1852 / 148 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Chef des General⸗Stabes vom 4. Armee⸗Corps, Oberst

Freiherr von Moltke, . das Commandeur⸗Kreuz des Leopold⸗Ordens;

der Hauptmann Kraatz vom General⸗Stabe des 4ten Armee⸗

CTorps, und Hauptmann von Treskow vom großen General⸗Stabe, so

wie Hauptmann von Bose, Adjutant beim General⸗Kom⸗

mando des 4ten Armee⸗Corps, 28 den Orden der eisernen Krone dritter Klasse.

8.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, folgenden Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland ihnen verliehenen Medaillen für die Feldzüge von 1793—1814 zu ertheilen, nämlich:

1) dem Holz⸗Aufseher Karl Friedrich Fuchs zu Lenzinghau⸗ sen, im Kreise Herford, Thor⸗Controleur Friedrich Grüne zu Minden, ehemaligen Kaffetier Karl August Hermstedt zu Berlin, Schneidermeister Philipp Inter zu Kümmernitz, im Kreise Westpriegnitz, Boten Adolph Peter Karraß zu Velbert, im Kreise Elberfeld, Tagelöhner Kaspar Manz zu Stumpen, im Siegkreise, Schneider Johann Peter Olbertz zu Köln, Tagelöhner Johann Gottfried Reichmann zu Neustadt, im Kreise Düsseldorf, Tagelöhner Gottfried Wildner zu Gollschau, im Kreise Nimptsch, und Schlossermeister Christian Wagner zu Egeln, im Kreise Wanzleben.

Erlaß vom 12. März 1852 betreffend die Benutzung sschulpflichtiger Kinder zu Feld⸗ und Garten⸗-⸗ Arbeiten.

Die in unserem Verwaltungs⸗Bezirke in steigender Ausdehnung begriffene Kultur der Industrie⸗Gewächse, als Zuckerrüben, Cicho⸗ rien und Kartoffeln für die Brennereien hat dadurch im hohen Grade nachtheilig auf die Schulen in den Gegenden gewirkt, in welchen Zucker⸗ oder Cichorien⸗Fabriken und große Brennereien er⸗ richtet sind, daß Kinder oft in sehr großer Anzahl von den Fabrik⸗ besitzern oder deren Aufsehern zu Feld⸗Arbeiten auf längere Zeit benutzt und dem Schul⸗Unterricht dadurch entzogen sind.

Die Schulversäumniß⸗Strafen haben sich gegen diesen Miß⸗ brauch jugendlicher Arbeitskräfte als unzulänglich erwiesen, indem der Eigennutz und die verlockende Aussicht auf den Verdienst der Kinder viele Eltern verleitet hat, dieselben von der Schule zurück⸗ zuhalten, auf Arbeit zu schicken und von dem verdienten Lohne die Schulversäumniß⸗Strafen zu bezahlen.

Um diesem Mißbrauche zu steuern, sind wir mit der Abthei⸗ lung des Innern unsers Kollegii in Verbindung getreten, und die⸗ selbe hat auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 die im Amtsblatt abgedruckte Polizei⸗Ver⸗ ordnung vom 31. Januar c. (Anl. a.) erlassen, wodurch den Ar⸗ beitgebern verboten worden ist, schulpflichtige Kinder zu Garten⸗, Feld⸗ und anderen landwirthschaftlichen Arbeiten anzunehmen, so⸗ fern nicht ein schriftlicher Erlaubnißschein dies gestattet.

Mit Bezug auf Nr. 4 dieser Verordnung bestimmen wir über die den Schul⸗Inspektoren vorbehaltene Ertheilung eines Erlaubnißschei⸗ nes zur Annahme von Schulkindern für Feld⸗Arbeiten Folgendes:

1) Kindern, welche das zehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Erlaubniß an den Feld⸗ und Garten⸗Arbeiten fuͤr Lohn Theil zu nehmen, überhaupt nicht zu gewähren; mit vollende⸗ tem zehnten Jahre dürfen nur solche Kinder die Erlaubniß dazu erhalten, welche die Winterschule regelmäßig besucht und bereits eme 1 Fertigkeit im Lesen und Schreiben erlangt haben.

