1852 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bei Summen über 2 Thaler bis inkl. 9

bei Summen über 10 Thaler bis inkl.

20 Thaler 6 Sgr. 1

In Bezug auf das Porto für die nicht preußische Beförde⸗ rungs⸗Strecke bei den Fahrpost⸗Sendungen der gedachten Art nach und von Mainz sind mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Post⸗ Verwaltung Unterhandlungen darüber im Gange, daß das Taxis⸗ sche Porto, abweichend von den Bestimmungen des Vereins⸗Ver⸗ trages, nicht nach Maßgabe der verschiedenen Tax⸗Gränzpunkte gegen Preußen, sondern durchweg nach der Entfernung zwischen Mainz und Bingen, mithin nach dem ersten Progressions⸗Satze er⸗ hoben werde. Einstweilen ist vom 1. Juli d. J. ab für die in Preußen frankirt aufgegebenen Fahrpost⸗Sendungen an die Offi⸗

ziere, Militair⸗Beamten und Soldaten der preußischen Garnison

in Mainz der Taxissche Porto⸗Antheil nach dem ersten Progres⸗ sions⸗Satze zu erheben und zu berechnen. 8 Für die Beförderung der Paket⸗ und Geldsendungen der Be⸗

satzung in Luxemburg auf der fremdländischen Strecke zwischen Trier

und Luxemburg hat das Königliche Militair⸗Gouvernement der ge⸗ dachten Bundesfestung die erforderlichen Anstalten getroffen.

In Absicht auf die Bezeichnung und Stempelung der Solda⸗ ten⸗Briefe und Begleit⸗Adressen nach und von Mainz und Luxem⸗

burg gelten die für die Garnisonen des Inlandes bestehenden Be⸗

8

stimmungen.

Die Post⸗Anstalten haben sich nach diesen Vorschriften vom .Juli d. J. ab genau zu achten und namentlich darauf zu sehen, daß die nach Mainz bestimmten Fahrpost⸗Sendungen der in Rede

stehenden Art, falls nicht von dem Absender ein anderer Speditions⸗

Der Mini

Weg auf der Adresse ausdrücklich vorgeschrieben ist, stets auf dem

Wege über Bingerbrück an die Tarxissche Post⸗Verwaltung ausge⸗ liefert werden. Findet die Auslieferung nach dem Wunsche des Absenders an einem anderen Punkte statt, so werden die Sendun⸗

gen als Vereins⸗Fahrpost⸗Sendungen betrachtet und sowohl für

die preußische als für die fremde Beförderungs⸗Strecke mit dem

Porto nach dem Vereins⸗Tarife belegt.

Berlin, den 18. Juni 1852. ster für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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ügung vom 20. Juni 1852 betreffend die Be⸗ handlung der von den Gerichts⸗Behörden ausge⸗ 8 henden Postvorschuß⸗Sendungen.

Mit Bezug auf die Verordnung vom 30. Dezember pr. (Kö⸗ niglich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 1 Seite 2), die Portofrei⸗

eit in Justiz⸗Dienstsachen betreffend, werden die Post⸗Anstalten angewiesen, die von den Gerichts⸗Behörden ausgehenden Postvor⸗ schuß⸗Sendungen von jetzt ab in gleicher Weise zu behandeln, wie die übrigen von den Gerichten bei der Post aufgegebenen, in der gedachten Verordnung näher bezeichneten Sendungen. Die Erhe⸗ bung von Porto außer der für Postvorschüsse zur Postkasse einzu⸗ ziehenden Prokura⸗Gebühr darf mithin für die in Rede stehenden Vorschuß⸗Sendungen in der Folge nicht mehr stattfinden.

Von der Porto⸗Befreiung ausgeschlossen bleiben die Vorschuß⸗ Sendungen, welche von den Gerichten im Bezirke des Appellations⸗ Gerichtshofes zu Köln ausgehen. 8

Berlin, den 20. Juni 1852. .

