Ihre Majestät die Königin von Bayern sind nach München, Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz Karl von Hessen und bei Rhein und Gemalin Königliche Hoheit sind nach Darmstadt abgereist. “
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen ist von Schloß Altenstein hier wieder eingetroffen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Apotheker Oskar Paul Meister zu Chemnitz auf die Darstellung eines Kaffee⸗Surrogats unterm 14. Mai v. J. ertheilte Patent ist erloschen.
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irkular⸗Verfügung vom 25. April 1852 — wegen
rechtzeitiger Einsendung der Anzeigen der Baumeister
und Bauführer von bestandener Prüfung und über⸗ nommenen Beschäftigungen.
Nach der Cirkular⸗Verfügung vom 11. Mai 1848 haben Bau⸗ meister und Bauführer dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht nur von der Ablegung ihrer Prüfung, sondern auch, vorkommendenfalls, davon schriftliche Anzeige zu machen, daß sie beschäftigungslos sind.
In der Cirkular⸗Verfügung vom 6. Juli 1848 ist ferner be⸗ stimmt worden, daß bei allen Bauausführungen, bei welchen, außer der oberen Leitung des Kreis⸗Baubeamten noch eine spezielle tech⸗ nische Leitung oder Beaufsichtigung erforderlich wird, Baumeister oder Bauführer zu bestellen sind. Eben so ist dort angeordnet, daß die Königl. Regierungen, falls sie die zu Bauten in ihrem Be⸗ zirk erforderlichen Baumeister oder Banführer nicht selbst zu ermit⸗ teln vermögen, dieselben beim Ministerium für Handel ꝛc., bei welchem Listen über die unbeschäftigten Baumeister und Bauführer geführt werden, die Ueberweisung eines solchen zu beantragen haben.
Nicht selten sind jedoch von den Baumeistern und Bauführern die in der Cirkular⸗Verfügung vom 11. Mai 1848 vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen bisher unterblieben, was zu den Uebelständen geführt hat, daß nicht immer den Anträgen der betreffenden Behör⸗ den um Zuweisung beschäftigungsloser Baumeister oder Bauführer hat genügt werden können, so daß selbst der Angriff von Bau⸗Ausfüh⸗ rungen hat ausgesetzt bleiben müssen, weil geeignete Baumeister oder Bauführer, obschon solche vorhanden, nicht rechtzeitig ermittelt werden konnten.
Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, in ange⸗ messener Weise dafür zu sorgen, daß die in Ihrem Bezirke beschäf⸗
tigten Baumeister und Bauführer nicht nur, wenn sie beschäftigungs⸗
los sind, die vorschriftsmäßige schriftliche Anzeige hierher gelangen lassen, sondern auch in Zukunft anzeigen, sobald sie nach Been⸗ digung einer Beschäftigung zu einer anderen übergehen. Auf diese Weise wird dann aus den Listen, welche hier über die Baumeister und Bauführer geführt werden, zu jeder Zeit zu ersehen sein, ob und welche Baumeister und Bauführer für die spezielle Beaufsich⸗ tigung der in Angriff zu nehmenden Bauten vorhanden sind. 8
Mit der Führung der Listen beim Ministerinm ist statt des Bau⸗Inspektors Maresch zur Zeit der Land⸗Baumeister Kümm ritz
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ten veranlaßt werden, das bei der Steuerstelle anzukaufende Stem⸗
beauftragt, bei welchem während der gewöhnlichen Dienststunden
auch mündliche Erkundigungen eingezogen werden können. Beerlin, den 25. April 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An sämmtliche Königliche Regierungen und an die Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission zu Berlin.
Justiz⸗Ministerium.
Dem Rechts⸗Anwalt und Notarius Graff zu Luckau ist die
S.S. Verlegung seines Wohnsitzes nach Finsterwalde gestattet worden.
welche das Sportelgesetz vom 10. Mait v. J.
Cirkular⸗Verfügung vom 24. März 1852 — betreffend
die Behandlung des gerichtlichen Stempelwesens.
