1852 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vereinigten Königreiche abzuschließen, so haben die

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MNaͤchdem durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den van n 2r Whe von Rosenberg über Wendrin und Sausenberg nach Jellowa zum Anschluß an die von Oppeln bis dahin bereits chaussirte Strecke der Oppeln⸗Kreutzburger Straße durch den Kreis Rosenberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung finden sollen. Zu⸗

leich verleihe Ich dem Kreise Rosenberg das Recht zur Erhebung es Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗ Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗-Tarife, einschließlich der in 1 enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor⸗ schriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗ Vergehen für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen

Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 21. Juni 1852. Friedrich Wilhel der Heydt, von Bodelschwingh den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

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Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Königlich Niederländischen Minister des Innern, Thor⸗ becke, den Rothen Adler-Orden erster Klasse; dem Regierungs⸗ und katholischen Schul⸗Rathe Vogel in Breslau, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Chaussee⸗ wärter Johann Gottfried Schütz zu Meineweh im Kreise Zeitz, das Allgemeine Ehrenzeichen;

Dem Kreis⸗Steuer⸗Einnehmer Bödecker zu Magdeburg; dem Steuer⸗Empfänger Lategahn zu Hamm; dem Ober⸗Buch⸗ halter Lackowitz bei der Regierungs⸗Hauptkasse zu Königsberg, den Charakter als Rechnungs⸗Rath; und

Dem Kaufmann Nathanael Krüger zu Kottbus den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen

Potsdam, den 19. Juli 1852.

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Auguste von

Sachsen ist von Dresden hier eingetroffen und im Königlichen Neuen Palats abgetreten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Handlungs⸗Disponenten Adolph Sparenberg zu Berlin ist unter dem 15. Juli 1852 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung naschgewiesene Vorrichtung an Mühlsteinen ur Kühlung des Mahlgutes, so weit sie als neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden

konal⸗Post⸗Vertrag zwischen Preußen und Eng⸗ . land vom 2/7. Juli 1852.

Nachdem die einzelnen hi Staate e hier nachbenannten Staaten Deutschlands, n sn,h eerang. Baden, Baypern, Braunschweig, Hannover, Luxemburg, Famb hwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Sachsen, Würt⸗ Taxisschen Postbegete neren, Lübeck und die zum Fürstlich Thurn⸗ und hes e gehörigen Länder (Lippe ausgenommen) in Verbin⸗ 8 siirt hab u zu einem Postverein zusammengetreten sind und Preußen autorisirt haben, soweit es sie angeht, mit dem General⸗Postamte des Ver⸗ einigten Königreichs Großbritanien und Irland ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Ermäßigung des Portos für die auf dem Wege über Belgien und Preußen zu befördernden Briefe zwischen jenen Staaten und dem 34 Unterzeichneten: August von der Heydt, Sr. Majestät des Königs Minister und Minister für Handel, Gewerbe non ereagegechasts Ritter für das Königlich preußische General⸗Post⸗Amt 1

der Graf Karl Philipp von Hardwicke und Vicomte von Royston, General⸗ Postmeister Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritanien und Irland, Pair des Vereinigten Königreichs und Mitglied des Geheimen Staatsraths, für das Königlich großbrita⸗ nische General⸗Post⸗Amt, 2 Sich über folgende Artikel geeinigt:

Das Gesammtporto, welches für jeden einfachen Brief zu erheben ist der in irgend einem Orte des Vereinigten Königreiches Großbritanien und

Belgien stattfindet, wie folgt, betragen: 1) wenn dieses Porto in dem Vereinigten Königreiche erhoben wird, Acht Pence; 2) wenn dieses Porto in irgend einem Staate des deutschen Postvereins erhoben wird, Sieben Silbergroschen oder den entsprechenden Betrag in der Münzwährung des betreffenden Vereinsstaates.

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Mit denselben Sätzen von resp. acht Pence und sieben Silbergroschen soll jeder einfache Brief belegt werden, welcher in dem Vereinigten Königreiche seinen Ursprung hat oder dahin gerichtet ist, und welcher über Belgien und im Transit durch irgend einen Staat des deutschen Postvereins nach oder von irgend einem Lande befördert wird, welches nicht zu dem deutschen Postverein gehört; die hier bezeichneten Briefe sollen jedoch, außer mit den oben erwähnten Sätzen von acht Pence oder sieben Silbergroschen, auch noch mit den fremden Portosätzen belegt werden, welche in der dem gegen⸗ wärtigen Uebereinkommen sub A. beigefügten Tabelle angegeben sind.

