1852 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 1s Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852.

Friedrich Wilhelm.

vyon der Heydt. von Bodelschwingh.

vreccgc ng, Prioritä

Emission von 60, rn. Prioritäts

8 mePe gationen der Kottbus⸗Schwieloch⸗See⸗ 8 Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8

a. Prioritäts⸗Obligation

1 Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Jeder Obligation 16 Die Erneuerung 88, Coupons v““ 7.l c bc 40 Jahre und 1 Talon gegen Ausreichung des

E 100 Rthlr. preuß. Courant. Falon.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom . emittirten Kapital von 60,000 Thalern Prioritäts⸗Obligationen der Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahn⸗Gesellschaft. Kottbus, den b X Die Direction der Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahn⸗Gesellschaft. N

Der Rendant.

zahlbar am 1 Inhaber dieses empfängt am.... die halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts⸗Obligation über Einhundert Thaler mit Zwei Thalern, Sieben Silbergroschen, sechs Pfennigen. Fotthua, dert...... ““ Die Direction der Kottbus-Schwie 188

Zinsen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem im betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vor⸗ theil der Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Schema III.

zur Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation. 1 ... über 100 Theler.

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Legitimation für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation nach Ablauf der nächsten 40 Jahre 20 neue Zins⸗Coupons mit Talon.

Kottbus, den...

Die Direction der Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahn⸗Gesellschaft.

N Der Rendant.

Se. Majestät der König haben bei Allerhöchstihrer Anwesenheit in der Provinz Schlesien nachbenannten Offizieren Orden zu ver⸗ leihen geruht, nämlich:

IJ. Den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Inspecteur der 3ten Artillerie⸗Inspection, General⸗Lieutenant von Erhardt. II. Den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Commandeur der 14ten Kavallerie⸗Brigade, General⸗Major HViseessverder. III. Den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem Commandeur des 22sten Infanterie⸗Regiments, Obersten von Frobel, und » Commandeur des 23sten Infanterie⸗Regiments, Obersten

Scheppe.

IV. Den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:

dem Chef des Generalstabes 6ten Armee⸗Corps, Oberst⸗Lieutenant von Wintzingeroda,

28 von Wostrowsky des 1sten Kürassier⸗Regi⸗ ments,

„» Adijutanten der 14ten Division, Rittmeister Baron von Rhein⸗ baben

dem dienstleistenden Adjutanten des General⸗Kommando's é6ten Armee⸗Corps, Premier⸗Lieutenant von Heugel des Lten Ulanen⸗Regiments.

V. Das Ritterkreuz vom Königlichen Haus⸗Ord

von Hohenzollern:

dem Commandeur des 19ten Infanterie⸗Regiments, Obersten Scher⸗ bening.

VI. Den St. Johanniter⸗Orden:

dem Commandeur der 22sten Infanterie⸗Brigade, General⸗Major Freiherrn von Reitzenstein.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Post-Kommissarius und Zoll⸗Einnehmer a. D., Nau⸗ mann zu Seidenberg in Schlesien, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Fischereibesitzer Heinrich Scherpich zu Deich⸗ hahs⸗ im Regierungs⸗Bezirk Köln, die Rettungs⸗Medaille am Bande; un Dem Kommerzien⸗Rath und Rittmeister a. D. Hirschberg in Königsberg in Pr. den Charakter als Geheimer Kommerzien⸗

Rath zu verleihen.

Ministerium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 1. Mai 1852 wegen Verbindung der

Verrichtungen mehrerer Handwerke zur Herstellung

fertiger Waaren seitens der Handwerks⸗Meister.

Der Königlichen Regierung lasse ich die beifolgende Eingabe des Schmiedemeisters N. vom 28. Februar d. J., in welcher derselbe um Erlaubniß zur Anlegung einer Wagenfabrik bittet, mit nachstehenden Bemerkungen zugehen. Zur Anlegung einer solchen Fa⸗ brik würde Bittsteller, wenn er die hierzu erforderlichen Mittel besäße oder diese nachträglich erlangen sollte, nach den Bestimmungen des §. 30 der Verordnung vom 9. Februar 1849 weder einer besonde⸗ ren Erlaubniß bedürfen, noch auch die Befähigung zum selbststän⸗ digen Betriebe der verschiedenen Handwerke, unter welchen ähnliche Verrichtungen wie die bei einer Wagenfabrik vorkommenden Arbeiten begriffen sind, nachzuweisen haben. Nach dem Inhalte Ihres mit beiliegenden Bescheides vom 27. Januar d. J. läßt sich zwar nicht annehmen, daß N. bereits Gelegenheit und Veranlassung gefunden habe, seine Schmiede⸗Werkstatt zu einer Fabrik⸗Anstalt, im Sinne des §. 30 a. a. O. umzugestalten. Dafür, daß die Absicht des Bitt⸗ stellers zunächst nur auf eine allmälige Ausdehnung seines Hand⸗ werks⸗Betriebes gerichtet sei, spricht auch der Umstand, daß der in

