rieen und eines unfruchtbaren Experimenti
gründet.
hier ein Vertrag dazwischen getreten, welcher einen dem Privat⸗ rechte angehörigen speziellen Rechtstitel fur den Kläger bildet, und es muß daher im Rechtswege darüber entschieden werden, ob und inwieweit dieser Vertrag das Recht der Verwaltungs⸗Behörde in Bezug auf die Abfuhr des Grandes über fremden Grund und Boden modifizirt habe. Die Verwaltungs⸗Behörde hat der Vor⸗ besitzerin des Klägers kontraktlich zugesagt, daß vor der Abfuhr des Grandes sie ssch mit ihr über den zu nehmenden Weg und die Entschädigung vereinigen werde; die Abfuhr ist aber ohne eine solche vorgängige Einigung geschehen, Kläger hat daher das Recht, im Rechtswege dagegen anfzutreten und auf den Grund des Kon⸗ traktes Entschädigung oder Pfandgeld wider die einzuklagen, welche durch die Abfuhr Schaden gestiftet haben.
Allein auch abgesehen hiervon handelt es sich im gegenwärtigen Falle nicht um die Behinderung der Abfahr, sei es durch Pfändung oder sonst, welche Behinderung, den Anordnungen der Verwaltungs⸗ Behörde gegenüber, allerdings unstatthaft wäre, sondern die Abfuhr ist geschehen, und der Gegenstand des Prozesses ist lediglich ein Ent⸗ schädigungs⸗Anspruch des Klägers, über welchen der Richter zu entscheiden hat.
Daß im vorlirgenden Falle nicht sowohl ein nach Maßgabe des gestifteten Schadens berechneter Entschädigungs-Anspruch geltend gemacht, vielmehr ein nach Anzahl der Pferde, welche über den Acker gegangen sind, berechnetes Pfandgeld eingeklagt wird, ändert die rechtliche Beschaffenheit des Prozesses nicht, es betrifft solcher vielmehr eine dem Privatrechte angehörige Entschädigungs⸗Forde⸗ rung und eine Klage auf Schadenersatz.
Nach §. 8 der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Gesetz⸗Sammlung S. 346) soll nämlich das Pfandgeld von dem auf fremdem Grund und Boden betroffenen Vieh um dieser That⸗ sache willen und ohne Rücksicht darauf, ob wirklich gepfändet wor⸗ den, entrichtet werden, und der §. 11 dieses Gesetzes bestimmt aus⸗ drücklich, daß das Pfandgeld die Stelle des Schadenersatzes ver⸗ tritt, und stellt dem Beschädigten nur frei, einen höheren Ersatz zu “ wenn der angestiftete Schaden sich nachweislich höher beläuft.
Das Pfandgeld stellt daher, besonders da die Pfändung selbst nichts zur Sache thut, lediglich den im Voraus durch das Gesetz auf ein Pauschquantum arbitrirten Schadenersatz dar; es ist mit⸗ hin gerade diejenige Entschädigung, die der Konfliktbeschluß selbst
Gesetzt, es bestände ein Recht der Königlichen Regierung, Grand vom benachbarten Acker abfahren und die Abfuhr wider den Willen des Eigenthümers bewerkstelligen zu lassen, so ist doch
erziehen, dieselben auch durch Disziplin und die ganze Gestaltung des Anstaltslebens im rechten Zusammenhang mit der Kirche und Familie zu erhalten, in welcher Beziehung demnächst weitere um⸗ fassende Instructionen ergehen werden; um so mehr ist zu wün⸗ schen, daß die dazu befähigten Geistlichen und Lehrer ihre Kraft und Zeit auf die Vorbildung tüchtiger Präparanden für die Se⸗ minarien verwenden, und namentlich dahin streben, dieselben schon vor ihrem Eintritt in das Seminar in das unmittelbare Leben der Elementarschule und in die Beschäftigung mit dem Unterricht und der Erziehung der Kinder praktisch einzuführen, damit auch durch diese vorbereitende Hülfe die Seminarien in den Stand gesetzt wer— den, ihre Zöglinge mehr als angehende, mit den Schwierigkeiten und der Wichtigkeit des erwählten Berufes bereits vertraute Lehrer, denn als nur mit weiterem Wissen auszustattenre Schüler zu be⸗ trachten und zu behandeln.
