2
rückfälliger, schverer Diebstahl, fünf⸗ und einhalbjährige Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗ ger, sch 26) Sprung, Karl Daniel, Schuhmacher aus Berlin: einem Naube
Aufsicht auf schs Jahre.
888
leich zu achender, zum zweiten Male rückfälliger, zugleich schwerer Diebstahl, zwölf Jahre Zucht⸗ unter Polizei⸗Aufsicht auf zehn Jahre. 27) Lemke, Karl Ludwig, Arbeitsmann
aus Berlin Vorsätzliche Brandstiftung, zehnjährige Zuchthausstrafe.
28) Behlendorff, Otto
nathan Ludwig Ferdinand, Arbeitsmann aus Berlin: zum zweiten Male rückfälliger und zuglei emnit n ebstahl, sechsjährige Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf sechs vrich 29) Brrnner, Karl Eduard, Arbeitsmann aus Berlin; zum zweiten Male rückfälliger und zugleich schwerer Diebstahl, fünfjährige Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf fünf Jahre. 30) Fr, Johann Heinrich Christian, Arbeitsmann aus Berlin: zum vierten Male rückfälliger und zwar infacher Diebstahl, vierjährige Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf fünf Jahre. 31) Sachs, August Alexander, Kunstgärtner aus Stettin: zum vierten Male rückfälliger und zwar einfaher Diebstahl, dreijährige Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf drei Jahre. 32) Schubert, Louis Reinhold Eduard, Müllergeselle aus Berlin: rückfälliger und zwar schwerer Dübstahl, zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf drei Ichre. 33) Krakow, Friedrich Wilhelm Otto, Tischlerlehrling aus Berlin: schwerer Diebstahl, zveijährige Zuchthausstrafe und Siellung unter Polizei⸗Aufsicht auf zwei Jahre. 34) Reifels, Johann, Arbeitsmann aus Berlin: zum zweiten Male rückfälliger, einfacher Diebstahl, zweijährige
Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf gleiche Dauer.
35) Walter, Friedrich
Wilhelm, Arbeitsmann aus Berlin, zum zweiten Male rückfälliger, einfacher Diebstahl, zwei Jahre und drei Monate Zuchthausstrafe und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf drei Jahre. 36) Stei⸗ nicke, Albert Eouard Theodor, Kutscher aus Berlin:; zum dritten Male rückfalliger, wiederholter resp. schwerer und einfacher Diebstahl und Unterschlagung, eilf Jahre ein Monat Zuchthaus und
Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf fünf Jahre.
37) Brünne, Friedrich Wilhelm, Handelsmann
aus Berlin: zum zweiten Male rückfällige Hehlerei, drei Jahre Zuchthaus und Stellung unter
Polizei⸗Aufsicht auf fünf Jahre. Berlin, den 19. Juni 1852.
v
Untersuchungs⸗Abtheilung des Königlichen Stadt⸗Gerichts, Deputation I. für Schwurgerichtssachen.
“
[864] Bekanntmachung.
Der auf den 8. Juli 1852 zum öffentlichen
Verkauf folgender Grundstücke:
1) des im osterburgschen Kreise unter der Ge⸗ richtsbarkeit des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts belegenen, im Hypothekenbuche dieses Kreises Vol. III. No. 43 verzeichneten
Allodial⸗Ritterguts Meseberg nebst Pfarr⸗ Erbpachts⸗Grundstücken,
2) der auf der meseberger Feldmark belegenen, Band 1 Blatt 13 des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichneten Wiese von 2 Fuder Heu⸗Ertrag,
anstehende Termin ist aufgehoben worden.
. Seehausen . d. A., den 18. Junt 18682.
Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung.
[862] Ediktal⸗Citation.
