1852 / 145 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gedachten Gerichts geführt worden ist. Aus überwiegenden Grün⸗ den haben wir dabei nur der auch von dem Herrn Justiz⸗Minister getheilten Ansicht dieses Gerichts uns dahin anschließen können, daß die Annahme der Appellations⸗Gerichts⸗Referendarien zu Re⸗ gierungs⸗Referendarien nicht eher erfolgen darf, als bis dieselben die Entlassung aus dem Justiz⸗Dienste erhalten haben. Wenn das Königl. Regierungs⸗Prästdium bei seiner entgegengesetzten Mei⸗ nung sich darauf stützt, daß in dem Regulativ vom 14. Februar 1846 der Entlassung aus dem Justiz⸗Dienste nicht als eines der Annahme eines Appellations⸗Gerichts⸗Referendarius oder Auskul⸗ tators vorausgehenden Erfordernisses ausdrücklich gedacht sei, so ist dagegen einzuwenden, daß es einer solchen Erwähnung nicht bedurfte, weil sich jenes Requisit nach den allgemeinen Ressort⸗Verhältnissen und den durch das Regulativ nicht geänderten Vorschriften der §§. 94 folg. Tit. 10, Thl. II. des A. L. R. ganz von selbst verstand. Die Bestimmungen der §§. 3 und 7 des Regulativs dienen nur zur Bestätigung dieses Satzes, da es nöthig gefunden worden, im §. 3 ausdrücklich zu verordnen, daß zur Zu⸗ lassung zur Prüfung als Regierungs⸗Referendarius die vorausge⸗ gangene Entlassung aus dem Justizdienste nicht erforderlich sei, dies aber im §. 7. in Betreff der Annahme als Regierungs⸗Referendarius nicht wiederholt worden ist. Die Ansicht des Königl. Regierungs⸗ Präsidiums findet mithin in dem Regulativ vom 14. Februar 1846 keine gesetzliche Begründung. Ebensowenig ist ein Anhalt für die⸗ selbe in dem thatsächlichen Verhältnisse und in einem etwaigen Be⸗ dürfniß gegeben, da die betreffenden Referendarien darüber, ob sie die Prüfung für den Verwaltungsdienst bestanden haben oder nicht, in der Regel sofort Gewißheit erhalten können und diese sie der Verlegenheit überhebt, in welcher sie sich sonst rücksichtlich der nach⸗ zusuchenden Entlassung aus dem Justizdienste befinden könnten. Das Königliche Regierungs⸗Präsidium erkennt selbst an, daß es unpassend sei, wenn ein Referendarius oder Auskultator den Justiz⸗Dienst verläßt und in ein anderes Staatsdienst⸗Verhältniß eintritt, bevor er seine Dimisston aus diesem Dienstzweige erhalten hat. Um dies zu vermeiden, genügt es nicht, wenn die Justiz— Dienstbehörde von derjenigen Behörde, zu welcher der betreffende Referendarius oder Auskultator übertreten will, von dessen Absicht vor der Prüfung in Keuntniß gesetzt wird, vielmehr liegt das ein⸗ fachste und einzig richtige Mittel, die dienstliche Ordnung in der fraglichen Beziehung aufrecht zu erhalten, darin, daß kein Justiz⸗ Referendarius oder Auskultator zum Regierungs⸗Referendarius an⸗ genommen wird, bevor er die erfolgte Entlassung aus dem Justiz⸗ Dienste nachgewiesen hat. 1I Das Königliche Regierungs⸗Präsidium ersuchen wir, hiernach künftig rücksichtlich der Regierungs⸗Referendarien zu verfahren. Berlin, den 19. April 1852. 11 Die Minister des Innern. v“ von Westphalen.

