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Der Kläger bezezchnet in seine Erklärung auf den erhobenen ZEEE §. 54 des Preßgesetzes als die besondere gesetzliche Vorschrift, durch welche er von der ihm durch die König⸗ liche Regierung auferlegten einstweiligen Einstellung seines Gewerbes befreit worden sei, und stützt darauf die Zulässigkeit des Rechts⸗ weges auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842. Diese gesetzliche Vorschrift ist indessen auf die verfügte Suspension des Ge⸗
werbes nicht anwendbar. Nach seiner Auffassung besteht sein Klagerecht
darin, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes der Buchdruckerei nicht durch die Regierung verfügt, sondern nur durch richter⸗ liches Erkenntniß erfolgen könne, daß also die jene Einsellung an⸗ ordnende Regierungs⸗Verfügung in ein ihrer entscheidenden Einwir⸗ kung gesetzlich nicht zustehendes Rechtsgebiet eingreife. Das angeb⸗ lich besondere Recht des Klägers erscheint daher nach den eigenen Anträgen desselben als eine Negation der administrativen Befug⸗ nisse der Königlichen Regierung in Bezug auf das Gewerbe der
Buchdruckerei. Er macht nicht, wie es der §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 bedingt, die Befreiung von einer ihm
durch polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung auf
Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift geltend, sondern
er bestreitet auf Grund einer aus der allgemeinen Gesetzgebung über die Gewerbe und die Presse geschöpften Deduction die Kom⸗ petenz der Regierung, d. h. die Gesetzmäßigkeit ihres Verfahrens.
Daß die Opposition, in welcher der Kläger sich nach dieser Sach⸗
lage, der Regierung gegenüber befindet, — daß der Streit zwischen
ihr und dem Kläger über die gesetzlichen Schranken ihres Ressorts nicht zur richterlichen Kognition gehört, daß diese namentlich nicht durch den §. 2 a. a. H. sanktionirt werde, liegt
anach aunghewelel. Indem der §. 1 der Ver⸗ vrdnung vom 11. Mai 1842 den Streit über die Gesetz⸗ mäßigkeit polizeilicher Verfügungen jeder Art der richterlichen
Esgntscheidung entzogen hat, wird dadurch zugleich in Evidenz ge⸗ stellt, daß es zur Anwendbarkeit des §. 2 ebendaselbst nicht genü⸗
gen kann, auf Grund der allgemeinen Gesetzgebung die Gesetz⸗
mäßigkeit einer polizeilichen Verfügung zu negiren. Nicht durch die
Behauptung, daß dieselbe dem Gesetze entgegen sei, wird die Statt⸗
haftigkeit der richterlichen Entscheidung nach den allegirten Para⸗
graphen begründet, — sondern nur dadurch, daß Jemandem durch
eine polizeiliche Verfügung eine Verpfichtung auferlegt wird,
von der er auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift efreit zu sein behauptet.
Die geschichtliche Entwickelung der, diesen Punkt der Kompe⸗
tenz ordnenden Gesetzgebung setzt die Richtigkeit der vorstehenden
Ausführung in noch helleres Licht. Der §. 38 der Verordnung
vom 26. Dezember 1808 gestattete den Weg Rechtens gegen poli⸗ zeiliche Verfügungen, wenn die Verfügung einer ausdrücklichen
Disposition der Gesetze direkt entgegenlaufe. Die aus dieser
Bestimmung gezogenen, die amtliche Wirksamkeit der Polizeibehör⸗
den und ihre Dienststellung gefährdenden Konsequenzen veranlaßten
die Aufhebung des §. 38 durch das Gesetz vom 11. Mai 1842.
Im §. 2 wird die Zulässigkeit des Rechtsweges bedingt, wenn die Befreiung von einer, durch die polizeiliche Verfügung auferleg⸗ ten Verbindlichkeit auf Grund einer diese Befreiung besonders aussprechenden gesetzlichen Vorschrift behauptet wird. Es ist daher die Beschreitung des Rechtsweges in dem durch den §. 38 der Ver⸗ ordnung vom 26. Dezember 1808 gestatteten Umfange nicht mehr zulässig. Es soll zu dessen Begründung nicht genügen, daß eine polizeiliche Verfügung einer ausdrücklichen Disposition des Gesetzes entgegenlaufe, sondern es wpird dazu erfordert, daß sich die behaup⸗ tete Befreiung auf eine, dieselbe besonders ausdrückende gesetzliche Vorschrift stütze.