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 5. Ja⸗ nuar d. J. in Betreff des gerichtlichen Stempelwesens Nachstehen⸗ des eröffnet:
I. Beim Erbschaftsstempelwesen treten aus Anlaß des Sportel⸗ gesetzes vom 10. Mai v. J. keine Aenderungen ein.
II. Hinsichtlich der Stempelrevisionen bei den Gerichten sind zu unterscheiden
) die vor dem 1. Januar d. J. aufgenommenen Verhand lungen, “ “ ““ W“
Die Verhandlungen zu a. unterliegen der Stempelrevision durch die Stempelfiskale ganz in der bisherigen Weise.
Wegen der Verhandlungen zu b. wird auf den Inhalt der, auch sonst in Ansehung der Revisions⸗Protokolle der Departements⸗ Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisoren, zu beachtenden, in Abschrift anliegenden Cirkular⸗Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 31. Januar d. J. verwiesen. Danach haben in allen Angelegen⸗ heiten, in welchen der Ansatz der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 10. Mai v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 98 und 99, Seite 531 und 539) und der dazu erlassenen In⸗ struction vom 10. September v. J. erfolgen muß, die Stempelfiskale die Revision künftig auf die Prüfung zu beschränken, ob sich in den betreffenden Akten Urkunden, welche nicht nach dem gedachten Gesetze
zu taxiren sind, z. B. Privat⸗Dokumente, Vollmachten u. s. w., be⸗
finden, zu denen der vorschriftsmäßige Stempel nicht verwendet wor⸗ den ist.
Auch wird sich die Stempel⸗Revision der Stempel⸗Fiskale auf alle diejenigen gerichtlichen Verhandlungen zu erstrecken haben, auf krine Anwendung findet, z. B. auf die Akten, welche die Anstellung, Vereidigung und Beurlanbung von Beamten enthalten u. s. w.
III. Die Abwickelung der Revisions⸗Erinnerungen der Stempel⸗ Fiskale, mögen selbige vor oder nach dem 1. Januar d. J. gezogen sein, soll zwar in der in der allgemeinen Verfügung vom 20. Julit 1845 vorgeschriebenen Art, jedoch unter der Modification erfol⸗ gen, daß die von den Debenten zu entrichtenden Beträge, welche von den Gerichten nunmehr als Gerichtskosten gebucht werden, auch als solche eingezogen und verrechnet werden. Es fällt also der An⸗ kauf von Stempelpapier auch für derartige Beträge in Zukunft weg. Mit der Benachrichtigung seitens der Gerichts⸗Behörde, daß der nachliquidirte Stempelbetrag unter den Gerichtskosten zum Soll gestellt worden, scheidet die Revisions⸗Erinnerung der Kontrole der Königlichen Regierung über die Stempel⸗Defekte als erledigt aus.
IV. Fehlende Stempel zu stempelpflichtigen Schriftstücken, welche dem Gerichte eingereicht werden, bleiben. in Natura nachzu⸗ bringen. Die Debenten werden zu diesem Behufe von den Gerich⸗
pelpapier zu den Akten einzureichen.
V. Zu den über Zahlungen aus dem Gerichtsdepositorium oder aus den Salartenkassen auszustellenden, als Rechnungsbelag dienenden Quittungen muß der tarifmäßige Stempel nach wie vor in Natura verbraucht werden.
Die Quittungen sind stempelpflichtige Dokumente, welche dem Gerichte eingereicht werden.
Nicht minder muß zu den stempelpflichtigen Dechargen über die
Rechnungen der Deposital⸗ und Salarienkassen der Gerichte nach
wie vor das tarifmäßige Stempelpapier verwendet werden. Beschwerden, sie mögen sich auf Akte der streitigen oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit beziehen, sind, sofern darauf überhaupt das Sportelgesetz vom 10. Mai v. J. Anwendung findet, gleich den Gesuchen und sonstigen Eingaben dem besonderen Gesuchstempel nicht unterworfen, indem auch bei den Akten der fretwilligen Ge⸗ richtsba keit neben den Gerichtssporteln nur die — übrigens als Gerichtskosten zu verrechnenden — tarifmäßigen Werth⸗ und Aus⸗ fertigungsstempel gefordert werden sollen; Gesuchstempel aber zu
dieser Kategorie von Stempeln nicht gehören.
