1852 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aus dem Am E“ 1 Fenfehünehn ein anderes Amt von gleichem Range⸗ jedoch mit Verminderung des Dienst Einkommens und Verlust des Anspruches auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden

Nachtheilen. 1 8

Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren

Staatsdienste Anwendung;

2) in Dienst⸗Entlassung. Diese Strafe zieht den Verlust des nd Pe

Anspruches von selbst nach sich; es wird darauf nicht beson⸗

ders erkannt; es sei denn, daß vor Beendigung des Diszi⸗

plinarverfahrens aus irgend einem von dessen Ergebniß un⸗ abhängigen Grunde das Amtsverhältniß bereits aufgehört hat und daher auf Dienst⸗Entlassung nicht mehr zu erkennen, ist. Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Unspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist die Disziplinar⸗Be⸗ hörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des reglementsmäßigen ensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als

Unterstützung zu besesechas et.

Welche der in den §8. 14 bis 16 bestimmten Strafen anzu⸗ wenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergchens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Ange⸗ schuldigten zu ermessen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der §§. 8 und 9.

Titels und Pensions⸗

1 Gbeter Abschuitt.

Von dem Disziplinarverfahren.

Jeder Dienstoorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen ge⸗ gen seine Untergebenen befugt.

In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die fugniß der Dienst⸗Vorgesetzten begränzt, wie folgt:

Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provin⸗ zial⸗Behörden stehen, einschließlich die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen Beamten, so wie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden, Geldbußen bis zu drei Thalern verfügen. Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Post⸗Anstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Post⸗Inspektoren in Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks.

Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geld⸗ bußen nur insofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhän⸗ gung von Geldbußen durch besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassene Instructionen beigelegt isst.

Den Ober⸗Post⸗Direktoren, dem Telegraphen⸗Direktor, so wie den von der Staats⸗Regierung eingesetzten Behörden der Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung, steht die Befugniß zu, gegen alle ihnen unter⸗ gebenen Beamten Geldbußen bis zu zehn Thajern zu verhängen⸗

Die Provinzial⸗Behörden sind ermächtigt, die ihnen unter⸗ geordneten Beamten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu bele⸗ gen, besoldete Beamte jedoch nicht uüͤber den Betrag des einmonat⸗ lichen Dienst⸗Einkommens hinaus.

Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Provinzial⸗Behör⸗ den in Ansehung der bei letzteren angestellten unteren Beamten.

Die Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar untergebenen Bramten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Dienst⸗Einkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern aufzuerlegen.

Welche Beamten im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rechnen sind, wird durch das Staats⸗Ministerium bestimmt.

9 20.

Nur diejenigen Dienst⸗Vorgesetzten, Nr. 4 bezeichneten Beamten Geldbuße verhängen können, mächtigt, gegen dieselben Arreststrafen zu verfügen.

Diejenigen Vorgesetzten, deren Sirafgewalt auf Geldbuße bis zu drei Thalern beschränkt ist, rürfen bei den Arreststrafen das Maß von drei Tagen nicht überschreiten.

Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Be⸗ schwerde im vorgeschrielenen Instanzenzuge statt.

Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar⸗ verfahren vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kom⸗ missar zu führenden schriftlichen Voruntersuchung und in einer münd⸗ ichen Verhandlung nach den folgenden näheren Bestimmungen

G. 28.

Die Einleitung des Disziplinar⸗Verfahrens wird verfügt und der Untersuchungs⸗Kommissar ernannt:

1) wenn die Entscheidung der Sache vor den Disziplinarhof ge⸗ schuldigten vorgesetzt ist. r.

welche gegen die in §. 15 sind er—

jedoch Gefahr im Verzuge, so kann diese Verfügung

und Ernennung vorläufig von dem Vorsteher der Provinzial⸗

Behörde des Ressorts ausgehen. Es ist alsdann die Geneh⸗

migung des Ministers einzuholen und, sofern dieselbe versagt

wird, das Verfahren einzustellen;

2) in allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, welche die entscheidende Disziplinar⸗Behörde bildet (§. 24, Kr. 2 oder von dem vorgesetzten Minister.“ 2 öö“

§. 24. v .“ 1

Die entscheidenden Disziplinar⸗Behörden erster Instanz sind: der Disziplinarhof zu Berlin (§. 29) in Ansehung derjenigen Beamten, zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, welche zur Zeit der verfügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem Könige oder von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist; 2) die Provinzial⸗Behörden, als:

Regierungen, Provinzial⸗Schul⸗Kollegien, Provinzial⸗Steuer⸗Dirretionen Ober⸗Berg⸗Aemter, M General⸗Kommissionen, ie Militair⸗Intendanturen, bas Polizei-⸗Präsidium zu Berlin, die Eisenbahn⸗Kommissariate, in Ansehung aller Beamten, die bei ihnen angestellt oder ihnen untergeordnet und nicht vorstehend unter 1. begriffen sind. Den Provinzial⸗Behörden werden in dieser Beziehung gleich⸗ gestellt die unter den Ministern stehenden Central⸗Verwaltungs⸗

Behörden in Dienstzweigen, für welche keine Provinzial⸗Behörden

bestehen, so wie die General⸗Landschafts⸗ und Haupt⸗Ritterschafts⸗

Directionen.