Auf eine solche gesetzliche Vorschrift ist die Klage in vorlie⸗ gender Sache nicht gegründet. Es wird darin nicht bshauptet, daß der §. 54 des Preßgesetzes das Buchdruckerei⸗Gewerbe von der Anwendung der, sonst der Polizeibehörde zuständigen Befugniß, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, durch' eine besondere, die Befreiung aussprechende Disposition entbinde. Es c vielmehr schon oben ausgeführt, wie der Kläger aus der Be⸗ Lsrerng,ne⸗ §. 54, welcher die Bedingungen feststellt, unter denen 8enn; 8 den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb zu at, die Gesetzwidrigkeit der von der Königlichen Regie⸗
iusß — §. 74 der Gewerbe⸗Ordnung verfügten vor⸗ t 24 des Peepgefa,dee e daß sie nach dem g. e ehanen 1“ m 12. Mai 1851 dazu nicht befugt b die Frage, ob diese Deduction begründet sei? — liegt außer dem Erwägungskreise des Komprtenz⸗Grwhtehi hs. Ihre
theilung und Entscheidung steht derjenigen Behörde zu, in deren
Ressort die materielle Dezision der Sache gehö 1— 8 ehört. d 2 sion außerhalb der Kompetenz der Gerichte 8 deß i der erhobene Konflikt völlig begründet erscheint, ergiebt sich aus vor⸗ süahenggh Erwägungen. % Kläger will zwar in seiner Erklärung über den erhob 2 flikt auch die se Erwägungen der Kompetenz der Gerföhe vchissere indem es genüge, daß er die Befreiung von der ihm durch die poli⸗
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zeiliche Verfügung auferlegten Verbindlichkeit auf Grund einer be⸗ sonderen gesetzlichen Vorschrift behaupte, und es Sache des Ge⸗ richts und nicht des Kompetenzhofes sei, über die Begründung die⸗ ser Behauptung zu judiziren.
Allein es bedarf nur einer Hinweisung auf die Klage und den Klage⸗Antrag, um die Ueberzeugung festzustellen, daß darin eine solche Behauptung nicht enthalten ist. Aber auch abgesehen davon, liegt es dem Kompetenz⸗Gerichtshof ob, das Dasein derjeni⸗ gen Voraussetzungen zu konstatiren, welche nach der Bestimmung des Gesetzes die Kompetenz der Gerichte oder der Verwaltungs⸗ Behörden bedingen. Im vorliegenden Falle ist die Erörterung auf den Inhalt der Klage gegründet und diejenigen gesetzlichen Bestim⸗ mungen, welche die Kompetenzfrage regeln. Nach dieser hat sich herausgestellt, daß der Anspruch des Klägers sich weder auf eine durch eine polizeiliche Verfügung auferlegte Verpflichtung im Sinne des Gesetzes bezieht, noch daß die Befreiung von einer solchen Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetz⸗ lichen Vorschrift behauptet wird. Die Erwägung hat sich also innerhalb der Gränzen der Kompetenzfrage bewegt; daß der Ge⸗ richtshof hierbei nicht lediglich an die Behauptungen des Klägers gebunden ist, sondern auch zu prüfen hat, ob die Behauptungen mit der die gerichtliche Kompetenz bedingenden gesetzlichen Quali⸗ fication versehen seien, bedarf keiner Ausführung.
So viel die Beschlagnahme der noch am 16. Juli bei dem
Kläger gedruckten Zeitungs⸗Exemplare belangt, so hat dieser Punkt
auf die Entscheidung über die Kompetenz keinen Einfluß; denn einmal ist dieserhalb ein Klagepetitum nicht gestellt, sondern dieselbe in der Klage nur als eine mit der Suspenston des Gewerbebetriebs kohärirende Maßregel zur Darlegung der damit verknüpften mate⸗ riellen Nachtheile angeführt, weshalb schon in formellem Bezuge von einer Ausscheidung eines, diese Beschlagnahme betreffenden Klageanspruchs und dessen Verweisung zur gerichtlichen Entscheidung nicht die Rede sein kann. Jenes faktische Anführen ist aber auch in ver That nur ein integrirender Theil der wegen Suspension des Gewerbebetriebs angestellten Klage und eine Folge der Letzteren. Es unterliegt daher ganz denselben Erwägungen, welche für di
Begründung des Kompetenz⸗Konflikts angeführt sind. Berlin, den 6. März 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte 8 . “
1
Angekommen: Ihre Durchlaucht die Frau Fürstin von Liegnitz, von Neapel.
Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hessen⸗ Kassel, von Kopenhagen.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur de
Garde⸗ anterie von Möllendorff, von Tevplitz.
Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath und Unter⸗Staats-Secretair Bode im Königl. Ministerium für land⸗ wirthschaftliche Angelegenheiten, nach Karlsbad.
Instruction für die Bildung katholischer utraquistischer
Präparanden in dem Regierungs⸗Bezirk Oppeln, vom
1ää188 I. Zweck der Präparanden⸗Bildung. §. 1. Es sollen den oberschlesischen Seminarien in Ober⸗Glogau und Peiskretscham sachgemäß vorgebildete, in ihrer Sittlichkeit und in dem Be⸗ rufe zum Lehrfache erprobte utraquistische (d. h. der deutschen und pol⸗ nischen Sprache für Ertheilung des Elementar⸗Unterrichts gleich mächtige) Aspiranten zugeführt werden. §. 2. Dieselben sollen bei einzelnen Lehrern und nicht in größeren Anstalten vorbereitet werden. II. Präparanden⸗Bildner.
§. 3. Die mit der Präparanden⸗Bildung zu betrauenden Lehrer wer⸗ den von der Königlichen Regierung zu Oppeln ausgewählt und durch das Amtsbiatt derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§. 4. Diese wird nur solche Lehrer wählen, die a. sittlich, kirchlich und politisch unbescholten sind, b. eine gute und zwar utraquistische Schule resp. Klasse aufzuweisen haben, c. eine hinreichende musikalische Bildung besitzen, und d. durch Nebenämter, welche dem Lehramte fremd sind, in ihrer amtsfreien Zeit nicht übermäßig in Anspruch genommen werden. Lehrer, die zugleich den Organistendienst zu verwalten haben, ferner diejenigen, welche die Präparanden als Hausgenossen aufzunehmen geeignet und im Stande sind, erhalten bei gleicher Qualification vor den übrigen den Vorzug. “ §. 5. Einem Präparanden⸗Bildner sollen in der Regel zwei höchstens drei Präparanden anvertraut werden. 1
§. 6. Das Geschäft der Präparandenbildung ist keinem der von der Regierung nicht gewählten Lehrer verschränkt, ein solcher hat indeß auf eine Remuneration aus Staatsfonds keinen Anspruch. Die Königliche Re⸗ gierung wird aber vielmehr Lehrer, die mit gutem Erfolge Präparanden gebildet haben, gern zu Präparandenbildnern designiren.
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III. Qualification der Präparanden.
5. 7. Die in die Präparandenbildung eintretenden jungen Leute müssen nachgedachte Qualification besitzen: a. körperliche Gesundheit, namentlich eine gute Brust und gute Augen, b. ein scharfes musikalisches Gehör, und eine jaute angenehme Stimme, c. ein Alter nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre, d. gute Geistes⸗ und Gemüths⸗Anlagen, e. einen frommen Sinn und gutes Betragen, f. wirkliche Neigung zum Lehrberufe, g. die Kenntnisse eines guten Elementar⸗Schülers, und h. einige Fähigkeit im Verständnisse und Gebrauche und Fertigkeit im Lesen derjenigen Provinzial⸗Sprache, die nicht ihre Mutter⸗Sprache ist. Solche junge Leute, welche ganz mittellos sind; dann die, welche keine christlich geordnete häusliche Erziehnng genossen haben, ferner solche, welche nicht aus Neigung, sondern, nachdem sie einen andern Lebensweg verfehlt haben, sich dem Lehrstande zuwenden wollen, sind entschieden zurückzuweisen. 8 8
§. 8. Die Präparanden werden unter Mitwirkung des Schulrevisors vom Lehrer zunächst auf eine balbjährige Probezeit angenommen. Nach Verlauf derselben hat der Schulen⸗Inspektor, vor welchem sie sich einer Vor⸗ prüfung unegafen x. en 8 die definitive Aufnahme derselben nach
zgabe des §. 7 zu entscheiden. öSe Die Herren Schul⸗Inspektoren werden wohlthun, die
jährliche Prüfung derjenigen Schulen, deren Lehrer Präparanden zu Ostern aufgenommen haben, erst an Michaelis abzuhalten, damit die Vorprüfung der Aspiranten gleichzeitig mit der Schul⸗ Prsfung an Ort 88 Stelle von dem Präparandenbildner selbst abgehalten werden könne.