An

Erlaß vom il 1852 betreffend die V. dung des Erlöses verkaufter Akten und die Anschaf⸗ fung von Büreau⸗Utenstlien.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 15ten d. M. zuvörderst im Allgemeinen eröffnet, daß zur Bewilligung von Remunerationen aus dem Erlöse für verkaufte unbrauchbare Akten an die mit deren Aussonderung beschäftigt gewesenen Beamten Ministerial⸗Genehmigung erforderlich ist, da die Besugniß zur Bewilligung von dergleichen Remunerationen durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 24. November 1838 nur den Ministerien bei⸗ gelegt und solche auch nicht durch das darauf gegründete Ministerial⸗

Reskript vom 16. Dezember ej. a. (Annalen 1838 S. 846) auf die

Provinzial⸗Behörden delegirt worden ist.

Im vorliegenden Falle genehnig ich, daß von dem Erlöse aus dem Verkaufe der ausgesonderten unbrauchbaren Akten des Land⸗ raths ⸗Amtes zu N. den Unterbeamten, welche das Aussonderungs⸗ Geschäft besorgt haben, Thaler als Remuneration gezahlt werden. Dagegen kann die Verwendung des Restes von diesem Erlöse zur Anschaffung von Utensilien ꝛc. für das land⸗ räthliche Büreau in N. nicht erfolgen, vielmehr ist dieser Rest nach den jetzt geltenden Grundsätzen, bei der dortigen Regierungs⸗ Haupt⸗Kasse für die allgemeinen Staats⸗Fonds extraordinair zu

Sollte die Anschaffung von Utensilten für das genannte Bür durchaus erforderlich sein, so mag die Königl. Pesczeiche söral auf die einfachste und billigste Art, nach Maßgabe der Cir⸗ kular⸗Verfügung vom 2. April 1840 anfertigen lassen und die Kosten dafür auf den Fonds ihrer Haupt⸗Kasse zu Prämien und

anderen extraordinairen Ausgaben für die Verwaltung des Innern

anweisen. Die in dem hier wieder angeschlossenen Verzeichniß der

anzuschaffenden Inventarienstücke berechneten Kosten werden demnach

Beerlin, den 9. Mai 1852.

eine bedeutende Ermäßigung erfahren müssen und die Anschaffung von Büchern auf Staatskosten muß ganz unterbleiben. 8 Für die Aufnahme der angekauften Gegenstände in das In⸗ “*“ wolle die Königl. Regierung demnächst Sorge ragen. Berrlin, den 27. April 1852. Der Minister des Innern.

11“ Erlaß vom 18. Mai 1 rfel spiele um geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten, bei Schützen⸗ und Volksfesten, und die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß hierzu.

„Die unterzeichneten Ministerien können sich mit der nach dem

Berichte vom 14ten v. Mts. von dem Herrn Justiz⸗Minister ge⸗

billigten und diesseits stets festgehaltenen Ansicht nur einverstanden

erklären, daß die Würfelspiele um Eßwaaren und andere unbedeu⸗

tende Gegenstände, in Verbindung mit einem kleinen Handel, auf Jahrmärkten, bei Schützen⸗ oder ähnlichen Volksfesten, wie solche

bisher auf Grund der Cirkular⸗Erlasse vom 21. April 1817 und vom 14. Juli 1818 unter der Voraussetzung polizeilicher Ge⸗ nehmigung für zulässig erachtet worden, auch nach der gegenwärti⸗ gen Lage der Gesetzgebung nicht unter den Begriff der durch das neue Strafgesetzbuch mit Strafe bedroheten Hazardspiele, sondern unter den Begriff von Ausspielungen fallen, welche deshalb nach

