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den Königlichen Ministerien des v und für landwirthschaftliche iten, Nachstehendes erwidert: b E,xö
vene Seen en⸗ 78 e rporzagesedes vom 7. März 1850 (Ges.⸗ Samml. S. 165) hat die kosten⸗ und stempelfreie Ausfertigung der Jagdscheine ausdrücklich angeordnet, und da diese von dem Kreis⸗Landrathe ertheilt werden sollen, so ist man bei dieser 8 ordnung wohl von der Voraussetzung ausgegangen, daß es zur Er⸗ langung solcher Scheine eines besonderen schriftlichen Antrages nicht bedürfen werde. Auch in der Allerh. Ordre vom 7. Februar 1835 in Betreff des Kleinhandels mit Getränken (Ges.⸗Samml. S. 18) ist zu 2) nur die stempel⸗ und sportelfreie Ertheilung der Erlaubniß⸗ scheine seitens der Ortspolizei⸗ Behörde und der Kreis⸗ Landräthe vorgeschrieben, ohne zugleich der Stempelfreiheit der schriftlichen Gesuche um Ertheilung dieser Erlaubnißscheine zu gedenken. Es ist aber nicht daran gezweifelt worden, daß auch den diesfälligen Gesuchen, wenn sie schriftlich angebracht werden, Stempelfreiheit hat zugesichert werden sollen, und ist dies in mehrfachen diesseitigen Verfügungen anerkannt worden. Es wied daher auch kein Beden⸗ ken getragen, die Gesuche um Ertheilung von Jagdscheinen für stempelfrei zu erachten.
Anders verhält sich die Sache in Betreff der im §. 14 des Jagdpolizeigesetzes erwähnten Bürgschaften. Daß diese als schrift⸗ liche Cautions⸗Instrumente nach der gleichnamigen Position im Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 dem Stempel zu 15 Sgr. zu unterwerfen sind, unterliegt an sich keinem Bedenken; es würde daher erforderlich gewesen sein, die Stempelfreiheit dafür besonders auszusprechen, wenn deren Bewilligung in der Absicht gelegen hätte. Aus der Bewilligung der Stempelfreiheit für die Jagdscheine läßt sich eine gleiche Begünstigung für die Bürg⸗ schaften nicht folgern und die Stempelfreiheit für letztere daher nicht anerkennen.
Berlin, den 6. Mai 1852.
An die Königliche Regierung zu Erfurt.
Abschrift zur Nachricht.
Berlin, den 6. Mai 1852 Der Finanz⸗Minister. den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanzrath ꝛc. N.
Cirkular⸗Verfügung vom 20. Mai 1852 — die Behand⸗ lung der Pensionen der Militair⸗Invaliden vom Feld⸗ webel und Wachtmeister abwärts betreffend.
Zufolge der Allerhöchsten Ordre vom 29. Januar d. J. (Kö⸗ niglich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 46 Seite 236) ist seit dem 1. April d. J. die Anerkennung der invaliden Militairs aller Waffen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts zu den gesetzlichen Benefizien, unter Oberaufsicht des Königlichen Kriegsministeriums auf die Generalkommandos resp. auf die Inspektion der Jäger und Schützen, und die Anweisung der Pensionen auf die Militair⸗In⸗ tendanturen übergegangen. Demgemäß hat das Königliche Kriegs⸗ ministerium die abschriftlich anliegende Cirkular⸗Verfügung vom 29. März d. J. (Anlage a.) an sämmtliche Regierungen erlassen, wonach dieselben angewiesen worden sind, die Civilversorgungs⸗ cheine derjenigen Invaliden, welche ihre Entlassung aus dem Civil⸗ dienste selbst verschuldet haben, von dem gedachten Termine ab nicht mehr an das Königliche Kriegsministerium, sondern an daejenige Generalkommando zu übersenden, von welchem der Civilversorgungs⸗ schein ausgestellt worden, solche Scheine aber, welche von Seiten des Königlichen Kriegsministeriums unterzeichnet sind, demjenigen Generalkommando zugehen zu lassen, in dessen Bezirk das betref⸗ fende Individuum wohnt. „Hiernach wird die Königliche Provinzial⸗Steuer⸗Direction auf den Antrag des Königlichen Kriegs⸗Ministeriums, unter Bezug⸗ nahme auf die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 17. März 1829 (Gesetz⸗Sammlung Seite 42), veranlaßt, die Anträge wegen Wie⸗ dergewährung der Invaliden⸗Pensionen derjenigen Militair⸗Invali⸗ den, welche aus Civil⸗Dienstverhältnissen entlassen werden, oder aus denselben freiwillig ausscheiden und bestimmungsmäßig auf den Militair⸗Pensionsfonds zurücktreten, fortan an die betreffende Re⸗ gierung, hinsichtlich der in Berlin wohnenden Militair⸗Invaliden aber diese Anträge bis ult. Dezember d. J. an die Abtheilung des Königlichen Kriegs⸗Ministeriums für das Invalidenwesen, vom FMaDenan 1853 ab dagegen an die Regierung in Potsdam zu Berrlin, den 20. Mai 185252. 111““
8 h“ er Finanz⸗Minist 28 —* TöI““]
sämmtliche Königliche Provinzia ⸗Steuer⸗Directionen ꝛc.
