1852 / 149 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ebbeee e. In der Stadt Neuwied und in den Bezirken der vormaligen Aemter

Altenwied, Freusburg und Friedewald werden die Schöffen in ihren bis⸗

herigen Functionen als Hülfsbeamte der Kreisgerichte resp. Gerichts⸗Kom⸗

missionen beibehalten.s 8 6“

den kollegialischen Voluntairgerichten (§. 1) verbleibt, so weit sie bis⸗ her diese Functionen gehabt haben, die Führung der Kontraften⸗ und Hy⸗ pothekenbücher und in allen Fällen, wo dergleichen erforderlich sind die Ausstellung der Atteste über Eigenthum, Besitz, Dispositionsbefugniß der Grundbesitzer, so wie über Lasten, Pfandfreiheit oder Pfandnexus und Werth der Grundstücke. Sie haben jedoch Eintragungen in diese Bücher und Löschungen hinfort nur auf Anweisung der Kreisgerichte resp. Kreis⸗ gerichts⸗Kommissionen, die die Ausführung solcher Anweisungen zu kon⸗ frolliren haben, vorzunehmen. Die Aufnahme und Ausfertigung der Obli⸗ gationen, so wie der Kauf⸗, Tausch⸗ und aller sonstigen Willenserklärun⸗ gen und Verträge, in denen Dispositionen über Immobilien getroffen wer⸗ den, geht, wo dieselbe bisher den Voluntairgerichts⸗Behörden zugestanden hat, auf die betreffenden Kreisgerichts⸗Behörden über. §. 6. Die Ausnahme aller letzwilltgen Dispositionen, so wie aller Verträge und Willenserklärungen, in denen eine Verfügung über Grundstücke nicht getroffen wird, steht künftig nur den Kreisgerichten resp. Kreisgerichts⸗ Kommissionen ohne alle Konkurrenz der Voluntairgerichte zu. Dasselbe gilt von öffentlichen Verpachtungen von Grundstücken.

Freiwillige Versteigerungen von Mobilien können jedoch auch ferner durch die Voluntairgerichte wo dies bisher geschehen ist abgehalten werden. Dieselben sind alsdann durch den Schultheißen oder durch einen von ihm beauftragten Schöffen vorzunehmen. Nach Beendigung des Ge⸗ schäfts hat das Voluntairgericht die Verhandlungen nebst einer Berechnung über Einnahme und Ausgabe und den dazu gehörigen Belägen dem Kreis⸗ gerichte resp. der Gerichts⸗Kommisston einzureichen, in deren Registratur die Verhandlungen aufbewahrt werden. 8

2 7.

Die Mobiliar⸗Executionen sind auch da, wo dies bisher noch geschehen ist, nicht ferner durch die Voluntairgerichts⸗Behörden, sondern überall von den Kreisgerichts⸗Behörden durch ihre Beamte zu vollstrecken. Den mit der Vollstreckung beauftragten Kreisgerichts⸗Boten und Exekutoren dient dabei die Dienst⸗Instruction für die gerichtlichen Unterbeamten vom 2. August 1850 (J.⸗M.⸗Bl. pag. 261 ff.) deren §§. 65 und 84 jedoch außer Anwendung bleiben zur Richtschnur. Da wo die Dienst⸗In⸗ struction die Zuziehung eines Gemeinde⸗Vorstehers vorschreibt, ist statt dessen der Schultheiß oder ein Schöffe zuzuziehen. 3

Zwangsverkäufe von Grundstücken sind nicht ferner den Voluntair⸗ Gerichten aufzutragen, sondern von den Kreisgerichten resp. Kreisgerichts⸗

Kommissionen abzuhalten, denen auch die Einziehung und Vertheilung der

te n obliegt. ie Aufnahme der Taxe verbleibt, wo sie bisher denselben zustand, den Voluntairgerichten auch fernerhin; wegen der in Folge des Zwangs⸗ verkaufs nothwendig werdenden Eintragungen und Löschungen in den Hy⸗ potheken⸗ und Kontraktenbüchern ertheilt das Kreisgericht resp. die Kreis⸗

gerichts⸗Kommissionen dem Voluntairgericht die erforderlichen Anweisungen.