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§., 25.

Für diejenigen Kategorieen von Beamten, welche nicht unter den im §. 24 bezeichneten begriffen sind, ist die entscheidende Dis⸗ ziplinar⸗Behörde die Regierung, in deren Bezirk sie fungiren, und für die in Berlin oder im Auslande sungirenden die Regierung in Potsdam.

Die Zuständigkeit der Provinzial⸗-Behörden kann von dem Staats⸗Ministerium auf einzelne Kategorieen solcher Beamten aus⸗ gedehnt werden, welche von den Ministern ernannt oder bestätigt werden, aber nicht zu den etatsmäßigen Mitgliedern einer Provin⸗ zial⸗Behörde gehören. 8

Für den Fall, daß bei der zuständigen Disziplinar⸗Behörde vdie beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden ist, oder wenn auf den Antrag des Beamten der Staats⸗Anwaltschaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die Unbefangenheit der zuständi⸗ gen Disziplinar⸗Behörde bezweifelt werden kann, tritt eine andern durch das Staats⸗Ministerium substituirte Disziplinar⸗Behörde an deren Stelle. über die Kompetenz der Disziplinar⸗Behörden

Streitigkeiten nach Vernehmung

als solcher werden von dem Staats⸗Ministerium, des Gutachtens des Disziplinarhofes, entschieden. §. 29.

aus einem Präsidenten und zehn den Mitgliedern

Der Disziplinarhof besteht anderen Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu des Ober⸗Tribunals gehören müssen. Die Mitglieder des Disziplinarhofes werden auf drei Jahre ernannt. Ein Mitglied, welches im Laufe dieser Periode emmannt wird, bleibt nur bis zum Ende derselben in Thätigkeit. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder §. 30. Zur Erledigung der Disziplinarsachen ist bei

von dem Könige

ernannt werden.

dem Disziplinar⸗ hofe die Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern mit Ein⸗ schluß des Vorsitzenden erforderlich, von denen wenigstens zwei 4 den Mitgliedern des Ober⸗Tribunals gehören müssen.

§. 34. Bei den Provinzial⸗Behörden werden die Disziplinarsachen 8 besonderen Plenarsitzungen erledigt, an welchen mindestens bic stimmberechtigte Mitglieder Theil nehmen müssen. In diesen nüen narsitzungen steht, bei den Regierungen, den Mitgliedern derselben nur daszenige Stimmrecht zu, welches ihnen durch die allgenteien Vorschriften für Verhandlung im Plenum beigelegt ist. Bei per übrigen Provinzial⸗Behörden nehmen an den zur Erledigung, en Disziplinarsachen bestimmten Plenarsitzungen nur die etatsme - Mitglieder und diejenigen Theil, welche eine etatsmäßige ng versehen. Bei den Eisenbahn⸗Kommissariaten tritt zur Erledigur der Disziplinarsachen der ein⸗ für allemal hierzu bestimmt sta missarius der Regierung, in deren Bezirk das Eisenbahn⸗Kommen iums seinen Sitz hat, in Berlin der Justitiarius des Polizei⸗Prär n ein ein. Alle in dieser Weise zur Theilnahme Berufenen hobere

volles Stimmrecht, ar e sonst keine kollegialis ö“ v er Angeschuldigte unter theilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er er⸗ scheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbei⸗ geschafft. 1

Die Verrichtungen der Staats⸗Anwaltschaft werden durch einen Beamten wahrgenommen, welchen die Behörde ernennt, von der die Einleitung des Disziplinar⸗Verfahrens verfügt wird.

Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das fernere Verfahren einzustellen und geeignetenfalls nur eine Ordnungs⸗ strafe zu verhängen.

Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Unter⸗ suchung verfügt hat, der Ansicht, daß das fernere Verfahren einzu⸗ stellen sei, so muß sie darüber an den Minister zu dessen Beschluß⸗ nahme berichten.

In beiden Fällen erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.

§. 34.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird nach Eingang einer von dem Beamten der Staats⸗Anwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mit⸗ theilung dieser Anschuldigungsschrift zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinar⸗Behoͤrde zu bestimmenden Sitzung zur mündli Verhandlung vorgeladen. v“ Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Be⸗ hörde aus der Zahl ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Dar⸗ stellung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht.

Der Angeschuldigte wird vernommen.

Es wird darauf der Beamte der Staats⸗Anwaltschaft mit sei⸗ nem Vor⸗ und Antrage und der Angeschuldigte in seiner Verthei⸗ digung gehört.

Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.