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Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre v 8 ’I 11 p- — S . g on 29. Januar 1852 (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 46 S. 236)
zu genehmigen geruht,
daß die Anerkennung der invaliden Militairs alle
Waffen vom Feldwebel und Wachtmeister inkl. abwärts zu den gesetzlichen
Invalidenbenefizien, die Königlichen General⸗Kommandos, und die Anweisung der Pensionen arf die Königlichen Militair⸗Intendanturen vom 1. April 1852 ab
unter der Oberaufsicht des Kriegs⸗Ministeriums auf
übergehe.
Indem wir die Königliche Regierung hiervon wir Derselben zugleich die Instruction Beachtung ergebenst mit,
ction zur gefälligen Kennmnißnahme und welche für die Intendanturen, behufs der dies⸗
fälligen Geschäftsführung entworfen worden ist. Dabei bemerken wir im Einzelnen noch Folgendes:
Pensionszugangs⸗Nachweisungen von den Militair⸗Intendanturen in
Vom 1. April c. ab werden der Königlichen Regierung die Invaliden⸗
deenn bisherigen Terminen zugehen.
2)
Die bisher für jeden einzelnen Pensions⸗ Empfänger zum Zweck der
Legitimation ausgefertigten, bei der ersten Hebung der Pension an die
zahlende Kasse abgelieferten Assignationen fallen vom 1. April 1852 ab fort. Dagegen werden die Pensions⸗Empfänger sich gegen die
zahlende Kasse über ihre Identität durch Vorzeigung ihres Militair⸗ Entlassungsscheins — aus welchem die persönlichen Verhältnisse des
13)
Invaliden, der Betrag der ihm bewilligten Pension, und der Term.
ad quem der Militair⸗ resp. der Lazarethverpflegung ersichtlich sein wird —, auszuweisen haben.
Bei dem ersten Pensions⸗Empfange ist dem Iunvaliden durch die zahlende Kasse bekannt zu machen, daß er die Pension allmonatlich, in der Regel in Person erheben müsse, auch verpflichtet sei, wenn er ein Einkommen aus Staats⸗ oder anderen öffentlichen Fonds beziehe, sei es an Gehalt, Diäten oder Tagelohn, nicht nur der zahlenden Kasse zur weiteren Berichtserstattung an die Königliche Regierung Anzeige zu machen, sondern auch sein Pensions⸗Quittungsbuch an diejenige Behörde abzuliefern, von welcher er angestellt ist oder be⸗ schäftigt wird.
Das Geschäft der Trausferirungen der Pensionen beim Umzuge der Invaliden aus einem Regierungs⸗Bezirk in den anderen, imgleichen die Wiederanweisung der Pensionen beim Rücktritt eines im Civil⸗ dienst angestellt gewesenen Invaliden auf den Militair⸗Pensions⸗ Fonds, haben fortan die Königlichen Regierungen unter eigener Ver⸗ antwortlichkeit selbstständig zu besorgen.
Für Berlin verbleibt das qu. Anweisungs⸗ resp. das Trans⸗ feritungs⸗Geschäft vorläufig noch bis zum 1. Januar 1853 der un⸗ terzeichneten Abtheilung, von da ab geht dasselbe auf die Königliche Regierung zu Potsdam über.