Dabei wünsche ich aber dringend um der verschiedenen Be⸗ dürfnisse, Individualitäten und des Segens willen, der offenbar in
als eine zulässige Forderung anerkennt, um welche es sich hier han⸗ delt, und da Fiskus, wie jeder Privatmann, wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, und es sich also keines weges um eine allerdings unstatthafte Behinderung der Abfuhr selbst han⸗ delt, so muß der Prozeß seinen Fortgang behalten und der Kom⸗ petenz⸗Konflikt zurückgewiesen werden. Berlin, den 5. Juni 1852. 8 Königlicher Ger hof zur Entscheidung
““
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
W Medizinal⸗Angelegenheiten.
Cirkular⸗Verfügung vom 9. Juli 1852 — betref⸗
fend die private Vorbildung von Schul⸗Amts⸗Kan⸗ didaten außerhalb der Seminarien.
Aus den mir von den Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegien nach vorherigem Vernehmen mit den Königlichen Regierungen uͤber die private Vorbildung zum Elementarschul⸗Amt bei einzelnen Geist⸗ lichen und Lehrern erstatteten Berichten ergiebt sich, daß die Resul⸗ tate dieser Vorbildung bisher nur sehr vereinzelt, mangelhaft und nicht der Art gewesen sind, daß in ihr ein Ersatz für die Ausbil⸗ dung zum Schul⸗Amt gefunden werden kann, wie dieselbe in ordentlich eingerichteten Seminarien angestrebt wird.
In den Gründen dieses bisherigen Erfolges liegen auch die Hindernisse, welche es nicht gestatten, dieser Art der Schullehrer⸗ A von Seiten der Regierung eine umfassende und feststehende 16 in der Ausdehnung zu geben, daß mit Sicherheit arauf gerechnet werden könnte, auf diesem Wege die ausreichende Zahl 18 für das öffentliche Schulwesen erforderlichen, genügend ausgebildeten Schulamts⸗Kandidaten zu erlangen. Schon die Schwierigkeit, an einem und demselben Orte, oder in un⸗ mittelbarer Nähe Geistliche und Lehrer zu ffinden, welche neben dem Berufe zur gedeihlichen Schullehrerbildung auch die er⸗ forderliche Muße dazu finden, macht es nicht zulässig dieserhalb düre Jö zu treffen. 27
e mehr nun andererseits die Seminarien . lichen Aufgabe bewußt werden, unter Fernhaltung whn iine Pen⸗
rens, einfache, aber i dem Elementarschulwesen sicher und praktisch 11 egen⸗ Lchen 9
der Berufsbildung innerhalb kleinerer und natürlich gegebener Ver hältnisse liegt, daß die Königliche Regierung überall, wo sich zur privaten Vorbildung von Schulamts⸗Kandidaten außerhalb der Seminarien geeignete und willige Kräfte vorfinden, diese zur dies⸗ fälligen erfolgreichen Thätigkeit ermuntere und in ihren Bestrebungen unterstütze. Wo in einzelnen Fällen materielle Unterstützungen der Lehrer oder Zöglinge zur Förderung der Sache erforderlich sind, bin ich zu deren Bewilligung, so weit es die zu meiner Verfügung stehenden Mittel gestatten, gern bereit.
Ueber den Fortgang und die weitere Entwickelung der Ange⸗ legenheit werde ich durch die seitens der Königlichen Regierungs⸗ Präsidien jährlich zu erstattenden Verwaltungs⸗Berichte in der nö thigen Kenntniß erhalten werden. 9
Berlin, den 9. Juli 1852.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. An sämmtliche Königliche Regierungen.