wie vor in dem bisherigen beschränkten Umfange polizeilich gestattet

werden können. Was dagegen die Frage betrifft, ob die Ertheilung der Erlaubniß in dergleichen Fällen den Orts⸗Polizei⸗Behörden zu entziehen und wie in allen anderen Fällen öffentlicher Ausspielungen den Ministerien des Innern und der Finanzen vorzubehalten sei, so liegt kein Grund vor, in dem bisherigen Verfahren eine Aende⸗ rung eintreten zu lassen, theils weil bei der Beurtheilung der Zu⸗ lässigkeit derartiger Gesuche in der Regel doch nur persönliche und örtliche Verhältnisse in Betracht kommen, welche die Orts⸗ Behörde besser zu prüfen im Stande ist, als die Provinzial⸗ und Centralbehörden, theils weil es nicht angemessen erscheint, dergleichen unschuldige und hergebrachte Belustigungen der niederen Volks⸗ klassen mehr zu beschränken, als solches die Nothwendigkeit durchaus erfordert. Sollten, was bisher noch von keiner Seite angeregt worden, Mißbräuche in Betreff dieser Befugniß der Orts⸗Polizei⸗ Behörden hervortreten, so wird sich denselben durch belehrende An⸗ weisungen von Seiten der ꝛc. leicht entgegentreten lassen.

Es bedarf daher keiner Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 5. Oktober 1848 und es muß der ꝛc. überlassen blei⸗ ben, auch künftig in vorkommenden Fällen lben zu ver—

W““

b Die Minister “.“ der Finanzen. Im Auftrage. Horn.

des Innern.

Im 67J'b von Manteuffe n

die Königliche Regierung zu N.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 9. Mai 1852 betreffend die Einstellung des Betriebes der Rübenzuckerfabriken

aan Sonn- und Festtagen.

Ew. ꝛc. haben nach Inhalt Ihres Berichts vom 11. Februar d. J. angeordnet, daß den Steuerbeamten nicht zugemuthet werden soll, an Sonn⸗ und Feiertagen während der Stunden des Gottes⸗ dienstes amtliche Abfertigungen bei der Rübenverwiegung in den Rübenzuckerfabriken zu ertheilen. Diese Anordmung erscheint nicht nur vollständig gerechtfertigt, sondern sie bedarf noch der Erweite⸗ rung dahin, daß die amtlichen Abfertigungen zum Zweck der Rü⸗ benverwiegung in den Zuckerfabriken an Sonn⸗ und Festtagen über⸗ haupt abgelehnt werden müssen. Ich überlasse Ihnen, die betref⸗ fenden Hauptämter demgemäß mit Anweisung zu versehen.

den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗ zu N.

Rath N. Abschrift zur Nachricht und Beachtung. Berlin, den 9. Mai 1852. 1 sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königliche Regierung in Potsdan und Frankfurt ꝛc.

8

Cirkular⸗Verfügung vom 10. Juni 1852 betreffend

die Ausführung des Regulativs für die Erhebung der

Stempelsteuer von inländischen, politischen und An⸗ Z zeigeblättern. X“X“

Anliegend wird Ew. ꝛc. das auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 2. Juni d. J. wegen Erhebung einer Stempelsteuer von poli⸗ tischen und Anzeigeblättern (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 132 Seite 773) heute erlassene Regulativ für die Erhebung der Steuer von inländischen Blättern (Anl. a.) mit der Anwei⸗ sung zugefertigt, selbiges durch die Regierungs⸗Amtsblätter der Provinz sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Mit Bezug auf das Regulativ werden folgende nähere Be⸗ stimmungen ertheilt:

Zu §. 1. Die bei der Steuerstelle eingehenden schriftlichen Anmeldungen wegen Herausgabe inländischer Blätter, so wie der damit eingereichten Probebogen, sind für jedes Blatt in einem be⸗ sonderen Aktenheft aufzubewahren. 8

Gelangt eine Anmeldung an eine nicht kompetente Steuerstelle, so ist selbige an die zuständige Steuerstelle zu verweisen oder abzu⸗ eben. 1 Zu §. 2. Abänderungs⸗Anzeigen in Betreff eines schon beste⸗ henden Blattes werden zu dem das letztere betreffende Aktenstück genommen, welches überhaupt jederzeit eine vollständige Uebersicht der Steuerverhältnisse des bezüglichen Blattes gewähren muß.