VI. Wegen der künftigen Verrechnung gerichtlich festgesetzter und eingezogener Stempelstrafen wird auf die allgemeine Verfügung vom 22. Februar d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 131. Seite 756) Bezug genommen. Extrakte aus den Stempel⸗ straflisten der Gerichte werden der Steuer⸗Verwaltung fernerhin nicht mehr zugehen.
VII. Alle restitutionsfähige Stemvpelbeträge, deren Erstattung seitens der Gerichte nicht mehr für 1851 hat bewirkt werden koöͤn⸗ nen, sind lediglich gerichtsseitig niederzuschlagen, mithin sind dafür für 1852 keine Zahlungen weiter aus der Steuerkasse zu leisten,
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selbst wenn die Niederschlagung bereits vor dem 1 Januar d. J.
bewirkt sein, sollte. 8 Berlin, den 24. März 1852. 18
An die Königliche Regierung zu Frankfurt. Abschrift zur Beachtung. Berlin, den 24. März 1852.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und an die Königliche Regierung in
Potsdam ze.
b.
Allgemeine Verfügung vom 31. Januar 1852, über den künftigen Fortfall der Revisionen der Stempel⸗ fiskale rüͤcksichtlich des Kostenansatzes in gerichtlichen Angelegenheiten. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 46 Seite 236.)
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm zu Solms⸗Braunfels.
Se. Durchlaucht der Erbprinz von Bentheim⸗Stein⸗ furt, nach Hannover.
Se. Excellenz der Staats⸗Minister von der Hevydt, nach der Provinz Sachsen.
Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, Flottwell, nach Landsberg a./W.
Berlin, 24. Juni. Se. Majestaͤt der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anle⸗ gung der denselben von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ver⸗ liehenen Insignien des St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse zu
em. Vorsitzenden der Verwaltung der Nieder chlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, Eisenbahn⸗Direktor e zu 1. 9 dem Spezial⸗Direktor Lewald und dem Ober⸗Ingenieur, Bau⸗ der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft zu 7 deem Vorsitzenden des Direktoriums der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahn⸗ Gesellschaft, Oberlandesgerichtsrath Augustin zu Potsdam, dem Vorsitzenden des Direktoriums der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft, Defoy zu Magdeburg, und
dem Mitglied des Direktoriums der Wilhelms⸗Eisenbahn⸗Ge⸗
sellschaft, Kommerzienrath Cecola zu Ratibor⸗
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Bekanntmachung vom 25. März 1852 — betreffend die
Vertheilung der Gemeindelasten und die Regulirung
der Gemeinde⸗Verhältnisse bei Zerstückelung von Grundstücken und Gründung neuer Ansiedelungen.