Abschrift vorstehender Verfügung erhält das Königliche Pro⸗ vinzial⸗Schul⸗Kollegium zur Kenntnißnahme in Verfolg des Erlasses e
S9ö182
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Angelegenheiten. 8 An sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegien.
Medizinal
(SGroße Kunst⸗Ausstellung 1852. In Bezug auf die in den Sälen des Königlichen Akademie⸗
Gebäudes hierselbst zu veranstaltende große Kunst⸗Ausstellung wer⸗ den die nachfolgenden Bestimmungen hierdurch in Erinnerung ge⸗ bracht:
1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geöffnet sein.
) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlas⸗ sung angemeldeten Werke werden zur Auͤsstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitz der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke
zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie ein⸗ gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst⸗ ers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbei⸗ ten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die
emerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich oder nicht. Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Die Aufnahme dieser Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗ stellungs⸗Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die angemeldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden. Die Kunstwerke selbst müssen bis zum 15. August bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Verzeich⸗ nissen derselben, wovon das eine als Empfangs⸗Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden. Zur Beqjuemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes
Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künst⸗ lers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeich⸗ nen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften ꝛc., den Inhalt der Dar⸗ stellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben. Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), Stickereien, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mustkalische In⸗ strumente, so wie mechanische und Industriesachen aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten, und stehen die⸗ selben während der Dauer der Ausstellung unter der Ga⸗ rantie der Akademie. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunst⸗ werke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände ver⸗ antwortlich; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet ver akademische Senat. 8g Transportkosten uüͤbernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künst⸗ ler. Kunstwerke von schwerem Gewicht aus der Ferne dür⸗ fen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden. Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeich⸗ neten, haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier⸗ selbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine an⸗ dere Kunstausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, Kupfer⸗ stichen ꝛc. haben die Einsender ebenfalls selbst zu sorgen. Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 15. August d. J. hier eintreffende Gegenstände werden keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Aka⸗ demie wegen Beschädigung der Sendungen während des Her⸗ und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden. Endlich empfiehlt die Akademie wiederholt die bereits in der Ankündigung vom 27. Oktober v. J. enthaltenen Bemerkungen zu geneigter Beachtung: 1) Daß die rechtzeitige Einsendung der für die Ausstellung be⸗ stimmten Kunstwerke um so nothwendiger ist, da der Bericht der Akademie über die den Ausstellern vorzüglicher Kunst⸗ werke zu verleihenden goldenen Medaillen bereits in den ersten Wochen der Ausstellung erstattet werden muß; daß die in diese Ausstellung aufzunehmenden Kunstwerke, auch wenn dieselben durch Vermittelung von Kommissionairen oder Kunsthandlungen oder aus dem Lager der letzteren an die Akademie abgeliefert worden, nach §. 2 dieses Programms, mit einem schriftlichen Attest der Künstler selbst versehen sein müssen, daß dieselben für diese Ausstellung bestimmt sind. Zu geneigter Beachtung wiederholt bekannt ge⸗ Feeein den 350l Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath,
ußerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiser⸗
ich österreichischen Hofe, Graf von Arnim, von Stettin.
der Provinzial⸗Behörden.
Provinz Preußen. Ernannt ist: Der Auskultator Sartorius zum Re Aarius Bestätigt ist: Der seitherige Predigtamts⸗Kandidat Gottlich Hein⸗ ich August Pohlmann als Pfarrer der evangelischen Kirche zu Wossit. Vereidigt ist: Der Dr. Karl Gustav Ferdinand Hoburg als praktischer Arzt und Wundarzt. “ 8 Angestellt ist: Der bisherige Civil⸗Supernumerarius August Fhes⸗ dor Cosack als Büreau⸗Assistent bei dem Königl. Stadt⸗ und Kreis⸗ gerichte zu Danzig definitiv. br ül Der Kreisrichter Lesse, bisher bei dem Königl. Kreisgerichte zu Rosenberg, in gleicher Diensteigenschaft an das Königl.
