1852 / 144 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ngen für andere in Beziehung auf das Post⸗

e shesen veruübte Uebertretungen. Wer den Anstand, die Sicherheit oder die Ordnung auf den Posten und in den Passagierstuben verletzt, wird mit Geldbuße bis zu fünf Thalern

bestraft.

8 Wer, der Vorschrift des §. 23 zuwider, den Posten nicht ausweicht,

wird mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft. Mit derselben Strafe

werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 28 belegt. 4 6.

Wer es unternimmt, der Bestimmung des §. 22 zuwider, eine Post

oder einen Postillon zu pfänden, wird mit Geldbuße bis zu zwanzig

Thalern bestraft. 8

1

b“ §. 47. II s ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Be⸗ stellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig an⸗ zunehmen. bis das Gegentheil uͤberzeugend nachgewiesen wird. Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortli wenn der Adressat erklärt hat, seine Briefe, Begleitbrfef 18 Formulare 9 den Ablieferungsscheinen oder einzelne Kategorieen dieser Gegenstände selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Post⸗ Anstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abho⸗ lung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post⸗Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 8 9.

Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungs⸗ schein dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des Siegels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen und untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzo⸗

genen Ablieferungsscheines oder bei nicht deklarirten Sendungen unter Vor⸗ legung des Begleitbriefes die Aushändigung der Sendung verlangt. b 50. Imitg Postverwaltung ist ermächtigt, durch ein von ihr zu erlassendes und durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu britkgendes Regle⸗ ment, dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegange⸗ nen Vertrages erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten und Reisen zu beobachtenden Vorschristen zu treffen, ins⸗ e

1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren-

Rückforderung von Seiten des Absenders und die Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände, so wie die Behandlung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln;

) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden müssen.

3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Vorschuß⸗

sendungen, Streif⸗ oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit Waa⸗

renproben oder Mustern und rekommandirte Sendungen, ferner für Bestellung der Expreß⸗Briefe, der Stadt⸗Briefe und der Pakete durch Faktage⸗Boten, fo wie für die Landbriefbestellung zu bestimmen;

4) die Stafetten⸗Beförderung zu ordnen;

5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordent⸗ lichen Posten oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen, auf den einzelnen Kursen an Personengeld zu entrichten ist;

6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstan⸗ des auf den Posten und in den Passagier⸗Stuben nöthigen polizei⸗ lichen Anordnungen zu treffen. 1 1 §. 51.

Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Ge⸗

genstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestim⸗ nungen nicht auf Staatsverträgen und Konventionen mit dem Auslande beruhen, werden hierdurch aufgehoben. h §. 2 11“ Mit Ausführung dieses Gesetzes und Ertheilung der Instruktioner I“ 6 nd Erth g der Instruktionen ist der Ie öffentliche Arbeiten beauftragt. drucktem Königlichen Insiegel. Höc fisgeihäͤndigen und beige⸗ Gegeben Bellevue, den 5. Juni 1852. 8 8 (L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

5 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Haelschner zu Hirschberg, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Rendanten des Train⸗Depots zu Posen, Major von Kessel, und dem Waisenhaus⸗Inspektor emer. Dr. Zehme in Bunzlau, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Kirchenvor⸗ steher, Kantor emer. Haupt zu Grieben in der Altmark und dem Kreisgerichts⸗Boten und Exekutor Andreas Bunke zu Breslau,

B “] §. 45. 1 8 1

n b

g

Dem Kreisgerichts⸗Secretair Schmorl zu Erfurt bei seiner ha lnc in den Ruhestand den Titel als Kanzlei⸗Rath eihen.

8 2 mas⸗

.“ 852

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von

Preußen sind nach Schloß Altenstein bei Meiningen abgereist.

Ihre Kaiserliche Hoheiten die Großfürsten Nicolaus und

das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie

Michael von Ruß land sind hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen. 3 b 8 8 8 v1I1m“ 8 8 Ministerium für Handel, Arbeiten. Verfügung vom 14. Juni 1852 betreffend die Auf⸗ hebung des Abtrages zur Post⸗Armen⸗Kasse von den monatlichen Remunerationen der Post⸗Eleven.