Der Minist

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für Handel, Gewerbe und öffentliche Arb

1166“ Justiz⸗Ministerium. ntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 6. März 1852 h. betreffend die Unzulaässigkeit des Rechtsweges über die Verbindlichkeit zur Zahlung von Schul⸗ Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 12 95. 29 ff.; Thl. II. Tit. 14 erhöchste Ordre vom 19, Juni 8 8 .198). Erkenntniß vom 26. Juni g. ESs eeh. Auf den von der Königlichen Regierung z 8 zu Minden erho⸗ benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗ Kommission zu V. anhängigen Prozeßsache des Kaufmanns W. zu V., Klägers, 8 wider 8 den Amtmann P. daselbst, Verklagten,

8 Eertesshe ge⸗ Ecsattang von 13 Rthlrn. 1 Sgr. 2 Pf., erkennt der Königliche Gerichtshof zur Ent eidung d 9 17r; g. 58 1“ scheidung der Kompetenz

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er⸗ hobene Koampetenz⸗Konflikt daher für begründet sig erachten. VLVpon Rechts wegen

G 22 ü n d f 11*“ 2 . V

Zur Aufbringung des von der Königlichen Regierung zu

Minden mittelst Verfügung vom 23. November 1850 auf 300 Rthlr jährlich festgestellten Gehalts des Rektors an der Stadtschule zu V. so weit solches nicht aus der Schulkasse und den aufkommenden Schulgeldern gedeckt werden kann, hat die Königliche Regierung eine Umlage auf die dortige Schul⸗Sozietät nach Maßgabe des Kommunal⸗Steuerfußes angeordnet. Der Amtmann P. zu V. hat sodann auf Grund der von der Königlichen Regierung festgesetzten Repartitionsliste die Beiträge von den Mitgliedern der Schul⸗ Societät eingezogen und insbesondere von dem Kaufmann W. da⸗ selbst einen Beitrag von 13 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf. exekutivisch bei⸗ getrieben. Der Letztere hält sich zur Entrichtung dieses Beitrags nicht verpflichtet, weil die Festsetzung des Gehalts auf 300 Rthlr. dem von der Königlichen Regierung unterm 3. November 1841 ge⸗ nehmigten Organisationsplane für die Schule zuwiderlaufe, wonach der erste Lehrer nur 70 Rthlr. Gehalt, so wie gewisse Schulgelder zu beziehen habe, weil ferner der jetzige Rektor, eben so wie sein Vorgänger, nur unter Garantie jener 70 Rthlr. und Ueberweisung der fraglichen Schulgelder, durch welche sein Ein⸗ kommen über den von der Königlichen Regierung durch Verfügung vom 3. November 1841 für ihn bestimmten Jahresbetrag von 200 Rthlrn. gebracht werde, berufen worden sei, mithin ein Vertrags⸗ Verhältniß mit demselben vorliege, und weil unter den obwalten⸗ den Umständen die Repaxtitton auf die Hausväter der Schul⸗Societät auf Grund des §. 29 Thl. II. Tit. 12 des Allg. Landrechts ungesetz⸗ lich sei, da die Schulkasse dem Rektor jene 200 Rthlr. gewähre, der Rektor auch nicht zu den Elementar⸗Lehrern gehöre, und der Ausfall an Einnahme für den lateinischen und französischen Unter⸗ richt, der nicht zum Elementar⸗Unterricht, ja nicht einmal zum öffentlichen Unterricht gehöre, nicht von der Schul⸗Sozietät zu decken sei. Der Kaufmann W. ist daher unterm 12. Mai 1851 bei der Königlichen Kreisgerichts⸗Kommission zu V. wider den Amtmann P. mit dem Antrage klagbar geworden, denselben zur Erstattung der 13 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf. zu verurtheilen.

Die Königliche Regierung zu Minden hat hiergegen mittelst Beschlusses vom 13. Juni 1851, unter Berufung auf die §§. 29 ff. Thl. II. Tn. 12 und §§. 78 und 79 Thl. II. Tit. 14 des Allge⸗ meinen Landrechts so wie auf die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836, den Kompetenz⸗Konflikt erhoben.

Derselbe muß in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Appel⸗ lationsgericht zu Paderborn für begründet erachtet werden.