In Betreff der Invaliden, welche nach erfolgter Anerkennung zur Invalidenpension, etwa noch über den Term. a quo der Pensions⸗ Bewilligung hinaus in der Militair⸗ resp. der Lazareth⸗Verpflegung verbleiben, werden die Truppen so wie die Lazareth⸗Kommissionen den Königlichen Regierungen zur Kontrolnotiz Anzeige machen, von welchem Monate ab der Invalide zum Bezuge der ihm zuerkannten Pension berechtigt ist. Alle, vom 1. Upril 1852 zum Etat zu bringenden neuen Pensionen sind nicht mehr naͤch den verschiedenen Titeln und Unterabtheilungen der Invaliden⸗Pensionsrechnung zu klassifiziren, sondern ohne Aus⸗ nahme beim Titel 3 der Rechnung und im Kataster Litera C. nach⸗ zuweisen. Bei Pensions⸗Erhöhungen oder Verkürzungen findet dagegen eine Uebertragung des Invaliden mit seiner Pension nach dem Titel 3 der Rechnung und nach dem Kataster Litera C. nicht statt, vielmehr sind die Individuen in derartigen Fällen unter dem bisherigen Rechnungstitel und in dem Kataster an der Stelle fortzuführen, wo sie zur Zeit der Erhöhung oder der Verkürzung der Pension ver⸗ zeichnet sind. Die Königlichen Intendanturen haben bei Pensions⸗Erhöhungen oder Verkürzungen, auf den Grund der Invalidenliste in den Zugangs⸗ nachweisungen, die Litera, das Folium und die Nummer, unter welcher der Invalide mit seiner bisherigen Pension im Kataster auf⸗ geführt steht, anzugeben. Bei den vom 1. April 1852 ab neu anerkannten Invaliden hat die Königliche Regierung in den Zugangsnachweisungen (Rubrik 9) die Litera, das Folium und die Nummer ihres Katasters auszufüllen, indem die diesseitigen Kataster bei dem veränderten Geschäftsgange nicht fortgeführt werden. Zur Anfertigung der Bedarfsanschläge, behufs der Etatsaufstellung, sind mit den Quartal⸗ und Final⸗Abschlüssen der Haupt⸗Kasse, über die für Rechnung des Militair⸗Pensionsfonds geleisteten Zahlungen, summarische Nachweisungen über den Abgang und Zuwachs bei den Invaliden⸗Pensionen nach dem beifolgenden Schema vierteljährlich einzureichen. 8 8 Die bisherigen namentlichen Nachweisungen über Abgang durch Tod, Versorgung im Civil ꝛc. fallen vom 1. Januar 1852 ab fort; dage⸗ gen hat die Königliche Regierung von dem gedachten Monate ab summarische Nachweisungen einzusenden, aus denen ersichtlich ist: a) die Zahl der Invaliden, welche mit ihren Juvaliden⸗Pensionen durch Tod, Versorgung, Transferirung in Abgang gekommen, und b) die Zahl der Invaliden, welche mit ihren Pensionen aus Civil⸗ dienstverhältnissen oder durch Transferirungen ꝛc. von derselben auf den Militair⸗Pensionsfonds übernommen worden sind. Der Eingang dieser Nachweisungen, welche den Zu⸗ und Abgang für das Lanze Kalenderjahr umfassen müssen, wird, nach dem beifol⸗ genden Schema, im Laufe des Monats März jeden Jahres ge⸗ wärtigt. Die Invaliden⸗Pensionsrechnungen sind nach der Abnahme seitens
benachrichtigen, theilen
4
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der Königlichen Regierung vom Jahre 1851 ab, nebst den darauf sich beziehenden Notatenbeantwortungen, bis zu den desfalls festge⸗ stellten Terminen, unmittelbar an die Königliche Ober⸗Rechnungs⸗ kammer zu beförden. RErl 14) Die nach dem Cirkular⸗Erlasse vom 10. November 1829 bei dem Abgange eines Invaliden den Rechnungsbelägen beizufügenden Atteste des Kassenkurators der betreffenden Spezialkasse, bis zu welchem Monate die Invalidenpenston gezahlt und allmo⸗ sind in Betreff derjenigen Militair⸗Invaliden, für welche Assignationen nicht mehr ausgefertigt worden, auf der Rückseite der aus dem Quit⸗ tungsbuche zu entnehmenden zum Rechnungsbelage zu verwendenden letz⸗ ten bescheinigten Zahlungsdesignation auszustellen. Berlin, den 29. März 1852. 3 2 1b Kriegs⸗Ministerium, Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen.