6. 36.

Wenn die Behörde auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staats⸗Anwaltschaft, oder auch von Amts wegen die Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen, sei es durch einen Kommissar, oder mündlich vor der Behorde selbst, oder die Herbei- schaffung anderer Mittel zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, so erläßt sie die ersorderliche Verfügung und verlegt nöthi⸗ genfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.

§. 87.

Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechts⸗Anwaltes als Vertheidigers bedienen. Der nicht erscheinende Angeschuldigte kann sich durch einen Advokaten oder Rechts⸗Anwalt vertreten lassen. Der Disziplinar⸗Behörde steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Ange⸗ schuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß, bei seinem Aus⸗ bleiben, ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.

Bei der Entscheidung hat die Disziplinar⸗Behörde, ohne an posttive Beweisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für be⸗ gründet zu erachten.

Die Entscheidung kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten.

Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündigt und eine Ausfertigung derselben dem Angeschuldigten auf sein Verlangen nnb Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Pro okoll aufge⸗ Uünen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen de zente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von

m Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. ’aes J 1 8 1116“ . , Ib1“ G Fste aiche sesegtethe des Einspruches (Restitution ode Dppoitlo

Mursbegen die Entscheidung steht die Berufung an das g. eemn, sowohl dem Beamten der Staats Anwaltscha ngeschuldigten offen.

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Ddie Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schrift⸗

lich bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.

Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkün⸗ digt worden ist, und für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem ihm Entscheidung zugestellt nasa6a,9. öbu

Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen,

der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine fernere vierzehntägige

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Frist offen. „Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen verlängert werden. b Neue Thatsachen, welche die Grundlagen einer andern Beschul⸗ digung bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht vorgebracht werden. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Appellationsschrist wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt oder dem Beamten der Staats⸗Anwaltschaft, falls er Appellat sst in Urschrift vorgelegt. Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vor⸗ legung kann der Appellat eine Gegenschrift einreichen. Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten angemessen verlängert werden. b Nach Ablauf der in dem §. 44 bestimmten Frist werden Akten an das Staats⸗Ministerium eingesandt. Das Staats⸗Ministerium beschließt auf den Vortrag eines von

die

dem Vorsitzenden ernannten Referenten; in Sachen jedoch, in welchen

von vom

der Disziplinarhof in erster Instanz geurtheilt hat, auf den Vortrag zweier von dem Vorsitzenden ernannten Referenten, von denen einer dem Justiz⸗Ministerium angehören muß.

„Ist die Berufung von der Entscheidung einer Provinzial⸗Be⸗ hörde eingelegt, so kann das Staats⸗Ministerium keinen Beschluß fassen, bevor das Gutachten des Disziplinarhofes eingeholt worden ist.

Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Verfügungen erlassen. Er kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und ein Beamter der Staats⸗Anwaltschaft zuzuziehen ist. Der Letztere wird in diesem Falle vom Minister Ressorts bezeichnet.

Lautet die Entscheidung oder das Gutachten des Disziplinar⸗ hofes auf Freisprechung des Angeschuldigten, oder nur auf Wär⸗ nung oder Verweis, so kann das Staats⸗Ministerium, wenn es den Angeschuldigten strafbar sindet, nicht die Strafe der Dienstentlassung, sondern nur eine geringere 2 sziplinarstrafe verhängen oder die einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Wartegeld verfügen.

Eine jede Entscheidung der Disziplinar⸗Behöͤrde Rechtsmittel mehr stattfindet und durch welche ausgesprochen ist, bedarf der Bestätigung de Beamte vom König tätig

¹

„gegen die kein zjo P o 12F Dienstentlassung

di König ,„ wenn der

82

c 8 8 ernannt oder bestätigt worden ist. Abschnitt.

PSorläufige Dienstenthebung. Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt kraf

setzes ein:

1) wenn in dem gerichtlichen Strasverfahren seine Verha beschlossen, oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewor⸗ denes Urtheil erlassen ist, welches auf den Verlust des.Amtes

läanutet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht;

2) wenn im Disziplinar⸗Verfahren eine noch nicht rechtskräftige

Egntscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.

§. 49. 5 In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1

sehenen Falle dauert die Suspension bis zum Ablauf Wiederaufhebung des Verhaftungs⸗Besß e

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2 2 Tages nach nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höher

2 durch welches der augeschuldigte Beamte zu einer ande

als der bezeichneten verurtheilt wird.

Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freihei die Suspension bis das Urtheil vollstreckt ist streckung des Urtheils, ohne Schuld des Verurtheilten, aufgel oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthaltes oder de Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung (§. 51) nicht ein. Dasseld gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspenston Amte im Wege des Disziplinar⸗Verfchhreus beschlossen wird.

In dem §. 48 unter Nr. 2 erwähnten Falle d t die Sus pension bis zur Rechtskraft der in der Disäplinarf rgebhenden

Entscheidung. 6 na:

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