1852 / 177 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die zur Einleitung der Disziplinar⸗Untersuchung ermächtigte Behörde die Suspension, sobald gegen den Beamten ein ge⸗ richtliches Strafverfahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Dis⸗

ziplinar⸗Untersuchung verfügt wird, oder auch demnächst im ganzen

Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. §. 51.

Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die

Hälfte seines Diensteinkommens. g Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. 8 Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten ver⸗ ursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht ö“ §. 55 3 Der zu den Kosten (§. 51) nicht verwendete Theil des Ein⸗ ommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfah⸗ ren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu ertheilen.

Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehal⸗ tene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.

Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nach⸗ zuzahlen, soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungs⸗ kosten und der Ordnungsstrafe ist.

Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspenston zu verfügen nicht ermäch-⸗ tigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt es ist aber darüber sofort an die höhere Behörde zu be⸗ richten.

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Nähere und besondere Bestimmungen in Betreff der

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Hinsichtlich der Justiz⸗Verwaltung, welche kein Richteramt bekleiden, gelten die nachfolgenden näheren Bestim⸗ mungen

Der Justiz⸗Minister kann gegen alle Beamte Ordnungsstrafen jeder Art (§§. 15, 19) verhängen, vorbehaltlich der in den §§. 66 bis 68 enthaltenen Einschränkungen.

.8.

Der Staats⸗Anwalt bei einem Appellations⸗Gerichte (Ober⸗ Staats⸗Anwalt, General⸗Prokurator) ist befugt, gegen alle im Bezirke des Appellations⸗Gerichts angestellten Beamten der Staats⸗ Anwaltschaft Warnungen und Verweise gegen die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft bei den Polizei⸗Gerichten (Polizei⸗Anwalte) und gegen die Beamten der gerichtlichen Polizei Warnungen, Ver⸗ weise und Geldbuße bis zu zehn Thalern zu verhängen.

Die Artikel 280, 281, 282 der Rheinischen Strafprozeß⸗Ord⸗ nung sind aufgehoben.

Der Staats⸗Anwalt bei einem Gerichte erster Instanz (Ober⸗

Prokuürator) ist befugt, allen Beamten der Staats⸗Anwaltschaft ünd

1.1“ Polizei im Bezirke dieses Gerichtes Warnungen zu rtheilen.

Die Vorgesetzten, welche außer dem Justiz⸗Minister befugt sind, von Amts wegen oder auf den Antrag der Staats⸗Anwaltschaft ge⸗ gen Bürtau⸗ und Unterbeamte der Gerichte Ordnungsstrafen zu verhängen, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 60 und 61:

1) Der Erste Präsident des Ober⸗Tribunals in Ansehung der bei demselben angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die 8 Summe von dreißig Thalern nicht übersteigen. 2) Der e Prästdent eines Appellations⸗Gerichts, in Ansehung der Beamten innerhalb des Appellationsgerichts⸗Bezirks, mit der nämlichen Beschränkung in Betreff der Geldbußen. V 3) Der Präsident oder Direktor eines Gerichts erster Instanz in E ö des Bezirks dieses Ge⸗ richts. ie uße darf die Thaler nicht übersteigen. 5 Summe von zehn Thalern ) Der Dirigent einer Kreisgerichts⸗Deputation i verselhen angestellten Beamten. Die bendbvgeehunßg 8* Summepon drei Thalern nicht übersteigen. 5) Der Eistzelrichter in Ansehung der bei dem Gerichte (der

ist zu den

Beschränkung in Betreff der Geldbuße.

Der Präsident des Revisions⸗Kollegiums in Ansehung der bei dieser Behörde angestellten Beamten. die Summe von dreißig Thalern nicht übersteigen.

Auditoriate angestellten oder dieser Behörde untergeordneten Beamten. 2 lern nicht übersteigen.

§. 60.

In Ansehung der Gerichtsvollzieher, welche für das Gebiet

des Rheinischen Rechtsverfahrens angestellt sind, finden die Bestim muüngen des §. 59 mit der Modification Anwendung, daß Arrest straͤfen gegen sie nicht zu verhängen sind, und die Befugniß, War nungen, Verweise und Geldbuße auszusprechen, nur den Beamte der Staats⸗Anwaltschaft zusteht, und zwar:

1) Dem General-Staatsanwalt bei dem Ober⸗Tribunal in An 1 sehung der bei diesem Gerichtshofe angestellten Gerichts⸗- Die Geldbuße darf die Summe von dreißig

Vollzieher. Thalern nicht übersteigen.