„Die Bestimmung im §. 45 des Abschnitts XVI. Nr. 1 der Dienst-Instruction für die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen: daß von den Remunerationen nicht angestellter Beamten ein Abtrag zur Post⸗Armen⸗Kasse nicht zu entrichten sei, soll vom 1. Juli d. J. ab auch auf die monatlichen Remunerationen der Post⸗Eleven Anwendung finden. Der durch die Verordnung vom 5. November 1849 angeordnete Abtrag zur Post⸗Armen⸗Kasse von diesen Re⸗ munerationen ist daher von dem gedachten Termine ab nicht weiter zu erheben. Beerlin, den 14. Juni 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei

b182ö— end Bewil

ligung der Portofreiheit für den amtlichen Geschäfts⸗

verkehr der Königlichen Bade⸗Verwaltung in Bad [Oeynhausen bei Rehme.

Der Königlichen Bade⸗Verwaltung in Bad Oeynhausen bei

Rehme ist für ihren amtlichen Geschäfts⸗Verkehr in demselben Maße

die Portofreiheit gewährt worden, wie solche nach den bestehenden Vorschriften uud Grundsätzen den Königlichen Verwaltungs⸗Behör⸗ den im Allgemeinen für dienstliche Angelegenheiten zusteht. Auf die Korrespondenz, welche das Interesse von Privatpersonen betrifft, und namentlich auf die Korrespondenz, welche die Bade⸗Verwaltung wegen Besorgung von Quartieren für Badegäste mit Letzteren führt, darf jedoch die Portofreiheit nicht angewendet werden. Berlin, den 14. Juni 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

2

Verfügung vom 12. Juni 1852 betreffend die Porto⸗Ermäßigung für Akten⸗Sendungen der Gene⸗ ral⸗ und Spezial⸗Kommissionen in Parteisachen.

Bei Beurtheilung der von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction in dem Berichte vom 10. v. Mts. angeregten Frage, ob die nach §. 146 der Uebersicht der Portofreiheits⸗Verhältnisse den General⸗ und Spezial⸗Kommissionen bewilligte Porto ⸗Ermäßigung für die Aktensendungen in Parteisachen auch auf die unter 16 Loth schwe⸗ ren Aktensendungen Anwendung finden dürfe, wenn dieselben in Paketform verpackt sind, müssen die Verhältnisse in Betracht gezogen werden, welche bei Bewilligung der gedachten Porto⸗Ermäßigung obgewaltet haben.

Nach einem zwischen der Post⸗Verwaltung und dem Königlichen Ministerium des Innern im Jahre 1822 getroffenen Uebereinkom⸗ men sind die in Parteisachen vorkommenden Sendungen der Ge⸗ neral und Spezial⸗Kommissionen portopflichtig. Später wurde jedoch auf den Antrag des gedachten Ministeriums bestimmt, daß Aktensendungen in Parteisachen nicht nach der Schrifttarxe (§. 11 des Porto⸗Tax⸗Regulativs), sondern nach der Paket⸗Taxe (§. 23 J. c.) mit Porto belegt werden sollen. Diese Bestimmung erhielt durch das Allerhöchste Regulativ vom 25. April 1836 gesetz⸗ liche Bestätigung. Die von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direcklon in dem Verlaufe ihres Berichts als wünschenswerth bezeichnete Auf⸗ hebung der in Rede stehenden Porto⸗Ermäßigung kann daher nicht erfolgen.

Zu Aktensendungen, auf welche diese Porto⸗Ermäßigung anwendbar ist, sollten nach der Cirkular⸗Verfügung vom 10. Oktober 1836 nur solche Sendungen gerechnet werden, welche zur Kategorie der Paketsendungen gehören.