Die Art und Weise, wie bei Gelegenheit der Zerstückelung von V
Grundstücken und der Gründung neuer Ansiedelungen, die durch das Gesetz vom 3. Januar 1845 vorgeschriebene Vertheilun der Gemeindelasten und die Regulirung der Gemeinde⸗Verhältnisse sei⸗ tens der die Regnlirung leitenden oder mit der Regulirungs⸗Ver⸗ handlung beauftragten Behörden behandelt wird, hat gelehrt, daß diesem wichtigen Geschäfte nicht überall diejenige Sorgfalt gewidmet wird, welche demselben in besonders hohem Grade gebührt. Na⸗ mentlich trifft diese Bemerkung die Kommunal⸗Verhältnisse der zum platten Lande gehörigen Ortschaften. Mag auch in manchen der letz⸗ teren innerhalb unseres Verwaltungs⸗Bezirks die Theilnahme der Einsassen an den gemeinsamen öffentlichen Angelegenheiten ihres Heimatsorts, oder selbst die Fähigkeit zu einer solchen Theilnahme, noch eine so geringe sein, daß es kaum der Mühe zu lohnen scheint, noch besondere Ortsgesvohnheiten ermitteln und diese einer genauen Rege⸗ kung unterwerfen zu wollen, so haben doch diese Ortsgewohnheiten, in so schwachen Anfängen sie auch hier und da erst vorhanden sein mögen, für alle Zukunft ihre entschiedene Wichtigkeit. Sie sind wichtig, nicht blos, weil sie kraft ihres langen Bestehens einen recht⸗ lichen Anspruch auf Anerkennung erworben haben, sondern vor Al⸗ lem, weil sie mit den örtlichen Bedürfnissen so eng verwachsen und aus denselben so natürlich hervorgegangen sind, daß das sich in ihnen offenbarende gefundene Recht in der Regel sich dem ört⸗ lichen öffentlichen Wohl ersprießlicher erweisen wird, als das etwa aus allgemeinen Prinzipien, selbst in der besten Abstcht gemachte. Sie sind wichtig für die Erweckung und Bewahrung des Interesses der einzelnen Gemeindeglieder an ihrem Gemeinwoyl, welches diesen stets näher stehen wird, wenn es sich ihnen unter bekannten, der
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V Ritterguts ohne Weiteres der Dorfgemeinde der
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Oertlichkeit angepaßten Formen erkennbar macht, als wenn ihnen eine vielleicht regelrechtere, aber fremde Form entgegentritt. Sie sind wichtig endlich gerade jetzt, wo sich die Gesetzgebung dahin neigt, dem in der lokalen Gewohnheit begründeten öffentlichen Recht vorzugsweise in den ländlichen Ortschaften zur dauernden Geltung zu verhelfen, so weit dasselbe mit den Grundzügen des gemeinen öffentlichen Rechts vereinbar ist.
Es leuchtet daher ein, von welcher Bedeutung es für jede Gemeinde und jedes Gemeinde⸗Mitglied ist und sein wird, sich im Besitz einer allseitig anerkannten, von den Behörden sanctionirten Sammlung (gewissermaßen einer Codification) der wesentlichsten Orts⸗Observanzen zu wissen, und daß Alles darauf ankommt, in dieser Beziehung jeden Zweifel zu heben. Gerade die Zerstückelun⸗ gen von Grundstücken aber bieten die günstigste Gelegenheit, auf den bezeichneten Zweck erfolgreich hinzuwirken, wenn nur den gesetz⸗ lichen Vorschriften vollständig nachgekommen wird.
Es werden deshalb die Herren Landräthe und die Magistrate, denen nach §. 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 die Regulirung
der im §. 7 zu 1 bezeichneten Verhältnisse obliegt, angewiesen, bei
Parzellirungen von Grundstücken den Kommunal⸗Verhältnissen ihre ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Orts⸗Obrigkei⸗ ten, denen die Regulirungs⸗Verhandlungen übertragen werden, hierin genau zu kontroliren. Namentlich sind bloße allgemeine Be⸗ zugnahmen auf vorhandene Orts⸗Observanzen, die weiter nicht ge⸗ nau angegeben werden, und die Bemerkung, daß z. B. die Kom⸗ munal⸗Steuerpflichtigkeit oder die Stimmfähigkeit eines Theilstücks⸗ Erwerbers durch die Orts⸗Observanz bestimmt werden, fortan ganz
aus dem Vertheilungs⸗Plan wegzulassen. Die lokalen Gewohnhei⸗
ten sollen gerade speziell angegeben werden: es wird dies nicht blos künftigen Streitigkeiten und unnöthigen Schreibereien am besten vorbeugen, sondern es ist auch für das Regulirungs⸗Verfahren eine Vermehrung des Schreibwerks davon nicht zu befürchten, weil es genügt, daß die Gemeinde⸗Observanzen nur einmal für jede Ort⸗ schaft, nicht für jeden einzelnen Parzellirungs⸗Fall festgestellt und aus dem darüber sprechenden Dokument dann das Nöthige in die speziellen Vertheilungs⸗Pläne unter Zustimmung der Betheiligten übernommen wird.