Zu §. 3. Auch die zufolge des §. 3 abzugebenden Anmeldun⸗ gen in Betreff der Anzahl der Exemplare gelangen zu den vorbe⸗ zeichneten Akten. 3 8

Wegen der angeordneten Abstempelung sind die nöthigen Vor⸗ bereitungen in Zeiten zu treffen und die Stempelung ist jederzeit dergestalt zu beschleunigen, daß durch dieselbe dem Verleger in dem Vertriebe des Blattes kein irgend vermeidlicher Aufenthalt erwächst.

Die Stempelung erfolgt mittelst Abdrucks des Zeitungsstempels in gewöhnlicher schwarzer Farbe auf dem Hauptblatte. Die Beilagen werden nicht gestempelt.

Erscheint ein Blatt erst im Laufe eines Kalender⸗Vierteljahrs, so ist dem Verleger zur Abgabe der schriftlichen Anmeldung wegen der Zahl der Exemplare eine Frist von höchstens 14 Tagen zu etzen. 8 Die eingezahlte Zeitungssteuer ist, wie früher, gehörigen Orts

ir

zu vereinnahmen. Darauf, daß die Abstempelung der Blätter erst

erfolgt, nachdem die Steuer für die ganze Auflage berichtigt wor⸗ den, ist genau zu halten. Die Bewilligung einer etwaigen Stun⸗ dung bleibt dem Finanz⸗Ministerium vorbehalten.

Da in der Ausgabe eines ungestempelten steuerpflichtigen Blat⸗ tes an dem Tage, an welchem dasselbe nur gestempelt ausgegeben werden darf (§. 3) eine Steuerhinterziehung liegen würde (§. 4 des Gesetzes, §. 7 des Regulativs), so dürfen die zur Abstempelung vorgelegken bedruckten Blätter, bevor letztere erfolgt ist, nicht zurück⸗ gegeben werden. X

Zu §. 4. Die der Kontrole wegen in jedem Kalender⸗Viertel⸗ ahr von dem Verleger der Steuerstelle zu übersendenden Stücke des Hauptblattes und der Beilagen sind, nach sofortiger Prüfung wegen Uebereinstimmung ihres Formats mit dem eingereichten Probebogen, für jedes Blatt besonders aufzubewahren, dergestalt, daß sich die Steuerstelle am Schlusse jedes Kalender⸗Vierteljahrs m Besitze eines vollständigen Exemplars des Blattes und seiner sämmtlichen Beilagen befindet. Es ist sodann sofort festzustellen, ob das Blatt sich in den Gränzen derjenigen Steuerstufe gehalten hat, u welcher die Anmeldung erfolgt ist. x

Abweichungen von der Anmeldung, so wie anderweite Verstöße gegen das Regulativ, sind nach Maßgabe des §. 7 des letzteren zu verfolgen. h

gu §. 5. Gesuche um Erstattung des Zeitungsstempels sind, venn sie nicht an die Provinzial⸗Steuerbehörde gerichtet worden, an diese abzugeben. Von derselben dürfen Erstattungen auf recht⸗ geitig angebrachte Gesuche, abgesehen von dem Stempel für

Freiexemplare, nur dann bewilligt werden, wenn die volle Ueber⸗

eugung gewährt wird, daß der Absatz der Exemplare, für welche ie Stempelerstattung in Anspruch genommen wird, in der That icht stattgefunden hat. 8 8

Zu §. 6. Wegen der Prüfung, ob die angemeldete Steuer⸗ stufe vom Verleger innegehalten worden, ist vorstehend zu §. 4 Anweisung ertheilt. Die weitere Prüfung, ob, nach bewirkter Ab⸗ tempelung der Blätter, an irgend einem Tage des Kalender⸗Vier⸗ eljahrs, für welches die Steuer entrichtet ist, eine größere Anzahl on Exemplaren, als versteuert worden, zum Drucke gelangt sei, vwürde mit Sicherheit nur in der Art erfolgen können, daß in der Druckerei selbst sämmtliche gedruckte Exemplare, bevor irgend eines derselben ausgegeben oder sonst entfernt worden, an einem bestimm⸗ en Tage oder so oft es für angemessen erachtet würde, nachgezählt und mit der Anmeldung verglichen würden. Von diesem Kontrol⸗ nittel ist jedoch für jetzt nur in Verdachtsfällen und auch dann nur unter Zuziehung eines Ober⸗Beamten Gebrauch zu machen. Zu §. 7. Kommen Uebertretungen des Gesetzes oder Regu