An ““ sämmtliche Königliche Regierungen.
Verfügung vom 15. Juni 1852 — betreffend die Stem⸗ pelpflichtigkeit der Straßen⸗Anzeiger, welche Anzei⸗ gen gegen Insertionsgebühr aufnehmen
Ew. ꝛc. lasse ich in der Anlage unter Beding der Rücksendung eine Vorstellung des N. dort vom 10ten d. M. mit der Veran⸗
lassung zugehen, die gestellte Anfrage dahin zu beantworten, daß
Straßen⸗Anzeiger, welche periodisch, wenngleich in unregelmäßigen Fristen erscheinen und Anzeigen gegen Insertions⸗Gebühr aufnehmen, nach dem Gesetze vom 2. Juni 1852, §. 1 zu 1b. (Gesetz⸗Sammlung S. 301 b. und Königlich Preußischer Staats⸗An⸗ zeiger Nr. 132 Seite 773) unzweifelhaft der Stempelsteuer unter⸗ liegen, es mögen dergleichen Blätter gegen Entgelt oder unentgelt⸗ lich abgelassen, dieselben mögen vertheilt oder durch Anschlag ver⸗ öffentlicht werden. den 15. Junt
den Königlichen Geheimen Ober⸗ Finanzrath ꝛc. N. zu N.
Bekanntmachung vH 40. Zuli 1852 betreffend die Außerecourssetzung der Viertel⸗ und halben Kronen⸗ thaler in den Königlich bayerischen Landen.
In Folge der in mehreren Staaten bezüglich der Viertel⸗ und halben Kronenthaler in neuester Zeit getroffenen Maßregeln ist auch von der Königlich bayerischen Regierung die Außercourssetzung dieser Münzstücke in der Weise verfügt worden, daß dieselben vom 1. August des laufenden Jahres ab in den dortigen Landen weder bei den Königlichen Kassen, noch im Privatverkehr mehr anzu⸗ nehmen sind. Zugleich sind das Königliche Haupt⸗Münz⸗Amt zu München und das Einlösungs⸗Amt in Würzburg beauftragt worden, die außer Cours gesetzten Viertel⸗ und Halb⸗Kronen⸗Thaler nach dem Gewichte und dem vollen inneren Silberwerthe, d. i. die feine Köl⸗ ner Mark zu 24 ½ Fl. oder die rauhe Kölner Mark zu 21 Fl. 36 Kr., einzulösen. Auf Grund einer hierher gelangten Mittheilung des Königlich bayerischen Staats⸗Ministeriums wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 10. Juli 1852. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh
Die Ziehung der 1sten Klasse 106ter Königlicher Klassen⸗Lot⸗ terte wird nach planmäßiger Bestimmung den 14ten d. M. frü 7 Uhr ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen 85,000 Ziehungs⸗Nummern aber nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1ster Klasse schon heute Nachmittags 3 Uhr durch die Königlichen Ziehungs⸗Kommissarien öffentlich und im Beisein der dazu beson⸗
ers aufgeforderten hiesigen Lotterie⸗Einnehmer Stadtrath Seeger, Matzdorff und Hemptenmacher im Ziehungs⸗Saal des Lotterie⸗ Hauses stattfinden. 1
Berlin, den 13. Juli 1852.
Kgwöonigliche General⸗Lotterie⸗Direction
Fetezen. Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Sayn⸗Wittgenstein⸗Berleburg, von Liegnitz. Se. Excellenz der General der Kavallerie und Ober⸗Befehls⸗
88 der Truppen in den Marken, von Wrangel, von Kis⸗ ingen.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, außero rdentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, von Rochom, von Koblenz.
Der General⸗-Major und Commandeur Brigade, von Bonin, von Stettin.
Der Unter⸗Staats⸗Secretair im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, von Le Cog, von Marienbad.