Ib ) In der Regel ist kein Kind, für welches die Erlaubniß zu Feld⸗ und Garten⸗Arbeiten um Lohn nachgesucht wird, von dem Besuche des zwölfstündigen Schul⸗Unterrichts ganz zu dispensiren, und die Erlaubniß überhaupt nur für die Zeit von acht Uhr Mor⸗ gens nach beendigtem zweistündigen Unterrichte zu ertheilen dieselbe aber solchen Kindern, welche dreimal ohne Erlaubniß die Schule versäumt haben, ganz zu versagen. ie Schu

8 2 7 X 5 8 schein n vheenchatrme Schul⸗Inspektor auszustellende Erlaubniß⸗

a) den Vor⸗ und Zunamen des Kindes b) das Datum des Tages, von wo ab bis zu welchem die Erlaubniß ertheilt vich 9 1. F86 6. der Tagesstunde, mit welcher die Verpflich⸗ ung de ndes zur Schule aufhö 6 ddie Feldarbeit diszoniber hl 8 fhärt und dasselbe für

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Die Eltern, welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten, sind anzuweisen, solchen zunächst bei dem Lehrer zu präsentiren, damit dieser die ertheilte Erlaubniß mit Angabe der Zeit in der Ver⸗ säumnißliste oder einem besondern Buche vermerken kann. Der Schul⸗Inspektor führt dagegen seinerseits über die ertheilte Er⸗ laubniß einen Nachweis, auf welchen nöthigenfalls als ein Beweis⸗ mittel zurückgegangen werden kann, wenn gegen Arbeitgeber, welche Kinder ohne nachgewiesene Erlaubniß beschäftigt haben, die Bestra⸗ fung beantragt werden muß.

4) Den Lehrern liegt es ob, jeden solchen Fall, in welchem ein Kind ohne erhaltene Erlaubniß zu den genannten Arbeiten ange⸗ nommen worden ist, zu ermitteln, und sofort dem Schul⸗Inspektor davon Anzeige zu machen, die Schul⸗Inspektoren sind aber ver⸗ pflichtet, die Bestrafung derjenigen Arbeitgeber, welche, der Polizei⸗ Verordnung vom 31. Januar zuwider, Kinder ohne Erlaubniß zu Arbeiten angenommen haben, sofort bei dem Polizei⸗Anwalte nach⸗ zusuchen.

Um indeß für solche Zeiten, in denen während der Jätezeit, oder während der Aerndte im Sommer und im Herbste die Zu⸗ ziehung der Kinder in größerer Anzahl zu Feld⸗Arbeiten nothwen⸗ dig wird, die Benutzung derselben nach Möglichkeit zu erleichtern, überlassen wir es den Schul⸗Inspektoren, nach vorgängiger Anzeige an die Superintendenten, die Ferien so zu legen, daß sie für jene Arbeiten den Schulkindern eine freie Zeit gewähren, ohne daß die Schule darunter leidet.

Die Verordnungen über die Schulversäumnisse werden durch diese Bestimmungen nicht geändert, und es versteht sich daher von selbst, daß, abgesehen von den gegen die Arbeitgeber zu vollstrecken⸗ den Strafen, die Eltern solcher Kinder, welche ohne Erlaubniß zu Feld⸗Arbeiten angenommen werden, wegen der etwa dadurch herbeigeführten Versäumniß des Schul⸗Unterrichts zur Strafe zu ziehen sind.