IV. Zeit der Präparanden⸗Bildung.
§. 9. Der Präparandenbildner hat seine Zöglinge scientifisch⸗technisch und religiös⸗sittlich für das Seminar vorzubereiten. 1b
D. Ine mai sene Kenntnissen und Fertigkeiten soll der Präparand bis zu der nachstehend angegebenen Stufe geführt werden: „ In 1 Religionslehre. Vollständige Kenntniß der bibli⸗ schen Geschichte des alten und neuen Testaments, so wie Befähigung, die einzelnen Historien möglichst mit den Worten der Bibel zu erzählen, Auf⸗ zählung sämmtlicher biblischer Schriften, Angabe der Eintheilung und des allgemeinen Inhalts derselben (Lehrbuch: biblische Geschichte für Elementar⸗ schulen von Barthel, Breslau 1844, welches Buch in beiden Sprachen vorhanden ist.) a. In der Katechismus⸗Lehre wortgetreue Kenntniß des gebräuchlichen Diöcesan⸗Katechismus, gegenwärtig des mittleren Sagan'’schen, und Verständniß des Inhaltes. Die nähere Anleitung zum Gebrauch des Kirchenliedes beim Religions⸗Unterricht wird bis nach dem Erscheinen eines geeigneten polnischen Gesangbuches vorbehalten.
B. In der deutschen und polnischen, bezüglich mährischen Sprache: a) Lautrichtiges und deutliches Sprechen, geläufiges und richti⸗ ges Lesen, b) Uebung im Uebersetzen aus einer Sprache in die andere, c) Kenntniß der Wortlehre und Fertigkeit in der sprachlichen Auflösung und Bestimmung nicht zu schwieriger Sätze, d) Fertigkeit im Niederschrei⸗ ben eines einfachen Aufsatzes üͤber ein nicht schwieriges Thema ohne erheb⸗ liche Verstöße gegen die Rechtschreibung und Grammatik, e) Eine leserliche und kalligraphisch richtige Handschrift. Als Lehrbücher werden empfohlen: Fritz, Elementarbuch der polnischen Sprache, Breslau, bei Kern. 1. Kursus 1849. 2. Kursus 1850. Barthels, Elementar⸗Lesebuch. Breslau 1850. Drieselmann’s Lesebuch für Schule und Haus. Erfurt. Kiszewski - Nauka o. gwiecie, wydanie skröcone, Lissa bei Günther 1851. Für mährische Präparanden⸗Stationen wird die Namhaftmachung iseö 8as2g1 vorbehalten. chen Rech
¹. Im Rechnen. Fertigkeit in den bürgerlichen Rechnungsarten mit ganzen Zahlen und Brüchenn im. Kopfe und 1 der Tafel; eine tüch⸗ tige geübte Zählkraft und Einsicht in die Gründe des Verfahrens. Zur Aneignung der polnischen Kunst⸗Ausdrücke wird empfohlen das nach seiner “ h: Zadania i rozwlazania arytmetyczne von Back, Posen be erck. 8 1
D. In der Welikunde. a) Eine genauere Kenntniß des preußi⸗ schen Vaterlandes, eine genaue innere Anschauung der Landkarte desselben und Bekanntschaft mit der Erdoberfläche, wie sie auf einem gewöhnlichen Schul⸗Globus, z. B. dem Nagel'schen, dargestellt wird. b) Geordnete Beschreibung einzelner einheimischer Thiere, Pflanzen und Mineralien, eine Uebersicht der Naturalprodukte nach Reichen und Klassen und richtige Auf⸗ fassung der gewöhnlichen Naturerscheinungen. Als Lehrmittel sind zu be⸗ die beiden obengenannten Lesebücher und Schmidts Vaterlands⸗ unde.
E. Im Zeichnen und in der Formlehre: Darstellung und Be⸗ nennung aller in der Planimetrie vorkommenden Linien, Winkel und Figuren.