Es handelt sich hier von Beiträgen zur Aufbringung des Ge⸗ halts für den Lehrer einer öffentlichen Schule. In Bezug auf die Abgaben und Leistungen, welche für dergleichen Schulen ausgeschrie⸗ ben werden, findet nach Nr. 3 der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen der §§. 78 ff. des Allgemei⸗ nen Landrechts Thl. II. Tit. 14 der Rechtsweg nur dann statt, wenn eine Befreiung aus besonderen Gründen oder eine Prägravation be⸗ hauptet wird. Eine solche Behauptung liegt hier der Klage nicht zum Grunde; es wird vielmehr die Verbindlichkeit zur Entrichtung der von der Königlichen Regierung zu Minden angeordneten Bei⸗ träge an sich bestritten. Die Anführungen in der Klage und in der seitens des Klägers beigebrachten Erklärung uüͤber den Kompetenz⸗Konflikt laufen alle darauf hinaus, daß die Be⸗ fugniß der Königlichen Regierung, für den hier in Rede stehen⸗ den Zweck Beiträge auszuschreiben, in Abrede gestellt wird; dies fällt aber mit dem Bestreiten der Verbindlichkeit zur Entrichtung dieser Beiträge zusammen. Es würde mit dem Sinne und Zwecke der oben angeführten gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sein und denselben alle Bedeutung nehmen, wenn man zwar nicht über die Verpflichtung, die ausgeschriebenen Beiträge zu entrichten, wohl aber über das Recht, diese Entrichtung zu verlangen, den Rechts⸗ weg zulassen wollte. Darüber, ob die Ausschreibung der Beiträge und die Ausgabe, zu deren Deckung solche erfolgt, an sich gerecht⸗ fertigt sei, darf nach jenen Vorschriften von den Pflichtigen mit der gesetzlich zu solchen Umlagen ermächtigten Verwaltungs⸗Behörde

und den in ihrem Auftrage handelnden Beamten nicht vor Gericht

gerechtet werden.

Die Bemerkungen der Königlichen Kreisgerichts⸗ Kommission zu V., welche den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet erachtet beziehen sich im Wesentlichen auf diese Frage, die sie im vor⸗ liegenden Falle verneinen zu müssen glaubt, welche aber nach dem Obigen nicht zum Gegenstand eines Rechtsstreits ge⸗ macht werden darf. Wenn dabei zur Begründung der ent⸗ gegengesetzten Ansicht bemerkt wird, „daß es sich um nichts weiter, als um den Sinn einer vertragsmäßigen Bestimmung oder, sofern die vorerwähnte Verfügung der Königlichen Regierung vom 3. November 1841 in Bezug auf die Höhe des Gehalts zweideutig sei, um die Interpretation derselben handle, bei dem Streite über den Sinn einer derartigen Willens⸗Erklärung aber unbezweifelt die Kompetenz des Gerichts und nicht der Verwaltungsbehörde eintrete,“ so ist nicht abzusehen, wiefern diese Bemerkung hier zuträfe. Ein Vertrags⸗Verhältniß hier nur insofern in Be⸗

frachtg kommen, als es als Grund für der Befreiung geltend gemacht würde. Dies ist aber gar nicht geschehen. Der Kläger hat angeführt, daß zwischen dem Rektor und dem Schulvorstande ein Vertragsverhältniß bestehe, wonach Ersterer nicht mehr als die von der Königlichen Regierung durch Verfügung vom 3. November 1841 für ihn bestimmten 200 Rthlr. beanspruchen könne; hierauf gestützt, glaubt der Kläger die Besugniß der Königlichen Regierung bestreiten zu dürfen, dem Rektor später ein höheres Gehalt beizulegen. Als ein dem Kläger zu statten kommender spezieller Rechtstitel, in Folge dessen er für sich eine Befreiung von der allgemeinen Ausschreibung in Anspruch nehmen könnte, kann dieses behauptete Vertrags⸗Verhältniß keinenfalls an⸗ gesehen werden. 9 9

Berlin, den 6. März 1852 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. ““ Unterschrift. f

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Kantor und Lehrer Lettau in Garnsee ist zum dritten Lehrer an dem evangelischen Schullehrer⸗Seminar in Marienburg ernannt; und

Der Kreis⸗Thierarzt Kaumann aus dem Kreise Habelschwerdt, Regierungsbezirks Breslau, in den Kreis Sorau, Regierungsbezirks Frankfurt, versetzt worden. v1“

Bekanntmachung vom 24. Juni 1852 betreffend das von des Fürsten von Schönburg ⸗Waldenburg Durchlaucht zu Droyssig gegründete, am 1. Oktober d. J. seine Wirksamkeit beginnende öffentliche Se⸗ minar für die Ausbildung von evangelischen Elementar⸗ Lehrerinnen für sämmtliche Provinzen der Monarchie.