Ew. ꝛc. beauftragen wir, diese Cirkular⸗Verfügung den Schul⸗ Inspektoren Ihrer Diöcese so schleunig als möglich zur Kenntniß⸗ nahme und pünktlichsten Nachachtung zuzufertigen, und dieselben

aufzufordern, deren Inhalt auch den Lehrern, und durch diese den

Schulkindern bekannt zu machen. 8 edee 115W2. Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwal

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das Schulwesen. G

eö1n1“ sämmtliche Superintendenten des Verwal⸗ tungs⸗Bezirks der Königlichen Regie⸗ rung zu Magdeburg. a.

Das Regulativ für die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken vom 9. März 1839 (Gesetz⸗Samml. für 1839, S. 156 bis 158) gewährt die Mittel, um zu verhindern, daß Kinder schulpflichtigen Alters durch eine regelmäßige Beschäftigung in Fabriken, oder bei Berg⸗, Hütten⸗ und Pochwerken nicht auf eine ihre geistige und religiöse Ausbildung gefähr⸗ dende Weise dem Schul⸗Unterrichte entzogen werden. Die strenge Befolgung dieses Regulativs haben wir den uns untergeordneten Behörden wiederholt und so namentlich durch unsere Amtsblatt⸗Bekanntmachung vom 7. Februar 1843 zur Pflicht gemacht. Die seitdem von Zeit zu Zeit und auch noch jetzt ange⸗ stellten Ermittelungen haben ergeben, daß durch die Vorschriften des Regu⸗ lativs vom 9. März 1839 für die in den Fabriken oder bei Berg⸗, Hütten⸗ und Pochwerken beschäftigten schulpflichtigen Kinder eine ausreichende Für⸗ sorge getroffen worden ist. Dagegen sind aus verschiedenen Gegenden unseres Verwaltungsbezirks von Königlichen Landräthen, von Kommunal⸗, so wie von geistlichen und Schulbehörden wiederholt und dringend Klagen darüber erhoben worden, daß durch die mehr und mehr überhand neh mende Heranziehung schulpflichtiger Kinder zu Feld⸗ und Garten⸗ Arbeiten, diese Kinder vom Frühjahre bis zum Herbste dem Schul⸗Un⸗ terrichte in einer ihre religiöse und geistige Ausbildung gefährdenden Weise entzogen würden. Um diesem Uebel, zu dessen Bekämpfung sich die Fest⸗ setzung der für die Schulversäumnisse angedrohten Strafen nicht als aus⸗ reichend bewährt hat, wirksam entgegen zu treten, verordnen wir auf Grund der §§. 11 und 6 Litt. i. des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.⸗Samml. S. 265 bis 268) für den Umfang unseres Verwaltungs⸗Bezirks Folgendes: b

1) Arbeitgeber dürfen schulpflichtige Kinder während der für den Schul⸗

Unterricht festgesetzten Stunden zu Garten⸗, Feld⸗ und sonstigen landwirth⸗

schaftlic, en Arbeiten nicht annehmen, insofern nicht ein schriftlicher Erlaub⸗-

nißschein des Schul⸗Inspektors dies gestattet.

2) Arbeitgeber, welche diesem Verbote entgegenhandeln, verfallen für jedes Kind, welches sie während der für den Schulunterricht festgesetzten Stunden beschäftigen, in eine Geldstrafe bis zu dem Betrage von Zehn

Thalern. 3) Die bestehenden Vorschriften wegen Bestrafung der Schulver säumnisse werden durch diese Polizei⸗Verordnung nicht berührt.

4 ie Schul⸗Inspektoren werden von der Abtheilung unseres Kolle⸗ 2 dsde ce vatang und das Schulwesen mit näherer An- weisung versehen werden, unter welchen Umständen der zu 1. erwähnte Er⸗

Fschein ertheilt und wie in dringenden Fällen durch Verlegung der Unterrichtsstunden die Beschäftigung der Schulkinder bei Feld⸗ und Garten⸗

giums für die laubni Arbeiten erleichtert werden darf.

Magdeburg, den 31. Januar 1852. 8 Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

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Provinz Brandenburg.