In gleicher Weise sollen die Sätze von resp. acht Pence und sieben Silbergroschen für jeden einfachen Brief erhoben werden, welcher im Transit durch das Vereinigte Königreich nach oder von den britischen Kolonieen

einem Staate des deutschen Postvereins befördert wird; Briefe dieser Art sollen jedoch außerdem noch denjenigen Sätzen unterliegen, welche gegen wärtig oder welche künftig von britischen Unterthanen für Briefe zwischen dem Vereinigten Königreiche und beziehungsweise jenen Kolonieen und fremden Ländern zu erheben sind. Das Kolonial⸗ oder fremde Porto ist dabei zu berechnen von oder bis zum Abgangs⸗ oder Ankunftshafen der Paketboote.

Die Bestimmungen dieses und des Artikels sollen auch Anwendung finden auf Briefe, welche sowohl im Transit durch irgend einen Staat des deutschen Postvereins als auch im Transit durch das Vereinigte Königreich gehen, und welche zwischen dem Vereinigten Königreiche deutschen Postverein auf dem Wege über Belgien ausgewechselt

tlich der Briefe, die das einfache Briefgewicht überschreiten, welches in dem Vereinigten Königreiche auf eine halbe Unze und in den deutschen Staaten auf ein Zoll⸗Loth festgesetzt wird, wird die britische Ver⸗ waltung die in den Artikeln 10 und 11 der Convention vom 1. Oktober 1846 bestimmte Gewichts⸗Skala bei allen Briefen in Anwendung bringen, für welche das Porto in dem Vereinigten Königreiche erhoben wird; wäh⸗ rend die deutschen Verwaltungen folgende Gewichts⸗Progression bei allen Briefen anwenden werden, für welche das Porto in den Staaten des deut⸗ schen Postvereins erhoben wird: Für jeden Brief, welcher ein Zoll⸗Loth, aber weniger als zwei Zoll⸗ Loth wiegt, zwei Portosätze; Für jeden Brief, welcher zwei Zoll⸗Loth, aber weniger als drei Zoll⸗ Loth wiegt, drei Portosätze; und so im Verhältniß fort für jedes fernere Zoll⸗Loth einen Portosatz mehr.

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Das der belgischen Post⸗Verwaltung gebührende Transit⸗Porto für die Durchführung der verschlossenen Brief⸗Pakete mit der Korrespondenz zwischen dem Vereinigten Königreiche und den Staaten des deutschen Post⸗ Vereins soll zum Theil von der preußischen Postverwaltung und zum Theil von der britischen Postverwaltung, und zwar in folgender Art bezahlt werden:

Die preußische Postverwaltung wird der belgischen Postverwaltung das ganze Transitporto für die Korrespondenz bezahlen, welche von dem Vereinigten Königreiche nach dem Deutschen Postverein gesandt wird.

Die britische Postverwaltung wird dagegen der belgischen Postver⸗ waltung das ganze Transitporto für die Korrespondenz bezahlen, welche von dem Deutschen Postvereine nach dem Vereinigten Königreiche ge⸗ sandt wird.

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WW“ .“ 8 Am Schlusse eines jeden Vierteljahres wird die preußische Postverwal⸗ tung der britischen Postverwaltung die Hälfte von dem gesammten Betrage an Transitporto erstatten, welchen die Letztere an Belgien während dieses

Vierteljahres bezahlt hat.

Irland seinen Ursprung hat und nach irgend einem Orte innerhalb des deutschen Postvereins gerichtet ist, soll, wenn die Beförderung durch Paket⸗ boote mittelst der preußischen verschlossenen Brief⸗Pakete im Transit durch

waltung für unfrankirte Briefe, welche in irgend einem Staate des Deut⸗

und fremden Staaten auf dem Wege über Belgien, von oder nach irgend

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ie britische Postverwaltung wird dagegen der preußischen Postverwal⸗ jung die Hälfte von dem gesammten Betrage an Transitporto erstatten, welches an Belgien von Preußen während dieses Vierteljahres bezahlt wor⸗