Zum Anhalt der Behörden bei der Regulirung der Kom⸗ munal⸗Verhältnisse haben wir dem bisher benutzten bekannten Schema in Betreff der letzteren eine veränderte Gestalt gegeben, und auch in anderen Stellen einige Abänderungen vorgenommen. Die bisherige Art der Repartition der landesherrlichen Steuern bleibt dieselbe. Das neue Schema des Vertheilungs⸗Plans, welches nachfolgt, (Anlage a) und dessen Anwendung wir in allen Fällen, in welchen bei dem Bekanntwerden dieser Anordnung nicht schon das Regulativ nach dem alten Schema von der regultrenden Be⸗ hörde aufgestellt war, vorschreiben, giebt uns noch Veranlassung auf einige wesentliche Verschiedenheiten, die bei Dismembrationen ländlicher Grundstücke vorzukommen pflegen, und ein verschiede⸗ nes Verhalten der regulirenden Behoͤrden verlangen, besonders hinzuweisen.
Es ist ein in den Regulativ⸗Entwürfen sehr häufig vorkom⸗ mender Fehler, daß nicht gehörig auf den Umstand Rücksicht genom⸗ men wird, ob die Abzweigung, welche die Abgaben⸗Vertheilung nothwendig macht, entweder von einem Rittergut (Domainengut) beziehungsweise von einem schon vorhandenen Trennstück eines solchen Gutes oder von einem bäuerlichen (resp. kölmischen) Grundstück erfolgt ist. In der Regel enthalten in beiden Fällen die uns zur Bestätigung eingereichten Vertheilungs⸗Pläne gleichmäßig die Be⸗ merkung: „der Erwerber N. N. des Trennstücks tritt in die Reihe der (nicht) stimmfähigen Mitglieder der Kommune X. ꝛc.,“ eine Form, von⸗welcher, wie es scheint, aus einem zu ängstlichen Fest⸗ halten an dem alten Regulativ⸗Schema nur selten abgewichen wor⸗ den ist. Soll aber hiermit gesagt werden, 1 die Parzelle eines
elben Ortschaft ein⸗ verleibt werde, so ist dies entschieden unrichtig, wenn nicht der im hiesigen Bezirk zu den seltenen Ausnahmen gehörende Fall vorliegt, daß das Rittergut sich mit der Dorfsfeldmark schon de jure in einem Gemeinde⸗Verbande befände. Nur wenn eine Abzweigung von einem zu einer Gemeinde gehörigen Grundstück erfolgt ist, kann von einer Gemeindebehörigkeit des Trennstücks die Rede sein, und nur dann passen die Bestimmungen des beiliegenden Schemas IV. C., wonach sich die Besitzer der Theilstücke den in der Gemeinde geltenden Gesetzen, den Orts⸗Observanzen und der Ma⸗ jorität der Mitglieder der Kommune unterwerfen müssen, und des⸗ halb diese Observanzen selbst erst zu erforschen und festzustellen sind.
Anders jedoch stellt sich das Verhältniß bei Abzweigungen von Rittergütern und Domainengütern. Wir führen hierbei als bekannt an, daß diejenigen in unserm Bezirk mehrfach vorkommenden Ritter⸗ güter, welche unter dem Namen von Gntsantheilen von Mehren pro diviso besessen werden, immer nur als je Ein Ganzes gelten, sofern es auf jene Qualität ankommt.
Das Rittergut (Domainengut) steht entweder allein in eine Feldmark oder aber neben einer Gemeinde in derselben Feldmark als selbstständiger Körper da. Beide, sowohl Rittergut als Ge⸗