandlung ohne Zuziehung einer solchen Person auf⸗ genommen wird, so entscheiden der §. 5 des Anhangs zum Allge⸗ meinen Landrechte und die §§. 68 ff. des Auhangs zur Allge⸗ 8 Gerichts⸗Ordnung über die zu beobachtenden Förmlich⸗ eiten.

Wegen der sonstigen Erfordernisse einer gerichtlichen Urkunde muß auf die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung verwiesen werden.

4) Auch die gehörig erfolgte Ausfertigung der Darlehns⸗Urkunden ist zu überwachen. Syndikats⸗Urkunden müssen nach §. 6 des Regu⸗ lativs vom 11. Mai 1849 unter Siegel und Unterschrift des Syn⸗ dikus (Cnicht der Fürstenthums⸗Landschafts⸗Direction) ausgefertigt werden.

11. Zur Erlangung eines gültigen Hopothekenrechts gehört ferner die wirklich und in gehöriger Form erfolgte Eintragung der vom Dar⸗ lehnsnehmer ausgestellten Schuld⸗Urkunde für die schlesische Landschaft (§§. 411, 427, 428, 436 Tit. 20 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts). Ueber die Form der Eintragung disponiren die §§. 21 und 156 Tit. 2 der Hypotheken⸗Ordnung, auf deren Beachtung in Gemäßheit unserer Verfüugung vom 27. Februar 1850 *) hinzuwirken ist. Auch im Falle der Umschreibung bereits ingrossirter Hypotheken muß in gleicher Weise für die gehörige Eintragung nicht blos der erfolgten Cession, sondern auch der sub I. Nr. 3 behandelten Novation (in Kolonne „Cessionen“) gesorgt werden.

Die Ordnungsmäßigkeit der geschehenen Eintragung muß aus dem, dem Instrumente annektirten Hypothekenschein geprüft werden, welcher nie⸗ mals fehlen darf, und es wird aus ihm auch zu konstatizen sein, daß der Dartlehnsnehmer zur Zeit der Eintragung noch intabulirter Besitzer des Grundstücks gewesen ist (vergl. §§. 404 und 405, Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts.) Wenn was allerdings stets zu vermeiden nicht zugeschriebene Pertinenzstücke mittaxirt und bei der Kreditbemessung mitberücksichtigt worden sind, so ist jedenfalls darauf zu sehen, daß ihre Ab⸗ resp. Zuschreibung noch vor Eintragung des landschaftlichen Darlehns erfolgt (§. 443, Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts.) Erfolgt die Zuschreibung erst später, so muß die Eintragung des landschaftlichen Dar⸗ lehns auf ihnen besonders geschehen (vergl. §8. 484 h .883öO.)

„III. Eine fernere Sorge ist die Wahrung der regulativmäßigen Prio⸗

rität des landschaftlichen Darlehns vor allen anderen Kapitalsposten im

Hypothekenbuche. Es handelt sich hier nur um die in die III. Rubrik des

Hypothekenfoliums gehörigen Posten, indem einer Kollision mit den in der

II. Rubrik eingetragenen und nach Vorschrift der §§. 47 ff. Tit. 1 der

Hypotheken⸗Ordnung wilklich dahin gehörigen Rechts⸗Ansprüchen, theils

durch §. 10 des Tax⸗Regulativs, theils durch §. 1 des Regulativs vom

11. Mai 1849 vorgesehen ist. Außer dem Falle der Umschreibung priori⸗

tätisch ingrossirter Kapitalien ist nun jene Priorität zu wahren, entweder

1 adlrch, daß die bereits früher ingrossirten Posten gelöscht werden, oder

2) dadurch, daß deren Inhaber der Schlesischen Landschaft die Priorität einräumen.

Einen dritten Weg gibt es nicht; insbesondere wird dem Erfordernisse der Priorität dadurch noch nicht genügt,. daß die Landschaft vorstehend Kapitalsposten cessionsweise nur an sich bringt, da die Natur der letzteren hierdurch allein keine Aenderung erleidet und folglich auch in solchem Falle dem landschaftlichen Darlehn ein fremdartiger Anspruch in der Prio⸗ rität vorgeht; ein Verhältniß, welches nach §. 0 des Regulativs nicht zu⸗

Soll nun die regulativmäßige Priorität durch Löschung der prälozir⸗ ten Posten verschafft werden, so ist es räthlich, vorerst diese Löschung, und erst, nachdem sie erfolgt ist, die Eintragung des landschaftlichen Darlehns bewirken zu lassen; denn selbst eine zur Ungebühr erfolgte Loͤschung kann alsdann der Landschaft nicht präjudiziren (§§. 526 und 527 Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, §. 285 Tit. II. der Hypotheken⸗Ordnung), und es kommt somit in solchem Falle nur auf die Konstatirung der Thatsache der wirklich erfolgten Löschung an, welche durch den Hypothekenschein nach⸗