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Die preußische Postverwaltung wird der britischen Postverwaltung für unfrankirte Briefe, welche in dem Vereinigten Königreiche ihren Ursprung aben und nach irgend einem Staate des deutschen Postvereins oder einem solchen Lande bestimmt sind, dessen Korrespondenz durch den deutschen Post⸗ verein transitirt, imgleichen für frankirte Briefe, welche in irgend einem Staate des deutschen Postvereins oder einem solchen Lande, dessen Kor⸗ zespondenz durch den deutschen Postverein transitirt, ihren Ursprung haben und nach dem Vereinigten Königreiche bestimmt sind (insofern diese Briefe auf dem Wege über Belgien befördert werden), den Satz von 3 ½ Sgr. für den einfachen Brief vergüten, nämlich:

ann britiem Porto . 3 Silbergroschen,

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gan belgischem Transit⸗Porto. 2 8 ie britische Postverwaltung wird dagegen der preußischen Postver

schen Postvereins ihren Ursprung haben und nach dem Vereinigten König⸗ reiche oder einer britischen Kolonie oder einem fremden Lande bestimmt sind, dessen Korrespondenz durch das Vereinigte Königreich transitirt, imgleichen für frankirte Briefe, welche in dem Vereinigten Königreiche oder einer bri⸗ ischen Kolonie oder einem fremden Lande, dessen Korrespondenz durch das Vereinigte Königreich transitirt, ihren Ursprung haben und nach irgend einem Staate des Deutschen Postvereins bestimmt sind, (insofern diese Briefe über Belgien befördert werden) den Satz von vier Pence für den einfachen Brief vergüten, nämlich an deutschem Porto. an belgischem Transit⸗Porto

Bezüglich der Briefe, welche das Gewicht eines einfachen Briefes überschreiten, ist man dahin übereingekommen, daß die Feststellung Sr Rechnung in Gemäßheit derjenigen Gewichts ⸗Progression stattfinden soll, die in dem Lande üblich ist, in welchem das Porto erhoben wird, so daß also für alle Briefe, für welche das Porto in dem deutschen Postvereine rhoben wird, die Bezahlung nach der in demselben angenommenen Ge⸗ wichts⸗Skala erfolgt, während für alle Briefe, für welche das Porto in dem Vereinigten Königreiche erhoben wird, die Bezahlung nach der Skala stattfindet, welche in dem Vereinigten Königreiche adoptirt wor⸗ den ist.

6.

Die britische Post⸗Verwaltung wird der preußischen Post⸗Verwaltung für die frankirte Korrespondenz, welche in dem Vereinigten Königreiche

entsprungen ist oder durch dasselbe befördert wird und im Transit durch den deutschen Postverein über Belgien und Preußen nach Ländern geht, die nicht zum deutschen Postverein gehören, imgleichen für die unfrankirte Korrespondenz aus diesen Ländern nach dem Vereinigten Königreiche oder in Transit durch dasselbe den Betrag von 4 d. für den einfachen Brief vergüten und wird außerdem der preußischen Postverwaltung die fremden Portosätze erstatten, welche von Preußen den betreffenden Ländern für 6 Beförderung britischer Korrespondenz innerhalb ihrer Gebiete oder durch dieselben zu zahlen sind, welche Sätze in der dem gegenwärtigen Ueberein⸗ kommen sub A. beigefügten Tabelle angegeben sind.

Ir. 9.

Die preußische Post⸗Verwaltung wird dagegen der britischen Post⸗ Verwaltung für die frankirte Korrespondenz, welche in irgend einem Staate des deutschen Postvereins entsprungen ist oder durch einen solchen Staat befördert wird und im Transit durch das Vereinigte Königreich nach irgend einer britischen Kolonie oder einem fremden Lande geht, imgleichen für die unfrankirte Korrespondenz aus diesen Kolonieen und fremden Ländern nach irgend einem Staate des deutschen Postvereins oder im Transit durch denselben, den Betrag von 3 ½ Silbergroschen (oder, wenn die britische Post⸗Verwaltung es vorziehen sollte, den Betrag von 4 Pence) für den einfachen Brief vergüten, insofern die Beförderung auf dem Wege über Belgien stattfindet.

