1852 / 150 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lichen Regierung in Ausführung der mittelst obiger Verfügung vom 19. d. M. zugefertigten Allerhöchsten Ordre von demselben Tage (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 144 Seite 849) nach Lage einzelner Fälle besondere Anordnungen nothwendig erscheinen, sehe ich einer Berichtserstattung hierüber behufs diesseitiger weite⸗ rer Verfügung entgegen.

sbrigens d §. 156 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 erst von dem durch das Amtsblatt bekannt gemachten Zeitpunkte an, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung dieser Gemeinde⸗Ordnung beendigt worden, für die betreffenden Gemeinden, die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft treten, so folgt von selbst, daß überall, wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 nicht zufolge einer solchen Amtsblatts⸗Bekanntmachung beendigt worden, die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden

vollständig in Wirksamkeit bleiben.

In den sechs östlichen Provinzen der Monarchie bilden für die Städte hauptsächlich die Städte-Ordnungen von 1808 und 1831 außer der auf Lübischem Stadtrecht beruhenden besonderen Verfas⸗ sung der Städte in Neu⸗Vorpommern und Rügen, ferner hinsicht⸗ lich der Verfassung der Landgemeinden als allgemeines Gesetz die Vorschriften im Titel 7, Thl. II. des Allgemeinen Landrechts die wichtigsten bisherigen gesetzlichen Grundlagen des Kommunalwesens, ferner in der Provinz Westphalen die Städte⸗Ordnung von 1834 und die Landgemeinde⸗Ordnung von 1841 in der Rheinprovinz aber gemeinsam für Stadt und Land die Gemeinde⸗Orduung von 1845.

Ich mache es den Königlichen Regierungen zur besonderen Pflicht, diese und die sonst bestehenden bisherigen Gesetze, Verord⸗ nungen und besonderen Statuten über die Verfassung der Gemein⸗ den, wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 nicht beendigt worden, mit voller Antorität in Geltung und Wirksamkeit zu erhalten.

Da übrigens nach Art. 110 der Verfassungs⸗Urkunde alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bis zur Aus⸗ führung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit blei⸗ ben und nach Art. 114 ebendaselbst bis zur Emanirung der neuen Gemeinde⸗Ordnung es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei⸗Verwaltung bewendet, so folgt auch von selbst, daß überall, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 nach den hinsichtlich der Emanation für die einzelnen Gemeinden in §. 156

näher vorgeschriebenen Modalitäten nicht vollständig in Kraft getre⸗ ten ist, alle bisherigen in Ansehung der Polizei⸗Verwaltung be⸗ stehenden gesetzlichen Einrichtungen und Behörden fortbestehen. Während demgemäß die Königlichen Regierungen auf der einen Seite die volle Autorität derselben ebenfalls aufrecht zu erhalten haben, erwarte ich aber auch, daß die polizeilichen Organe sich überall von dem Berufe strenger Pflichterfüllung werden leiten lassen, oder, wo solche vermißt wird, die Königlichen Regierungen die in dem Auf⸗ sichtsrechte beruhenden geeigneten Mittel umsichtig und kraftvoll anzu⸗ wenden wissen werden, um einen geordneten und zufriedenstellenden Zustand in diesen wichtigen Beziehungen zu sichern.

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Der Minister des Innern. 1 von Westphalen.

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Cirkulare an sämmtliche Königliche Regierungen.

Abgereist: Se. Excellenz der Königlich sächsische Wirkliche Geheime Rath und bisherige Gesandte am hiesigen Hofe, von Könneritz, nach Dresden.

Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, Flottwell, ist, von Müncheburg kommend, nach Potsdam hier durchgereist. 1

„Berlin, 28. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Köni⸗ gin, Grafen von Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Sta⸗ nislaus⸗Ordens erster Klasse; so wie dem Polizei⸗Präsidenten von

Kevhler zu Breslau zur Anlegung des ihm verliehenen St. Sta⸗ nislaus⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen.

Wege⸗Polizei⸗Ordnung für den Regierungs⸗Bezirk

„„ Auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 41. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 265) 189 dber 8e-nng afr 15 5 ffen esch Wfge, und Brücken, so wie über den erkehr auf denselben Folgendes bestimmt und bezi ise in Erinne⸗ ““ eziehungsweise in Erinne §. 4.

Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wege⸗U gemein 8 V „Unterhaltung. Die Frage, wer zum Wege⸗, Damm⸗ und Brückenban verpflichter 7,

wird so weit nicht in einzelnen Fällen erweislich zu machen ist, daß diese

Verbindlichkeit auf besonderer Orts⸗Gewohnheit oder auf speziellen Rechts⸗

titeln beruht, in den älteren Landestheilen durch die Vorschriften des Chausseebau⸗Edikts vom 18. April 1792 und in den ehemals sächsischen Landestheilen durch die Vorschriften des Straßenbau⸗Mandats vom 28. April 1781 bestimmt. Außerdem aber kommen in allen Fällen, in denen die vor⸗ gedachten Entscheidungsquellen keine Anhaltspunkte geben, die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts zur Anwenduug. §. 2. EEEEEEE11 Verfahren in Wegebausachen.

In nicht streitigen Wegebausachen, d. h. in solchen, in denen die Verpflichtungsfrage schon durch eine Entscheidung der Landespolizei⸗Be⸗ hörde oder des ordentlichen Richters oder durch Anerkenntniß der Bethei⸗ ligten festgestellt ist, werden die Verpflichteten von den Polizeibehörden

zur Erfüllung der Wegebaulast durch bloße Verfügung und erforderlichen⸗

falls durch sofortige Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel angehalten.

Wenn dagegen unter den Betheiligten darüber, wer die Wegebaulast zu erfüllen hat, Streit entsteht, so müssen die streitigen Fragepunkte ge⸗ hörig instruirt und die geschlossenen Akten der unterzeichneten Regierung 114.“*“ zur Abfassung des Bau⸗Resoluts eingereicht werden.

§. 4.

Die Polizei⸗Behörden sind indeß in allen Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist und selbst die interimistische Entscheidung (§. 3) ohne Nachtheil füur das Verkehrs⸗Interesse nicht abgewartet werden darf, befugt und verpflichtet, ohne allen Zeitverlust schon vor der Instruction des Streit⸗ falls und vor Abfassung des Bau⸗Resoluts die nöthigen Anordnungen zur ordnungsmäßigen Herstellung der Communications-Anlagen zu treffen.

In Fällen dieser Art fordert die zuständige Polizei⸗Behörde die muth⸗ maßlich Verpflichteten zur Leistung der nöthigen Besserungs⸗Arbeiten mit kurzer Fristbestimmung und mit der Androhung auf, daß nach erfolglos abgelaufener Frist diese Arbeiten auf ihre Kosten vorgenommen wer⸗ den würden. Diese Androhung wird, wenn die Leistung in der gestellten Frist garz nicht oder nicht ordnungsmäßig erfolgt, sofort zur Ausführung gebracht und demnächst, wenn sich ein Strrit-über die Unterhaltungs⸗Ver⸗ pflichtung herausstellt, nach weiterer Instruction des Streitfalls mittelst Resoluts nach Maßgabe des §. 3 darüber entschieden, wem die Wegebau⸗ Verpflichtung zur Last fällt und wer die aufgelaufenen Kosten zu tragen hat.

1 Aufsicht über den Zustand der Wege u. s. w.

Die nächste Fürsorge für einen befriedigenden Zustand der öffentlichen Wege, Dämme und Brücken liegt den Orts⸗Polizei⸗Obrigkeiten ob. Die Aufsicht über die Erfüllung dieser Fürsorge führen da, wo Wege⸗Distrikts⸗ Kommissarien bereits bestellt sind, oder noch eingeführt werden, diese, außer⸗ dem die Landräthe.

Die Landräthe oder die als ihre Vertreter und unter ihrer Leitung handelnden Distrikts⸗Kommissarien haben dafür zu sorgen, daß die öffent⸗ lichen Wege, Dämme und Brücken innerhalb ihres Wirkungskreises in einen solchen Zustand versetzt und darin erhalten werden, daß sie von den Reisenden nicht nur ohne Gefahr für sich und ihr Fuhrwerk, sondern auch mit Be⸗ quemlichkeit benutzt werden können.