§. 9.

Auch freiwillige Versteigerungen von Grundstücken sind nicht ferner

durch die Voluntairgerichts⸗Behörden, sondern durch die betreffenden Kreis⸗ gerichts⸗Behörden vorzunehmen. Taxen und Inventarien können auch fernerhin von den Voluntair⸗ T aufgenommen werden; wo jedoch besondere Güter⸗ und Gebäude⸗ aratoren angestellt und vereidet sind, können auch diese mit der Aufnahme von Taxen beauftragt werden. Auch bleibt es dem Ermessen der Kreis⸗ gerichts⸗Behörden überlassen, anstatt der Voluntairgerichte Beamte des Kreisgerichts resp. der Kreisgerichts⸗Kommission mit der Aufnahme von Inventarien zu beauftragen. Die über die Abschätzung und Inventarisation aufgenommenen Ver⸗ handlungen sind nach beendigtem Geschäfte von den Voluntairgerichten an g betreffende Kreisgerichts⸗Behörde abzugeben.

11. Die Annahme von baaren Geldenn, geldgseichen Papieren, Dolumen⸗ ten und Pretiosen zur gerichtlichen Verwahrung steht den Voluntairgerichten nicht ferner zu; dieselben haben die sich dieserhalb bei ihnen meldenden Personen an das gerichtliche Depositorium zu verweisen und die noch bei ihnen eiwa befindlichen Deposita sofort an die Kreisgerichte abzuliefern.

2 §.

Die Bearbeitung der Vormundschafts⸗ und Kuratelsachen geht, wo solche bisher noch den Voluntairgerichten zustand, auf die e. und B“ über, an welche sämmtliche Vormundschafts⸗Akten von den Voluntairgerichten abzugeben sind. Die Mitwirkung der letzteren be⸗ schränkt sich auf folgende Punkte:

1) FIgr. haben, wo der Fall der Nothwendigkeit einer Vormund⸗ schaft oder Kuratel durch Todesfall, Eingehung einer zweiten Ehe und dergleichen eintritt, dem Kreisgerichte resp. den Gerichts⸗Kom⸗ missionen Anzeige zu erstatten, geeignete Vormünder in Vorschlag zu e. ““ 16 Vormundschaft zur Sprache kommenden

ögens⸗Verhältnisse di Fexpn e.

Sihergen esar .-nr gheni 8 kenc die von den Kreisgerichts⸗

2 eselben können mit Voraahme von Siegelunge -

Mobilar⸗Auctionen beauftragt werden. Gelver beahgegrenghn, und

retiosen und Dokumente, die sie bei solchen Getegen heiten vor finden,

aben die Voluntairgerichte sofort zur gerichtlichen Verwahrung abzu⸗

iefern. Dem Ermessen der Kreisgerichts⸗Behörden bleibt es übrigens

überlassen, mit den eben erwähnten Geschäften auch Gerichtsbeamte 4

zu beauftragen.

3) Bringen die Voluntairgerichte in Erfahrung, daß Vormünder oder Kuratoren das Interesse ihrer Pflegebefohlenen vernachlässigen oder gar sich Unredlichkeiten zu Schuͤlden kommen lassen, so sind sie ver⸗ pflichtet, dem u““ davon Anzeige zu machen.

1

Nachlaßregulirungen und Erbiheilungen sind hinfort gleichfalls allein von den Kreisgerichten resp. deren Kommissionen zu bearbeiten.

.8We Voluniairgerichts⸗Behörden können jedoch auch in diesen Fällen mit der Siegelung, der Aufnahme von Taxen und Inventarien und, wo Natur⸗Abtheilung beabsichtigt wird, mit Anfertigung der Theil⸗ und Loos⸗ zettel beauftragt werden. Dagegen versteht es sich nach Obigem von selbst, daß die Aufnahme und Ausfertigung der Erbtheilungs⸗Verhandlungen allein den betreffenden Kreisgerichts⸗Behörden zusteht, die auch die erforderlich werdenden Anweisungen wegen der Eintragungen und Löschungen bei den Kontrakten⸗ und Hypothekenbüchern an die Voluntairgerichte, sofern letztere zufolge §. 5 dieselben zu führen erlassen.