Das von des Herrn Fürsten zu Schönburg⸗Waldenburg Durch⸗ laucht zu Droyssig, im Kreise Weißenfels, Regierungs⸗Bezirks Merseburg, gegründete Lehrerinnen⸗Seminar wird am 1. Oktober d. J., als öffentliches Seminar für die Ausbildung von evangeli⸗ schen Elementar⸗Lehrerinnen für sämmtliche Provinzen der Monarchie seine Wirksamkeit beginnen. Das Seminar erhält einen Direktor

und ersten Lehrer, einen zweiten Seminarlehrer und Ordinarius

der Uebungsschule, eine Hauptlehrerin und eine Hülfslehrerin. Mit demselben wird eine Mädchen⸗Uebungsschule verbunden werden. Das Seminar steht bis auf Weiteres unter der unmittelbaren Auf⸗ sicht und Leitung meines Ministeriums.

Der Kursus des Seminars ist ein zweijähriger, jeder Kursus zählt vorläufig 20 Zöglinge. Dieselben wohnen und leben in dem für diesen Zweck eingerichteten und vollständig möblirten Anstalts⸗ gebäude. Wohnung nebst Bett und Bettwäsche, Heizung, Beleuch⸗ tung und die erforderliche Bedienung, so wie ärztliche Pflege und Medizin, wardd unentgeltlich Fect fest Für den Unterricht wird ein jährliches Lehrgeld von 12 Rthlr., und für die vollständige Be⸗ köstigung, nach Abzug der Ferienzeit, ein Speisegeld von 35 Rthlr. entrichtet. Zur Unterstützung bürftiger und würdiger Zöglinge in diesen Beiträgen, unter Umständen zur vollständigen Befreiung von denselben, sind angemessene Fonds vorhanden.

Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grunde des

evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an gewöhnlichen Elementar⸗ und Bürgerschulen vorzubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt die Erlaubniß erhalten, in Privatverhältnissen für christliche Erziehung und Unterricht thätig zu werden. Der Unterricht erstreckt sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kennt⸗ nisse und Fertigkeiten, Handarbeiten. und Betheiligung an der Führung des Hauswesens mit eingeschlossen. Das Leben in der

lt wird auf dem Grunde des Wortes Gottes und christlicher Gemeinschaft ruhen.

Je mehr in neuerer Zeit das aus der Erfahrung hervor⸗ gegangene Bedürfniß von zweckmäßig vorgebildeten christlichen Leh⸗ rerinnen sich geltend gemacht hat, und je mehr vorauszusetzen ist, daß solche sehr bald einen auch ihre äußere Existenz sichernden Wir⸗ kungskreis finden werden; um so mehr darf erwartet werden, daß christliche Jungfrauen, welche inneren Beruf für das Lehr⸗ und Erziehungsgeschäft haben, die durch das Seminar in Droyssig ge⸗ botene günstige Gelegenheit benutzen werden, um sich in geordneter Weise für eine segensreiche Lebensaufgabe vorzubereiten.

Bei Eröffnung des Seminars werden 20 Zöglinge aufgenom⸗ men. Die Zulassung zur Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der be⸗ treffenden Königlichen Regierungen durch mich. Die Zulassung ist bis längstens zum 10. August d. J. bei derjenigen Königlichen Re⸗ gierung, in deren Verwaltungs⸗Bezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung folgender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen.