Am 2. Juni 1851 ist hierselbst der Büdner Gottlob Kirstein, auch Kierstein oder Kirschstein genannt, geboren am 10. Februar 1779 zu Syk⸗ adel bei Lieberose, ohne Hinterlassung eines Te⸗ staments verstorben. Der auf 419 Rthlr. 22 Sgr. 9 Pf. abgeschätzte Nachlaß desselben wird von
1) der verehelichten Schneidermeister Nadeborn, Johanne Christiane gebornen Kirschstein zu Briesen bei Lübben, „
als seiner vollbürtigen Schwester,
2) der verehelichten Kutscher Höhne, Ulrike Erd⸗ muthe gebornen Rieck, zu Berlin, und
3) der verehelichten Webermeister Schwarze, Henriette Wilhelmine Auguste gebornen Rieck, zu Lübbenau, 8
als seiner Schwestertöchter,
auf Grund der gesetzlichen Erbfolge in Anspruch
genommen.
Auf Antrag dieser Interessenten werden alle diejenigen, welche ein näheres oder gleich nahes 11““ des Gottlob Kirstein zu
ierdur
sothens n den nüf urch aufgefordert, solches
58 88 Vormittags 11 Uhr,
ör dem Kreisrichter Körbin an Gerichtsstelle
Zimmer Nr. 4 hierselbst anstehenden 8 82 zumelden und nachzuweisen, widrigenfalls die Vor⸗ genannten, verehelichte Nadeborn, Höhne und Schwarze für die rechtmäßigen Erben werden an⸗ genommen, ihnen, als solchen, der Nachlaß zur freien Disposition verabfolgt und der nach erfolg⸗ ter Präklusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle ihre Handlungen und Dis⸗ positionen anzuerkennen und zu übernehmen schul⸗ dig, von ihnen weder Rechnungslegung noch Er⸗ satz der gehobenen Nutzungen zu fordern berech⸗ tigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsda
noch von der Erbschaft vorhanden, zu begnügen verbunden sein soll. Auswärtigen werden die hiesigen Rechtsanwälte
Knobloch und Hagen vorgeschlagen.
Kottbus, den 11. Juni 1852. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
16 886 Aufkündigung von Rentenbriefen der Provinz Schlesien.
Bei der heute in Gemäßheit der Vorschriften §§. 41 u. f. des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 stattgehabten Verloosung der zum 1. Okto⸗ ber d. J. einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien, sind nachstehende Nummern gezogen worden:
46 GLitt, A zn 1009 Rthl.
Nr. 98. 468. 840. 687. 1190. 4 199. 1207 4356. 1629. 1632. 1728. 1764. 1773. 17. W41. 2163.
13 Stül Litt. B. zu 500 Rthlr.
Nr. 441. 379. 479. 706. 870. 1005. 4093. 4168. 1345. 1608. 1609. 16383. 1732.
18 Stück bitt. C. zu 100 Rthlr.
Mr. 490. 6411. 66. 66 723. 782. 970. 4295. 19411. 1656. 41507. 1838. 2204. 2934. 2408. 2435. 2547. 2555.
40 Stül Lirrt. D. zu 25 Rthlr.
Nr. 29. 212. 229. 272. 3822. 373. 512. 806. 1023. 1130.
1
Mr. 47.790 LZIö6 908. 1205. 1464. 1758.
Indem wir die vorstehenden Rentenbriefe zum
1. Oktober d. J. hiermit kündigen, werden die Inhaber derselben aufgefordert, den baaren Nenn⸗ werth dieser Rentenbriefe gegen Zurücklieferung der letztern nebst den dazu gehörigen Zins-Cou⸗ pons Serie I. Nr. 5 bis incl. 16, so wie gegen Quittung in termino
den 1. Oktober 1852
bei unserer Kasse,
Sandstraße Nr. 10 hieselbst Vormittags 9 bis 1 Uhr,
in Empfang zu nehmen.
Vom 1. Oktober 1852 ab findet eine weitere
Verzinsung dieser gekündigten Rentenbriefe nicht statt und der Werth der etwa nicht mit einge⸗ lieferten Coupons wird bei der Auszahlung vom Nennwerth der Rentenbriefe in Abzug gebracht.
Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren nach
§. 44 des Rentenbank⸗Gesetzes binnen zehn Jahren.
Breslau, den 22. Mai 1852. Königliche Direction der Rentenbank für die . Provinz Schlesien. (896
bis- 8 2 8 hüringische Eisenbahn. Einnahme bis ultimo Mai 1852.
a) im Personen⸗Verkehr: bis ultimo April 104,810 Rthlr. im Monat Mai 41,670 ⸗
146,480 Rthlr. b) im Güter⸗ ac. Verkehr:
bis ultimo April 157,790 Rthlr. im Monat Mai 41,330 ⸗
1u“
199,120 in Summa 345,600 Rthlr. bis ultimo Mai 1851 war Ein⸗ b
⸗* 275,930
daher mehr 69,670 Rthlr.
vorbehaltlich späterer Festsetzung.
Hamburg-Berg
6*“ zut Amortisation der 5proz. Prioritäts⸗ Obligationen.
In Gemäßheit der §§. 4, 8 und 9 des Nach⸗ trags zum Statut der Gesellschaft hat heute die diesjährige Ausloosung des ½ pCt. vom Kapital⸗ Betrage unserer 5proz. Prioritäts⸗Obligationen stattgefunden und sind folgende Obligationen
„zur Einlösung und Amortisation auf den 1. September a. c.“
durch das Loos gezogen, als: Ser. ITöööä oöbeeb. zusammen 4 Stück à Beo. Mk. 500 Beo. Mk. 2000
Ser. III. Nr. 90. 205. 277. 280.
543.7441.877.1119.
1227. 1444. 1509.
1638. 1828. 1888.
1983.
zusamm. 15 Stück à Boo. Mk. 200 Bco. Mf. 3000
Ser. IV. Nr. 74. 122. 356. 372.
8696999 410788s 11224.
1612. 1635. 1709.
1LVI 818
2591. 2598. 2705.
2962, 3221. 3744.
3753. 4046. 4275.
4725. 4866. 4906. zusamm. 25 Stück à Bco. Mk. 100 Bco. Mk. 2500. zusammen Beo. Mk. 7500.
Die Auszahlung der Kapital⸗Beträge nach dem Nominalwerthe geschieht per Banco vom 1. Sep⸗ tember a. c. ab „gegen Einlieferung der betreffen⸗ den Obligationen nebst den dazu gehörigen Zins⸗ Coupons und den Talons“ im Administrations⸗ Büreau der Gesellschaft auf dem Passagier⸗Bahn⸗ hofe im Ankunfts⸗Gebäude, und wird darauf aufmerksam gemacht,
1) daß mit dem 1. September a. c. die Ver⸗ zinsung der ausgeloosten obigen Obligatio⸗
naen aufhört,
2) daß der Betrag der etwa fehlenden, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons von dem Kapi⸗ tale gekürzt wird.
Unter Bezugnahme hierauf und in Gemäßheit des §. 10 des Nachtrags zum Statut werden fer⸗ ner folgende in früheren Jahren ausgeloosten, aber noch nicht zur Einlösung präsentirte Prioritäts⸗Obligationen, als in Ao. 1850 Ser. IV. Nr. 763 à Bcwo. Mk. 100. . V1öööTTöTP.
Mk. 200. IV. ⸗ 1093 und 4580 à Beo. Mk. 100.
zur Einlieferung gegen Empfangnahme des Nenn⸗ werthes hiermittelst aufgerufen. 8 Hamburg, den 23, Juni 1852. Die Direktion 1 der Hamburg⸗Bergedorfer Eisenbahn⸗Gese
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Mit Heiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung)
Preis-Erhöhung.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗
aan, für Berlin die Expeditionen:
bas Abonnement beträgt E 2 2. 2 22 iü 2 38 2 neis 20 Sgr. für † Jahr n D n 1 li rĩr E uU 8' E rĩ lusltandes nehmen Bestruung auf in allen Theilen der Monarchie ohne ¹ — 8 den Aönigl. Preuß. Staats-Anzeiger
7 ibielnaüignumten EEII1’I meuzlis ttsdh zun mzannniln
in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pf., in der ganzen Msnarchie: 1 Kihlr. 17 ⅛ Sgr.