§. 14.

Die Verhandlung und das Erkennen der s. g. Präferential⸗Arreste der pignora praetoria geht auf die Kreisgerichts⸗Behörden über, welche die erforderlichen Eintragungs⸗ und Löschungs⸗Verfügungen an die Voluntair⸗ gerichte, da wo letztere das Hypothekenbuch führen, zu erlassen haben. Mit dem attactus quoad immobilia ist ein Gerichtsbeamter mit Zuziehung zweier Schöffen zu beauftragen. v“ 1116“

Auch mit Berichtigung streitiger Gränzen haben die Voluntairgerichte sich nicht ferner zu befassen, vielmehr steht die Entscheidung von Gränz⸗ streitigkeiten hinfort allein den betreffenden Kreisgerichts⸗Behörden zu.

§. 16.

Die Voluntairgerichte sind nicht berechtigt, für die von ihnen vorge⸗ nommenen Geschäfte selbst Gebühren von den Parteien zu erheben. Sie haben vielmehr ihre Gebühren bei den Kreisgerichts⸗Behörden zu liquidi⸗ ren, welche nach erfolgter Prüfung deren Einziehung zugleich mit den Ge⸗

richtskosten veranlassen und sie demnächst an die Voluntatrgerichte auszahlen lassen. Die Gebühren für die zum Zwecke von Hypot ek⸗Bestallungen und Veräußerungen auszustellenden Atteste, für die Eintragungen in die Konkrakten⸗ und Hppothekenbücher sind nach erfolgter Eintragung bei Rück⸗ sendung der Eintrags⸗Verfügung zu liquidiren. Die Gebühren für andere Geschäfte bri Einreichung der Verhandlungen. Bei Mobiliar⸗Auctionen jedoch können die Voluntairgerichte ihre Gebühren aus dem Erlöse ent⸗

Die Kreisgerichte haben die unmittelbare Aufsicht über die Voluntair gerichte ihres Bezirks zu führen und mindestens alle zwei Jahre eine Re⸗ vision der Geschäftsführung, insbesondere der Hypotheken⸗ und Kontrakten⸗ bücher vorzunehmen. Die Revisions⸗Verhandlungen sind dem Königlichern Justiz⸗Senate, als der oberen Aufsichts⸗Behörde einzureichen.

Berlin, den 5. Juni 1852.

1 Der Justiz⸗Minister

Simons.

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Kriegs⸗Ministerlum.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer an der dorotheenstädtischen Realschule hier⸗ selbst, Dr. Herrig, ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 4. Juni 1852 betreffend .“ Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit bei der kom⸗

binirten Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung.

Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗

Ordre vom 27sten v. M. zu befehlen geruht, daß die niedere Ge⸗

richtsbarkeit bei der kombinirten Festungs⸗Artillerie⸗Abtheilung von dem Commandeur derselben auszuüben ist; was hierdurch zur all⸗

gemeinen Kenntniß der Armee gebracht wird.

Berlin, den 4. Juni 1852. Allgemeines Kriegs⸗Departement. In Vertretung: 8 Kuüunowski.

8 8

von Podewils

““ 2

Bekanntmachung vom 13. Juni 1852 betreffend die

Anstellung des provisorischen katholischen Feld⸗ probstes Menke.

Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß mit⸗ telst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 19. Februar c. der bisherig Regierungs⸗ und Schul⸗Rath Menke zu Münster, zum proviso⸗ rischen katholischen Feldprobst ernannt worden ist, und dieses Amt am 2. Mai c., nachdem ihm von dem Herrn Kardinal Fürstbischof von Breslau die kirchlichen Fakultäten ertheilt worden, angetre⸗ ten hat. here selbe übernimmt zugleich die Geschäfte eines katholischen Militair⸗Pfarrers bei der 1. Garde⸗Division, bleibt aber bis auf weitere Bestimmung in Berlin.