Se. Excellenz der Kaiserlich österreichische Feldzeugmeister und Chef des General⸗Quartiermeister⸗Stabes, Baron v von Wien. “ C“ †³
der 3ten Kavallerie⸗
Abgereist: rbschenk in Alt⸗Vorpommer
„Durchgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Min Präsident der Provinz Brandenburg, Flottwell kommend, nach Franffurt a. O. 8
1 Berlin, 12. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, nachstehend genannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen ver⸗ liehenen Orden, und zwar: dem Wirklichen Geheimen Rathe und Intendanten der Königlichen Gärten, von Massow, des Weissen Adler⸗Ordens, dem Leibarzte Ihrer Majestät der Königin, Gehei⸗ men Ober-⸗Medizinal⸗Rathe Dr. von Stosch, des St. Annen⸗Or⸗ dens zweiter Klasse in Brillanten, dem Legations⸗Rathe und Kabi⸗ nets⸗Secretair Sasse, des St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse, so wie dem Kabinets⸗Secretair Ihrer Majestät der Königin, Har⸗ der, des St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse, zu ertheilen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Legationsrathe Philipsborn die Erlaubniß zur Anle⸗ gung des von Sr. Majestät dem Könige der Belgier ihm ver⸗ liehenen Commandeur-Kreuzes des Leopold⸗Ordens; so wie Aller⸗ höchstihrem Konsul in Venedig, Becker, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen ihm verliehenen Ritter⸗ kreuzes des Albrechts⸗Ordens zu ertheilen.
Perso
Provinz Schlesten. Bestätigt sind: Der evangelische Schullehrer Ernst Wilhelm Speck zu Jeltsch als Schullehrer zu Schmarse, Kreis Oels; der bisherige Hülfslehrer Moritz Pätzold von Ober⸗Wüstegiersdorf als achter Lehrer bei der evangelischen Schule in Freiburg; der bisherige Pastor in Postel⸗ witz, Superintendent Ludwig August Heinrich Groß, zum Stadtpfarrer und Pastor primarius in Bernstadt. Berufen ist: Der bisherige Pastor in Proschlitz bei Konstadt, Jo⸗ hann Albert Rüffer, zum evangelischen Pfarrer in Kauern und Karls⸗ markt im Kreise Brieg.
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Provinz Sachsen. v
Erledigt ist: Durch das Ableben des Pfarrers
unter dem Patronate der Gebrüder Hildebrandt zu Pfarramt zu Grunau, in der Dibzese Weißenfels.
Bestätigt ist: Der bisherige Predigtamts⸗Kandidat, Rektor Lücke
zu Jessen, als Pfarr⸗Adjunkt bei der St. Petri⸗Gemeinde zu Nordhau⸗
sen cum spe succedendi. Verliehen ist: Die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Kühnhau⸗ sen und Tiefthal, in der Diözese Erfurt, dem bisherigen Predigtamts⸗Kan⸗ didaten, Rektor Johann Wilhelm Ramm zu Lützen. Bestellt ist: Der Schulamts⸗Kandidat Christoph Nesemann aus Klein-⸗Lübs zum Lehrex der städtischen Schulen in Burg provisorisch. Uebertragen ist: Die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Rohr⸗ beck, in der Diözese Osterburg, dem Pfarrer zu Uchtenhagen, Adolph Theo⸗ dor Prietze, definitiv zur Mitverwaltung; die Verwaltung der Post⸗Expe⸗ dition zu Gröningen nach dem Ausscheiden des Post⸗Expediteurs Brecht dem bisherigen Hülfsschreiber Heydecke, und die Verwaltung der Post⸗ Expedition zu Sandau nach dem Ausscheiden des Postmeisters Ritter dem Post⸗Expeditionsgehülfen Kabisch. 2 Angestellt sind: Die Post⸗Secretaire Goeßler, bei dem Post⸗ Speditions⸗Amte Nr. 7, und Schmidt, bei dem Post⸗Amte zu Magde⸗ burg, Ztatsmc g, 1 . Versetzt ist: Der bei dem Post⸗Amte zu Magdeburg beschäftigt Post⸗Secretair Arndt zu dem Post⸗Speditzons⸗Amte 8