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1852.
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Dem Kaiserlich russischen außerordentlichen Gesandten am großbritanischen Hofe, Geheimen Rath Baron von Brunnow, den Rothen Adler-Orden erster Klasse; dem Ober⸗Post⸗Direktor ur Hosen in Aachen, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Premier⸗Lieutenant von Zander des ’sten Infanterie⸗Regiments und interimistischen Direktor der kombinirten
des 1sten Armee⸗Corps, dem Regierungs⸗Secretair Farenthold zu Potsdam, den Steuer⸗Einnehmer Miklis in Polkwitz, so wie dem Rentier und Grundbesitzer Albrecht Guillion zu Venedig, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; desgleichen dem Kaiserlich russischen Staatsrath und ersten Bot⸗ chafts⸗Secretair bei der Gesandtschaft am großbritanischen Hofe, Kammerherrn von Berg, den St. Johanniter⸗Orden zu ver⸗
Minist
*
Handel, Sewer
Arbeiten. 4 Verfügung vom 18. Juni 1852 — betreffend die Portofreiheit für Ihre Hoheiten die Herren Fürsten
on Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sig⸗ maringen und Höchstderen Familien.
Ihren Hoheiten den Herren Fürsten von Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen und den Mitgliedern Höchstihrer Familien sind dieselben Porto⸗Vergünstigungen auf den preußischen Posten eingeräumt worden, welche nach §§. 3 bis 7 der Uebersicht der Portofreiheits⸗Verhältnisse den Prinzen und Prinzessinnen des Königlich preußischen Hauses zustehen.
Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach zu achten. Berlin, den 18. Juni 1852. Her Win e tas eeh Gebverhe uuß bfftntlis ce pseescten
Bekanatma ch u ng. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin un Stockholm.
Das Königlich schwedische Dampfschiff „Nordstern“ wird in diesem Jahre eine regelmäßige direkte See⸗Post⸗Verbindung zwischen Stettin und Stockholm unterhalten. Die Abfertigung erfolgt aus beiden Orten an jedem zweiten Montage Mittags, und zwar zum ersten Male
aus Stockholm, Montag den 5. Juli. un
aus Stettin, Montag den 12. Juli, 1u 8
Das Schiff wird sowohl auf der Hin⸗Jals auch auf der Rück⸗ reise in Swinemünve und Calmar anlegen. Mit Beginn der Schiff⸗ fahrts⸗Periode im nächsten Jahre tritt neben dem oben gedachten schwedischen Schiffe noch ein preußisches Post⸗Dampfschiff in Fahrt, ind es wird dann die Verbindung zwischen Stettin und Stockholm in der Art stattfinden, daß von beiden Orten wöchentlich inmal ein Dampfschiff abgefertigt wird.
Das Passagegeld beträgt: a. von Stettin nach Stock⸗
holm oder zurüuͤck: für den I. Platz 20 Thaler, für den II. Platz
14 Thaler, und für den Deckplatz 7 Thaler; b. von Stettin nach Calmar oder zurück: für den I. Platz 11 ½ Thaler, für den II. Platz 8 Thaler, und für den Deckplatz 4 Thaler; c. von Swinemünde nach Stockholm oder zurück: für den I. Platz 8 ½ Thaler, für den II. Platz 13 Thaler und für den Deckplatz 6 ⅛ Thaler; und d) von Swinemünde nach Calmar oder zu⸗ rück für den I. Platz 10 Thaler, für den II. Platz 7 Thaler, und für den Deckplatz 3 ½ Thaler pr. Crt. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bewirthung nicht
mitbegriffen. Dieselbe findet nach dem Tarife der Schiffs⸗Restau⸗ ration statt.