jenem Bescheide zurückgewiesene frühere Antrag auf das Gesuch um Erlaubniß zur Beschäftigung von Stellmacher⸗Gesellen sich beschränkt hat. Bei der Ablehnung dieses früheren Gesuches scheint aber die Königliche Regierung von der Ansicht ausgegangen zu sein, daß die im §. 47 a. a. O. vorbehaltene Ausnahme von der Vorschrift, nach welcher Handwerksmeister zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Hand werkes sich bedienen dürfen, durch eine fabrikmäßige Ausdeh⸗ nung des betreffenden Gewerbes bedingt sei. Diese Voraus⸗ setzung würde, wenn sie auf die Ihrerseits getroffene Entscheidung eingewirkt haben sollte, nicht zutreffen. Denn auf den Betrieb von Fabrik⸗Anstalten (§. 30 a. a. O.) finden die Bestimmungen des §. 23 daselbst überhaupt keine Anwendung, und daraus folgt, daß Fabrik⸗Inhaber, welchen die Beschäftigung von Handwerks⸗Gesellen jeder Art, unter den in den §ᷣ§. 31, 32 a. a. O. vorgeschriebenen Maßgaben, ohne Weiteres zusteht, zu diesem Zwecke nicht erst der im §. 47 vorbehaltenen Ausnahme von den allgemeinen Be⸗ stimmungen in Betreff des Geschäftsbetriebes der Handwerksmeister bedürfen. Dagegen entspricht der Absicht dieser Gesetzesstelle die Berücksichtigung solcher Fälle, in welchen ein Handwerksmeister durch die Erlaubniß zur Beschäftigung von Gesellen eines an⸗ deren Handwerkes in den Stand gesetzt werden kann, die Verrich⸗ tungen mehrerer Handwerke zur Herstellung fertiger Waaren mit einander zu verbinden und von diesem Mittel zur besseren Verwer⸗ thung seiner Arbeiten auch⸗dann Gebrauch zu machen, wenn seine Werkstatt im Uebrigen zu den im §. 30 am angeführten Orte be⸗ zeichneten Fabrik⸗Anstalten nicht zu rechnen ist. Die Gestattung veines solchen Gewerbebetriebes ist zwar im §. 47 a. a. O. zunächst der Beurtheilung des Gewerbe⸗Rathes anheimgegeben. Wenn indessen das vom Gewerbe⸗Rathe abgelehnte Gesuch nach den Schlußbestim⸗ mungen des §. 2 a. a. O. zur Entscheidung der Königl. Regierung ge⸗ langt, so ist für diese nur das Ergebniß ihrer eigenen Erwägung, welcher auch das Gutachten des Gewerberaths unterliegt, maßgebend, und sie erhält hierdurch Gelegenheit, jede, mit den Vorschriften des Ge⸗ setzes vereinbare und im Interesse der Gewerbsamkeit wünschens⸗ werthe Erleichterung des Geschäftsbetriebes für die Handwerksmeister eintreten zu lassen.

Von diesem Gesichtspunkte aus wolle dieselbe den vorliegenden Antrag des N. einer nochmaligen Erörterung durch die Kommunal⸗

Vereins⸗Vertrag (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 142

Behörde, welche in Ermangelung eines Gewerberaths diese Angele⸗ genheit zu erledigen hat, unterwerfen lassen und nach dem Ergeb⸗ nisse den Bittsteller mit Bescheid versehen. Berlin, den 1. Mai 1852. J“ 28 beiten. von derxr HHd

die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich an sämmtliche übrige Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.

Hekanntmachung.