Bestätigt sind: Der Lehrer Fink, bisher in Arnswalde, als Küster und Schullehrer⸗Adjunkt in Hohen⸗Karzig; der Lehrer Trautmann aus Grünthal als Küster und Schullehrer in Brandt, Friedebergscher Diözese; der zum vierten Lehrer an der Schule in Göritz berufene Elementar⸗Schul⸗ amts⸗Kandidat Klar; der für die Küster⸗ und Lehrerstelle zu Landsberger⸗ Holländer berufene Lehrer ꝛe. Schulze, bisher in Blockwinkel; der bis⸗ berige vierte Lehrer an der Elementarschule zu Lübben, Friedrich Moritz, als zweiter Lehrer an der dortigen Töchterschule; der bisherige interimistische Bürgermeister Wurm in Lebus als Bürgermeister auf fernerweite 12 Jahre; der bisherige Lehrer an der Weinbergsschule zu Züllichau, Heinrich Ben⸗ jamin Jähde, als Kantor und Küster bei der neuen Kirche daselbst und als Lehrer an der Grünberger Vorstadt⸗Schule, und in dessen Stelle als Lehrer an der Weinbergsschule der bisherige Lehrer zu Letschin, Julius Berthold Sabrotzky.

Uebertragen sind: Nach der vom 1. Juli c. ab eintretenden Ver⸗ setzung des Oberförsters Werneburg von Neubrück nach Erfurt, die

Oberförsterstelle zu Neubrück dem Oberförster Steffens zu Alt⸗Sternberg,

im Regierungsbezirke Königsberg; die durch die Pensionirung des Ober⸗ försters Krüger vacant gewordene Oberförsterstelle zu Neuholland dem Oberförster Teichelmann, zu Himmelpforth.

Bestellt sind: Der Regierungs⸗Civil⸗Supernumerarius Taube zu Frankfurt a. d. O. in 885 der Versetzung des Domainen⸗Rentmeisters

vLon Rabiel nach Driesen zum einstweiligen Verweser des Rentamts Finsterwalde und der Forstkasse des Reviers Grünhaus; der Predigtamts-

Kandidat und Seminarlehrer Gustav Heinrich Emil Dähn, zu Köpenick, zum evangelischen Prediger der Parochie Neuholland mit Liebenberg, in der Superintendentur Neu⸗Ruppin.

Erledigt sind: Die evangelische Pfarrstelle zu Liebenfelde, in der

Superintendentur Königsberg II., Privat⸗Patronats, durch den Tod des

Eie Schmid; die zweite Predigerstelle an der Domkirche zu Soldin, uperintendentur Soldin, magistratualischen Patronats, durch den Tod des Digkonus Müller.

Angestellt sind: Der Jäger Christian Friedrich Karbatsch, vom 2ten Jäger⸗Bataillon, als Förster zu Mollberg, in der Oberförsterei Cladow; der Feldwebel vom 3ten Jäger⸗Bataillon Johann Friedrich Karl Louis Schulze als Förster zu Sorauer Wald, in der Oberförsterei Sorau, definitiv; der forstversorgungsberechtigte Jäger August Wilhelm Ferdinand Gohlke als Forst⸗Aufseher zu Mohnwerder, in der Oberförsterei Marien⸗ walde, zuvörderst auf 6 Monat Probe.

Vereidigt sind: Der Doktor der Medizin und Chirurgie Isidor “”“ und e der praktische Arzt

1 r. med. Franz Theodor Heinri u Berlin, auch als Geburtshelfer II“

Pensionirt ist: Der Förster Markusch zu Drachhausen, in der Oberförsterei Tauer, und ist der Förster Joppich von Ellerborn, in der Oberförsterei Börnichen, auf die Försterstelle zu Drachhausen versetzt