Kreisgericht zu Pr. Stargardt; der Kreisrichter Bessel, bisher bei dem
Königl. Kreisgerichte zu Neustadt, in gleicher Diensteigenschaft an das
Königl. Kreisgericht zu Dt. Crone; der Kreisrichter Schnaase bei der
Königl. Kreisgerichts⸗Kommission zu Putzig, in gleicher Diensteigenschaft an das Königl. Kreisgericht zu Neustadt; der Gerichts⸗Assessor Paris von dem Königl. Appellationsgerichte zu Köslin an das Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig; der Auskultator Joseph Schler von dem Königl. Appellationsgerichte zu Breslau an das Königl. Appellationsgericht zu Marienwerder und ist derselbe dem Königl. Kreisgericht zu Elbing zur Beschäftigung überwiesen worden; der Auskultator von Hinkeldey von dem Königl. Kammergerichte zu Berlin an das Königl. Appellationsgericht zu Marienwerder und ist derselbe dem Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig zur Beschäftigung überwiesen worden. be g
Verlichen ist: In Stelle des in Bieczkowo, Reviers Piekelken, als Hülfsaufseher verbleibenden Jägers Nrumann die Forstaufseherstelle in Konradshammer, Oberförsterei Oliva, dem Jäger Schulze aus der Schulforst Kielau interimistisch.
Pensionirt ist: Der Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Secretair von Wysiecki zu Danzig.
Gestorben sind: Der Secretair Lazarczick bei der Gerichts⸗ Kommission in Sickenburg; der Post⸗Expediteur Bulbeck in Schmalle⸗ ingken.
“ Provinz Schlesten.
Er it sind: Die Spezial⸗Kommissarien w Assessoren Michaelis in Oels, Koch in Breslau und Keigel in Hirsch⸗ ber, zu Regierung⸗⸗Assessoren; der Protokollführer Fritze zu Hoyerswerda zum Oekonomie⸗Kommissions⸗Gehülfen; die Applikanten Selle, Müllen⸗ dorf und Flögel zu Protokollfuhrern; der Ober⸗Feuerwerker Schu⸗ mann zum Büreau⸗Diätarius; der Rechts⸗Kandidat Martin zum Civil⸗ Supernumerar; der Civil⸗Supernumerarius Hartel zu Rybnick zum Bü⸗ reau-Assistenten; der Salarien⸗Kassen⸗Controleur Hubert zu Neustadt zum Secretair; der frühere Landgerichts⸗Assessor von Schkopp bei dem Kreis⸗ gerichte zu Rybnick zum Kreisrichter; der Secretair Feykisch zu Hnltschin zum inlterimistischen Salarien⸗Kassen⸗Rendanten; der Büreau⸗Assistent Zimirski bei dem Kreisgerichte zu Ratibor zum Secretair; der Civil⸗ Supernumerarius Ernst Fischer zum Büreau⸗Assistenten; der Secretair Dinter zu Ottmachau zum Salarien⸗Kassen⸗Rendanten; der Büreau⸗ Assistent Mehlhorn zu Neisse zum interimistischen Salarien⸗Kassen⸗Con⸗ troleur und Sportel⸗Revisor; der Salarien⸗Kassen⸗Rendant Golotka zu Rybnick zum Secretair; der Gerichts⸗Assessor Unverricht zu Löwenberg, statt beim Kreisgerichte zu Oppeln, beim Kreisgerichte zu Grünberg, De⸗ partement Glogau, zum Kreisrichter; der Büreau⸗Assistent Serson zu Rybnick zum Secretair; der Büreau⸗Assistent Malorni zum Seecretair; der Civil⸗Supernumerarius Materla zum Büreau⸗Assistenten.