*) Diese ⸗Ver ügung. bestimmt: Es ist vorgekommen, daß auf Grund des Regulalivs vom 11. Mai 1849 ausgefertigte Hypotheken⸗Instrumente von dem Hypothekenrichter zwar eingetragen worden sind, daß jedoch der Eintragungsvermerk einer vollständigen Angabe der Darlehnsmodalitten und insbesondere jeder Bezugnahme auf das Regulativ vom 11. Mai 1849 entbehrt hat. Wir erachten aber zur Vermeidung möglicher Weit läuftigkeiten für nothwendig, daß der Charakter der eingetragenen Schuld, als einer landschaftlichen, für Jedermann aus dem Hypothekenbuch selbst ersichtlich ist. Es wird deshalb darauf zu halten sein, daß die wesent⸗ lichen Modalitäten des Geschäfts, so wie sie der §. 6 des Regulativs ent⸗ hält, namentlich also: „Prozentsatz, Zinszahlungstermine, Kündigungs⸗ frist, Verpflichtung zu baagrer Rückzahlung und Verzinsung der etwaigen Rückstände,“ und die „Unterwerfung unter die Bestimmungen des Regulativs vom 11. Mai 1849 überhaupt,“ von der Hypothekenbehorde in den Ein⸗ tragungsvermerk aufgenommen weiden. Mit Rücksicht auf §§. 21, 156 Tit. II. der Hypotheken⸗Ordnung darf der Hypothekenrichter sich dessen nicht weigern. Darauf, daß die Eintragung in der angedeuteten Art ge⸗ schehe, wird Eine ꝛc. Fürstenthums⸗Landschaft theils unmittelbar, wenn von ihr selbst die Eintragung beantragt wird, theils dadurch hinwirken fkönnen, daß der Kreditsuchende wegen der zu hewirkenden Eintrazung mit

Information im Sinne unseres Erlasses versehen wird. 8—

gewiesen werden muß. Wird aber erst nach bereits erfolgter Eintragung des landschaftlichen Darlehns die Löschung der vorstehenden Posten bewirkt, so ist alsdann außer dem ebenfalls durch Hypothekenschein (nicht durch bloße Vermerke des Ingrossators) zu führenden Nachweise der wirtlich er⸗ folgten Löschung auch noch die Vergewisserung darüber erforderlich, daß dieselbe nicht zur Ungebühr erfolgt ist (vergl. §. 528 Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts und §. 286 Tit. 2 der Hypotheken⸗Ordnung). Es muß also aus den Dokumenten, auf Grund deren der Hypothekenrichter gelöscht hat, geprüft werden, ob dieselben nach Form und Inhalt wirklich einen gültigen Titel zur Löschung haben abgeben können; und diese Doku⸗ mente sind demnächst dem Pfandbriefs⸗Emissions⸗Antrage beizufügen. (Bei⸗ läufig machen wir mit Bezug auf §. 529 Thl. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts und §. 287 Tit, 2 der Hepotheken⸗Ordnung darauf aufmerksam, daß im Falle des Erwerbs einer postlozirten Hypothek zum Zweck der Um⸗ schreibung, sofern die Cession schon vor erfolgter Löschung der huötoisasn Posten an die Landschaft geleistet worden ist, eine gleiche Prüfung der Recht⸗ mäßigkeit der Löschung eintreten muß.) Wenn dem landschaftlichen Darlehen das Vorrecht durch Prioritäts⸗ Einräumung seitens vorstehender Gläubiger verschafft werden soll, so ist 1) für eine in materieller und formeller Bezichung untadelige Prioritäts⸗ Cession zu sorgen. Anlangend namentlich den Inhalt, so muß darin ausgedruͤckt sein, daß die Priorität der schlesischen Landschaft wegen des nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 von ihr bewilligten Pfandbriefs⸗Darlehns eingeräumt werde, und zwar sowohl wegen des Kapitals und der mit 42 resp. 4 ½ pCt. vorbedungenen Zinsen, als aguch wegen der von dem etwaigen Rückstande zu entrichtenden Zin⸗ sen mit 4 pCt. und der etwaigen Einziehungskosten, und es muß diese Priorität eingeräumt werden vor, der für den Cedenten einge⸗ tragenen Post, sowohl in Ansehung ihres Kapitals, als auch der Zinsen und Kosten. WPL Rücksichtlich der Form ist festzuhalten, daß Prioritäts⸗Ces⸗ sionen weiblicher Personen unter Beobachtung der §§. 220 ff. LEI beziehungsweise §§. 341 ff. Thl. II. 6 des Allgemeinen Landrechts stets gerichtlich aufgenommen werden müssen, und daß eine Vertretung der cedirenden Frauensperson durch einen Spezial⸗Mandatar, als eine Umgehung jener Vorschriften, unstatthaft ist. Im Uebrigen sind zur Aufnahme von Prioritäts⸗Einräumungen auch die Notarien befugt, wobei, wie sich von selbst versteht, alle durch die Notariats⸗Ordnung vorgeschrie⸗ benen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet werden müssen. So⸗ dann ist b für Eintragung der Prioritäts⸗Cession mit ihrem wesent⸗ lichen Inhalte, und dafür zu sorgen, daß dieselbe durch einen Hypo⸗ thekenschein (nicht blos durch den §. 232 Tit. 2 der Hypotheken⸗ Ordnung vorgeschriebenen, außerdem erforderlichen Ingrossationsver⸗ merk) bei dem Darlehns⸗Instrnmente konstatirt wird. 8 Wenngleich die Annckirung einer copia vidimata des über die zurück⸗ tretende Post lautenden Instruments welche §. 232 a. a. O. verlangt in der Praxis fast allgemein unterlassen wird, so ist doch jedenfalls erfor⸗ derlich, daß die Prioritäts⸗Cession dem Darlehns⸗Instrumente im Original beigeheftet wird, weil ohne den Titel die Rechtsgültigkeit der erfolgten Ein⸗ tragung sich nicht beurtheilen läßt. c““ Breslau, am 4. Juni 1851. ““ Schlesische General⸗Landschafts⸗Direction.