1) Geburts⸗ und Taufschein, wobei demerkt wird, daß die Be⸗

die Behauptung

werberin am 1. Oktober d. J. nicht unter 17 und nicht über 25 Jahre alt sein darf. 2) Ein ärztliches Zeugniß über normalen Gesundheitszustand, namentlich daß vie Bewerberin nicht an Brustschwäche, Kurz⸗ ssichtigkeit, Schwerhoͤrigkeit, so. wie andern die Ausübung des Lehramtes behindernden Gebrechen leidet, auch die wirklichen Blattern gehabt, oder mit Schutzblattern geimpft worden ist. Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über ihre sittliche Füh⸗ eben ein solches von dem Ortsgeistlichen und ihrem über ihr Leben in der Kirche und in der christ⸗ lichen Gemeinschaft. Ein Zeugniß des betreffenden Kreis⸗Schulen⸗Inspektors über eeiine mit der Bewerberin abgehaltene Prüfung. Zur Auf⸗ nahme in das Seminar ist unbedingt und mindestens erfor⸗ Kenntniß der christlichen Lehre auf Grund des Kate⸗ und der heiligen Schrift; genaue Kenntniß der bibli⸗ schichte und Fertigkeit, die wichtigsten Historien im ß an den Ausdruck der Bibel frei erzählen zu können; Kenntniß der wichtigsten und gebräuchlichsten evangelischen Kirchenlieder. Gutes und richtiges Lesen; Fertigkeit, ein gelesenes Stück richtig wieder zu erzählen, einfache Gedanken mündlich und schriftlich ohne grobe Verstöße gegen Sprach⸗ gesetze und Rechtschreibung auszudrücken; Kopf⸗ und Tafel⸗ rechnen in „den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen und in Brüchen; Kenntniß der vaterländischen und Natur⸗ geschichte, der Geographie und Naturlehre, wie sie in der Oberklaͤsse einer guten Elementarschule erworben werden kann. Uebung im Stricken, Stopfen und Nähen gewöhnlicher Waͤsche. Ein Anfang im Klavierspielen, Gesang und Zeich⸗ nen ist erwünscht. Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus welchem ihr bisheriger Bildungsgang zu ersehen und auf die Entwickelung ihrer Neigung zum Lehrerberuf zu schließen ist. Dieser Lebenslauf gilt zugleich als Probe der Handschrift. Eine Erklärung der Aeltern oder Vormünder, daß dieselben das Lehr⸗ und Kostgeld mit zusammen 47 Rthlr. jährlich auf 2 Jahre zu entrichten sich verpflichten. Im Falle von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch gemacht wird, ist ei von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuthszeugniß beizubrin⸗ gen, aus welchem die Vermoͤgensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

Die Bewerbungen werden von den Königlichen Regierun⸗ gen mir bis zum 1. September eingereicht werden und wird den Aufzunehmenden die Benachrichtigung so zeitig zugehen, daß sie bis zum 1. Oktober d. J. in Droyssig eintreffen können.

Die Bestimmungen über die bei den späteren Aufnahmen

8 festzusetzen den Bedingungen bleiben vorbehalten Berlin, den 24. Juni 1852. 8* Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Raunmer.

Zur Feier des Leihnizischen Jahrestages wird die Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstage, den 1sten k. M., Nachmittags um fünf Uhr, eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Einladung durch Karten, freisteht

Berlin, den 28. Juni 1852. 1

Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften Frenberg.

Ministerium des Innern. Cirkulare vom 21. Juni 1852 betreffend die nähe⸗ ren Bestimmungen zur Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1852 über die Sistirung der wei⸗ teren Einführung der Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1850 und der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗

Ordnung von demselben Tage.

In Verfolg der Verfügung vom 19. d. M., betreffend die Sistirung der weiteren Einführung der Gemeinde ⸗Ordnung vom 11. März 1850 und der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ord⸗ nung von demselben Tage, bestimme ich hiermit, daß, wo zufolge des §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. Maͤrz 1850 über den Zeitpunkt, mit welchem die Einführung derselben in den einzelnen Gemeinden beendigt worden, eine Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Bezirks noch nicht erfolgt ist, fernerhin eine solche Amtsblatts⸗Bekanntmachung ohne meine Zustimmung nicht mehr stattfinden darf.

Wo die Königliche Regierung daher der Ansicht ist, daß die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 in der That bereits beendigt worden, und die betreffende Bekanntmachung durch das Amtsblatt noch zulzssig sei, oder wenn sonst der König⸗