Dem General-Prokurator bei dem Appellations⸗Gerichtshofe

in Ansehung derjenigen, welche in dem Appellationsgerichts Bezirke angestellt sind, mit der nämlichen Beschränkung in Ansehung der Geldbuße.

3) Dem Ober⸗Prokurator eines Landgerichts in Ansehung der⸗ jenigen, welche in dem Bezirke dieses Gerichts angestellt sind.

Die Geldbuße darf die Summe von zehn Thalern nicht über⸗-

steigen. Die Befugniß, Ordnungsstrafen gegen Parket⸗Secretaire aus zusprechen, steht zu: 1) Dem General⸗Staatsanwalt bei dem Ober⸗Tribunal und den

General⸗-Prokurator bei dem Appellations⸗Gerichte zu Köln

gegen diejenigen, welche in deren Parket angestellt sind. Die.

Geldbuße darf die Summe von dreißig Thalern nicht über-

steigen. 2 Dem Ober⸗Prokurator bei einem Landgerichte gegen diejeni⸗ gen, welche in seinem Parket angestellt sind. Die Geldbuß darf die Summe von zehn Thalern nicht übersteigen. §. 62. Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht:

1) in den Fällen des §. 59. Nr. 1 und 2 an den Justiz⸗Minister;

2) in den Fällen des §. 59 Nr. 3, 4 und 5 an den Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts, und von dessen Ver⸗ fügung an den Justiz⸗Minister;

von den Verfügungen eines Beamten der Staats⸗Anwaltschaft

an den höheren Beamten derselben, und von dessen Verfügung an den Justiz⸗Minister;

in den Fällen des §. 59 Nr. 6 an den Minister für die land⸗

wirthschaftlichen Angelegenheiten; in den Fällen des §. 59 Nr. 7 an den Kriegs⸗Minister. 8G §. 63. 1 Die Bestimmungen über die Entfernung aus dem Amte (§. 23 Nr. 1, §§. 24 ff.) finden auf die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft Anwendung. In Ansehung der Polizei⸗Anwalte und der Beamten der gerichtlichen Polizei ist deren sonstige amtliche Eigenschaft für die Zuständigkeit der Disziplinar⸗Behörde maßgebend. Hinsichtlich der Büreau⸗ und Unterbeamten bei den Gerichten (§. 59) treten folgende Modificationen ein: .1) Die Verfügung wegen Einleitung des Disziplinar⸗Verfahrens „steht, auch bei den von dem Justiz⸗Minister ernannten Beam⸗

fügung und Ernennung;

die entscheidende Disziplinar⸗Behörde erster Instanz ist das

Appellationsgericht, und zwar in derjenigen Abtheilung, in welcher der Erste Präsident gewöhnlich den Vorsitz führt; der Staats⸗Anwalt bei dem Appellationsgerichte kann die Ein⸗ leitung des Disziplinar⸗Verfahrens beantragen. Es werden demselben vor dem Abschlusse der Voruntersuchung die Akten zur Stellung seines Antrages vorgelegt;

wenn der Beamte bei dem Revisions⸗Kollegium angestellt ist, o werden die den Appellationsgerichten und deren Ersten Prä⸗ identen unter Nr. 1 und 2 beigelegten Befugnisse von dieser Behörde und deren Präsidenten wahrgenommen, unbeschadet

er Befugniß des Ministers für die landwirthschaftlichen An⸗ gelegenheiten, die Einleitung der Untersuchung zu verfügen und den Kommissar zu ernennen;

5) ist der Beamte bei dem General⸗Auditoriate angestellt oder emselben untergeordnet, so werden die unter Nr. 1 und 2 ezeichneten Befugnisse von dem General⸗Auditoriate und dem

General⸗Auditeur wahrgenommen, unbeschadet der Befugniß

Gerichts⸗Kommissson) angestellten Beamten mit der nämlichen

Die Geldbuße darf—

8 des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln ein Dienstvergehen begangen hat, welches mit schwererer Strafe als Verweis oder Geldbuße zu ahnden ist, so findet das durch die Verordnung vom 21. Juli 1826 vorgeschriebene Verfahren statt.