Wenn der Landrath oder der Wege⸗Distrikts⸗Kommissarius die Ge⸗ meinden und die sonst zur Wegebesserung Verpflichteten von seiner Berei⸗ sung der Straßen vorher in Kenntniß setzt, so muß sich aus der betreffen⸗ den städtischen Gemeinde ein Mitglied des Gemeinde⸗Vorstandes nebst zwei Abgeordneten der Bürgerschaft, aus der ländlichen Gemeinde der Schulze oder Ortsvorsteher nebst den Schöppen oder Gerichtsmännern, aus der verpflichteten einzelnen Besitzung aber der Besitzer letzterer selbst oder ein Stellvertreter desselben auf der Feldmark an der bezeichneten Stelle ein⸗ finden und dem Landrath oder Wege⸗Distrikts⸗Kommissarius über Alles, worüber rücksichtlich der Wege⸗Unterhaltung Auskunst verlangt wird, diese ertheilen. Seinen Anordnungen wegen Beseitigung der vorgefundenen und gerügten Mängel muß binnen der von ihm festzusetzenden Frist Folge ge⸗ leistet werden. 1

Die Wege⸗Distrikts⸗Kommissarien sind besugt und verpflichtet, ihren Anordnungen binnen der zur Ausführung bestimmten Fristen nöthigenfalls durch Androhung von Exekutivstrafen, so wie, wenn diese nicht sollten, durch die Androhung, die Besserungs⸗Arbeiten für Rechnung des Verpflichteten ausführen zu lassen, Nachdruck zu geben.

Sollte die bloße Androhung der gedachten Zwangsmittel aber nicht genügen, so haben die Wege⸗Distrikts⸗Kommissarien dem Landrathe des Kreises davon Anzeige zu machen, damit dieser nicht nur die verwirkten Exekutivstrafen einziehe, sondern auch die Verpflichteten durch Executions⸗ Vollstreckung zur Erfuͤllung der Wegebaupflicht anhalte.

Die selbstständige Einziehung der Exekutiv⸗Strafen und die Executions⸗

Vollstreckung überhaupt steht den Wege⸗Distrikts⸗Kommissarien nicht zu.

§. 7. Erfordernisse der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Wege u. s. w.

Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der öffentlichen Wege, Dämme

und Brücken, nicht minder der öffentlichen Fußwege gehört Alles, was die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs erfordert.

Insbesondere ist nöthig: 8 6 daß die tief ausgefahrenen Geleise geebnet, Löcher und Tiefen mit geeignetem Besserungs⸗Material, z. B. mit kleinen Feldsteinen, Schlacken, Mauersteinstücken oder Schutt von altem Mauerwerk aus⸗ gefüllt und sodann mit Lehm und Sand oder Kies überdeckt werden; daß da, wo die Fahrbahn der Wege ungleich und hügelicht ist, nicht nur die ungleichen Stehen geebnet, sondern auch die Fahrbahn, sofern der Grund und Boden der nöthigen Festigkeit entbehrt, mit geeigne⸗ tem, in der Nähe befindlichen Material, z. B. Lehm oder Kies be⸗ schüttet, ferner die Fahrbahn zur Beförderung eines Wasser⸗Abflusses gewölbt wird, die im Wege liegenden Steine ent⸗

fernt und solche Steine, wo es nöthig ist, zu Prellsteinen verwendet

werden;

wegzunehmen.

3) daß die in die Straße hineinreichenden Baumwurzeln, wenn sie nicht wenigstens anderthalb Fuß unter der Erdoberfläche liegen, heraus⸗ geschafft werden;

4) daß da, wo durch Schneefall der Verkehr gehemmt ist, die Fahrbahn der Wege schleunigst vom Schnee befreit wird;

5) daß die steilen und abschüssigen, nur mit Gefahr zu paffirenden Stellen der Wege gehörig abgeplattet und geebnet werden;

6) daß die Wege überall, wo nicht die Beschaffenheit des Bodens die Einziehung der Feuchtigkeiten zu allen Jahreszeiten begünstigt, auf

beiden Seiten mit gehörig breiten und tiefen, überhaupt abzugsfähigen Gräben versehen; ) daß die Gräben und Durchlässe stets in gutem Zustande erhalten werden;

8) daß die in den Wegen und Dämmen befindlichen Pflaster, insbeson⸗ dere die Pflaster in den Dorfstraßen, so wie die Brücken sorgsam unterhalten werden, und letztere mit einem haltbaren Geländer von wenigstens drei Fuß Höhe versehen sind; auch wo es erforderlich ist, die Pflasterungen erneuert und neue Durchlässe und neue Brücken angelegt werden;

9) daß da, wo die Wege neben Abgründen vorbeiführen, feste und tüch⸗ tige Barrieren angelegt und die schon bestehenden ordnungsmäßig

unterhalten werden; 1

10) daß überall, wo die Wege zwischen Anhöhen hindurch führen, deren

Bodenbeschaffenheit das Herabfallen der Erde auf den Weg besorgen läßt, diese Anhöhen gehörig abgedacht und befestigt und die schon vorhandenen Abdachungen der Seitenwände im Stande gehalten werden;