Für Kinder unter zwei Jahren ist kein Personengeld zu berech⸗ nen. Kinder von 2 bis 12 Jahren zahlen die Hälfte, Kinder über
12 Jahre die volle Taxe. Jeder erwachsene Passagier hat 100 Pfund,
und jedes Kind, für welches die Hälfte des Passagegeldes gezahlt wird, 50 Pfund Gepäck frei. Für das Mehrgewicht ist bis Stock⸗ holm 3 Sgr., und bis Calmar 1 ½ Sgr. für je 10 Pfd. zu entrich⸗ ten. Das Gepäck muß mit dem Namen des Reisenden und dem Bestimmungsorte bezeichnet sein. Dasselbe darf nur aus Reise⸗ Effekten bestehen. Waaren müssen als Frachtgut aufgegeben werden. Die Passagiere müssen mit vorschriftsmäßigen Pässen versehen sein. ² Für Lokal⸗Reisende zwischen Stettin und Swinemünde beträgt das Passagegeld auf dem I. Platz 1 ½ Rthlr., auf dem II. Platz 1 Rthlr. und auf dem Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaft vergeben wird, ½ Rthlr. pr. Crt. Wagen, Pferde und Gütersendungen nach und von Stock⸗ holm und Calmar werden für ein mäßiges Frachtgeld befördert. Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin und Swi⸗ nemünde durch die Orts⸗Postanstalten. Die Frachtgüter werden in Stettin durch das Handlungshaus J. W. Schlutow, in Swine⸗ münde durch die dortige Post⸗Anstalt expedirt. Berlin, den 25. Juni 1852. Sr 1 General⸗Post⸗Amt. GSchmuäckert.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechts⸗Anwalt und Notar von Poappinghausen zu Dinslaken im Kreisgerichts⸗Bezirk Wesel ist als Rechts⸗Anwalt an das Kreisgericht zu Hamm mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hamm und mit Beibehaltung des Notariats versetzt worden.
Instruction G1““ über die Kompetenz der Voluntairgerichte im Bezi
Zur Ausführung des §. 20 der Verordnung vom 2. Januar 1849 werden zur Regulirung der Kompetenz der Voluntairgerichte im Bezirke des Königlichen Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein nachfolgende, mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretende Anordnungen esns
Die kollegialischen Voluntairgerichte im Bezirke des Justiz⸗Senats, namentlich die Schöffengerichte in den ehemals kurtrierschen und kurköl- nischen Landestheilen, die Kirchspielsgerichte in der Grafschaft Wied, di Schultheißereien und Feldgerichte im Kreise Altenkirchen und die Feldge richte im Kreise Wetzlar bleiben, unter ihren bisherigen Benennungen, fr ihre bisherigen Bezirke und mit der bisherigen Zahl ihrer Mitglieder nach wie vor bestehen. Die Gerichtsschreiber bei den Schöffengerichten fallen weg. Die Theilnahme eines Richters und Secretairs des Kreisgerichts an den Geschäften bei den Schöffengerichten zu Waldbreitbach und Schönstein findet nicht ferner statt. Den Vorsitz bei den Verhandlungen der Volun⸗- tairgerichte führt der anzustellende Schultheiß. Bei den Schöffengerichten zu Maischeidt und Isenburg ist ein Schultheiß anzustellen.
Die Schultheißen und Mitglieder der Voluntairgerichte werden ar Vorschlag der letzteren vom Justiz⸗Senate ernannt. . ZJedes Voluntairgericht hält mindestens alle 144 Tage an einem ein für allemal zu bestimmenden Wochentage für die kollegiglisch zu bearbei tenden Geschäfte eine Sitzung, in der die Mitglieder sich punklich einzu⸗ finden haben.
In Verhinderungs⸗ und Krankheitsfällen ist dem Schutheißen vorher Anzeige zu machen. Die nicht kollegialisch zu bearbeitemen Geschäfte ver⸗ theilt — so weit nicht eine Vertheilung nach Bezirken hergebracht ist — der Schultheiß unter die Mitglieder.