A. (Beilage.) 8 Verhandelt zu N. N. am vierten Juni Ein Tausend Acht Hundert Ein und Funfzig.) 1

Ich beantragen 65ä diese Verhandlung einmal für die Schlesische Landschaft auszufertigen und die Ausfertigung mit dem Instrumente über die Rubrica III. Nr. 1 eingetragenen 400 Rthlr. zu verbinden. Die Verhandlung wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm geneh t und N. N. unterschrieben. Geschlossen⸗ (Unterschrift.)

Ministerium des Innern. Cirkular⸗Verfügung vom 7. Juni 1852 betreffend die Abänderung in den Diätensätzen der Gendarmen.

Die Königliche Regierung erhält hierbei beglaubte Abschrift der Allerhöchsten Ordre vom 12ten v. M. (Anlage a.), durch welche des Königs Majestät die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Juli 1821 bestimmten Diätensätze für die Gendarmen dahin abzuändern geruht haben, daß statt der Sätze von 20 Sgr. für den berittenen und 15 Sgr. für den Fuß⸗Gendarmen von jetzt ab: dem berittenen Gendarmen 25 Sgr. und dem Fuß⸗Gendarmen 20 Sgr. tüglich in den Fällen gezahlt werden, in welchen die Gendarmen auf eine Diätenbewilligung überhaupt bestimmungsmäßig Anspruch haben.

Die Königliche Regierung hat hiernach von jetzt ab verfahren zu lassen, wobei jedoch darauf aufmerksam gemacht wird, daß die bestehenden Bestimmungen wegen der Marsch⸗Zulage für die Gen⸗ darmen hierdurch eine Aenderung nicht erlitten .“

Berlin, den 7. Juni 1852. 11“

Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

von Westphalen. von Bodelschwingh. Der Kriegs⸗Minister. ͤ

n sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. April d. J. will Ich die in der Allerhöchsten Ordre vom 5. Juli 1821 bestimmten Diätensätze für die Gendarmen, damit solche mit den Sätzen, welche für die Civil⸗ und Militair⸗Beamten jetzt gelten, in einem richtigen Verhältniß stehen, hierdurch dahin abändern, daß statt der Sätze von 20 Sgr. für den berittenen und 15 Sgr. für den Fuß⸗ Gendarmen, von jetzt ab: dem berittenen Gendarmen 25 E“ und dem Fuß⸗Gendarmen 20 Sgr. täglich in den Fällen ge⸗ ahlt werden, in welchen die Gendarmen auf eine Diätenbewilligung überhaupt bestimmungsmäßig Anspruch haben. Den Wachtmeistern in der ⸗Gendarmerie ist dagegen wie bisher in diesen Fällen der Satz von 1 Rthlr. täglich zuzugestehen.

Potsdam, den 12. Mai 1852.