11) daß die von den anstoßenden Bäumen über die Wege hängenden

Aesste und Zweige bis zu einer solchen Höhe abgehauen werden, daß

sie dem höchsten Wagenverdeck oder Lastfuhrwerk nicht hinderlich wer⸗ den können;

12) daß die Wege überall möglichst gerade gelegt und so weit verbreitert werden, daß die Fahrbahn ohne die Seitengräben eine Breite von mindestens vierundzwanzig Fuß erhält;

13) daß die Wege, um deren Lauf zur Zeit eines Schneefalls oder in

der Dunkelheit kenntlich zu machen, durch Anlegung und Unterhal⸗ ung von Alleen, Hecken oder andere Merkzeichen, als: Stangen, Prellsteinen und dergleichen gehörig bezeichnet, die ausgegangenen Bäume und Merkzeichen aber durch neue Anlagen stets ergänzt

werden;

14) daß für die Zeit, das Befahren der Wege und Brücken durch Reparatur⸗Arbeiten *Hes, andere Anlässe erschwert oder gefahrbringend ist, für die zeitige Sperrung der Wege und beziehungsweise für die Eröffnung von Interimswegen und Interimsbrucken gesorgt wird;

15) daß an den Stellen, wo sich die Wege von einander scheiden, ordent⸗ liche Wegweiser aufgestellt werden und mit einer deutlichen Schrift auf denselben angegeben wird, wohin jeder einzelne Weg führt, so wie daß die Wegweiser und die Aufschriften derselben stets dem Zwecke entsprechend unterhalten werden.

Den Polizei⸗Behörden steht die Beurtheilung darüber zu, ob ein öffentlicher Weg oder Damm oder eine Brücke der Verlegung, Verbreite⸗ rung oder sonstigen Verbesserung bedarf, und in welcher Weise die Ver⸗ besserung auszuführen ist; ferner darüber, welche der im §. 7 hervorgehobe⸗ nen Maßregeln zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in jedem ein⸗ zelnen Fall zur Anwendung kommen soll, und darüber, ob die Instand⸗ setzung der Wege, Dämme und Brücken oder die Einrichtung der Interims⸗ Passagen den getroffenen Anordnungen entsprechend bewirkt ist.

Verbots⸗Bestimmungen. Niemand darf öffentliche Wege, Dämme oder Brücken, oder die dazu

*

Fühütigen Anlagen, als: Baumpflanzungen, Hecken, Gräben, Durchlässe,

älle, Wegweiser, Meilenzeiger, Tafeln, Prell⸗ und Baupmfähle, Merk⸗ und Warnungszeichen, Strohwische und dergleichen zerstören oder beschädi⸗ gen, beziehungsweise fortnehmen oder unkenntlich machen. §. 10.

Es ist verboten, öffentliche Wege durch Abgraben oder Abpflügen in ihrem Bestande zu verringern oder von denselben Erde, Steine oder Rasen

§. 11.

Das Ueberziehen der öffentlichen Wege mit Pflügen, Eggen oder ähn⸗- lichen Geräthschaften und das Herumpflügen um die an solchen Wegen

stehenden Bäume ist untersagt.

MNiiemand darf auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Gegenstände, welche den freien Verkehr hindern, aufstellen, hinlegen oder liegen lassen.

Von der Beachtung der vorstehenden Verbots⸗Bestimmungen sind nur diejenigen Personen entbunden, welche zum Zweck der Wegebesserung oder sonst zur Vornahme der verbotenen Handlungen besonders berechtigt sind.

Das Fahren und Reiten über Brücken anders, als im Schritt, ist üntersagt. Sonstige Vorschriften in Bezug auf die Benutzung der öffentlichen

Wege ꝛc.

Weer sich von seinen auf öffentlichen Wegen und Plätzen angespannt oder angeschirrt stehenden Pferden entfernen muß, hat während dieser Zeit je Aufsicht über dieselben einem zuverlässigen Stellvertreter zu übergeben,

der, wo dies nicht angänglich ist, sonstige zur Verhütung von Unglücks⸗

fällen nöthige Vorsorge durch Abstrengen der Zugpferde ꝛc. zu treffen.

8 §. 16.

Eben so sind folgende Vorschriften zu beachten: uu“ 1) Alle Fuhr⸗ und Landleute, auch andere Reisende ol ne Unterschi

des Standes müsse ordinair Extraposten, wenn diese hi

ter ihnen kommen oder ihnen begegnen, aus dem Wege fahren und . sügebne Schwierigkeit vorbeilassen, sobald der Postillon ins Horn ößt.