Ernannt sind: Die bisherigen Auskultatoren Emil Eylardi, Bernhard Cremer und Karl Morsbach zu Appellationsgerichts⸗Refe⸗ rendarien; der Rechtskandidat Wilhelm Meese zum Auskultator; der Ap⸗ pellationsgerichts⸗Referendar Köhler zum Seecretair beim Kreisgericht in Lippstadt und ist derselbe der Kreisgerichts⸗Kommission zu Erwitte überwie⸗ sen; der bisherige Büreau⸗Assistent Wischel in Medebach zum Secretair beim Kreisgericht zu Brilon; der Post⸗Seeretair Kloß zu Arnsberg zum Ober⸗Postkassen⸗Buchhalter; der bisherige Lehrer zu Werl, Wilhelm Cre⸗ mer, zum Lehrer an der evangelischen Gesammtschule in Dortmund pro⸗ visorisch; der bisherige Lehrer zu Willertshagen, Julius Schöneborn, zum Lehrer bei der evangelischen Schulgemeine zu Vornberg, Kreises Al⸗ tena, definitiv; die Schulamts⸗Kandidatin Anna Ewh aus Kirchberg zur Lehrerin bei der evangelischen Elementar⸗Schulanstalt in Bommern, Kreises Hagen, provisorisch; die Auskultatoren Böhmer, Otto und Herrmann von der Hepden⸗Rynsch, Gerdes, von Puttkammer, Brand und Bene zu Referendarien; die Rechtskandidaten Hiege mann, Buchholtz und Willhelmi zu Auskultatoren; der Referendar Emil Florschütz zum Gerichts⸗Assessor.

Uebertragen ist: Die Verwaltung der Post⸗Expedition in Brilon dem Post⸗Expediteur Mersch, bisher in Warstein, und die Verwaltung der Post⸗Expedition in letzterem Orte dem Auctions⸗Kommissarius Seelbach.

„Versetzt sind; Der Kreisrichter Hellweg zu Steinfurt an das Kreisgericht zu Cösfeld; der Referendarius Aulile an das Appellations⸗ gericht zu Paderborn; die Referendarien von Nosël, Bölmann und Billmann aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Münster und Hamm in das des Appellationsgerichts zu Arnsberg und dem Kreis⸗ gerichte in Hechingen zur Beschäftigung überwiesen; der Kreisgerichts⸗ Secretair Holliet zu Erwitte in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Siegen; der Referendar Schmidts aus dem Bezirke des Königlichen Appellationsgerichts zu Paderborn in das Departement des Appellations⸗ gerichts zu Hamm.

Vereidigt sind: Der Kommerzienrath Martin Neff und Kauf⸗ mann Heinrich Klein in Siegen als technische Mitglieder der dortigen Fabriken⸗Gerichts⸗Deputation; der Fabrikant Jakob Oechelhäuser und Kaufmann Jakob Heinrich Schneider daselbst als deren Stellvertreter.

„Verliehen ist: Die durch den Tod des Pfarrers Konsistorialraths Bäumer erledigte erste Pfarrstelle an der evangelischen Gemeinde zu Arns⸗ berg, Diözese Soest, dem bisherigen zweiten Pfarrer Karl Friedrich Ber⸗ telsmann daselbst, und die dadurch zur Erledigung gekommene zweite

öfarrstelle an der vorgenannten Gemeinde dem bisherigen Hülfsprediger

10,800 pro Cent nach Tralles.

Alerander Christian Ernst Fincke in Cronenberg mit widerruflicher Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes zu Neheim.

Gestorben sind: Der Kreisgerichts⸗Secretair Block zu Tecklen⸗ burg, der Notar Hülseberg und der Rechts⸗Anwalt Dr. Sprickmann⸗ Kerkerinck zu Münster; der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Dob⸗ belstein zu Hamm.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 26. Juni. Im Schauspielhause. 121ste Abon⸗ nements⸗Vorstellung: Zum ersten Male wiederholt: Häusliche Wirren. Lustspiel in 3 Abtheilungen, von W. Lederer. (Fräul. Arens: Lucy. Hr. Feltscher: Baron von Dorblüh.) Hierauf: Drei Frauen und keine, Posse in 1 Akt, frei nach Varin und Des⸗ verges, von G. Kettel. (Hr. Feltscher: Fritz Flott.)