Der General-Auditeur in Ansehung der bei dem General⸗

Die Geldbuße darf die Summe von dreißig Tha⸗

§§. 8 bis 13 und 51 bis 53. die Amtssuspension (§. 50), welche auf den schriftlichen Antrag des Staats⸗Anwalts erfolgen kann, nur dem Gerichte zu, welches in der Dieziplinarsache zu erkennen hat, vorbehaltlich der von einer

—ten, dem Appellationsgerichte, und die Ernennung des Unter⸗“ suchungs⸗Kommissars dem Ersten Präsidenten des Gerichts zu, unbeschadet der Befugniß des Justiz⸗Ministers zu dieser Ver-

8 8

des Kriegs⸗Ministers, die Einleitung der Untersuchung zu verfügen und den Fötegheste ernennen. §. 65.

eyn ein Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher im Bezirke

An der Befugniß der Gerichte, jede der im §. 3 jener Verord⸗

nung bestimmten Strafen zu verhängen, so wie über die in der Sitzung stattfindenden Dienstvergehen zu erkennen, geändert.

wird nichts

Die §§. 2 bis 7, 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes finden ebenfalls Anwendung; in Ansehung der Gerichtsschreiber auch die Jedoch steht die Verfügung der

Verfügung des Landgerichtes zulässigen Beschwerde an den Appella⸗ tionsgerichtshof.

§. 66. b Auf die Advokaten, Rechts⸗Anwalte und Notarien finden na

die Bestimmungen der §§. 2 bis 7 und der 88. 48 bis 50 dieses

Gesetzes Anwendung. 18 8 1 set Uebrigen gelten die nachstehenden Vorschriften (§§. 67 bis 77). b Hinsichtlich der Notarien im Bezirke des rheinischen Appella⸗ tionsgerichtshofes zu Köln verbleibt es bei der Verordnung vom 25. April 1822.

Wegen der Amtssuspension gelten die Bestimmungen des letz⸗ ten Absatzes des §. 65. v

§. 68. 1

Die Verordnung vom 7. Juni 1844, betreffend die Au übung der Disziplin über Advokaten und Anwalte, und die Verordnung vom 30. April 1847, über die Bildung eines Ehrenrathes, bleiben mit den nachstehenden 1“ in Kraft.

§. 69. ö

Die von einem Disziplinar⸗Rathe in Gemäßheit des 8. 89 des gegenwärtigen Gesetzes verfügte Amtssuspension bedarf der Bestä⸗ tigung des Disziplinar⸗Senates, wegen welcher auf den schriftlichen Antrag des General Prokurators Beschluß gefaßt wird. Der Dis⸗ ziplinar⸗Senat kann auch auf den schriftlichen Antrag des General⸗ Prokurators die Amtssuspension verfügen.

1“ Wenn 1) auf den Antrag der Staats⸗Anwaltschaft oder des Angeschul⸗

digten das betreffende Appellationsgericht das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Ehrenrathes oder Disziplinar⸗Rathes bezweifelt werden kann, oder 2) ein Chrenrath oder Disziplinarrath eine Disziplinar ⸗Unter⸗ suchung in Fällen, wo sie stattfinden sollte, nicht einleitet, oder die Erledigung einer eingeleiteten Disziplinar⸗Untersuchung in einer dem Dienste nachtheiligen Weise verzögert, so kann das Appellationsgericht in den Fällen zu 2 nach frucht⸗ los erlassener Aufforberung zur Einleitung, beziehungsweise zur Be⸗ schleunigung der Untersuchung durch einen in einer Cööu gefaßten Beschluß, die Sache zur Untersuchung und Entscheidung

an sich ziehen. 9 Wenn das Appellationsgericht die Sache an sich zieht, so be— auftragt dessen Erster Präsident einen Richter mit der Vorunter⸗ suchung, und es kommen die Bestimmungen des zweiten und ten Abschnittes des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 zur Anwendung. Lie sieht der Staats⸗Anwaltschaft bei dem Appella⸗ tionsgerichte und dem Angeschuldigten gegen jedes Endurtheil zu. . 72 So lange für die Rechts⸗Anwalte bei dem Ober⸗Tribunale ein Chrenrath oder Disziplinarrath nicht besteht, werden die Dis⸗ ziplinarsachen von dem Gerichtshofe nach den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 erledigt. Hinsichtlich der Disziplinarstrafen kommt in Fällen der §§. 71, 72 und 75 die Verordnung vom 30. April 1847 und für das Ge⸗ biet des rheinischen Rechtsverfahrens die Verordnung vom . SVut 44 zur Anwendung. 9. 74 Die §§. 15, 16 und 17 der Verordnung vom 30. April 1847 werden aufgehoben. Gegen jede definitive Entscheidung des Ehren⸗ rathes steht sowohl der Staats-Anwaltschaft, als dem Angeschuldig⸗ ten, die Berufung an das Ober⸗Tribunal offen. Die Anmeldung erfolgt bei dem Ehrenrathe, der die angefochtene Entscheidung er⸗