„F. In der Musik und zwar: a) im Gesange: richtiger Vortrag eines leichten Liedes nach Noten mit deutlicher Aussprache des Textes, P) Anf 8 veigss 8he eine leichte Stimme rein zu spielen, c) auf der
jgel: richtiger, sicherer und streng taktmäßiger Vortrag eines Chorals. Praktische Fertigkeit auf . “ birb 88 “ nicht ausdrücklich gesordert. Als Lehrmittel werden empfohlen: Guhr's 8nG von M Schoen, die Seißbe
Slümenthal und die Duetten von Hartmann, Breslau bei Leuckart. 4 hat 8 Die formelle Bildung der Zöglinge für ihren künftigen Beruf hat der Präparandenbildner in jeder Weise zu fördern. Er suche die gei⸗ stige Kraft derselben zu erstärken, ihr Gedächtniß zu üben, Gedanken in ihnen zu erwecken, ihr Urtheil zu bilden und ihr Gemüth zu veredeln, und ihnen zur geistigen Herrschaft über ihre Kenntnisse in Gedanken und Sprache zu verhelfen. Bei einer tüchtigen formellen Bildung werden einzelne Lücken in den §. 10 geforderten materiellen Kenntnissen nachgesehen werden können. 8n Als Gedäͤchtnißübung empfehlen wir fleißiges wörtliches Memoriren G räuchlichsten polnischen (mährischen) Kirchenlieder und einzelner be⸗ G er Abschnitte der biblischen Geschichte, z. B. der Sonntags⸗Evan⸗
Um in den Zöglingen Gedanken zu erwecken, das Urtheil zu schärfen,
as Gemüth zu veredeln und zugleich den Ausdruck zu bilden, wird die ö 8 ä.“¹];
Lektüre guter Bücher und die Besprechung des Gelesenen von großem N sein. Zu diesem Zwecke eignen sich * Lesebücher für Föhere Zazen Anstalten, wie z. B. im Polnischen die Wypisy polskie und die Nowe wypisy polskie, Lissa bei Güntherz ferner Jugendschriften, wie z. B. Chri vph “ u. s. w.
„§. 12. Der Präparandenbildner übe ferner seine Zöglinge fleißig im schriftlichen Ausdruck. Diese Uebungen sind mit dem Iögneg dehcgae und namentlich mit der Lektüre möglichst zu verbinden. Nachbildungen gut durchsprochener und richtig gelesener Musterstücke werden besonders vortheil⸗ haft sein. Zur Befestigung in der Orthographie empfehlen wir, den Schü⸗ lern vorbezeichnete Abschnitte aus ihrem Lesebuche zu diktiren, damit sie auf Schwierigkeiten sich vorbereiten und durch nachträgliche Vergleichung des Diktates mit dem Buche die gemachten Fehler selbst auffinden und ver⸗ bessern können. Jede Woche wird mindestens ein Aufsatz angefertigt und mit dem Datum der Abgabe bezeichnet. Jede Arbeit muß von dem Lehrer sorgfältig korrigirt werden. Sämmtliche Hefte der Schüler sind aufzube⸗ vng sale füte e leac Fgvise vorzulegen. Das Heft mit den deutschen
2 reien Ausarbeitungen haben di öp Auf⸗ nahmegrühng Fhezih e gen haben die Präparanden bei der Auf⸗
§. 13. Der Präparand werde zum Umgange mit den Schulkindern 88 zur methodischen Anwendung seiner Kenntnisse angeleitet. Er sei der Gehülfe des Lehrers bei Aufrechthaltung der Schul⸗Ordnung und bei dem gleichzeitigen Unterrichte mehrerer Abtheilungen in der Art, daß er zuerst bei einzelnen Kindern, dann bei kleineren und größeren Abtheilungen Aus⸗ hülfe leistet. Jeder solcher Hülfsleistung muß die ausdrückliche Anweisung des Lehrers vorangehen, und sie kann auch nur unter dessen Aufsicht erfol⸗ gen. Die unterrichtliche Beihülfe der Präparanden muß sich auf Einübung der vom Lehrer durchgenommenen Pensen beschränken, z. B. im Lesen, Schreiben, Rechnen auf der unteren, im Abhören des auswendig zu Ler⸗ nenden, bei den kalligraphischen Uebungen, auf der oberen Stufe. Die “ des durch Präparanden, noch mehr aber die Ueber⸗ es Unterri in einer getrennt ss 3 1 unsersagt. r getrennten Unterklasse an diese, ist streng
§. 14. Außer dem, den Präparanden zu ertheilenden besonderen Un⸗ terricht nehmen dieselben auch, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vvv kann, an dem Unterricht der Ober⸗Abtheilungen der Schull.
Theil.