lativs durch Beamte zur Sprache, so ist darüber eine Denunciations⸗ Verhandlung, wie in anderen Steuerkontraventionssachen aufzuneh⸗ men und einzureichen, worauf dann in Gemäßheit der Vorschrift im §. 4 des Gesetzes das Weitere zu veranlassen ist.

Wegen der Erhebung der Stempelsteuer von den ausländischen Blättern werden besondere Bestimmungen ergehen. Berlin, den 10, Juni 1852. v1“

Der Finanz⸗Minister An 8 1 sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt ꝛc. Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von inländischen, politischen und Anzeigeblättern, vom 10. Juni 1852 (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 141. Seite 825.)

„Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Königlich schwedischen und norwegischen Hofe, Kammerherr von Brassier de St. Simon, von Stockholm.

See. Excellenz der Königlich sächsische Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Freiherr von Könneritz, von Dresden. 2

Der Ober⸗Jägermeister von Pachelbl Gehag, von Dres

“““ Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hessen-Kassel, nach Neu⸗Strelitz. Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präside Provinz Westfalen, Dr. von Düesberg, nach Münster.

Berlin, 22. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Ministerial⸗Direktor Mellin die Erlaubniß zur Anlegung der demselben von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehenen zweiten Klasse des Ordens der eisernen Krone; dem Flügel⸗Adjutanten, Ober⸗ sten von Alvensleben, zur Anlegung des von Sr. Ma⸗ jesttt dem Könige von Hannover ihm verliehenen Kom⸗ mandeurkreuzes 2ter Klasse des Guelphen⸗Ordens; so wie dem ordentlichen Professor der Physik an der Universität in Greifswald, Dr. Tillberg, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Schweden ihm verliehenen Ritterkreuzes des Nordstern⸗Ordens zu ertheilen.

1 Königliche Schauspiele. Mititwoch, 23. Juni. Im Opernhause. (95ste Vorstellung) Jessonda, Oper in 3 Abtheilungen, von E. Gehe, mit Tanz. Musi von L. Spohr. (Fräulein Louise Meyer, vom Hoftheater zu Kassel Jessonda, als erste Gastrolle. Hr. Kindermann: Tristan d'Accunha

als letzte Gastrolle.)

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ b nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 7 ½ Sgr. b 8

In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung. Zum Benefiz des früheren Theater⸗Rendanten E. Pose: Vicomte von Letorières, Lustspiel in 3 Abtheilungen, frei nach Bayard, von C I (Hr. Birckbaum: Parlamentsrath Desperiéères.) Hierauf: Der Salon der Tänzerin. Scene aus der Posse: „Die Benefiz⸗Vor⸗ stellung“. (Zephirine, Tänzerin: Frau Brue; Pudding, Engländer Hr. Birckbaum; Unternull: Hr. Lange.) Anfang 6 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnun im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben Erster Balkon und erste Rang⸗Lage 25 Sgr. Parquet und Par quet-Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr.

24. Juni. Im Schaunspielhause. 120sͤte Abon nements⸗Vorstellung: Deborah, Volksschauspiel in 4 Abtheilungen von S. H. Mosenthal. (Frl. Arens: Deborah.)

Marktpreise. 1 Berlin, den 21. Juni. 1 Zu Lande: Hafer 1 Kthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr 8 P12. vVrz8r. Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 41 Rthlr. 25 Sgr. Grolse Gerste 1 Rthlr. 416 Sgr. 3 Pf. Hafer 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Bthlr. Erbsen 2 Rthlr., auch 1 Rthlr. 25 Sgr. *

Sonnabend, 19. Juni. 1 Das Schock Stroh 7 Rthlr., auch 5 Rthlr. Der Centner Hei

24 Sgr. er au b