Außerdem wird die preußische Post⸗Verwaltung der britischen Post⸗ Verwaltung für solche Briefe die Sätze vergüten, welche gegenwärtig oder welche künftig von britischen Unterthanen für Briefe zwischen dem Ver⸗ einigten Königreiche und beziehungsweise jenen Kolonieen d erheben sind.

Afi. 9

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Die von den bestehenden Post⸗Aemtern in Anwendung zu bringen b Briefkarten und Empfehlungs⸗Bescheinigungen sollen nach Maßgabe der diesem Uebereinkommen beigefügten Formulare angefertigt werde

Art. 11.

Das gegenwärtige Uebereinkommen soll mit dem Ersten August 5 Jahres zur Ausführung kommen und dieselbe Kraft und Dauer ha 18 wie die Post⸗Convention vom 1. Oktober 1846, deren Bestimmungen allen Fällen, wo sie den Stipulationen des gegenwärtigen Uebereinkommen

nicht entgegen sind, aufrecht erhalten bleiben. in doppelter Ausfertigung zu Berlin den siebenten Juli und

Angebend die fremden Portosätze, welche Preußen für einen einfachen Brief zu zahlen, der im Transit durch den Deutschen Post⸗Verein nach und von den unten aufgeführten Ländern befördert wird, welche fremden Portosätze von der britischen Post⸗Verwaltung an Preußen zu erstatten sind.

Betrag, welcher an Gesam esammt⸗ Betrag Preußen zu 89 wel⸗ vergüten istscher von der für den Pübritischen fremden Transit Verwaltung

Per gien und den in Vergü

tung zu stel⸗ Deutschen Post⸗ len 18 Verein.

Für frankirte Briefe nach

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Freiwillige Frankirung. 1. Dänemark 8 2. Schweden 1 8 (einschließlich Seeporto)

(einschließlich 8 Seeporto) Rußland und Polen.... 3 ½ Schweiz 5 Lombardei, über die Schweiz Parma und Modena Lippe Konstantinopel, Beyrut, Can⸗ dia, Cesme, die Dardanellen, Galatz, Gallipoli, Ibraila, Lar⸗ näa, Mitilene, Rhodos, Salo⸗ nichi, Sansum, Smyrna, Tra⸗ pezunt, Tulcza und Varna... 12. Griechenland 13. Jonische Inseln und Aegypten

Gezwungene Frankatur. 14. Türkei, Moldau, Wallachei, Serbien, Levante und die zu Oesterreich nicht gehörigen Ita⸗ lienischen Staaten (mit Aus⸗ nahme der im Art. 7, 8, 141, 13 genannten Orte und Länder)

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Justiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. Juni 185 betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in Be⸗ zug auf Streitigkeiten über die Zahlung von Pfand⸗ geld für das widerrechtliche Befahren fremder Aecker Feld⸗Polizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Gesetz⸗Sammlung S. 346.)

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. erhobenen Kom petenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichte⸗Kommission zu E. anhängigen Prozeßsache

des Wirthes S. zu K., Klägers, wider dden Wirth B. zu K., Verklagten, betreffend Pfandgeld für widerrechtliches des Klägers, erkennt ver Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: 8 89 11 in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten.

Der Kläger fordert in dem gegenwärtigen Prozesse Pfandgeld dafür, daß Beklagter seinen Acker widerrechtlich befahren und ihm dadurch Schaden zugefügt habe. Beklagter behauptet, im Auftrage der Königlichen Regierung Grand zum Straßenbau abgefahren zu haben und hat deshalb dem Fiskus in Vertretung der Königlichen Regierung litem denunzirt; diese hat zwar den Regreß⸗Anspruch bestritten, indessen dem Beklagten assistirt, auch nachdem die Kreis⸗ gerichts⸗Kommission zu E. den Kläger abgewiesen und dieser den Rekurs eingelegt hat, den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, mit der Be⸗ hauptung, daß ihr gesetzlich das Recht zustehe, über fremden Acker den zum Chausseebau nöthigen Grand abfahren zu lassen, und daß, wenn Verklagter dies in ihrem Auftrage bewerkstelligt hätte, eime

Klage auf Pfandgeld wider denselben unstatthaft sei.

zu London den zweiten Juli Eintausend Achthundert und Zwei und Fünfzig. von der Heydt. von Hardwicke.

Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt erscheint indessen unbe⸗