§. 15. Auch an dem Kirchendienste sind die Präparanden als Gehül⸗ fen, nicht aber als Stellvertreter des Präparandenbildners, zu betheiligen, wozu natürlich die Genehmigung des Pfarrers einzuholen ist. 4
S. 16. Der religiös⸗sittlichen Bildung hat der Präparandenbildner die sorgsamste Aufmerksamkeit zu widmen. Er gewöhne sie durch Wort und Beispiel an einen christlichen und kirchlichen Wandel, an Eingezogenheit, Bescheidenheit und Genügsamkeit — er halte sie zu einer streng geregelten Thätigkeit, zur Reinlichkeit und Ordnungsliebe an.
§. 17. Er nehme sie wo möglich zu seinen Hausgenossen an und gewähre ihnen die Theilnahme an dem Familienleben, wenn sie aber außer seinem Hause untergebracht sind, beaussichtige er sie gewissenhaft; alsdann ziehe er sie auch zu denjenigen Verrichtungen mit heran, die der Lehrer als Vorsteher eines einfachen Hauswesens über sich zu nehmen hat. Rament⸗ lich beaͤnspruche er ihre Hülfe beim Garten-, selbst beim Feldbau.
V. Aufnahme⸗Termine. §. 18. Der Antritt der Präparanden ersfolgt zu Ostern oder Michaelis. VI. Dauer der Präparanden⸗Bildung.
§. 19. Die Bildung der Präparanden dauert zwei volle Jahre.
VIB Beaufsichtigung der Präparanden⸗Bildung.
S§. 20. Die Präparandenbildung steht unter der Lokal⸗Aufsicht der Revisoren und dann unter den Schulen⸗Inspektoren, von denen eine sorg⸗ same Pflege des Instituts erwartet wird. Auch die Seminar⸗Direktoren werden jede Gelegenheit wahrnehmen, auf die Förderung der Präparanden-⸗ bildung nach Maßgabe dieser Instruction einzuwirken. 88
§. 21. Bei Gelrgenheit der jährlichen Schul⸗Prüfungen hat der Schulen⸗Inspektor von dem Stande der Präparandenbildung, nach Maß⸗- gabe der §§. 9 — 17, genaue Kenntniß zu nehmen und der Königlichen Regierung darüber besonderen Bericht zu erstatten.
§. 22. Präpäränden, welche durch ihte Führung Bedenken erregen, sind zu entlassen. Falls Lehrer, Revisor und Schulen⸗Inspektor in einem solchen Falle nicht einverstanden sein sollten, so ist die Sache von letzterem der Königlichen Regierung zur Entscheidung vorzulegen. i VIII. Smatliche Unterstützung der Präparanden⸗Bildung.
§. 23. Den von uns bestimmten Präparandenbildnern soll, nach der Zahl der Zöglinge aus Staatsfonds eine jährliche Remuneration von 20— 40 Thlr. gezahlt werden, wobei sie jedoch ein Unterrichts⸗Honorar von den Präparanden nicht fordern dürsen.
§. 24. Hülfsbedürftige Präparanden selbst haben außer dem freien Unterricht noch eine Unterstützung aus Staatsfonds, welche zur Anschaffung der nöthigen Lernmittel verwendet werden soll, nach Maßgabe der dispo⸗ niblen Fonds zu erwarten.
§. 25. Nach günstigem Ablauf der Probezeit (§. 8) beantragt der Schulen⸗Inspektor für die betreffenden Präparanden eine Unterstützung und die Remuneration für den Präparandenbildner, was alsdann alle Semester zu geschehen hat. In diesem Berichte sind nach Maßgabe des §. 7 beim erstenmale die erforderlichen persönlichen Notizen über den Präparanden zu geben, dann ist aber zugleich über dessen scientifische, technische und sittliche Entwickelung Rechenschaft abzulegen.
IX. Entlassung der Präparanden. 1 S§S. 26. Die Entlassung der Präparanden erfolgt zu Ostern ode Michaelis.
§. 27. Den Entlassenen ist vom Lehrer und Revisor ein von dem
Schulen⸗Inspektor zu beglaubigendes, durch ein amtliches Siegel verschlosse⸗ nes Abgangs⸗Zeugniß auszustellen, in welchem über die Anlagen, Fleiß und die scientifische, technische und sittliche Vorbildung des Aspiranten zum Seminar in der Art die Rede ist, daß die Vorzüge und Mängel in einer