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Das Gepäck muß mit dem nen des Reisenden und dem Auch von den Tausch⸗ und Gratis⸗Exemplaren ist der Stempel⸗ “ 8 Bestimmungsorte bezeichnet sein. Dasselbe darf nur aus Reise⸗ betrag zu erheben. Effekten bestehen. Waaren müssen als Frachtgut aufgegeben werden. Die Revision der Stempel⸗Einnahme erfolgt mit der Prüfung Die Passagiere müssen mit vorschriftsmäßigen Pässen versehen sein. der Provisions⸗Rechnungen bei den Ober⸗Post⸗Directionen. Für Lokal⸗Reisende zwischen Stettin und Swinemünde beträgt Jede Ober⸗Post⸗Direction hat quartaliter aus sämmtlichen das Passagegeld auf dem I. Platz 1½ Rthlr., auf dem II. Platz Provisions⸗Rechnungen der Verlags⸗Post⸗Anstalten ihres Bezirks 1 Rthlr. und auf dem Deckplatz, welcher nur an Domestiken in eine Zusammenstellung der aufgekommenen Stempelsteuer summa⸗ Begleitung ihrer Herrschaft vergeben wird, ½ Rthlr. pr. Crt. risch in der Art anzufertigen, daß in selbiger nur der Hauptbetrag Wagen, Pferde und Gütersendungen nach und von Stock⸗ der Einnahme von jeder Post⸗Anstalt erscheint. holm und Calmar werden für ein mäßiges Frachtgeld befördert. Auf Grund dieser mitzusendenden Nachweisung wird die Stem⸗ Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin und Swi⸗ pelsteuer quartaliter an die Regierungs⸗Hauptkasse, in Berlin an nemünde durch die Orts⸗Postanstalten. Die Frachtgüter werden in die General⸗Staatskasse, für Rechnung der Steuer⸗Verwaltung Stettin durch das Handlungshaus J. W. Schlutow, in Swine⸗ abgeführt. 1 münde durch die dortige Post⸗Anstalt expedirt. . Das Formular B. zum Abschnitt XIV. der Instruction für die Berlin, den 25. Juni 1852. Ober⸗Post⸗Directionen „Notification ꝛc.“ erhält hinter der Kolonne „Provision“ noch eine Kolonne für den „Stempelbetrag“, welcher in dem „vollen Absatzpreis“ mit berechnet wird. 81 1 8 . Gaa bei dem bie zcheäte Abtheilung Verfügung vom 22. Juni 1852 — betreffend die Er⸗ der Stempel⸗Betrag 8 ö “ hebung der Zeitungs⸗Stempel⸗Steuer durch die Post⸗ Die Quittungen für die Abonnenten (Formular C. und D.) Anstalten. erhalten die in den beiliegenden Schemas III. und IV. nachgewie⸗
Gesetz vom 2. Juni 1852 — wegen Erhebung einer Stempelsteuer von sene Form und dienen den Abonnenten zugleich als Ausweis für „ Fame 1 “ (Rshebung Preuß. “ die ihnen erlegte Stempelsteuer für ausländische Zeitungen. Nr. 132 Seite 773.) iese Formulare sind, wie bisher, von den betreffenden Druck⸗ Regulativ vom 10. Juni 1852 — betreffend die Erhebung der Stem⸗ Materialien⸗Magazinen zu beziehen. pelsteuer von inländischen politischen und Anzeige⸗Blättern. (König⸗ ad B. Zeitungen unter Kreuzband. Die Stempelpflich⸗ lich Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 141 Seite 825.) tigkeit dieser Zeitungen ꝛc. bestimmt die Steuer⸗Verwaltung. Regulativ vom 21. Juni 1852 — betreffend die Erhebung der Stempel⸗ Die Distributions⸗Post⸗Anstalten erheben jedoch diese Steuer teuer von ausländischen politischen und Anzeige⸗Blättern. (König⸗ in folgender Art: lich Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 148 Seite 883.) Von jeder Nummer einer ausländischen stempelpflichtigen Zei⸗ Der Erlaß des neuen Stempel⸗Steuer⸗Gesetzes für Zeitungen tung ꝛc., welche bei ihnen zur Ausgabe eingeht, wird eine Steuer und andere periodische Blätter vom 2. Juni 1852, Gesetz⸗Samm⸗ von Drei Pfennigen erhoben. lung Nr. 20 pro 1852, Seite 301 und Königlich Preußischer Dieselbe wird auf dem Kreuzbande selbst, mit Hinzufügung Staats⸗Anzeiger Nr. 132 Seite 773, macht es nöthig, für den der Buchstaben „S. B.“ (Stempel⸗Betrag) ausgeworfen und von Zeitungs⸗Debit und die Versendung der Zeitungen unter Kreuz⸗ dem Empfänger bei Aushändigung desselben gleich eingezogen. band durch die Post⸗Anstalten folgende neue Anordnungen zu Vorläufig soll diese Stempelsteuer nur von denjenigen Zeitun⸗ treffen: gen und Anzeige⸗Blättern ꝛc. erhoben werden, welche im Preis⸗ 1) Inländische Zeitungen. Courant mit Auswerfung des Stempelbetrages als stempelpflichtig Für die im Inlande erscheinenden stempelpflichtigen Zeitungen bezeichnet sind. ö 1b 1u“ und Anzeige⸗Blätter setzt die Steuer⸗Verwaltung den gesetzlichen Alle übrigen ausländischen Zeitungen ꝛc., bei denen ein solcher Stempelbetrag fest und besorgt die Erhebung dieser Steuer. Die Vermerk im Preis⸗Courant noch nicht gemacht worden ist, oder die Post⸗Anstalten konkurriren hierbei nicht. im Preis⸗Courant gar nicht aufgeführt stehen, werden seitens der Von Seiten der Verleger dieser