Der unter dem 5. Dezember v. J. zwischen Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Haunover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, Olden⸗ burg, Lübeck, Bremen und Hamburg, so wie der Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Post⸗Verwaltung abgeschlossene revidirte Post⸗

Seite 830) kommt für den Post⸗Verkehr zwischen den genann⸗ ten Staaten und freien Städten hinsichts der Staaten, welche den Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Post⸗Bezirk bilden, jedoch ausschließlich der Fürstenthümer Lippe⸗Detmold und Schaumburg⸗ Lippe, mit dem 1. Juli d. J. zur Ausführung.

In Bezug auf den Brief⸗ und Fahrpost⸗Verkehr inn erhalb des preußischen Postbezirks tritt in Folge dieses Vertrages eben so wenig, wie in Absicht auf den Postverkehr zwischen Preußen und den nicht zum deutschen Postverein gehörigen Staaten eine Ver⸗ aänderung ein. Auch gelten für die innerhalb des preu ßischen Postbezirks aufgegebenen Sendungen nach den Vereins⸗Postge⸗ bieten in Betreff der Verpackung, der Signatur und des Verschlusses

die preußischen Vorschriften.

Sämmtliche Vereinsbezirke werden bei der Briefpost als

ein vereinigtes ungetheiltes Postgebiet angesehen. Zur Briefpost gehören nach dem Vertrage:

1) gewöhnliche und rekommandirte Briefe ohne angegebenen Sendungen unter Streif- und Kreuzband, Briefe mit angehängten Waarenproben (Mustern) und zwar ad 2 und 3 bis zum Gewichte von 16 Loth Zollgewicht exkl.,

In Absicht auf die Höhe der Portosätze für die verschiedenen Briefpostgegenstände, so wie in Bezug auf die Gewichtsprogression bleiben die durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1850 ver⸗ öffentlichten Bestimmungen des ursprünglichen Postvereins⸗Vertrages auch ferner maßgebend. Dagegen werden nach dem Vereinsgebiet künftig auch Briefe angenommen, deren sofortige Bestellung an den Adressaten nach der Ankunft am Bestimmungsorte seitens des Ab⸗ senders gewünscht wird. Dergleichen Briefe müssen mit dem aus⸗ drücklichen Vermerk der Bestellung durch einen Expressen versehen und rekommandirt sein. Außer dem bei der Aufgabe vorauszube⸗ zahlenden gewöhnlichen Briefporto und der Recommandationsgebühr wird an Bestellgeld für solche nach anderen Staaten des Post⸗ Vereinsgebiets bestimmte Briefe erhoben: wenn die Bestellung am Tage erfolgt, 3 Sgr., und wenn die Bestellung zur Nachtzeit ge⸗ schieht, 6 Sgr. pro Brief. Erfolgt die Bestellung der Expreßbriefe außerhalb des Orts der Abgabe⸗ Post⸗Anstalt, so erhöht sich die Bestellgebühr von 3 und 6 Sgr. auf 6 und 9 Sgr. pro Brief.

Die innerhalb Preußens aufgegebenen Briefe an Soldaten, vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu den diesseitigen Bundestruppen gehören und außerhalb des preußischen Staats sta⸗ tionirt sind, werden portofrei befördert. Die von Soldaten solcher Truppentheile abgesandten Briefe unterliegen der Portozahlung nach dem Vereinstarife. ““ V

Von den Vereins⸗Post⸗Verwaltungen wird in Betreff der Briefpostgegenstände eim⸗Garamtie nur für rekommandirte Briefe geleistet. Geht ein rekommandirter Vereinsbrief verloren, so hat der Absender, jedoch nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Mo⸗ naten, vom Tage der Aufgabe ab gerechnet, von der Postverwal⸗ tung, in deren Bezirk der Brief zur Post gegeben ist, eine Ent⸗ schäbigung von einer Mark Silber zu beanspruchen.

. In Absicht auf die Behandlung und Versendung der Zeitungen bleiben die bisherigen Bestimmungen im Allgemeinen auch ferner in Kraft. Bei der Nachsendung von Zeitungen an einen anderen, als den Ort, für welchen die Bestellung gemacht ist, wird jedoch statt des bisherigen Porto für Kreuzbandsendungen nur eine Ueber⸗ weisungsgebühr von 10 Sgr. für den ganzen Zeitraum bis zum Ahlauf des Abonnements⸗Termins erhoben. Die zwischen den Zei⸗ tungs⸗Redactionen zu versendenden Tauschblätter werden nach wie vor als Krenzbandsendungen behandelt und tarirt. V

In Bezug auf die Fahrpost regelt sich das Porto innerhalb V der schon früher publizirten Taxsätze nach Maßgabe der Entfernun⸗ gen bis zu und von den Gebietsgränzen. Zur Fahrpost gehören

eines Thalers

dem Präsidium des dortigen Appellation mitgetheilt, welche Meinungsverschie dium und dem Königlichen Regierungs⸗

künftig: Kreuzband⸗ und (Muster) Waaren⸗Probensendungen über 16 Loth, Briefe mit angegebenem Werthe (Geldbriefe), Pakete mit und ohne Werthsangabe, Vorschußsendungen und Baarzahlungen.