Berlin, den 13. Juni 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. In Vertretung:

Wasserschleben. von Podewils.

Bekanntmachung vom 18. Juni 1852 betreffend die Preissätze für die nicht in natura empfangenen Rationen, für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1852.

Die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende

September 1852 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus dem Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt.

II

e“

Die monatliche Ration

Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke Dienstpferde. 82

1““

5 Pfund Heu,

8 Pfund Stroh mit

Rthlr. Sgr. Pf.

4 2⁴³ 3 Metzen Hafer, 2 ½k Metzen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh mit

Rthlr. Sgr.] Pf.

à 2 ½ Metzen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh

Heu 1“ 98 Stroh mit 1 n

wi -. ee s

8 önigsberg in Päᷓr...

Panzig.... 111“] 17 Marienwerder

Stettin...

Köslin

Stralsund

Berlin..

Potsdam

Frantsuert . h ... Posen

Bromberg...

Breslau..

Liegnitz..

Oppeln

Magdeburg

Merseburg

Erfurt

W.. .....

Minden

Arnsberg...

Düsseldorf

inisterin Gueinzius.

Rthlr. Sgr. Pf. [Rthlr. Sgr. Pf.] Rthlr. Sgr.

5

*

&

8

Militair⸗Oekonomie⸗Departeme

Messerschmidt.

Abgereist: Der bisherige Königlich dänische Gesandte am hiesigen Hofe in außerordentlicher Mission, Graf von Bille⸗ Brahe, nach Kopenhagen.

Der Hof⸗Jägermeister Graf von Reichenbach⸗Brustave, nach Breslau.

Berlin, 26. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Rath von Meyerinck die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen Weißen Adler⸗Ordens; dem General⸗ Konsul Klee zu Guatemala, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige der Belgier ihm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold⸗ Ordens; so wie dem Kommerzienrath und Buchhändler Karl Duncker zu Berlin, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden

Albrechts des Beherzten zu ertheilen.

Personal⸗Veränderungen in der Armee EIIIs I . Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Kirchbach, Hauptm. a. D., die Verwallung der Stelle des Mi⸗ litair⸗Referenten bei der Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegs⸗ Ministerium übertragen. 1 8 .“ FHumi.

Herzler, Zeug⸗Ltü., von Minden nach Magdeburg, Karpowjtz, Zeug⸗Lt., von Danzig nach Königsberg, Tiesler, Zeug⸗Lt., von Köln nach Minden, Kley, Zeug⸗Lt., von Koblenz nach Neisse versetzt. Tschatsch, Zeugschreiber in Pillaun, Scheffel, Zeugschreiber in Saarn, Weber, Zeugschreiber in Mainz, zu Zeng⸗Lieuts. resp. in Danzig, Köln und Koblenz befördert. Schuer, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., zum Milit. Direktor, und Wesener, Sec. Lt. von dems. Regt., unter Entbindung von dem Komdo. als dienstl. Adjut. bei der Inspect. der Artill.⸗Werkstät⸗ ten, zum Directions⸗Assistenten der Geschütz⸗Gießerei zu Berlin ernannt, beide scheiden aus dem Etat des Regts. und sind à la suite dessel⸗ ben zu führen. Fils, Hauptm. von der Armee und Direktor der Gewehr⸗ Fabrik zu Saarn, zum Major, v. Avemann, Pr. Lt. à la suite des 19. Inf. Regts., Mitgl. der Direction der Gewehr⸗Fabrik zu Potsdam (Spandau), zum Hauptm. von der Armee befördert. v. Stockhausen, Gen. Lieut. a. D., mit Beibehalt seiner Pension, zur Disposition gestellt.