Bei Sendungen in Briefform, bis 16 Loth schwer, sollte die

kommen und in der Cirkular⸗Verfügung vom 19. Juni 1831 dahin

Gewerbe und öffentliche

853 82

Moderation nicht Anwendung Der Ausdruck: „in Brief⸗ form“ macht allerdings zweifelhaft, wie Aktensendungen in Paketform unter 16 Loth schwer behandelt werden sollen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß Aktensendungen bis 16 Loth schwer in Paketform zur Porto⸗Ermäßigung überhaupt nicht zuzulassen sind. Denn würde dies zugegeben und die obige Mode⸗ ration auch auf diese Sendungen angewendet, so würde die Schrift⸗ tare für Sendungen von 4, 6, 8 bis 16 Loth schwer dadurch um⸗ gangen werden können, daß dergleichen Schrift⸗ oder Aktensendungen in Paketform zur Post gegeben würden. Zweifel gleicher Art sind übrigens bei Schriftsendungen mit den Schnellposten schon vorge⸗

entschieden worden, daß Schriftsendungen per Schnellpost bis 16 Loth schwer, ohne Rücksicht darauf, ob solche in Brief⸗ oder Paketform zur Post gegeben werden, mit der Schrifttaxe (§. 11 des Porto⸗ Regulativs) zu belegen sind.

Nach Analogie dieser Bestimmung können auch die bis 16 Loth schweren Aktensendungen der General⸗ und Spezial⸗Kommissionen, auch wenn sie in Paketform zur Post gegeben werden, nicht zur Kategorie der Pakete gerechnet werden, dieselben unterliegen viel⸗ mehr der im Abschnitt III. Nr. 1 §. 3 für Schriften⸗ und Aktensen⸗ dungen festgesetzten Portotaxe.

Die dortige Königliche General⸗Kommission ist auf ihre hier⸗ bei zurückerfolgende Anfrage vom 6ten v. M. hiervon in Kenntniß

Berlin, den 12. Juni 1852

General⸗Post An die Königliche Ober-Post⸗Directi zu N.

Verfügung v nach Post⸗Unterbeamten das Tragen der Beinkleider von grauem Drillich nicht gestattet werden kann.

Auf den Bericht vom 3. d. M. wird der Königlichen Ober⸗ Post⸗Direction eröffnet, daß den Post⸗Unterbeamten nicht gestattet werden kann, Beinkleider von grauem Drillich zur Dienst⸗Uniform zu tragen, es vielmehr bei der Bestimmung im §. 32 Abschnitt IV. Nr. 1 der Dienst⸗Instruction, durch welche nachgegeben worden ist, daß die Post⸗Unterbeamten im Sommer Beinkleider von weißem Waschzeuge anlegen dürfen, sein Bewenden behalten muß

Berlin, den 12. Juni 1852. General⸗Post⸗Amt. An die Königliche Ober⸗Post⸗Direction zu N.

Das 23ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter Nr. 3577. das Gesetz über das Postwesen. Berlin, den 21. Juni 1852. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hessen⸗Kassel, von Kassel. 1 Der Hof-Jägermeister Graf von Reichenbach⸗Brustave, von Breslau.

m 5. Juni 1852.

Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schön⸗ burg⸗Glauchau, nach Gusow. Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Inspecteur der 2ten Artillerie⸗Inspection, von Strotha, nach Schweidnitz.

Berlin, 21. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Premier⸗Lieutenant von Tschudi vom 15. Infanterie⸗Regiment und dienstleistenden Adjutanten der 26. In⸗ fanterie⸗Brigade die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Durch⸗ laucht dem Fürsten zur Lippe ihm verliehenen 2. ilitair⸗Verdienst⸗ Medaille zu ertheilen.

Königliche Schauspiele. Dienstag, 22. Juni. Im Schauspielhause. ments⸗Vorstellung.) Zum Erstenmale: Häusliche Wirren, in 3 Abtheilungen, von W. Lederer. (Fräul. Arens: Lucy. Feltscher: Baron Dorblüh.) Besetzung: Karl Ruhthal, Herr Liedtcke. Adele, seine Frau, Fräul. Fuhr. Lucy, seine Schwester, —. Präsident von Thurgen, Herr Stawinsky. Frau von Thurgen, Frau Komitsch. Baron von Dorblüh, —. Otto von Dornau, ein Verwandter der Familie Ruhthal, Herr Holtzstamm. Lisette, Kammermädchen, Fräul. Schmidt. Ein Gärtner, Herr A. Bethge. Ulrich, ein Bedienter, Herr Grohmann. Damen. Bediente.