Sonntag, 27. Juni. Im Opernhause. (97ste Vorstellung): Der Freischütz, Oper in 3 Atheilungen, Musik von C. M. von Weber: (Fräul. Louise Meyer: Agathe.) Hierauf: Die Maskerade, Ballet⸗Divertissement in 1 Akt, von P. Taglioni.

Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Teibüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 22 ½ Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

In Charlottenburg. Rothe Haare, dramatischer Scherz in 1 Akt, von M. A. Grandjean. Hierauf: Die Einfalt vom Lande. Lustspiel in 4 Abtheilungen, vom Dr. C. Töpfer. (Frl. Arens: Sabine. Hr. Feltscher: Cäsar.) Zum Schluß: Der Salon der Tänzerin. Scene aus der Posse: „Die Benefiz⸗Vorstellung“. (Hr. Birkbaum: Pudding.) Anfang 6 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind bis zum Tage der Vorstel⸗ lung, Mittags 1 Uhr, im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau des Schauspiel⸗ hauses zu Berlin und Abends im Schloß⸗Theater zu Charlotten⸗ burg an der Kasse zu folgenden Preisen zu haben: Ein Billet zur Fremdenloge 1 Rthlr. Ein Billet im ersten Range Logen 20 Sgr. Ein Billet in einer Parquet⸗Loge 15 Sgr. Ein Parquet⸗Billet 15 Sgr. Ein Billet zum Orchester 12 ½ Sgr. Ein Billet im zwei⸗ ten Range Logen 10 Sgr. Ein Billet im dritten Range Logen 7 ½ Sgr. Ein Billet in der mittlern Abtheilung des dritten Ran⸗ ges 7 ½⅞ Sgr. Ein Parterre⸗Billet 10 Sgr. Ein Billet zur Gal⸗ lerie 5 Sgr.

Marktpreise. Berlin, den 24. Juni. zu Lande: Roggen 2 Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf. Grofse Gerste 1 Rthlr.

16 Sgr. 3 Pf. Hafer 1 Rthlr. 9 Sgr., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf. zZu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 7 Sgr.

6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 24 Sgr. 4 Pf.

Grosse Gerste 1 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf. Hafer 1 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf., auch 1 Rthlr. Erbsen 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 25 Sgr. Mittwoch, 23. Juni. 8 Das Schock Stroh 7 Rthlr. 5 Sgr., auch 5 Rthlr. 25 Sgr. Der Centner Heu 24 Sgr., geringere Sorte auch 21 Sgr. Karroffeln, der Scheffel 27 Sgr. 6 PI., auch 17 Sgr. 6 Pf., metzen- weis 2 Sgr., auch 1 Sgr. 6 Pf. .

Die Preise von Kartoffel-Spiritus, frei ins Haus geliesert, waren am 22 ⅔⅜ Rthlr. 49. 29 . 1“ 1“ ..... .. 76 23 n. 2

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Berlin, 24. Juni 1852.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(ours

der Berliner Börse vom 25. Juni 1852.

Preuss. Courant,

NWechsel-Course Eö“ vom 24. Juni 1852. 1 V Brief. Geld.

Arusterda.. .. .. .. .. (66 dito 250 Fl. 2 Mt. 1 .300 Mk. [Kurz. . ““ Mt. 150 ½ LondonH Mt. 24 8 % 6 24 E*¹ Mt 80⁵1½ 80¾ Wien im 20 Fl. Jues 189 Pl. Mt 86¼ I 80 1444*“ At. 101¾ 1013 Breslau. . 109 Thlr. Mt. 99 ¼ Leipzig in Courant im 14 Thlr. Tage, 99¾ 3 UI.. 100 Thlr. 2 M.. 995⁄ Frankfurt a. M. sücd. W. 100 Fl. Mt. 56 20 **“

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Woch. 107 ½¼