Bestätigt sind: Der zum Bürgermeister in Namslau gewählte seitherige Bürgermeister in Löwen, August Mende; der bisherige Pastor in Postelwitz, Superintendent Ludwig August Heinrich Groß, als Stadt⸗ pfarrer und Pastor primarius in Bernstadt; der zum katholischen Schul⸗ lehrer in Oswitz, Kreis Breslau berufene Adjuvank Hugo Gläsner zu Nimkau, Kreis Neumarkt; der seitherige Lehrer zu Konstadt, Richard Theo⸗ dor Ludwig Mai als siebenter Lehrer an der evangelischen Stadtschule zu Strehlen; der seitherige Adjuvant zu Domanze, Friedrich Kaßner, als evangelischer Schullehrer in Frauenhain, Kreis Schweidnitz; der seitherige Adjuvant Karl August Gottlieb Pfitzner als Organist und Lehrer an der evangelischen Kirche und Schule in Wüste⸗Waltersdorf, Kreis Walden⸗ burg; der bisherige Lehrer Jehn zu Domsel, Kreis Wartenberg, als evan⸗ gelischer Schullehrer in Briesche, Kreis Trebnitz.
Versetzt sind: Der Feldmesser Möbius von Namslau nach Kreutzburg; der Secretair Beninde in gleicher Eigenschaft an das Kreis⸗ gericht zu Rybnick; der Kreisrichter Böhm, statt an das Kreisgericht zu Grünberg, an das Kreisgericht zu Oppeln; der Obergerichts⸗Assessor und Kreisrichter Brassert II. zu Grünberg an die Stelle des abgegangenen Bergrathes von Götze in gleicher Art an das Königlich niederschlesische Berg⸗Amt; die Appellationsgerichts⸗Referendarien Lonicer von dem Appel⸗ lationsgerichte zu Breslaun und Pusch von dem Appellationsgerichte zu Marienwerder in das Departement des Appellationsgerichts zu Ratibor; der Post⸗Expediteur Fiebig von Sulau nach Nimkau; der Post⸗Expediteur Marx von Nimkau nach Sulau. b
Erledigt ist: Durch die Emeritirung des Pastor Geßner in Schöndorf, Kreis Bunzlau, das dortige evangelische Pfarramt. Patron desselben ist der Graf Solms auf Klitschdorf. 8 b8
Vereidet ist: Der reitende Feldjäger Mar Eugen Wilhelm Hahn, .3. in Zobten, als Feldmesser. 8 32en estenlt sind: Der Post⸗Secretair Theiler als Büreau⸗Be⸗ amter bel der Ober⸗Post⸗Direction zu Breslau, unter gleichzeitiger Ernen⸗ nung zum Ober⸗Post⸗Secretair; der Ortsschulz und Wirthschafts⸗Inspek⸗ tor Seidel in Wüste⸗Giersdorf als Post⸗Expediteur daselbst. w
Ausgeschieden ist: Der Berg⸗Geschworne Grieger zu Walden⸗ burg auf eigenes Ansuchen. 8 b
Pensionirt ist: Der Feldmesser Kerkow zu Muskau. Gestorben sind: Der Feldmesser Martini zu Oppeln; der Kreis richter Rudolph Scuta, bei dem Kreisgerichte zu Rosenberg.
HKönigliche Schausviele.
Mittwoch, 21. Juli. Im Opernhause. (109te Vorstellung)
Die Jüdin, große Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Halévp
Ballets von (Hr. Roger: Eleäazar. Fräul. Louise Meyer
Recha.) Anfang 6 Uhr. . “
Hohe Preise. Fremden⸗Loge 1 868
ts guͤltig, sofern
solche nicht bis heute Mittag 12 Uhr im Billet⸗Verkaufs⸗Bürkau
zurückgegeben sein sollten; auch werden die dazu noch zu 1 kaufenden Billets ebenfalls mit Dienstag bezeichnet sein.
Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits Dienstag bezeichneten Opernhaus⸗Bille
g 8 sp aus 8 Donnerstag, 22. Juli. Im Opernhanse. 13 1ste Schauspielhaus