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III“ lassen hat. Im Uebrigen kommen für das Verfahren die Vorschrif⸗ ten der §§. 37 bis 43 des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 zur Anwendung. . 78. b

Wenn Dienstvergehen eines Advokaten oder Rechts⸗Anwalts in der Sitzung des Ober⸗Tribunals, eines Appellationsgerichtshofes, eines Schwurgerichtshofes, eines Landgerichtes, Kreisgerichtes oder Stadtgerichtes vorfallen, so ist das Gericht, welches die Sitzung hält, selbst wenn es nur eine Abtheilung des ganzen Gerichtes bildet, befugt, über diese Vergehen sofort oder in einer fortge⸗ setzten Sitzung zu erkennen. Dieselbe Befugniß hat das Gericht oder die Abtheilung desselben in Ansehung der in der Sitzung er⸗ mittelten Dienstvergehen, wenn 8 sofort erkannt werden kann.

Gegen die von einem andern Gerichte, als dem Ober⸗Tribu⸗ nale erlassenen Urtheile findet die Berufung an dieses letztere Ge⸗ richt statt.

Im Uebrigen kommen die §§. 37 ff. des zweiten und dritten Abschnittes des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 zur Anwendung. Der §. 1 der Verordnung vom 7. Juni 1844 ist aufgehoben.

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Wenn ein Rechts-Anwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzie⸗ her durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Ge⸗ brechen, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, so hat der Staats⸗Anwalt bei dem Appellationsgerichte ihn oder seinen nöthigenfalls zu bestellenden Kurator schriftlich unter Angabe der Gründe zur Niederlegung des Amtes aufzufordern.

Tritt innerhalb sechs Wochen nach dieser Aufforderung die frei⸗ willige Niederlegung des Amtes nicht ein, so beschließt das Appella⸗ tionsgericht in seiner Plenarversammlung, nachdem das im §. 61 des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 vorgeschrie⸗ bene und geeignetenfalls das im §. 62 daselbst zugelassene Ver⸗ fahren stattgefunden hat, nach Anhörung der Staats⸗Anwaltschaft endgültig darüber, ob der Fall der Niederlegung des Amtes vorliege.

Beschließt das Gericht, daß dieser Fall vorhanden der Justizminister die Stelle für erledigt erklären.

1 Fünster Z3116 Besondere Bestimmungen in Betreff d

In Bezug auf solche Gemeinde⸗-Beamte, die weder von dem Könige, noch von der Bezirksregierung oder deren Präsidenten er— nannt oder bestätigt werden, gilt die nachstehende besondere Vor⸗ schrift:

Außer dem Präsidenten der Bezirksregierung kann auch die⸗ jenige Behörde, welcher die Ernennung oder Bestätigung der Be⸗ amten zusteht, wenn Veranlassung zu einem förmlichen Disziplinar⸗ verfahren vorliegt, die Einleitung desselben verfügen und den Un⸗ tersuchungs⸗Kommissar ernennen.

Nach geschlossener Voruntersuchung werden die Akten dem Prä⸗ sidenten der Bezirksregierung übersandt.

Besondere Bestimmunger in Betreff der Beamten der , ir⸗Verwaltung.

Gegen Beamte der Militair⸗Verwaltung, welche nicht zu der

im §. 24 bezeichneten Kategorieen gehören, verfügt der kommandi

rende General des Armeecorps die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Kommissar. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militair⸗Disziplinar⸗Kommission. §. 80. 1 Die Militair⸗Disziplinar⸗Kommission hat ihren Sitz am Gar⸗

nisonorte des General⸗Kommandos und besteht für jedes Armee⸗ Corps aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mit⸗ gliedern, von welchen drei zu den Stabs⸗Offizieren⸗ Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militatr⸗ Verwaltung gehören müssen. Ist der Angeschuldigte ein Militair Arzt, so müssen die drei letztgenannten Mitglieder der Kommission stets Militair⸗Oberärzte sein.

Die Mitglieder der Kommission werden Minister ernannt.

Die Verrichtungen der Staats⸗Anwaltschaft bei den Militair⸗ Intendanturen und Militair Disziplinar⸗Kommissionen werden von dem Corps⸗Auditeur oder einem anderen durch den Kriegs⸗Minister

bezeichneten Auditeur wahrgenommen. 8 8

In Betreff der Verfügung von Disziplinar⸗S

in der Entfernung aus dem Amte bestehen, gegen

1u““ .“ in, die nicht Nitairbeamte