Bei den Sendungen mit angegebenem Werthe hat die Decla⸗ ration des Werths, wenn die Aufgabe der Sendung in Preußen erfolgt, nach der in Preußen landesüblichen Silberwährung stattzu⸗ finden. Besteht eine Geldsendung aus fremden, in Preußen nicht als Landeswährung geltenden Geldsorten, so hat der Absender die Reduction des Werths in die landesübliche Silberwährung auf der Adresse oder auf dem Begleitbriefe vorzunehmen.

In Beschädigungs⸗ und Verlustfällen wird von der Postver⸗ waltung, in deren Bezirk die Sendung aufgegeben ist, eine Ent⸗ schädigung nach Maßgabe des deklarirten Werths geleistet, mit all⸗ einiger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Natur⸗Ereignissen herbeigeführten Schadens. Auch bei Fahrpost⸗ Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird eine Gewähr und zwar bis zum Belaufe von 10 Sgr. für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes geleistet. Der Ersatz⸗Anspruch des Absenders erlischt jedoch, gleichviel ob di Sendung deklarirt oder ein Werth für dieselbe nicht angegeben ist, nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe ab gerechnet.

„Vorschußsendungen nach dem Vereinsgebiet können bis zur Höhe von 50 Rthlrn. aufgegeben werden, dürfen indeß nicht fran⸗ kirt sein. Sind dieselben am Bestimmungsorte innerhalb 14 Tage nicht eingelöst, so gehen solche an den Absender zurück. Wegen Auszahlung der Vorschußbeträge an den Aufgeber gelten die für den internen preußischen Verkehr bestehenden Bestimmungen. Für Vorschußsendungen wird außer dem gewöhnlichen Fahrpostporto, welches, falls die Sendung aus einem Briefe besteht, mit dem Minimum des Gewichtsporto zur Erhebung kommt, noch eine Pro⸗ kuragebühr von 1 Sgr. als Minimum, sonst aber von dem Vor⸗ schußbetrage für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ½ Sgr., mithin bei Vorschüssen 8

von —Rthlr. Sgr. 1 Pf. bis 2 Rthlr. inkl. .. f.

u. s. w. erhoben. 8 8 Baarzahlungen werden mit Ausnahme des österreichischen

Postgebiets nach dem ganzen Vereinsgebiet bis zur Höhe von

10 Rthlrn. angenommen. Der zu jeder Einzahlung erforderliche

Brief (Adresse) wird mit dem Minimalporto der Fahrposttaxe be⸗

legt. Außerdem wird für jede Baarzahlung als Mmimum 1 Sgr.,

sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil

Sgr., mithin bei Einzahlungen 8

2 von 1 Pf. bis 4 Rthlr. incl.

on 4 Rthlr. Sgr. 1 bis 5 -1“ bis 6

u. s. w. erhöoͤben.

Die Begleitbriefe (Adressen) zu den Paket⸗ und Geldsendungen dürfen das Gewicht eines einfachen Briefes nicht uͤbersteigen. Be⸗ sonderes Porto für dieselben wird nicht erhob

Berlin, den 20. Juni 1852.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

1

ustiz⸗Ministerium. Der Rechts⸗Anwalt Johann Wilhelm Schulze zu Osterode ist zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Königsberg ernannt den.

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Wundarzt erster Klasse, Schumann, ist zum Kreis Wundarzte im Kreise Beeskow⸗Storkow er annt worden.

Ministerium des Innern.

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Erlaß vom 19. April 1852 de

Der Herr Justiz⸗Minister hat un

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(X. 47

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nennung der Appellationsgerichts⸗Referendarie 1 8 Referendarien über die Frage, ob eine solche Ernennung ohne herige Entlassung des betreffenden Referendarius aus dem Dienste erfolgen könne, hervorgetreten ist. Wir daden

dem Schriftwechsel Kenntniß erhalten, wolcher un

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von dem Königl. Regierungs⸗Präsidium mit