Friedrich Wilhelm. von Westphalen. von Bodelsch von Bonin.

Es erscheint vor dem unterzeichneten Landschafts⸗Syndikus der Bauer⸗ utsbesitzer N. N., wohnhaft zu S., im Kieise L., von Person bekannt

9 und geschäftsfähig befunden.

8 beabsichtigt die Aufnahme Neuer landschaftlicher Pfandbriefe, und erklärt demgemäß, 6 des Regulativs vom 11. Mai 1849 (Gesetz⸗ Sammlung von 1849 S. 182 ff.):

Auf Shvie Bauergute Nr. 8 zu S., im Kreise L., haftet Kubrica 1II. Nr. 1 für den Ober⸗Amtmann A. ein Kapital von 400 Rthlrn., zu 4 Pro⸗ zent verzinslich. Dieses Kapital soll in Neue landschaftliche Pfandbriefe umgeschrieben werden, und ist zu diesem Zwech bereits an die Schlesische Landschaft abgetreten worden. Ich nehme hiermit die Schlesische Land⸗ schaft zu meiner persönlichen Gläubigerin an, und indem ich die Kapitals⸗ valuta mit Vier Hundert Thalern nunmehr als ein Darlehn ihr schuldig zu sein bekenne, und das zur Sicherheit der abgetretenen Forderung bereits bestellte Hypothekenrecht bei dieser neuen Verbindlichkeit mitübernehme, ver⸗ pflichte ich mich in Gemäßheit des §. 6 des Regulativs vom 11. Mai

1849: . 6 für das Darlehn eine fortlaufende (Interessen) von 4 ½ Prozent in gleichen halbjährigen Raten an Johannis und Weih⸗ nachten von Johannis 1851 ab zu entrichten;

b) das Darlehns⸗Kapital selbst oder Theilbeträge desselben nach sechs⸗ monatlicher, der Landschaft jedoch nur in den durch das Regulaliv vom 11. Mai 1849 bestimmten Fällen zustehenden Aufkündigung durch Baarzahlung des Nennwerths zurückzuzahlen; 8

c) im Fall der Zahlungssäumniß den Rückstand mit 4 Prozent zu verzinsen, G 8 8 b

ccc6*“ XX“ 1“

1) der exekutjvischen Beitreibung des Rückstandes ohne ein vorgängiges

prozessualisches Verfahren nach den Vorschriften des Regulativs vom

11. Mai 1849, so 8 2 8

2) den Bestimmungen desselben überhaupt. 8 ggr Sicherheit des versprochenen Mehrbetrages von 5 prozent Zinsarn der Verzinsung eines hiervon verbleibenden Rückstandes und der dissengg etwa erwachsenden Einziehungskosten verpfände ich das Bauergut? r. 8 zu S. im Kreise L., und bewillige und beantrage die hopothekarische Ein⸗ tragung dieser Verpfändung sowohl, als meiner vorstehenden klärungen

überhaupt.

An den Minister des Innern, den Finanz⸗Minister und den

Kriegs⸗Minister.

Angekommen: Se. Excen Inspecteur der 3ten Artillerie⸗Inspection Breslau.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und von Erhardt, von

Personal⸗Veränderungen in der Armee Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 25. Mai. Feetz, Landgerichts⸗Assessor, zum Garnis.⸗Auditeur in Koblenz er⸗ nannt.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums: Den 29. Mai. B

Dr. Schenck, Stabsarzt vom 2. Bat. 12. Landw. Regts., als Gar⸗

nison⸗Arzt in Graudenz angestellt. Dr. Kloz, Stabsarzt vom 3. Bat.

12. Landw. Regmts., in gleicher Eigenschaft zum 2. Bat. dieses Regmts.

versetzt.

Den 6. Juni.

Deichmann, Milit.⸗Intend.⸗Secretair, Strohmeper, Kalkulator, Förster, Geh. Kanzlei⸗Secretair, Schemel, Seecretair und Heneaesen. 4 2 * 0 4 8 8 8 1 8 8 8 zu Geheimen Secretairen im Kriegs⸗ Ministerium ernannt. Ermif

iant in Erfurt, als Reserve⸗Magazin⸗Rendant nach Proviantamts⸗Controleur in Erfurt, als n⸗ Magazin L Aschersleben, Kröcher, Provianta nts⸗Controleur, von Berlin nach Erfurn

versetzt.

Durch Verfügung des General⸗Auditoriais: 8 Den 9. Juns. . Tetzlaff, Corps⸗Auditeur vom V. Armee⸗Corps, Corps versetzt. „oI

zum III. Armee⸗