2) Außer diesen Fällen müssen ledige oder blos mit Personen beladene Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen Wa⸗ gen, wohin auch Kutschen, die Koffer und sonstige Bagage führen,

zu rechnen sind, ausweichen.

-3) Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so müssen beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.

Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dies von dem

anderen ganz geschehen.

Fehlt es auch dazu an Raum, so muß in dem Falle sub Nr. 2 der⸗ jenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, so wie in dem Falle ub Nr. 3 der, welcher den anderen zuerst gewahr wird, an einem 8 Orie so lange still halten, bis der andere Wagen vor⸗

6) Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer steilen Anhöhe

herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist der letztere zum Ausweichen verbunden, er mag schwer beladen sein oder 1 2 Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß Jeder zuvor tille halten und nach gegebenen deutlichen Zeichen mit dem Horne, mit der Peitsche oder auf andere Art, so lange warten, bis er ver⸗ sichert ist, daß kein anderer Wagen sich schon darin befindet. Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, daß die gege⸗ benen Zeichen von einem Ende bis zum andern nicht deutlich gehört oder wahrgenommen werden können, so muß au solchen Plätzen, wo iaum zum Ausweichen ist, aufs Neue gewartet und das Zeichen iederholt werden. b 8“

Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem hinten folgen⸗ den und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders vorkommen kann und der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen so weit ausweichen, als es nöthig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne. Niemand darf überhaupt auf öffentlichen Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren anderer muthwillig verhindern.

Wenn Vieh auf Wegen, denen die erforderliche Breite fehlt, zur Weide gebracht wird, so muß dasselbe an Stricken geführt werden.

h Strafbestimmungen. G““ Wer den in den vorstehenden §§. 9 bis 18 enthaltenen Verboten un Vorschriften zuwiderhandelt, wird, sofern er dadurch richt andere oder här⸗ tere Strafen verwirkt hat, mit einer Geldbuße von zeyn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßigem Gefängniß bis zu vierzehn Tagen bestraft. 20.

Alle der vorstehenden Polizei⸗Verordnung zuwiderlaufende, von uns früher erlassenen Verordnungen treten hiermit außer Anwendung.

Potsdam, den 11. Juni 1852.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern

Verordnung vom 14. Mai 1852 betreffend den Be⸗ trieb des Webergewerbes in den drei eichsfeldischen Kreisen und im Kreise Nordhausen.

Nachdem die Verhältnisse der sich mit der Weberei beschäftigen⸗ den Bewohner der Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt, Worbis und Nordhausen einer naͤheren Erörterung unterzogen worden sind und es sich herausgestellt hat, daß dieser Gewerbebetrieb zu den Neben⸗ beschäftigungen der dortigen Landleute gehört, setzen wir auf Grund des §. 30 der Verordnung vom 9. Februar 1849 fest: daß die Be⸗ stimmung des §. 23 daselbst, wonach Weber und Wirker jeder Art die Berechtigung zum selbständigen Betriebe ihres Gewerbes nur durch Ablegung einer Meisterprüfung erlangen, in den bezeich⸗ neten Kreisen außer Anwendung bleibt.

Es wird hierbei bemerkt, daß die näheren Erläuterungen über die Anwendung vorstehender Festsetzung durch die Kreisbehörden der bezeichneten Kreise werden bekannt gemacht werden.

Erfurt, den 14. Mai 1852.

Königliche Regierung.

Provinz Preußen. Verliehen ist: Die durch den Tod des La waldt erledigte Stelle als Rendant bei der Koöniglichen

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egierungs⸗

Hauptkasse zu Königsberg dem Rechnungs⸗Rath John, und ist d

zugleich zum Land⸗Rentmeister ernannt worden.

Uebertragen ist: Dem Forskandidaten von ihm interimistisch verwaltete Oberförsterstelle nennung zum Oberförster definitiv; die durch die Beförderung des försters Krummhaar zum Forst⸗Inspektor erledigte Oberforsterstelle zu Taberbrück dem Oberforster Wendroth; in Stelle des nach Kinten ver⸗ setzten Försters Wohlfromm die Försterstelle zu Weißbruch dem Forster Cesegirh die durch die Versetzung des Forst⸗Aufsehers Adler erledigte For „Aufseherstells zu Görlitz I., Oberförsterei Liebemühl, dem bisherigen Waldwärter Riedel aus Zasdroß interimistisch; die durch die Pensioni ung des Kreis⸗Secretairs Roloff bei dem Landraths⸗Amte in Hepdekrug