Den 3. Juni.

v. Pirch, Pr. Lt. vom 8. Inf. Regt., z. Hauptm. u. Comp. Chef, Bothe, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Mosch, Pr. Lt. vom 20. Inf. Regt., zum Hanptm. u. Comp. Chef, v. Frepburg, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. v. Asmuth, aggr. Hauptm. vom 16. Inf. Regt., als Comp. Chef in dasselbe einrangirt. Wolff, Hauptm. und früherer Präses der Gewehr⸗Revis.⸗Kommiss. zu Neisse, ins Kriegs⸗Ministerium versetzt. 8

Den 6. Inni.

Donner, Capitain zur See, vorläufig in der diesseitigen Marine an⸗

gestellt, desinitiv als solcher bestätigt. I. Imn

v. Holstein, Hauptm. von der 3. Gend. Brig., von Berlin zur 5. Gend. Brig. nach Posen versetzt. Gr. v. Hardenberg, Hauptm. von der 3. Gend. Brig., von Neu⸗Ruppin zur 6. Gend. Brig. nach Liegnitz, und dafür in seine Stelle Rötticher v. Ascheberg, Hauptm. von der 6. Gend. Brig., von Liegnitz zur 3. Gend. Brig., unter Verlegung seines Stationsortes von Neu⸗Ruppin nach Berlin, v. Arleben, Hauptm. von der 2. Gend. Brig., von Stralsund zur 6. Gend. Brig. nach Görlitz, v. Franck, Hauptm. von der 6. Gend. Brig., von Schweidnitz zur 7. Gend. Brig. nach Münster versetzt. Tiehsen, Major von der 1. Gend. Brig. in Danzig, zum Brigadier der 8. Gend. Brig. ernannt, und in seine Stelle v. Branke, Premier⸗Lieutenant und Platzmajor in Wit⸗ tenberg, bei der 1. Gendarmerie⸗Brigade in Danzig angestellt. v. Gayl II., Sec. Lt. vom 2. Inf. Regt., zur Dienstl. als Platzmajor in Wittenberg kommandirt. Das Kommando des Sec. Lts. v. Rango vom 31. Inf. Regt., als Erzieher beim Bensberger Kadettenhause, und der Sec. Lts. Mund vom 34., und v. Frangois vom 37. Inf. Regt., als Lehrer resp. beinz.Bensberger und Wahlstatter Kadettenhause, bis zum 1. Mai 1853 verlängert. v. Bursztini, Sec. Lt. vom 1. Jäger⸗Bat., gestattet, das Prädikat: „Baron“ zu führen. Hickmann, Port. Fähnr. vom 4. Inf. Regt., zum überz. Sec. Lt. befördert. v. Reitberg, Port. Fähnr. vom 2. Inf. Regt., unter Beförderung zum überzähl. Sec. Lt., ins 38. Inf. Regt. versetzt. Tieck, Pr. Lt. a. D., zuletzt bei der 4. Inval. Comp., der Char. als Hauptm. beigelegt. v. Daum, Pr. Lt. vom 14. Inf. Regt., zum Hauptm. u. Comp. Chef befördert. Seeling, Oberst⸗Lt. u. Ingen. vom Platz Stettin, zum Inspecteur der 3. Festungs⸗Inspect., Oettinger, Oberst⸗Lt. und Ingen. vom Platz Torgau, zum Inspect. der 3. Pion. In⸗ spect. ernannt. Kreßner, Hauptm. 1. Kl. u. Ingen. vom Platz Colberg, Moldenhawer, Hauptm. 1. Kl. u. Comdr. der 7. Pion. Abth., Eich⸗ staedt, Hauptm. 1. Kl. und Festungsbau⸗Direktor in Swinemünde, dieser unter Ernennung zum Festungsbau⸗Direktor in Königsberg, von Engel⸗ brecht, Hauptm. 1. Kl. u. Festungsbau⸗Direktor zu Königsberg, unter Ernennung zum Comdr. der 1. Pion. Abth., alle vier zu Majors beför⸗ dert. Maresch, Major vom Kriegs⸗Ministerium, unter Entbindung von dem Verhältniß als Mitgl. der Pruͤf.⸗Kommiss. für Hauptl. 2. Kl. und