(119te Abonne⸗ Lustspiel

V V

Hierauf: Solotanz. 1) Fantasie⸗Polka, ausgeführt von Frau Brue

2) Allemande, ausgeführt von den Fräuls. Bethge und Koch. 3) Les quatres Nations, pas seul, ausgeführt von Fräul. Forti.

Mittwoch, 23. Juni. Im Opernhause. (95ste Vorstellung): Jessonda, Oper in 3 Abtheilungen, von E. Gehe, mit Tanz. Musik von L. Spohr. (Fräulein Louise Meyer, vom Hoftheater zu Kassel: Jessonda, als erste Gastrolle. Hr. Kindermann: Tristan d'Accunha.)

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 7 ½ Sgr.

Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Dienstag den 22sten d. M. b

In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung. Zum Benefiz des früheren Theater⸗Rendanten E. Pose: Vicomte von Letorieres, Lustspiel in 3 Abtheilungen, frei nach Bayard, von C. Blum. (Hr. Birckbaum: Parlamentsrath Desperières.) Hierauf: Der Salon der Tänzerin. Scene aus der Posse: „Die Benefiz⸗Vor⸗ stellung“. (Zephirine, Tänzerin: Frau Brue; Pudding, Engländer: Hr. Birckbaum; Unternull: Hr. Lange.) Anfang 6 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben Erster Balkon und erste Rang⸗Lage 25 Sgr. Parquet und Par⸗ quet-Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr Amphitheater 5 Sgr. v

amtlicher Wechsel-, Foends- und eld-Cours

der Berliner EFörse vonn 21. Juni 1852.

Preuss. Ceurant.

Mechsel-Course 1 Brief. Geld.

vom 19. Juni 1852.

142 ½ 142 ¼ 1512

2 3 2 8

Amsterdam... 250 Fl. dito 8 250 Fl. 300 Mk. 1I 300 Fr.

Wien im 20 II. Fu⸗ . .. . ... . Breslau.. .. 109 Leipzig in Courant im 14 Thlr. ELEIW1I11“ 100 Thlr. Frankfurt a. M. sücd. W. 100 Fl. Petersburg 100 SRbl.]

.422 40552ã55ãb-9à—-—2—-⸗

—2 8 8ο 6

6 24 ¾ 80 ½ 1013

2 —=Z —,—— +— —ꝙ†

London

8

Thlr.

992 ies 1 56 14 107⁷ 107½

8

C. do o &; o de ro bo oebeen

Fonds -Coumrseæe

v 8 Gem. vom 21. Juni 1852. 3 V

Freixwilige Xpleihe. Staats-Anleihe von 1850 u. 1852.. Staats-Schuld-Scheine... Prämiensch. der Sechandl. à St. 50

à 103

MvN

—N

2 ³¶

hersiner Stadt-Obligationen dito dito Kur- und Neumöärk... Ostpreussische. ..

EʒAAN

1 Pommersche. Pposensche.. dito 1 Schlesische.. dito I Westpreussische Kur- und Neumöärk..

P 00gg-gS-⸗ AbbN

C̃ESE:

8

. 2 2 22 2„2 2„9 227272⸗

Pommersche ... Posensche ““ Westphälische ...

„2 2 242272

Rbeinisch

Sächsische.. Schlesische .. chuldverschr. d. Eichsfeld. Tilg.-C. reussische Bank-Antheil-Scheine.

Rentenbriefe.

52

X

Friedrichsd IH .g6.“ 24 X FNI Andere Goldmünzen à 5 Thlr...

vom 21. Juni 1852.

5 1 Aachen-Düsseldorfer

dito