Zeitungen ꝛc. ist bei der An⸗ Distributions⸗Post⸗Anstalten bis auf weitere Anweisung nicht mit meldung zum Debit durch die Post jederzeit der Stempelbetrag, der Steuer von 3 Pfennigen belegt. Dagegen sind die Empfänger der für einen Jahrgang der Zeitung ꝛc. entrichtet wird, in der dieser Zeitungen zꝛc. nach der Verordnung der obersten Steuer⸗ schriftlichen Erklärung, welche an die Post⸗Anstalt des Verlagsortes Behörde verpflichtet, die Steuer bei der betreffenden Steuerstelle zu abzugeben ist, mit anzuzeigen, weil dieser Stempelbetrag, obgleich er entrichten. dem Gesammt⸗Verkaufspreise hinzutritt, bei der Berechnung der Die Berechnung der von den Post⸗Anstalten erhobenen Steuer Provision jedoch nicht in Ansatz kommt. erfolgt täglich in einem zu diesem Zwecke anzulegenden Journale, Das Formular A. Abschnitt IV. der Instruction für die Ober⸗ dessen Schema hier unter Nr. V. beigefügt ist. Post⸗Directionen zu den Erklärungen der Verleger erhält die in der Monatlich wird dieses Journal im Originale mit dem erhobe⸗ Anlage I. angegebene Fassung. nen Betrage an die vorgesetzte Ober⸗Post⸗Direction eingereicht, Kreuzbände mit inländischen stempelpflichtigen Blättern werden nachdem dasselbe mit dem auf dem Schema vorgeschriebenen Atteste von den Post⸗Anstalten, ohne Berücksichtigung der Stempelsteuer, versehen worden ist. “ wie bisher befördert, indem der Stempel durch die Steuer⸗Behörde —„ Die Kontrol⸗Beamten haben bei ihren Revistonen die richtige für jede Zeitung von der ganzen Auflage erhsben wird und jedes Führung dieses Journals genau zu überwachen. Von den Ober⸗ einzelne Blatt somit schon besteuert ist. Der pro II. Semester Post⸗Directionen wird quartaliter eine Nachweisung des für aus⸗ 1852 neu redigirte Preis⸗Courant enthält die erhöhten Absatz⸗ ländische Zeitungen unter Kreuzband bei den Post⸗Anstalten ihres preise der inländischen stempelpflichtigen Zeitungen. — Bezirks aufgekommenen Steuerbetrages angefertigt, in welcher die 2) Ausländische Zeit Beträge der einzelnen Post⸗Anstalten summarisch erscheinen. “ ändische Zeitungen. Die Original⸗Journale sind dieser an die Regierungs⸗Haupt⸗ Bei der Erhebung der Stempelsteuer von den im Auslande Kasse zugleich mit dem eingenommenen Steuerbetrage quartaliter erscheinenden und in Preußen eingehenden und verbleibenden Blät⸗ einzusendenden Nachweisung als Beläge beizufügen. “ 1 in Folge §. 29 des Stempel⸗ Von sämmtlichen nur durch Preußen transitirenden auslän⸗ Diese Steuer⸗Erhebung ““ V dischen Zeitungen, sie mögen auf dem Wege des Debits oder unter ost⸗Anstalten debitirten ausländi⸗ Berlin, den 22. Juni 1852.
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V Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. bei den vom Auslande unter Kreuzband eingehenden 1 Zeitungen.
1 lche bi neue Preis⸗Courant wird bei denjenigen V Formular zur Erklärung der Ver Zet ungen 8e “ für steuerpflichtig anerkannt worden Der unterzeichnete Verleger der Zeitschrift, welche hier unter dem Titel sind, in eson 8 Ru ri den Betrag der jährlichen Stempel⸗ wpöchentlich mal in der Stärke von Bogen mit jährigem steuer für jede einzelne Zeitung und den hiernach neu regulirten Abonnement erscheint, verpflichtet sich, das Exemplar derselben für das Jahr Absatz⸗Preis nachweisen. V der Post⸗Verwaltung für den Preis von Der Stempelbetrag wird bei dem Verkaufspreise von den Rithlr. “ Abonnenten hiernach mit eingezogen und von den Verlags⸗Post⸗ 8 - ⸗Zeitungs⸗Stempel⸗Steuer, Anstalten, welche ausländische Zeitungen direkt beziehen, der Steuer⸗ Summa Rthlr. Sgr. Pf. Verwaltung durch Vermittelung der Ober⸗Postkassen berechnet. abzulassen. Dieser Preis dauert guch für folgende Jahre stillschweigend fort, Bei der quartaliter anzufertigenden Provisions⸗Einnahme⸗ wofern nicht von mir mindestens 5 Wochen vor Eintritt eines neuen Abon⸗ Rechnung (Formular K. des Abschnitts XIV. der Instruction) wird nements⸗Termins dem L. Zeitungs⸗Comtoir in Berlin eine Ver⸗ on jetzt an das hier beiliegende 7 ir 8 8 äanderung angezeigt wirdd. noch gin Formulaze sind ahs den benresenden üder e hln“ en Der Abonmements⸗Piets wird zen der posrBerwaltung an den Ber 1 ⸗Druck⸗ k⸗ e angemessenen Terminen postnumerando berichtitt. rialien⸗Magazinen zu beziehen. segen st Shgfcheg den het “ Neth.6.. 8
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2) Weiterherkommend. Ausländische Zeitungen.
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Dresden. Darmstad
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